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   EuG, 16.07.2014 - T-295/12   

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EuG, 16.07.2014 - T-295/12 (https://dejure.org/2014,16921)
EuG, Entscheidung vom 16.07.2014 - T-295/12 (https://dejure.org/2014,16921)
EuG, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - T-295/12 (https://dejure.org/2014,16921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachtabfällen - Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem ...

  • EU-Kommission

    Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachtabfällen - Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Vorteil - Dienstleistung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrige staatliche Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Zweckverbände Tierkörperbeseitigung; unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Bestimmung der Vorhaltung vorsorglicher Fähigkeiten zur Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 2557 final der Kommission vom 25. April 2012, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, die deutsche Behörden zugunsten eines Erbringers von Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-295/12
    Diese Zahlungen stellten keinen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark), dar.

    Hinsichtlich des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen, unterschied die Kommission zunächst zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2011.

    Weder durch die Verpflichtung des ZT zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 noch durch seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität könnten jedoch die Umlagezahlungen als staatliche Ausgleichszahlungen im Sinne des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gerechtfertigt werden (155. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    Hinsichtlich des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen sind, unterschied die Kommission zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2012.

    Was das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, angeht, wonach der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, so entstanden dem ZT aus der Vorhaltung der Reservekapazität in der durch § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT vorgeschriebenen Größe, nämlich weitere 1 185 Tonnen pro Woche über einen Zeitraum von sechs Wochen, nach Ansicht der Kommission keine Nettokosten (Erwägungsgründe 206 bis 211 des angefochtenen Beschlusses).

    Hinsichtlich des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland keinen Nachweis für die Erfüllung dieses Kriteriums vorgelegt habe (Erwägungsgründe 229 bis 232 des angefochtenen Beschlusses).

    Außerdem sei für den Zeitraum von 1979 bis 2010 das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt, und für den gesamten Zeitraum ab 1979 sei das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt (Erwägungsgründe 276 und 277 des angefochtenen Beschlusses).

    Um den angefochtenen Beschluss infolge eines solchen Rechtsfehlers der Kommission für nichtig erklären zu können, wäre nämlich erforderlich, dass die Zahlungen der Umlage für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität für den ZT keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien darstellten oder diese Zahlungen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, was im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes und im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft wird.

    Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Kommission habe fälschlich das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die vier in dem oben in Rn. 21 angeführten Urteil Altmark aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

    Zum ersten Teil: Rechtsfehler bezüglich der Anwendung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt hat, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen.

    Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 87 und 88).

    - Zum ersten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.

    Nach diesem Kriterium muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 89).

    Dem 152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge unterschied die Kommission zum Zweck der Beurteilung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, zwischen dem Zeitraum von 1979 bis 2008 und demjenigen von 2009 bis 2011.

    Es habe daher keine klar definierte Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve im Sinne des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, bestanden.

    In Anbetracht dessen, dass die Parteien nicht bestreiten, dass der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dem der DAWI entspricht, den der angefochtene Beschluss verwendet, und dass er sich nicht von dem in Art. 106 Abs. 2 AEUV unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 162), ist somit festzustellen, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.

    Selbst wenn man annähme, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität eine gemeinwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, darstellt, wäre das erste Kriterium dieses Urteils vor dem 1. Januar 2009 somit nicht erfüllt.

    Ohne dass es erforderlich wäre, auf den Umstand einzugehen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 180 bis 185 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht vertrat, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, jedenfalls wegen der fehlenden Notwendigkeit von Ausgleichszahlungen für eine DAWI nicht erfüllt sei, ist somit festzustellen, dass die Kommission im 195. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgehen konnte, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in dem Zeitraum, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.

    - Zum zweiten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend das vorherige Aufstellen der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird.

    Nach diesem Kriterium sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 90).

    Hinsichtlich des ersten Zeitraums stellte sie fest, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt sei, da keine objektive und transparente Methode im Voraus festgelegt worden sei, die die Berechnung der Kosten der Seuchenreserve ermöglicht hätte.

    Hinsichtlich des zweiten Zeitraums stellte die Kommission fest, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in Anbetracht der Änderung der Verbandsordnung des ZT für den Zeitraum 2010 bis 2012 erfüllt sei.

