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   EuG, 16.07.1998 - T-72/97   

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EuG, 16.07.1998 - T-72/97 (https://dejure.org/1998,7106)
EuG, Entscheidung vom 16.07.1998 - T-72/97 (https://dejure.org/1998,7106)
EuG, Entscheidung vom 16. Juli 1998 - T-72/97 (https://dejure.org/1998,7106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Proderec / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Proderec - Formação e Desinvolvimento de Recursos Humanos, ACE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5
    1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Handlung, die weder bekanntgegeben noch dem Kläger mitgeteilt worden ist - Genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung

  • EU-Kommission

    EuG

    Europäischer Sozialfonds - Entscheidung über die Kürzunghttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:61996TJ0094&locale=de

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung des Europäischen Sozialfonds an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung; Verlängerung der Klagefrist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung; Unmittelbare und individuelle Betroffenheit durch eine Entscheidung der ...

  • Judicialis

    EG Art. 173 Abs. 2; ; EG Art. 173 Abs. 5; ; EG Art. 190; ; Verfahrensordnung Art. 102 § 2; ; Verordnung Nr. 2950/83 Art. 5 Abs. 4

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 9. Dezember 1996, mit denen Zuschüsse, die der Europäische Sozialfonds ursprünglich für Maßnahmen der beruflichen Bildung gewährt hatte, gekürzt werden und die Rückzahlung eines Teils der bereits ausgezahlten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 28.05.1997 - T-145/95

    Proderec - Formação de Desenvolvimento de Recursos Humanos ACE gegen Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-72/97
    18 Mit am 10. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der ihr mit Schreiben des DAFSE vom 11. Mai 1995 mitgeteilten Entscheidung der Kommission über die Kürzung der beiden Zuschüsse des ESF (Rechtssache T-145/95).

    20 In ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-145/95, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen am 16. Dezember 1996, führte die Kommission aus, daß die streitigen Entscheidungen, die dem Schriftsatz als Anhang beigefügt gewesen seien, die Genehmigung der Kommission in bezug auf den Restzahlungsantrag für die Vorhaben Nr. 881311 P1 und Nr. 880249 P3 ersetzt hätten, die in Form der Belastungsvermerke Nrn. 95001035 U und 95001037 W der Kommission über die jeweiligen Rückzahlungsbeträge von 15 978 619 ESC und 18 592 730 ESC erteilt worden sei.

    23 Mit Beschluß vom 28. Mai 1997 in der Rechtssache T-145/95 (Proderec/Kommission, Slg. 1997, II-823) befand das Gericht, daß die Kommission mit dem Erlaß der streitigen Entscheidungen den angefochtenen Rechtsakt stillschweigend zurückgenommen habe, weil er nicht den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung über die Kürzung des Betrages eines ursprünglich gewährten Gemeinschaftszuschusses entsprochen habe (Randnr. 23).

    Die Klägerin habe von den streitigen Entscheidungen spätestens am 7. Januar 1997 Kenntnis erhalten, als ihr die Klagebeantwortung in der Rechtssache T-145/95 übermittelt worden sei, denn sie seien dieser beigefügt gewesen.

    36 Es ist zwar unstreitig, daß die Kommission der von ihr am 18. Dezember 1996 in der Rechtssache T-145/95 eingereichten Klagebeantwortung Kopien der beiden streitigen Entscheidungen beigefügt hat (siehe oben, Randnr. 20), doch hat sie nicht nachgewiesen, daß der Klägerin das Bestehen und der Inhalt der streitigen Entscheidungen am 7. Januar 1997 oder am 10. Januar 1997 bekannt waren (siehe oben, Randnr. 31).

    Es reicht insoweit nicht, wenn sie auf das Datum verweist, an dem die Kanzlei des Gerichts die Klagebeantwortung und ihre Anlagen der Person übermittelt hat, die nur im Rahmen des Verfahrens T-145/95 ermächtigt war, gemäß Artikel 44 § 2 der Verfahrensordnung die an die Klägerin gerichteten Zustellungen entgegenzunehmen.

