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   EuG, 16.07.2014 - T-309/12   

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EuG, 16.07.2014 - T-309/12 (https://dejure.org/2014,16920)
EuG, Entscheidung vom 16.07.2014 - T-309/12 (https://dejure.org/2014,16920)
EuG, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - T-309/12 (https://dejure.org/2014,16920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachtabfällen - Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Unternehmensbegriff - Vorteil - ...

  • EU-Kommission

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im

    [fremdsprachig] Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachtabfällen - Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Unternehmensbegriff - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrige staatliche Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Zweckverbände Tierkörperbeseitigung; Vorhaltung vorsorglicher Fähigkeiten zur Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen als wirtschaftliche Tätigkeit öffentlich-rechtlicher ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umlagezahlung an Zweckverband als unzulässige staatliche Beihilfe?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 2557 final der Kommission vom 25. April 2012, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, die deutsche Behörden zugunsten eines Erbringers von Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2015, 234
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (65)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-309/12
    Diese Zahlungen stellten keinen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark), dar.

    Hinsichtlich des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen, unterschied die Kommission zunächst zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2011.

    Weder durch die Verpflichtung des Klägers zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 noch durch seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität könnten jedoch die Umlagezahlungen als staatliche Ausgleichszahlungen im Sinne des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gerechtfertigt werden (155. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    Hinsichtlich des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen sind, unterschied die Kommission zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2012.

    Was das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, angeht, wonach der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, so entstanden dem Kläger aus der Vorhaltung der Reservekapazität in der durch § 10 Abs. 2 seiner Verbandsordnung vorgeschriebenen Größe, nämlich weitere 1 185 Tonnen pro Woche über einen Zeitraum von sechs Wochen, nach Ansicht der Kommission keine Nettokosten (Erwägungsgründe 206 bis 211 des angefochtenen Beschlusses).

    Hinsichtlich des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland keinen Nachweis für die Erfüllung dieses Kriteriums vorgelegt habe (Erwägungsgründe 229 bis 232 des angefochtenen Beschlusses).

    Außerdem sei für den Zeitraum von 1979 bis 2010 das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt, und für den gesamten Zeitraum ab 1979 sei das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt (Erwägungsgründe 276 und 277 des angefochtenen Beschlusses).

    Mit dem dritten Teil wird ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Kriterien des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gerügt.

    Um den angefochtenen Beschluss infolge eines solchen Rechtsfehlers der Kommission für nichtig erklären zu können, wäre nämlich erforderlich, dass die Zahlungen der Umlage für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität für den Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien darstellten oder diese Zahlungen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, was im Rahmen des dritten Teils des vorliegenden Klagegrundes und im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft wird.

    Zum dritten Teil: Rechtsfehler bezüglich der Anwendung der im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien.

    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe fälschlich das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die vier in dem oben in Rn. 21 angeführten Urteil Altmark aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt hat, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen.

    Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 87 und 88).

    - Zum ersten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.

    Nach diesem Kriterium muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 89).

    Dem 152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge unterschied die Kommission zum Zweck der Beurteilung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, zwischen dem Zeitraum von 1979 bis 2008 und demjenigen von 2009 bis 2011.

    Es habe daher keine klar definierte Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve im Sinne des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, bestanden.

    In Anbetracht dessen, dass die Parteien nicht bestreiten, dass der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dem der DAWI entspricht, den der angefochtene Beschluss verwendet, und dass er sich nicht von dem in Art. 106 Abs. 2 AEUV unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 162), ist somit festzustellen, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-309/12
    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Saria Bio-Industries zurück, änderte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab und wies die Klage insgesamt ab, da sie für den Zeitraum 2005 bis 2009 unzulässig sei und die in Rede stehende Umlage für das Jahr 2010 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dargestellt habe.

    Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hätten beim Kläger keine begründeten Erwartungen entstehen können, dass die fraglichen Umlagezahlungen keine staatlichen Beihilfen darstellten.

    Das Bundesverwaltungsgericht, das sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland (C-480/06, Slg. 2009, I-4747, Rn. 45), bezogen habe, habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, ebenfalls festgestellt, dass ein Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers nicht eröffnet worden sei.

    Zweitens ist zu dem Argument, wonach das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, ebenfalls festgestellt habe, dass ein Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers nicht eröffnet worden sei, darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Rn. 38 und 39 seines Urteils die Feststellung des Fehlens eines Marktes damit begründet hat, dass die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers eine hoheitliche Aufgabe darstelle, was die Eröffnung eines Marktes ausschließe.

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, insbesondere in Form von Überkapazitäten, falle allein in die Zuständigkeit der Mitglieder des Klägers, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, festgestellt habe.