    Gerade weil die Bestimmung des Ausgleichs nur einer beschränkten Kontrolle der Organe zugänglich ist, müssen diese Organe gemäß dem zweiten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in der Lage sein, das Vorhandensein objektiver und transparenter Parameter zu überprüfen, die so genau gefasst sein müssen, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der DAWI ausgeschlossen ist (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 214).

    Da die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht in Frage gestellt hat, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, für die Jahre 2010 bis 2012 erfüllt war, ist nur zu prüfen, ob die Parameter, anhand deren der Ausgleich für die Vorhaltung dieser Reservekapazität berechnet wird, für die Jahre 1979 bis 2009, d. h. für den Zeitraum vor der Änderung der Verbandsordnung des ZT, im Voraus objektiv und transparent aufgestellt wurden.

    Die Feststellung, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vor der Änderung der Verbandsordnung des ZT nicht erfüllt war, wird durch die Urteile deutscher Gerichte bestätigt (vgl. oben, Rn. 16).

    Das Verwaltungsgericht Trier und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertraten nämlich in ihren Urteilen vom 2. Dezember 2008 bzw. vom 24. November 2009, oben in Rn. 16 angeführt, die Auffassung, dass die Umlage nach § 9 der Verbandsordnung des ZT das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfülle.

    Zum anderen lässt sich Rn. 33 dieses Urteils dahin verstehen, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vor der Änderung der Verbandsordnung nicht erfüllt war.

    Was zweitens das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland betrifft, wonach es aus Gründen der nationalen Kompetenzverteilung nicht möglich sei, die Parameter der Seuchenreserve von dritter Seite vorzuschreiben, genügt der Hinweis, dass es nach dem zweiten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, notwendig ist, dass die betreffenden Parameter im Voraus festgelegt werden sowie objektiv und transparent sind.

    Diesem Urteil zufolge sei die Festlegung des Ausgleichs in einem Jahreshaushalt eine hinreichende Voraussetzung für die Erfüllung des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt.

    Das Gericht hat sich jedoch darauf beschränkt, in Rn. 227 dieses Urteils auszuführen, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, keinen Jahreshaushalt fordert, in dem der Ausgleich zur Leistung in Bezug gesetzt wird.

    Zwar beschränkte sich die Kommission in den Erwägungsgründen 199 bis 201 des angefochtenen Beschlusses darauf, die Verbandsordnung des ZT zu prüfen, um aufzuzeigen, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vor der Änderung dieser Verbandsordnung nicht erfüllt war.

    Da die Haushaltssatzung des ZT offensichtlich nicht die Feststellung erlaubt, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt ist, hat die Kommission nicht die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, indem sie in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich auf die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland zur Haushaltssatzung eingegangen ist.

    Folglich war das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 198 bis 205 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, in den Jahren 1979 bis 2009 nicht erfüllt.

    - Zum dritten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erforderlichkeit der Höhe der Umlage.

    Nach diesem Kriterium darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 92).

    In den Erwägungsgründen 206 bis 228 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt sei.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, ergeben hat, dass die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Verbandsordnung des ZT, für den ZT nicht klar definiert war.

    Des Weiteren ist im Rahmen der Prüfung des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt worden, dass vor der Änderung der Verbandsordnung des ZT keine objektiven und transparenten Parameter für die Berechnung der Umlagen bezüglich der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität im Voraus gegeben waren.

    Daher ist lediglich zu prüfen, ob jedenfalls das dritte mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellte Kriterium vom Jahr 2009 an erfüllt war.

    Was erstens den angewandten Prüfungsmaßstab betrifft, bestreitet die Kommission, dass ihre Prüfung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, sich auf das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers beschränken müsse.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur bei Einhaltung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gewährleistet ist, dass dem betreffenden Unternehmen kein Vorteil gewährt wird, der dadurch, dass er die Wettbewerbsstellung dieses Unternehmens stärkt, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 92).

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt sei, weil dem ZT aus der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, wie sie § 10 Abs. 2 seiner Verbandsordnung vorschreibe, keine Nettokosten entstanden seien (vgl. oben, Rn. 104 bis 106).

    Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission entgegen der Ansicht der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Prüfung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, die Erforderlichkeit der Größe der Seuchenreservekapazität nicht geprüft hat.

    Wie aus der Prüfung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, hervorgeht, war der ZT zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität nur in dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Umfang verpflichtet.

    Wie sich nämlich aus der Prüfung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, ergibt, durfte die Kommission ihre Berechnung zu Recht darauf stützen, dass die Größe der Seuchenreservekapazität von den deutschen Behörden in § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT festgelegt worden war.

    Folglich war das dritte mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellte Kriterium jedenfalls ab dem Jahr 2009, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verbandsordnung des ZT, nicht erfüllt.

    - Zum vierten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Analyse der Kosten, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen hätte.

    Dieses Kriterium besagt, dass, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 93).

    Außerdem habe die Kommission nach dem Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, bei der Prüfung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, berücksichtigen müssen, dass die Vorhaltung einer im Normalbetrieb freizuhaltenden Seuchenreserve eine besondere Qualitätsanforderung an die DAWI stelle, die in anderen Bundesländern so nicht existiere.

    Was erstens das Argument betrifft, wonach der Vergleich mit anderen Bundesländern irrelevant sei, da die zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz dem ZT zulässigerweise die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI hätten auferlegen können, ist darauf hinzuweisen, dass dem angefochtenen Beschluss zufolge das vierte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt war, weil die Bundesrepublik Deutschland hierfür keinen Nachweis erbracht habe.

    Zweitens sind zwar bei der Prüfung der Frage, ob das vierte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt ist, die Art des betreffenden Dienstes und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass dieses Kriterium, das einen Vergleich der Kosten und Einnahmen verlangt, die unmittelbar mit der Erbringung einer DAWI verbunden sind, möglicherweise auf den vorliegenden Fall nicht strikt angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 246).

    Das Gericht hat nämlich bereits entschieden, dass bei der Anwendung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, genannten Voraussetzungen, obwohl sie alle Wirtschaftssektoren unterschiedslos betreffen, den Besonderheiten des betreffenden Sektors Rechnung zu tragen ist und dass angesichts der besonderen Natur, die den Aufgaben einer DAWI in manchen Sektoren zukommt, bei der Anwendung des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, ein flexibles Vorgehen geboten ist, das den Sinn und Zweck der darin genannten Voraussetzungen, der ihre Formulierung bestimmt hat, zum Bezugspunkt hat und den Besonderheiten des jeweiligen Falles angepasst ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 85 und 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem musste sich die Kommission entsprechend dem Zweck dieses Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vielmehr Gewissheit darüber verschaffen, dass die fraglichen Umlagen nicht die Möglichkeit der Deckung von Kosten einschließen, die durch fehlende Effizienz verursacht sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 249).

    Mit diesem Argument weist die Bundesrepublik Deutschland in keiner Weise nach, dass die Kommission fälschlich festgestellt hätte, dass sie den Nachweis für die Erfüllung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erbracht habe.

    Im vorliegenden Fall analysierte die Kommission in den Erwägungsgründen 233 bis 238 des angefochtenen Beschlusses das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, das die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren nur hinsichtlich der Erfüllung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, geltend gemacht hatte.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat somit nicht dargetan, dass die Kommission fälschlich festgestellt hätte, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass die Anforderungen des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt gewesen seien.

    Nach alledem ist festzustellen, dass in dem Zeitraum, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, zu keiner Zeit sämtliche mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien kumulativ erfüllt waren.

    Selbst wenn man annähme, dass die Kommission fälschlich festgestellt hat, dass die zuständigen deutschen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten, könnte der angefochtene Beschluss somit nicht aufgrund des Fehlens eines wirtschaftlichen Vorteils für den ZT im Sinne der mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien für nichtig erklärt werden (vgl. oben, Rn. 67).

    In einem vergleichbaren Fall hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dadurch, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss gewährt, die Erbringung von Diensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden kann, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Bundesrepublik Deutschland auf das Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, Slg. 2008, II-1233), Bezug nimmt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es in diesem Urteil um den Begriff des Vorteils im Sinne des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, geht und nicht um den Begriff der Wettbewerbsverzerrung oder den Begriff der Beeinträchtigung des Handelsverkehrs.

