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   EuG, 16.07.2014 - T-59/11   

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https://dejure.org/2014,16965
EuG, 16.07.2014 - T-59/11 (https://dejure.org/2014,16965)
EuG, Entscheidung vom 16.07.2014 - T-59/11 (https://dejure.org/2014,16965)
EuG, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - T-59/11 (https://dejure.org/2014,16965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Isotis / Kommission

    Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) - Verträge Access-eGOV, EU4ALL, eABILITIES, Emerge, Enable, ...

  • EU-Kommission

    Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes - Isotis gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig]

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 31. Januar 2011 - ISOTIS/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage zum einen auf Feststellung, dass die der Klägerin von der Kommission gemäß den Verträgen ACCESS"eGOV, EU4ALL, eABILITIES, EMERGE, ENABLE; ASK-IT, NAVIGABILE, EURIDICE und T"SENIORITY, die im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms, des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-59/11
    Er ist eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Rn. 88) und gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, Rn. 71).
  • EuG, 15.03.2005 - T-29/02

    GEF / Kommission - Schiedsklausel - Nichtdurchführung eines Vertrages -

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-59/11
    Nach ständiger Rechtsprechung schließt die dem Gericht nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 272 AEUV eingeräumte Zuständigkeit für die Entscheidung über eine aufgrund einer Schiedsklausel erhobene Klage zwangsläufig die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine im Rahmen dieser Klage erhobene Widerklage ein, die auf die vertragliche Beziehung oder auf den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt gestützt wird oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Kommission/Zoubek, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 11, vom 10. April 2003, Parlament/SERS und Ville de Strasbourg, C-167/99, Slg. 2003, I-3269, Rn. 95 bis 104, Beschluss des Gerichtshofs vom 21. November 2003, Kommission/Lior u. a., C-280/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 8 und 9, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2005, GEF/Kommission, T-29/02, Slg. 2005, II-835, Rn. 73).
  • EuG, 09.07.2013 - T-552/11

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-59/11
    Was die Verzugszinsen betrifft, so sind diese bei Nichtzahlung zu dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt fällig (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2013, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, T-552/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44 bis 46).
  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-59/11
    Er ist eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Rn. 88) und gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, Rn. 71).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-25/02

    Rinke

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-59/11
    Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Rinke (C-25/02, Slg. 2003, I-8349, Rn. 24 bis 27), ergibt sich nämlich, dass die Einhaltung der als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anerkannten Grundrechte, die inzwischen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit jeder Handlung der Unionsorgane ist.
  • EuGöD, 30.04.2009 - F-65/07

    Aayhan u.a. / Parlament - Öffentlicher Dienst - Hilfskräfte für Sitzungen des

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-59/11
    Auch ist der vorliegende Fall von den Fällen zu unterscheiden, in denen eine Richtlinie gegenüber einem Organ der Union geltend gemacht werden kann, auf die sich das - ebenfalls von der Klägerin geltend gemachte - Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2009, Aayan u. a./Parlament (F-65/07, Slg. ÖD 2009, I-A-1-1054 und II-A-1-567), bezieht und die auf die Beziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten oder Bediensteten beschränkt sind (Urteil Aayan u. a./Parlament, Rn. 112).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-167/99

    Parlament / SERS und Ville de Strasbourg

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-59/11
    Nach ständiger Rechtsprechung schließt die dem Gericht nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 272 AEUV eingeräumte Zuständigkeit für die Entscheidung über eine aufgrund einer Schiedsklausel erhobene Klage zwangsläufig die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine im Rahmen dieser Klage erhobene Widerklage ein, die auf die vertragliche Beziehung oder auf den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt gestützt wird oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Kommission/Zoubek, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 11, vom 10. April 2003, Parlament/SERS und Ville de Strasbourg, C-167/99, Slg. 2003, I-3269, Rn. 95 bis 104, Beschluss des Gerichtshofs vom 21. November 2003, Kommission/Lior u. a., C-280/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 8 und 9, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2005, GEF/Kommission, T-29/02, Slg. 2005, II-835, Rn. 73).
  • EuGH - C-280/03

    Kommission / Lior u.a.