    Diese Bestimmung ist, wie auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hervorgeht, dahin zu verstehen, dass sie die Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, nicht nur die im Normalfall anfallende Menge an Material der Kategorien 1 und 2 zu beseitigen, sondern auch die im Seuchenfall anfallende größere Menge dieses Materials.

    In seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, vertrat es die Ansicht, dass die Pflicht der Gebietskörperschaften, Material der Kategorien 1 und 2 zu beseitigen, nach nationalem Recht dahin zu verstehen sei, dass sie nicht nur die im Normalfall anfallende Menge an Material dieser Kategorien betrifft, sondern auch die im Seuchenfall anfallende größere Menge dieses Materials (vgl. oben, Rn. 82).

    Wie auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hervorgehe, müsse sich die Bemessung dieser Kapazitäten nicht nur am Normalbetrieb orientieren, sondern auch durch außergewöhnliche Lagen bedingte Spitzenlasten einrechnen.

    Diese Bestimmung ist zwar dahin zu verstehen, dass sie die Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, nicht nur die im Normalfall anfallende Menge an Material der Kategorien 1 und 2 zu beseitigen, sondern auch die im Seuchenfall anfallende größere Menge dieses Materials, wie dies auch aus Rn. 29 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hervorgeht.

    Schließlich ist das Argument zurückzuweisen, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, bestätigt, dass die betreffenden Rechtsvorschriften bereits vor der Änderung der Verbandsordnung des Klägers eine klar definierte Betrauung vorgesehen hätten.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hat dieser Auffassung nicht widersprochen.

    Somit bezieht sich das Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, nicht auf die Rechtslage vor der Änderung der Verbandsordnung des Klägers.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-309/12
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Rn. 30 bis 34), seien die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen von den Landwirten und den Schlachthöfen zu tragen.

    Aus den Erwägungsgründen 156 bis 179 des angefochtenen Beschlusses, auf die im 189. Erwägungsgrund dieses Beschlusses Bezug genommen werde, gehe hervor, dass zum einen die Qualifizierung der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI im Widerspruch zum Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, und zum Verursacherprinzip stehe, und dass zum anderen die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität eine kommerzielle Dienstleistung darstelle, die nur Unternehmen zugutekomme.

    Sodann geht aus den Erwägungsgründen 160 bis 175 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass ihrer Ansicht nach der in Rede stehende Sektor durch Vorschriften des Unionsrechts geregelt wird, davon ausging, dass die in Rede stehende Dienstleistung aufgrund des Urteils GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, des Verursacherprinzips und des Umstands, dass diese Dienstleistung sich nach ihrem Inhalt nicht grundsätzlich von anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens unterscheide, nicht als DAWI qualifiziert werden könne.

    Im 161. Erwägungsgrund dieses Beschlusses stellte die Kommission fest, dass nach dem Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen nach dem Verursacherprinzip von den Landwirten und Schlachthöfen zu tragen seien.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das oben in Rn. 23 angeführte Urteil GEMO ergangen ist, um die Frage ging, ob eine Regelung, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht, als staatliche Beihilfe anzusehen ist.

    Zwar unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache, wie der Kläger geltend macht, von der Rechtssache, in der das Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, ergangen ist, da es zum einen in dieser Rechtssache nicht um die Frage der Qualifizierung einer Dienstleistung als DAWI ging, und zum anderen in der vorliegenden Rechtssache der Kläger Gebühren von den Besitzern von Material der Kategorien 1 und 2 für die Beseitigung dieses Materials erhob, obwohl diese nach § 9 Abs. 3 der Verbandsordnung des Klägers durch die fraglichen Umlagen hätten finanziert werden können.

    In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Tätigkeiten ist offensichtlich, dass der in dem oben in Rn. 23 angeführten Urteil GEMO genannte Grundsatz, wonach die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist, auch für die Kosten der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität gilt.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-507/08

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-309/12
    Der Kläger macht unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, Kommission/Slowakei (C-507/08, Slg. 2010, I-13489), geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie die Rückforderung der Umlagezahlungen ab dem Jahr 2005 angeordnet habe.

    Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 59 und 60 des Urteils Kommission/Slowakei, oben in Rn. 243 angeführt, auf die Bedeutung hingewiesen, die der Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen hat, und entschieden, dass das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht in jedem Fall gebietet, von innerstaatlichen Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Unionsrecht abgestellt werden könnte.

    Jedoch ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich der vorliegende Fall von dem unterscheidet, zu dem das Urteil Kommission/Slowakei, oben in Rn. 243 angeführt, ergangen ist.