    Im Einzelnen vertritt die Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, dass die Kommission dadurch, dass sie die Anwendung dieser Vorschrift mit der Begründung abgelehnt habe, es fehle an der Erforderlichkeit dieser Umlagen, und dabei auf ihre Ausführungen im Rahmen des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, verweise, die Voraussetzungen dieser Vorschrift verkannt.

    Drittens konstatierte sie, dass im Einklang mit dem zweiten und dem dritten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, eine Beihilfe nach den Abschnitten 2.3 und 2.8 des DAWI-Unionsrahmens nur dann als mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar anzusehen sei, wenn ein Betrauungsakt, in dem die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt seien, vorliege und die Höhe der Beihilfe nicht die Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung überschreite.

    Viertens stellte die Kommission unter Bezugnahme auf diese beiden Kriterien des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, fest, dass die im DAWI-Unionsrahmen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil diese beiden Kriterien nicht erfüllt seien.

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Feststellung der Kommission, wonach die Voraussetzungen der Abschnitte 2.3 und 2.8 des DAWI-Unionsrahmens nicht erfüllt gewesen seien, weil das zweite und das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt gewesen seien, nicht bestreitet.

    Zum anderen geht, worauf bereits hingewiesen worden ist, aus der Prüfung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien nicht hervor, dass die Kommission die Erforderlichkeit der Größe der Seuchenreservekapazität geprüft hätte.

    Zweitens ist zu der Frage, ob die Umlagezahlungen die Mehrkosten der Vorhaltung einer solchen Reservekapazität deckten, bereits festgestellt worden (vgl. oben, Rn. 112), dass die Kommission im Rahmen der Prüfung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt hat, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei, weil dem ZT aus der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, wie sie § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT vorschreibe, keine Nettokosten entstanden seien.

    Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass der ZT keinen Gewinn erzielen durfte und dass es bei der Prüfung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien somit nicht um einen angemessenen Gewinn ging (vgl. oben, Rn. 101).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-295/12
    Diese Kompetenzverteilung spiegelt außerdem allgemein Art. 14 AEUV wider, wonach die Union und die Mitgliedstaaten in Anbetracht des Stellenwerts, den DAWI innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie deren Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Rn. 167).

    Gleichwohl ist die mitgliedstaatliche Befugnis, DAWI zu definieren, nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 168).

    Was in diesem Zusammenhang den Umstand betrifft, dass Art. 14 AEUV, der insoweit allgemein die Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten wiedergibt, ausdrücklich unbeschadet des Rechts der staatlichen Beihilfen gilt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Dienstleistung in den Sektor der Gesundheit der Bevölkerung fällt, und zum anderen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten auch bei der Definition der DAWI über ein weites Ermessen verfügen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 166).

    In Anbetracht dessen, dass die Parteien nicht bestreiten, dass der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dem der DAWI entspricht, den der angefochtene Beschluss verwendet, und dass er sich nicht von dem in Art. 106 Abs. 2 AEUV unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 162), ist somit festzustellen, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.

    Gerade weil die Bestimmung des Ausgleichs nur einer beschränkten Kontrolle der Organe zugänglich ist, müssen diese Organe gemäß dem zweiten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in der Lage sein, das Vorhandensein objektiver und transparenter Parameter zu überprüfen, die so genau gefasst sein müssen, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der DAWI ausgeschlossen ist (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 214).

    Drittens macht die Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt (Rn. 214), geltend, dass den nationalen Stellen bei der Bestimmung des Ausgleichs zur Deckung der Kosten einer DAWI ein bestimmter Beurteilungsspielraum zu belassen sei.

