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   EuG, 16.07.2014 - T-572/11   

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EuG, 16.07.2014 - T-572/11 (https://dejure.org/2014,16900)
EuG, Entscheidung vom 16.07.2014 - T-572/11 (https://dejure.org/2014,16900)
EuG, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - T-572/11 (https://dejure.org/2014,16900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hassan / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Anpassung der Anträge - Verspätung - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - ...

  • EU-Kommission

    Samir Hassan gegen Rat der Europäischen Union.

    [fremdsprachig]

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 218, S. 1) und des Durchführungsbeschlusses ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 13.09.2013 - T-383/11

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-572/11
    Von den Unionsbehörden kann nämlich nicht verlangt werden, dass sie die betreffende Begründung für die Aufnahme des Namens einer Person oder Organisation in die Liste vor ihrer erstmaligen Aufnahme mitteilen, da eine solche Mitteilung die Wirksamkeit der durch diese Beschlüsse angeordneten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beeinträchtigen könnte (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T-383/11, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Rat seiner Verpflichtung zur individuellen Bekanntgabe eines Rechtsakts nicht nachgekommen ist, der Kläger aber von dem in Rede stehenden Rechtsakt Kenntnis erlangt hat und gegen diesen fristgerecht Klage erhoben hat, wurden seine Verteidigungsrechte nämlich nicht beeinträchtigt, da er die Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen restriktiven Maßnahmen angeht, ist zu betonen, dass der Erfüllung der Begründungspflicht, da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, eine umso größere Bedeutung zukommt, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Begründungserfordernis ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein beschwerender Rechtsakt ist insbesondere dann hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der genannten, durch das Urteil Makhlouf/Rat begründeten Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen Zusammenhänge, auf die sich der Beschluss 2011/273 bezieht, den wichtigen Persönlichkeiten der syrischen Gesellschaft bekannt waren.

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-572/11
    Nach ständiger Rechtsprechung tritt die außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne des Art. 340 Abs. 2 AEUV nur dann ein, wenn mehrere kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das dem Organ vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Rn. 16, sowie Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T-383/00, Slg. 2005, II-5459, Rn. 95, und vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, Slg. 2011, II-7915, Rn. 28).

    Liegt eine der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nicht vor, sind die Schadensersatzansprüche zurückzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Rn. 81, sowie Urteile des Gerichts Sison/Rat, Rn. 29, und vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, Slg. 2002, II-515, Rn. 37).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-572/11
    Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-572/11
    Liegt eine der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nicht vor, sind die Schadensersatzansprüche zurückzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Rn. 81, sowie Urteile des Gerichts Sison/Rat, Rn. 29, und vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, Slg. 2002, II-515, Rn. 37).
  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-572/11
    Nach ständiger Rechtsprechung tritt die außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne des Art. 340 Abs. 2 AEUV nur dann ein, wenn mehrere kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das dem Organ vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Rn. 16, sowie Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T-383/00, Slg. 2005, II-5459, Rn. 95, und vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, Slg. 2011, II-7915, Rn. 28).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-572/11
    Im Übrigen ist der Unionsrichter nicht gehalten, die Prüfung in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Slg. 1999, I-5251, Rn. 13).
  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-572/11
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung jeder Antrag auf Schadensersatz, gleich ob für materiellen oder immateriellen Schaden, sei er nun auf eine symbolische Entschädigung oder auf einen tatsächlichen Schadensersatz gerichtet, die Art des behaupteten Schadens unter Berücksichtigung des vorgeworfenen Verhaltens erläutern und zumindest annähernd die Höhe dieses Schadens beziffern muss (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-572/11
    Nach ständiger Rechtsprechung tritt die außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne des Art. 340 Abs. 2 AEUV nur dann ein, wenn mehrere kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das dem Organ vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Rn. 16, sowie Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T-383/00, Slg. 2005, II-5459, Rn. 95, und vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, Slg. 2011, II-7915, Rn. 28).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-572/11
    Die Änderung der Wirkungen der Nichtigerklärung einer restriktiven Maßnahme im Laufe der Zeit kann sich somit durch die Notwendigkeit rechtfertigen, die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten, und letztlich durch zwingende Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten (vgl. entsprechend, zum Fehlen einer Verpflichtung zur vorherigen Information des Betroffenen über die Gründe für die erstmalige Aufnahme seines Namens auf die Listen, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Rn. 67).
  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-572/11
    Liegt eine der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nicht vor, sind die Schadensersatzansprüche zurückzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Rn. 81, sowie Urteile des Gerichts Sison/Rat, Rn. 29, und vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, Slg. 2002, II-515, Rn. 37).
  • EuG, 12.12.2013 - T-58/12