    Aus diesem Umstand allein lässt sich nämlich noch nicht folgern, daß die Klägerin vom Bestehen und vom Inhalt der streitigen Entscheidungen tatsächlich Kenntnis im Sinne des Artikels 173 Absatz 5 des Vertrages hatte, durch die die dort vorgesehene Frist für die Einleitung eines neuen Verfahrens in einer anderen als der Rechtssache T-145/95 in Gang gesetzt wird, auch wenn an diesem neuen Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind.

    Am zweitgenannten Tag reichte sie ihre Stellungnahme zu dem von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-145/95, der Kopien der streitigen Entscheidungen beilagen, gestellten Antrag ein, die Hauptsache für erledigt zu erklären.

  • EuGH, 07.05.1991 - C-291/89

    Interhotel / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-72/97
    Trotzdem ist die Klägerin von diesen Entscheidungen unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betroffen, da sie ihr einen Teil der ihr ursprünglich zugestandenen Zuschüsse entziehen, ohne daß der Mitgliedstaat insoweit über ein eigenes Ermessen verfügt (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 13, und vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-157/90, Infortec/Kommission, Slg. 1992, I-3525, Randnr. 17).

    102 Nach ständiger Rechtsprechung muß die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39, und des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 72, sowie die angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-72/97
    127 Was zweitens den Anspruch der Klägerin anbelangt, von der Kommission vor Erlaß einer Entscheidung über die Kürzung von Zuschüssen des ESF angehört zu werden, so hat das Gericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93 (Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 49), ohne daß dies vom Gerichtshof in seinem Rechtsmittelurteil Kommission/Lisrestal u. a. beanstandet wurde, festgestellt, daß die Kommission eine Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses des ESF nicht erlassen durfte, ohne den Klägerinnen zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, zur beabsichtigten Kürzung des Zuschusses Stellung zu nehmen, oder sich vergewissert zu haben, daß ihnen diese Gelegenheit gegeben wurde.
  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-72/97
    118 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, und des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68).
  • EuG, 14.07.1997 - T-81/95

    Interhotel / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-72/97
    102 Nach ständiger Rechtsprechung muß die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39, und des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 72, sowie die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-72/97
    118 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, und des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-72/97
    73 Im übrigen ist nach der Rechtsprechung allein die Kommission befugt, einen Zuschuß des ESF zu kürzen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 29, und Urteil Kommission/Branco, Randnr. 23).
  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-72/97
    102 Nach ständiger Rechtsprechung muß die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39, und des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 72, sowie die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.1980 - 76/79

    Könecke / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-72/97
    37 Es ist daher davon auszugehen, daß die Zeitpunkte, zu denen die Klägerin von der erlassenden Stelle, dem Inhalt und der Begründung der streitigen Entscheidungen so genaue Kenntnis erhielt, daß sie von ihrem Klagerecht Gebrauch machen konnte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665, Randnr. 7, und vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413, Randnr. 22), der 28. Januar 1997 und der 4. Februar 1997 sind (siehe oben, Randnrn. 22 und 24).
  • EuG, 13.12.1995 - T-85/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Eugénio Branco Ldª. -

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-72/97
    Ausserdem habe das Gericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnrn. 23 f.) daran erinnert, daß die Entscheidung über die Anträge auf Restzahlung die Kommission fälle und sie allein befugt sei, einen Zuschuß des ESF gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zu kürzen, und daß die Kommission deshalb gegenüber dem Zuschussempfänger die rechtliche Verantwortung für die Entscheidung trage, durch die ein Zuschuß des ESF gekürzt werde, unabhängig davon, ob diese Kürzung von der betreffenden nationalen Behörde vorgeschlagen worden sei.
  • EuGH, 06.12.1990 - 180/88

    Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie / Kommission

  • EuGH, 04.06.1992 - C-157/90

    Infortec / Kommission

  • EuG, 16.09.1999 - T-182/96

    Partex / Kommission

    Eine andere Auslegung würde die praktische Wirksamkeit des Artikels 7 der Entscheidung 83/673 beeinträchtigen, der dem Mitgliedstaat auferlegt, bei der Verwaltung der Maßnahmen, die mit ESF-Mitteln finanziert werden sollen, festgestellte Unregelmässigkeiten zu melden (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 74).

    63 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung von Kriterien der "Angemessenheit der Ausgaben des Zuschussempfängers" und des "guten Finanzgebarens hinsichtlich des Zuschusses" im Rahmen der Kontrolle liegt, die der Mitgliedstaat nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 bei Verdacht von Unregelmässigkeiten durchzuführen hat (Urteil Proderec/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 88; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3481, Randnr. 115).