    Der Unionsrichter hat bereits entschieden, dass die Kontrolle, zu der die Kommission hinsichtlich der Erforderlichkeit des Ausgleichs ermächtigt ist, wegen des Ermessens, über das der Mitgliedstaat bei der Definition einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe und der Festlegung der Bedingungen für ihre Durchführung einschließlich der Beurteilung der Mehrkosten verfügt, die bei der von komplexen wirtschaftlichen Fakten abhängigen Ausführung der Aufgabe entstanden sind, auf offenkundige Fehler beschränkt ist (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 220 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat das Gericht bereits festgestellt, dass der Unionsrichter die entsprechende Beurteilung der Kommission auch nur bis zu dieser Grenze überprüfen kann und daher nur untersuchen darf, ob die Kommission das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers des Mitgliedstaats zu Recht bejaht oder verneint hat (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 220).

    In einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrolle des Gerichts darauf, ob die Kommission die Verfahrens- und Begründungsvorschriften beachtet hat, ob die festgestellten Tatsachen inhaltlich richtig sind und ob kein Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 220 und 221 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem habe die Kommission nach dem Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, bei der Prüfung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, berücksichtigen müssen, dass die Vorhaltung einer im Normalbetrieb freizuhaltenden Seuchenreserve eine besondere Qualitätsanforderung an die DAWI stelle, die in anderen Bundesländern so nicht existiere.

    Zweitens sind zwar bei der Prüfung der Frage, ob das vierte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt ist, die Art des betreffenden Dienstes und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass dieses Kriterium, das einen Vergleich der Kosten und Einnahmen verlangt, die unmittelbar mit der Erbringung einer DAWI verbunden sind, möglicherweise auf den vorliegenden Fall nicht strikt angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 246).

    Außerdem musste sich die Kommission entsprechend dem Zweck dieses Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vielmehr Gewissheit darüber verschaffen, dass die fraglichen Umlagen nicht die Möglichkeit der Deckung von Kosten einschließen, die durch fehlende Effizienz verursacht sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 249).

  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-295/12
    Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T-157/01, Slg. 2004, II-917, Rn. 57), ergebe eine Entlastung von strukturellen Nachteilen, die der Empfänger im Vergleich zu privaten Marktteilnehmern zu tragen habe, keinen finanziellen Vorteil.

    Zur Stützung ihres Vorbringens, wonach der ZT aus den zur Finanzierung der Sanierungskosten der beiden Altstandorte verwendeten Umlagen keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt habe, macht die Bundesrepublik Deutschland erstens das Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt (Rn. 57), geltend.

    Das Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die fraglichen Umlagen den ZT im Sinne des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu seinen privaten Konkurrenten befreien sollte.

    Was zweitens einen angeblichen Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, weil die Kommission sich im angefochtenen Beschluss nicht unter Berücksichtigung des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, mit der Frage befasst habe, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorgelegen habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

    Was insbesondere die Auswirkungen des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, auf die Feststellung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils für den ZT durch die fraglichen Umlagen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungsgründen 92 und 130 bis 139 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren nicht bestritten hat, dass die zur Finanzierung der Sanierungskosten der beiden Altstandorte verwendeten Umlagen staatliche Beihilfen darstellten.

    Da im Verwaltungsverfahren nicht bestritten wurde, dass diese Umlagen gerade im Licht des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, einen wirtschaftlichen Vorteil für den ZT darstellten, ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, hierzu weitere Erläuterungen zu geben.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-295/12
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Rn. 30 bis 34), seien die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen von den Landwirten und den Schlachthöfen zu tragen.

    Aus den Erwägungsgründen 156 bis 179 des angefochtenen Beschlusses, auf die im 189. Erwägungsgrund dieses Beschlusses Bezug genommen werde, gehe hervor, dass zum einen die Qualifizierung der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI im Widerspruch zum Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, und zum Verursacherprinzip stehe, und dass zum anderen die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität eine kommerzielle Dienstleistung darstelle, die nur Unternehmen zugutekomme.

    Sodann geht aus den Erwägungsgründen 160 bis 175 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass ihrer Ansicht nach der in Rede stehende Sektor durch Vorschriften des Unionsrechts geregelt wird, davon ausging, dass die in Rede stehende Dienstleistung aufgrund des Urteils GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, des Verursacherprinzips und des Umstands, dass diese Dienstleistung sich nach ihrem Inhalt nicht grundsätzlich von anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens unterscheide, nicht als DAWI qualifiziert werden könne.