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-59/11
    Nach ständiger Rechtsprechung schließt die dem Gericht nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 272 AEUV eingeräumte Zuständigkeit für die Entscheidung über eine aufgrund einer Schiedsklausel erhobene Klage zwangsläufig die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine im Rahmen dieser Klage erhobene Widerklage ein, die auf die vertragliche Beziehung oder auf den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt gestützt wird oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Kommission/Zoubek, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 11, vom 10. April 2003, Parlament/SERS und Ville de Strasbourg, C-167/99, Slg. 2003, I-3269, Rn. 95 bis 104, Beschluss des Gerichtshofs vom 21. November 2003, Kommission/Lior u. a., C-280/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 8 und 9, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2005, GEF/Kommission, T-29/02, Slg. 2005, II-835, Rn. 73).
  • EuGH, 08.04.1992 - C-209/90

    Kommission / Feilhauer

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-59/11
    Nach dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach jedes Gericht seine eigenen Verfahrensvorschriften anwendet, beurteilt sich die gerichtliche Zuständigkeit ebenso wie die Zulässigkeit der Klageanträge - unabhängig davon, ob diese vom Kläger oder dem Beklagten gestellt werden - allein nach dem Unionsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Kommission/Zoubek, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 10, und vom 8. April 1992, Kommission/Feilhauer, C-209/90, Slg. 1992, I-2613, Rn. 13).
  • EuG, 16.05.2001 - T-68/99

    Toditec / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.2014 - T-59/11
    Gemäß den vorstehend in den Rn. 73 bis 77 angeführten Grundsätzen ergibt sich zum einen aus Art. 11.19 der Bedingungen FP6, Art. 11.16 der Bedingungen eTEN und Art. 11.20 der Bedingungen CIP und zum anderen aus dem vorliegend anwendbaren Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten nur erstattet werden können, sofern sie die Richtigkeit der Ausgaben, den Zusammenhang der Ausgaben mit den fraglichen Verträgen und die Wahrung der übrigen vertraglich vorgesehenen Kriterien für die Zuschussfähigkeit nachgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2001, Toditec/Kommission, T-68/99, Slg. 2001, II-1443, Rn. 94 und 95).
  • EuGH, 18.12.1986 - 426/85

    Kommission / Zoubek

  • EuG, 21.12.2021 - T-721/18

    Apostolopoulou und Apostolopoulou-Chrysanthaki/ Kommission

    betreffend Klagen nach Art. 268 AEUV, die im Kern auf Ersatz des Schadens gerichtet sind, der den Klägerinnen durch das Vorbingen der Vertreter der Kommission in dem Verfahren über den Einspruch gegen die sie betreffende Zwangsvollstreckung aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), vor dem Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz Athen, Griechenland) und dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) entstanden ist,.

    Am 31. Januar 2011 erhob Isotis eine Klage gemäß Art. 272 AEUV, die unter der Rechtssachennummer T-59/11 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), wies das Gericht die Klage von Isotis ab und gab der Widerklage der Kommission statt, indem es Isotis verurteilte, an die Kommission 999 213, 45 Euro zurückzuzahlen zuzüglich Zinsen ab dem 15. Juni 2011 zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich 3, 5 Punkten; dies entspricht einer Rückerstattung der finanziellen Beiträge, die Isotis aufgrund der von der Finanzprüfung im Februar 2010 erfassten Verträge erhalten hatte, sowie an die Kommission 70 471, 47 Euro zuzüglich Zinsen zum Zinssatz der EZB zuzüglich 3, 5 Punkten ab dem 5. August 2011 zu zahlen, was der aufgrund von sechs dieser Verträge geschuldeten pauschalen Entschädigung entspricht.

    Am 25. September 2014 legte Isotis ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), ein, das unter der Rechtssachennummer C-450/14 P in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen wurde.

    Am 7. September 2017 stellte die Kommission den Klägerinnen die Vollstreckungstitel Nr. 692/2016 und Nr. 693/2016 des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen, Griechenland) zu, die aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), erlassen worden waren, sowie eine Aufforderung vom 20. Juli 2017, bis zum 22. Februar 2017 insgesamt 1 090 055, 42 Euro zuzüglich Zinsen für jeden Tag des Verzugs zu zahlen.

    Am 4. Juli 2018 gab das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) dem Einspruch der Klägerinnen gegen den Antrag der Kommission auf Zwangsvollstreckung teilweise statt und erklärte die Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017 im unteren Teil der Kopien der Vollstreckungstitel Nr. 692/2016 und Nr. 693/2016, die aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotos/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), erteilt worden waren, für nichtig.