    Diese Rechtssache warf nämlich die Frage auf, ob die Unanfechtbarkeit einer nationalen Gerichtsentscheidung, mit der im Rahmen eines gerichtlich zugelassenen Sanierungsverfahrens ein Vergleich genehmigt wird, aus dem der teilweise Verzicht auf eine öffentliche Forderung folgt, der später von der Kommission als staatliche Beihilfe qualifiziert wird, der Rückforderung dieser Beihilfe entgegensteht (Urteil Kommission/Slowakei, oben in Rn. 243 angeführt, Rn. 55).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, gegebenenfalls nach Vorlage von Auslegungsfragen an den Gerichtshof alle Umstände zu würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Slowakei, oben in Rn. 243 angeführt, Rn. 60).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-309/12
    Diese Kompetenzverteilung spiegelt außerdem allgemein Art. 14 AEUV wider, wonach die Union und die Mitgliedstaaten in Anbetracht des Stellenwerts, den DAWI innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie deren Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Rn. 167).

    Gleichwohl ist die mitgliedstaatliche Befugnis, DAWI zu definieren, nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 168).

    Was in diesem Zusammenhang das Argument der Kommission betrifft, wonach Art. 14 AEUV, der insoweit allgemein die Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten wiedergibt, ausdrücklich unbeschadet des Rechts der staatlichen Beihilfen gilt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Dienstleistung in den Sektor der Gesundheit der Bevölkerung fällt, und zum anderen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten auch bei der Definition der DAWI über ein weites Ermessen verfügen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 166).

    In Anbetracht dessen, dass die Parteien nicht bestreiten, dass der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dem der DAWI entspricht, den der angefochtene Beschluss verwendet, und dass er sich nicht von dem in Art. 106 Abs. 2 AEUV unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 162), ist somit festzustellen, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.

  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-309/12
    Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T-157/01, Slg. 2004, II-917, Rn. 57), ergebe eine Entlastung von strukturellen Nachteilen, die der Empfänger im Vergleich zu privaten Marktteilnehmern zu tragen habe, keinen finanziellen Vorteil.

    Zweitens macht der Kläger zur Stützung seines Vorbringens, wonach er aus den zur Finanzierung der Sanierungskosten der beiden Altstandorte verwendeten Umlagen keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt habe, das Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 253 angeführt (Rn. 57), geltend.

    Das Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 253 angeführt, ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die fraglichen Umlagen den Kläger im Sinne des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 253 angeführt, von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu seinen privaten Konkurrenten befreien sollte.

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-309/12
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind bei der Prüfung der fraglichen Umlagen die wirtschaftlichen Tätigkeiten von denen zu unterscheiden, die auf hoheitlichen Befugnissen beruhen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 98).

    So könnte eine mögliche Einstufung der Entsorgung von Material der Kategorien 1 und 2 als hoheitliche Betätigung sich auf die Prüfung der Einstufung des Klägers als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union auswirken (vgl. Urteile Aéroports de Paris/Kommission, Rn. 74 bis 82, MOTOE, oben in Rn. 53 angeführt, Rn. 22 bis 29, und Ryanair/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 84 bis 94).

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-309/12
    Außerdem hätte selbst dann keine Quersubventionierung vorgelegen, wenn ihm im Zusammenhang mit der Vorhaltung der Seuchenreservekapazität keine Nettokosten entstanden wären, wie aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-6993, Rn. 40), hervorgehe.

    Als Zweites ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach selbst dann keine Quersubventionierung vorgelegen hätte, wenn ihm im Zusammenhang mit der Vorhaltung der Seuchenreservekapazität keine Nettokosten entstanden wären, wie aus dem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a., oben in Rn. 93 angeführt, hervorgehe.

    Zweitens ist, wie die Kommission geltend macht, das Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a., oben in Rn. 93 angeführt, nicht vollständig auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, sich nicht mit der Frage befasste, ob eine Beihilfe für das Unternehmen vorlag, dem die fragliche Infrastruktur gehörte, sondern für ein zweites Unternehmen, das diese Infrastruktur nutzte.

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-309/12
    Der Zusammenschluss der in Rheinland-Pfalz beseitigungspflichtigen Gebietskörperschaften zu dem Kläger stelle keine interne Lösung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, Slg. 1999, I-8121), dar, sondern sei eine staatliche Eigenerfüllung einer bestimmten Aufgabe.

    Insoweit ist zu dem Argument bezüglich des Urteils Teckal, oben in Rn. 69 angeführt, darauf hinzuweisen, dass die Kommission das Vorhandensein eines Marktes nicht auf der Grundlage dieses Urteils festgestellt hat, wie aus dem 148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht.