    Nabipour u.a. / Rat

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für

  • EuG, 21.03.2012 - T-439/10

    Fulmen / Rat

  • EuG, 16.09.2013 - T-8/11

    Bank Kargoshaei u.a. / Rat

  • EuGH, 23.04.2013 - C-478/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die Herr

  • EuG, 23.10.2015 - T-552/13

    Oil Turbo Compressor / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und

    Somit läuft diese Frist, falls die Anschrift des Betroffenen bekannt ist, von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser von dem Rechtsakt individuell in Kenntnis gesetzt wird, anderenfalls von der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt an (Urteil vom 16. Juli 2014, Hassan/Rat, T-572/11, Slg, EU:T:2014:682, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2013:258, Rn. 59 bis 62).

    Somit ist davon auszugehen, dass der Rat, der im Iran nur über begrenzte Mittel verfügt, um die Privatadressen aller von dem System der restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen herauszufinden (vgl. entsprechend Urteil Hassan/Rat, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:682, Rn. 58), die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was seine Pflicht betrifft, der Klägerin die gegenüber ihr getroffenen restriktiven Maßnahmen mitzuteilen.

    Insoweit ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass, wenn es um das Einfrieren von Geldern geht, die Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Klägerin vom Erlass sie betreffender restriktiver Maßnahmen und den Gründen für diese Maßnahmen Kenntnis erlangt hat, nicht zu der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung im Widerspruch steht, wonach die Klagefrist nicht zu laufen beginnt, wenn es der Rat unterlässt, einer Person oder Einrichtung einen Rechtsakt, mit dem gegenüber der betreffenden Person oder Einrichtung restriktive Maßnahmen verhängt werden, individuell mitzuteilen, obwohl er ihre Adresse kannte (vgl. in diesem Sinne Urteile Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 59, vom 16. September 2013, Bank Kargoshaei u. a./Rat, T-8/11, EU:T:2013:470, Rn. 44, Hassan/Rat, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:682, Rn. 38, und Mayaleh/Rat, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 60 und 66), oder wenn überhaupt keine Mitteilung - weder individuell noch im Wege einer Bekanntmachung - erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T-174/12 und T-80/13, Slg, EU:T:2014:52, Rn. 54, und vom 23. September 2014, Mikhalchanka/Rat, T-196/11 und T-542/12, EU:T:2014:801, Rn. 57).

  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

    Außerdem gilt nach der Rechtsprechung die Verpflichtung zur einzelfallbezogenen Mitteilung der Begründung der restriktiven Maßnahmen nicht in allen Fällen, sondern nur, wenn sie möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, Hassan/Rat, T-572/11, EU:T:2014:682, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-439/13

    Elitaliana / Eulex Kosovo

    26 - Dies hat zum einen zu einer besonders umfangreichen Rechtsprechung der Unionsgerichte geführt (vgl. Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397 sowie Hassan/Rat, T-572/11, EU:T:2014:682; Urteil) und zum anderen zu Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union (vgl. den Entwurf der Verfahrensordnung des Gerichts, abrufbar unter der Internetadresse http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-06/doc-fr-0000.pdf.
  • EuG, 04.12.2015 - T-273/13

    Sarafraz / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Beschluss oder eine Verordnung, die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft, während des Verfahrens durch einen Rechtsakt mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, dieser als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014, Hassan/Rat, T-572/11, Slg, EU:T:2014:682, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.12.2015 - T-274/13

    Emadi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Frist nämlich zwingendes Recht und vom Unionsrichter so anzuwenden, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg, EU:C:2007:32, Rn. 101, und vom 16. Juli 2014, Hassan/Rat, T-572/11, Slg, EU:T:2014:682, Rn. 32).
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