    Im 161. Erwägungsgrund dieses Beschlusses stellte die Kommission fest, dass nach dem Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen nach dem Verursacherprinzip von den Landwirten und Schlachthöfen zu tragen seien.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das oben in Rn. 23 angeführte Urteil GEMO ergangen ist, um die Frage ging, ob eine Regelung, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht, als staatliche Beihilfe anzusehen ist.

    Zwar unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache, wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, von der Rechtssache, in der das Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, ergangen ist, da es zum einen in dieser Rechtssache nicht um die Frage der Qualifizierung einer Dienstleistung als DAWI ging, und zum anderen in der vorliegenden Rechtssache der ZT Gebühren von den Besitzern von Material der Kategorien 1 und 2 für die Beseitigung dieses Materials erhob, obwohl diese nach § 9 Abs. 3 der Verbandsordnung des ZT durch die fraglichen Umlagen hätten finanziert werden können.

    In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Tätigkeiten ist offensichtlich, dass der in dem oben in Rn. 23 angeführten Urteil GEMO genannte Grundsatz, wonach die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist, auch für die Kosten der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität gilt.

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-295/12
    Das Gericht hat nämlich anerkannt, dass die in Rede stehende Maßnahme den privilegierten und mit hohen Kosten verbundenen Status der bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigten Beamten durch den Status vertraglich angestellter Mitarbeiter, der mit demjenigen von Beschäftigten anderer Busunternehmen vergleichbar war, ersetzen und das betreffende Unternehmen damit von dem strukturellen Nachteil gegenüber seinen privaten Wettbewerbern befreien sollte, der sich aus dem privilegierten Beamtenstatus ergab (Urteil des Gerichts vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, Rn. 187).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Ausgleichs von Wettbewerbsnachteilen den fraglichen Umlagen nicht den Charakter von Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hotel Cipriani u. a./Kommission, oben in Rn. 142 angeführt, Rn. 181 bis 184, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Rn. 100).

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-295/12
    Wenn es auf diesem Gebiet keine Unionsregelung gibt, ist die Kommission nämlich nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz des öffentlichen Betreibers in dem ihm vorbehaltenen Sektor zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T-106/95, Slg. 1997, II-229, Rn. 108, und vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T-568/08 und T-573/08, Slg. 2010, II-3397, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat nicht nur bei der Definition einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, sondern auch bei der Bestimmung des Ausgleichs der Kosten, der von einer Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 99 und 100).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-295/12
    Die Kommission ist im Rahmen ihrer Beurteilung dieser beiden Voraussetzungen nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Rn. 54, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 144 angeführt, Rn. 134, und vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Handel in der Union wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. Urteile Unicredo Italiano, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 56, und Libert u. a., oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-295/12
    Die Kommission stellte nämlich im 293. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, Slg. 2000, I-6857), fest, dass es sich bei den Umlagen um Betriebsbeihilfen handle, die in der Regel verboten seien.

    Die Kommission hat dadurch, dass sie in diesem Zusammenhang nicht darauf hingewiesen hat, dass der ZT keinen Gewinn erzielen darf, nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen darzulegen, die für den angefochtenen Beschluss von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, Rn. 102).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-19/10

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-295/12
    wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/485/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (ABl. L 236, S. 1),.

    Am 25. April 2012 erließ die Kommission den Beschluss 2012/485/EU über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des ZT gewährt hat (ABl. L 236, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-295/12
    Die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit dem das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV festgestellt wird, ist anhand der objektiven Normen des AEU-Vertrags zu beurteilen, und nicht im Hinblick auf eine angebliche frühere Praxis (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, Slg. 2010, I-4561, Rn. 21, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38).
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 23.05.2000 - C-209/98

    Sydhavnens Sten & Grus

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 01.07.2008 - T-266/02

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • EuGH, 18.05.2000 - C-206/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten können insoweit keine weitergehende Kontrolle ausüben (EuGH, Urteile vom 15. Juni 2005 - T-17/02 [ECLI:EU:T:2005:218], Olsen - Slg. 2005, II-2031 Rn. 216, vom 12. Februar 2008 - T-289/03 [ECLI:EU:T:2008:29], BUPA - Slg. 2008, II-81 Rn. 165 f. und vom 16. Juli 2014 - T-295/12 [ECLI:EU:T:2014:675], Deutschland/Kommission - DVBl 2014, 1526 Rn. 44 ff.; Mitteilung der Kommission zu den Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, ABl.