    Zu den Auswirkungen dieses Urteils stellte die Kommission in dem genannten Erwägungsgrund nämlich lediglich fest, dass das Recht der Union wie auch das nationale Recht den mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 beauftragten Gebietskörperschaften die Wahl ließen, entweder im Wege der Ausschreibung einen Anbieter auf dem Markt zu finden und mit der Aufgabe zu betrauen oder die Beseitigung im Rahmen einer internen Lösung im Sinne des Urteils Teckal, oben in Rn. 69 angeführt, selbst zu besorgen.

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-309/12
    Diesem Argument kann nämlich nicht gefolgt werden, wenn nicht zuvor geprüft wurde, welcher Art die verschiedenen Tätigkeiten des Klägers sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Rn. 75).

    So könnte eine mögliche Einstufung der Entsorgung von Material der Kategorien 1 und 2 als hoheitliche Betätigung sich auf die Prüfung der Einstufung des Klägers als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union auswirken (vgl. Urteile Aéroports de Paris/Kommission, Rn. 74 bis 82, MOTOE, oben in Rn. 53 angeführt, Rn. 22 bis 29, und Ryanair/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 84 bis 94).

    Zudem ziehen die Gesetzesbegründung und § 3 Abs. 1 TierNebG ausdrücklich die Möglichkeit in Betracht, dass die Verarbeitung und Beseitigung solchen Materials privaten Unternehmen übertragen werden können, was einen Anhaltspunkt dafür darstellt, dass es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, Rn. 82).

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

  • EuGH, 12.07.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten

  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

  • EuGH, 18.03.1997 - C-343/95

    Calì & Figli / Servizi Ecologici Porto di Genova

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuGH, 29.07.2010 - C-19/10

    Kommission / Italien

  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuG, 27.09.2012 - T-303/10

    Wam Industriale / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 24.10.2013 - C-77/12

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 04.10.2007 - C-217/06

    Kommission / Italien

  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

  • EuG, 25.11.2009 - T-87/09

    Andersen / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

  • EuGH, 21.12.2011 - C-318/09

    A2A / Kommission

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • EuG, 12.09.2007 - T-448/04

    Kommission / Trends u.a.

  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 23.05.2000 - C-209/98

    Sydhavnens Sten & Grus

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

  • EuGH, 18.05.2000 - C-206/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

  • EuGH, 28.02.2013 - C-1/12

    Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14

    Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene

    Die Parameter für die Ausgleichszahlungen müssen aber so objektiv und transparent gefasst sein, dass dem begünstigten Unternehmen aus dem Ausgleich kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, der es gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt, und jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausgeschlossen ist (vgl. EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 214 - BUPA; Urteil vom 7. November 2012 - T-137/10 Rn. 189 und 191 - CBI, juris; EuG, NZBau 2015, 234 Rn. 148 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz; DAWI-Mitteilung Rn. 54).
  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

    Die gegen diesen Beschluss erhobene Klage des Beklagten wies das Gericht der Europäischen Union durch Urteil vom 16. Juli 2014 - T-309/12 - ab.
  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

    As regards the applicants' argument based on the Paroxetine judgment, cited in paragraph 240 above, it must be borne in mind that a question relating to the interpretation of the national law of a Member State is a question of fact (see, to that effect and by analogy, judgments of 21 December 2011 in A2A v Commission, C-318/09 P, EU:C:2011:856, paragraph 125 and the case-law cited, and of 16 July 2014 in Zweckverband Tierkörperbeseitigung v Commission, T-309/12, EU:T:2014:676, paragraph 222 and the case-law cited) in respect of which the General Court is required, in principle, to carry out a comprehensive review (paragraph 113 above).
  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Nach dieser Rechtsprechung kann sich die Klägerin also nicht auf das Vorliegen einer verbindlichen Auskunft berufen, indem sie geltend macht, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T-309/12, EU:T:2014:676, Rn. 237).
  • EuG, 28.09.2017 - T-138/15

    Aanbestedingskalender u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Lors de l'audience, les requérantes ont également fait valoir que, contrairement à ce qu'a indiqué la Commission dans la défense, l'arrêt du 16 juillet 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Commission (T-309/12, non publié, EU:T:2014:676), ne permettait pas de conclure que TenderNed se rattachait à l'exercice de prérogatives de puissance publique, mais au contraire appuyait leur thèse, à savoir que l'activité de TenderNed était une activité économique.