    77 Da sich aus den Akten ergibt, daß die Entscheidung der Kommission in keinem Punkt von den Rechtsakten der nationalen Behörden abweicht, darf davon ausgegangen werden, daß deren Inhalt zumindest insoweit in die Begründung der Entscheidung der Kommission übernommen wurde als der Zuschussempfänger von ihnen Kenntnis nehmen konnte (vgl. Urteil Proderec/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt Randnr. 105).

    202 Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. insbesondere Urteil Proderec/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 118).

    204 Wie das Gericht im Urteil Proderec/Kommission (Randnr. 69) entschieden hat, wird der Mitgliedstaat durch die Erteilung der Bestätigung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 nicht von den sonstigen Pflichten nach der anwendbaren Gemeinschaftsregelung entbunden.

    Die Anwendung dieser Kriterien, bei denen nur zu prüfen ist, ob die von einem Zuschussempfänger geltend gemachten und von ihm beglichenen Ausgaben den Leistungen angemessen sind, für die sie aufgewendet wurden, liegt aber völlig im Rahmen der Kontrolle, die der Mitgliedstaat nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 bei Verdacht von Unregelmässigkeiten, seien diese betrügerisch oder nicht, über die blosse sachliche und rechnerische Prüfung hinaus durchzuführen hat (vgl. Urteil Proderec/Kommission, Randnr. 88).

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 118).
  • EuG, 26.09.2002 - T-199/99

    Sgaravatti Mediterranea / Kommission

    142 bis 144, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnrn.
  • EuG, 27.01.2000 - T-194/97

    Branco / Kommission

    Aus alledem folgt, daß der Klagegrund des Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 2950/83 zurückzuweisen ist (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2874, Randnrn. 61 bis 74, und Urteil Branco/Kommission, zitiert in Randnr. 63 dieses Urteils, Randnrn. 44 bis 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-413/98

    Frota Azul-Transportes e Turismo

    6: - Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97 (Slg. 1998, II-2847, Randnr. 87).
  • EuG, 09.07.2003 - T-102/00

    Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap /

    Daraus folgt, dass die Kommission, die gegenüber den Empfängern eines Zuschusses des ESF die rechtliche Verantwortung für die Kürzungsentscheidung trägt, eine solche Entscheidung nicht erlassen darf, ohne zuvor diesen Empfängern Gelegenheit zu einer sachgerechten Stellungnahme zu der beabsichtigten Kürzung der Beteiligung zu geben oder sich zu vergewissern, dass sie hierzu Gelegenheit hatten (in diesem Sinne Urteil Lisrestal u. a./Kommission, Randnr. 49 und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 127).
  • EuG, 14.05.2002 - T-80/00

    Associação Comercial de Aveiro / Kommission

    Da sich aus den Akten ergibt, dass die Entscheidung der Kommission in keinem Punkt von den Rechtsakten der nationalen Behörden abweicht, darf davon ausgegangen werden, dass deren Inhalt zumindest insoweit in die Begründung der Entscheidung der Kommission übernommen wurde, als der Zuschussempfänger von ihnen Kenntnis nehmen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 105, und Partex/Kommission, Randnr. 77).
  • EuG, 15.09.1998 - T-142/97

    Branco / Kommission

    66 Da das portugiesische und das Gemeinschaftsrecht die Verwendung öffentlicher Mittel von einem ordnungsgemässen Finanzgebaren abhängig machen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 87), kann die Kommission einen Zuschuß des ESF u. a. dann aussetzen, kürzen oder streichen, wenn er nicht im Einklang mit diesem Erfordernis verwendet worden ist.
  • EuG, 14.05.2002 - T-81/00

    Associação Comercial de Aveiro / Kommission

    Da sich aus den Akten ergibt, dass die Entscheidung der Kommission in keinem Punkt von den Rechtsakten der nationalen Behörden abweicht, darf davon ausgegangen werden, dass deren Inhalt zumindest insoweit in die Begründung der Entscheidung der Kommission übernommen wurde, als der Zuschussempfänger von ihnen Kenntnis nehmen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 105, und Partex/Kommission, Randnr. 77).
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