    Soweit das Europäische Gericht im Urteil vom 16. Juli 2014 (T-295/12, Deutschland/Kommission - DVBl 2014, 1526 Rn. 61 ff.) die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität mit Blick auf die spezifische Verantwortung der Viehzüchter und Schlachthöfe nicht als eine solche Dienstleistung eingestuft hat, lässt dies schon deswegen keine Rückschlüsse auf die Abfallentsorgung zu, weil von dieser alle Mitglieder der Allgemeinheit als (potentielle) Abfallerzeuger und Abfallbesitzer profitieren und nicht nur einzelne (a.A. Beckmann/Gesterkamp, AbfallR 2016, 66 ).

  • EuGH, 18.02.2016 - C-446/14

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juli 2014, Deutschland/Kommission (T-295/12, EU:T:2014:675, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/485/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
  • BVerwG, 19.09.2016 - 3 C 22.15

    Umlagefinanzierung eines Zweckverbandes

    Das Gericht der Europäischen Union (Urteile vom 16. Juli 2014 - T-309/12 [ECLI:EU:T:2014:676], Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission - und T-295/12 [ECLI:EU:T:2014:675], Deutschland/Kommission -) und der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 18. Februar 2016 - C-446/14 P [ECLI:EU:C:2016:97], Deutschland/Kommission -) haben die gegen die Negativentscheidung der Kommission gerichteten Nichtigkeitsklagen rechtskräftig abgewiesen.
  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Kommission bei der Beurteilung einer Beihilfemaßnahme anhand der Unionsregelungen über staatliche Beihilfen die in Art. 11 AEUV genannten Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen hat (Urteile British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 90 und 92, und vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg, EU:C:2011:551, Rn. 75; vgl. insbesondere zum Verursacherprinzip Urteil vom 16. Juli 2014, Deutschland/Kommission, T-295/12, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:675, Rn. 61).
  • VG Trier, 11.12.2012 - 1 L 1382/12

    Aussetzung der Vollziehung einer Handlung eines Unionsorgans durch Gericht eines

    (1) "Die bestandskräftigen Umlagebescheide des Antragstellers, aufgrund derer dieser die Verbandsumlagen von dem Antragsgegner in den Jahren 1998 bis 2012 erhoben hat, bilden vorläufig, nämlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuG über die Nichtigkeitsklagen des Antragstellers und der Bundesrepublik Deutschland (Rs. T-309/12 und T-295/12) einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung, der einem Rückzahlungsbegehren des Antragsgegners, das dieser (mit der) unter dem Az. 1 K 1052/12.TR mittels Leistungsklage durchzusetzen versucht (-) vorläufig entgegensteht.

    (2) Insoweit wird der Beschluss der Europäischen Kommission vom 25.04.2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C-19/1010, ex NN 23/2010)- die Deutschland zugunsten des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat, Az. C(2012) 2557 final, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuG über die bei ihm unter Rs. T-309/12 und Rs. T-295/12 anhängigen Nichtigkeitsklagen, bezüglich seiner Durchführung vorläufig ausgesetzt",.

  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Fällen nach ständiger Rechtsprechung nicht die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses berühren kann, die nur anhand der objektiven Normen des AEU-Vertrags zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2014, Deutschland/Kommission, T-295/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:675, Rn. 181, und vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

    91 Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 214 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 191), vom 16. Juli 2014, Deutschland/Kommission (T-295/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:675, Rn. 87), und vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (T-309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 148).
  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

    Soweit sich die Klägerinnen ferner auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission berufen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Fällen nicht die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses berühren kann, die nur anhand der objektiven Normen des Vertrags zu beurteilen ist (Urteile vom 16. Juli 2014, Deutschland/Kommission, T-295/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:675, Rn. 181, und vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

    Urteil vom 16. Juli 2014, Deutschland/Kommission (T-295/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:675, Rn. 154).
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