    Il a conclu que la première activité, dont l'importance économique ainsi que la possibilité que des entreprises privées puissent en être chargées étaient explicitement reconnues dans la Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (loi sur l'élimination de sous-produits animaux) du 25 janvier 2004 (BGBl. 2004 I, p. 82), transposant et appliquant, notamment, le règlement (CE) n° 1069/2009 du Parlement européen et du Conseil, du 21 octobre 2009, établissant des règles sanitaires applicables aux sous-produits animaux et produits dérivés non destinés à la consommation humaine (règlement relatif aux sous-produits animaux) (JO 2009, L 300, p. 1), était une activité économique, tandis que le fait de s'assurer de la transformation et de l'élimination relevant des autorités compétentes des Länder allemands elles-mêmes constituait une mission relevant de l'exercice des prérogatives de puissance publique (voir, en ce sens, arrêt du 16 juillet 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Commission, T-309/12, non publié, EU:T:2014:676, points 59 et 63).

    En ce sens, il est possible de distinguer, à l'instar de la distinction ayant été faite dans l'arrêt du 16 juillet 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Commission (T-309/12, non publié, EU:T:2014:676), entre, d'une part, la passation électronique des marchés publics et, d'autre part, l'assurance qu'une telle passation soit non seulement réalisable, mais se fasse également dans le respect des obligations légales qui s'imposent aux entités adjudicatrices.

  • VG München, 25.10.2017 - M 18 K 16.4796

    Erstattungsanspruch für Tierkörperbeseitigung des beseitigungspflichtigen

    2.3 Bezüglich des von den Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Punktes der nichtgerechtfertigten Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen Eigenbetrieben der Landkreise und privatrechtlichen Unternehmen ist festzustellen, dass angesichts des Ergebnisses des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juli 2014 (T 309/12) tatsächlich die Gefahr einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung bestehen kann.

    Dies ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juli 2014 (Az: T-309/12, Rn. 108, 123) zur Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz ausdrücklich festgestellt.

    Diese Kriterien (EuGH-Urteil Az.: C-280/00, Rn. 88ff) liegen bei der Finanzierung der Tierkörperbeseitigung in Deutschland jedoch nicht vor (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2014, T-309/12, Rn. 132), da durch die vorgenannte Rechtsprechung bereits das Vorliegen des ersten Altmarktranskriteriums unabhängig von den landesrechtlichen Finanzierungsregelungen ausgeschlossen ist.

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    En effet, la question de savoir si les activités en cause exercées par une entité ont un caractère économique ne dépend pas du fait qu'un investisseur privé ne serait pas en mesure de les exercer sous les mêmes conditions (voir, par analogie, arrêt du 16 juillet 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Commission, T-309/12, non publié, EU:T:2014:676, point 76).
  • BVerwG, 19.09.2016 - 3 C 22.15

    Umlagefinanzierung eines Zweckverbandes

    Das Gericht der Europäischen Union (Urteile vom 16. Juli 2014 - T-309/12 [ECLI:EU:T:2014:676], Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission - und T-295/12 [ECLI:EU:T:2014:675], Deutschland/Kommission -) und der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 18. Februar 2016 - C-446/14 P [ECLI:EU:C:2016:97], Deutschland/Kommission -) haben die gegen die Negativentscheidung der Kommission gerichteten Nichtigkeitsklagen rechtskräftig abgewiesen.
  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

    So ist die Kommission, da es auf dem Gebiet der gemeinwirtschaftlichen Dienste keine Unionsregelung gibt, nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des öffentlichen Betreibers zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T-309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 104 und 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gerade weil die Bestimmung des Ausgleichs für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienste nur einer beschränkten Kontrolle durch die Unionsorgane zugänglich ist, müssen diese Organe gemäß der zweiten Altmark-Voraussetzung in der Lage sein, das Vorhandensein zuvor festgesetzter objektiver und transparenter Parameter zu überprüfen, die so genau gefasst sein müssen, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff des Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, der dazu führt, dem öffentlichen Betreiber einen wirtschaftlichen Vorteil in Form eines Ausgleichs zu verschaffen, ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T-309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 28.11.2014 - 20 F 5.14

    In-camera-Verfahren; Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Berufungsbegründung;

    Die Klage des Beklagten auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission über die staatliche Beihilfe hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 16. Juli 2014 - T-309/12 - abgewiesen.
  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • VG Trier, 11.12.2012 - 1 L 1382/12

    Aussetzung der Vollziehung einer Handlung eines Unionsorgans durch Gericht eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-469/13

    Generics (UK) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17

    Eesti Pagar

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 11.07.2018 - T-185/15

    Buonotourist / Kommission

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • EuG, 11.07.2018 - T-186/15

    CSTP Azienda della Mobilità / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

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