    Die Entscheidung des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das geltende griechische Recht eine Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gegen die Klägerinnen nicht erlaube, da die Vollstreckung nur gegen die juristische Person Isotis betrieben werden könne, auch wenn die Klägerinnen die beiden einzigen Gesellschafterinnen von Isotis seien und die Gesellschaft sich im Zeitpunkt der Stellung des Zwangsvollstreckungsantrags in Liquidation befunden habe.

    Mit demselben Urteil erklärte das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) die Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017 auf dem Vollstreckungstitel, der aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotos/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), erlassen worden war, sowie die Zahlungsaufforderung vom selben Tag auf dem Vollstreckungstitel, der aufgrund des Urteils vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlcht, EU:T:2016:63), erlassen worden war, für nichtig.

    Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 7. Dezember 2018 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Klage u. a. auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde durch die Vertreter der Kommission und einen Bediensteten des OLAF im Rahmen des Verfahrens vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), entstanden sein soll.

    Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 12. Februar 2019 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Klage u. a. auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde durch die Vertreter der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) vom 4. Juli 2018 entstanden sein soll, das ihrem Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), teilweise stattgegeben hatte.

    Erstens ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rechtssache T-721/18 festzustellen, dass die Rn. 1 bis 9 der Klageschrift eine kritische Beurteilung des Verhaltens der Kommission in den Rechtsstreitigkeiten enthalten, die zwischen ihr und Isotis stattfanden und die zu dem Beschlusss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), führten.

    Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich jedoch ausreichend klar aus der Klageschrift, dass mit der vorliegenden Klage nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und der Urteile vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), angegriffen werden soll, noch die Entscheidungen in Frage gestellt werden sollen, die das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung dieser Enscheidungen erlassen hat.

    Zweitens ist in Bezug auf die Rechtssache T-81/19 festzustellen, dass, wie in der Rechtssache T-271/18, die Rn. 1 bis 9 der Klageschrift eine kritische Beurteilung des Verhaltens der Kommission in den Rechtsstreitigkeiten enthalten, die zwischen ihr und Isotis stattfanden und die zu dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), führten.

    Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich jedoch ausreichend klar aus der Klageschrift, dass die vorliegende Klage sich nicht gegen die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und der Urteile vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), richten soll, noch die Entscheidungen in Frage stellen soll, die das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung dieser Enscheidungen erlassen hat.

    Aus der Klageschrift geht somit hervor, dass mit dieser Klage Ersatz des immateriellen Schadens begehrt wird, der den einzelnen Klägerinnen durch das Vorgehen der Rechtsanwälte der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) vom 4. Juli 2018 entstanden ist, bei dem es für die Kommission darum ging, gegen die Klägerinnen aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), die Zwangsvollstreckung betreiben zu können.

    In der Rechtssache T-721/18 werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe die Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), durch Behauptungen in ihren Schriftsätzen und durch die Aussage eines Bediensteten des OLAF - von denen die Kommission gewusst habe, dass sie unzutreffend gewesen seien - als Personen dargestellt, die unmittelbar an der Verwaltung der Gelder der Union, zu deren Rückzahlung Isotis mit den genannten Urteilen verurteilt worden sei, beteiligt gewesen seien.

    Die Kommission bestreitet das ihr vorgeworfene Verhalten, da sie die Klägerinnen vor den griechischen Gerichten nicht als betrügerisch dargestellt habe, sondern nur Tatsachen zum Beweis dafür vorgetragen habe, dass die von den griechischen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), im vorliegenden Fall erfüllt seien.

    Zu den Verbindlichkeiten von Isotis, die in den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), festgestellt wurden, wurde in dem fraglichen Vermerk ferner ausgeführt, dass "es ... sich um eine Schuld [handelte], die nicht von einer juristischen Person ohne jeden Bezug zu den Antragsgegnerinnen, sondern aufgrund des Vertrags einer Gesellschaft eingegangen wurde, deren Rechtspersönlichkeit bestritten wird und hinter der die Antragsgegnerinnen sowie eine Person ihres unmittelbaren familiären Umfelds standen".

    Die Vertreter der Kommission haben den Klägerinnen in den beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) eingereichten Schriftsätzen nämlich nicht vorgeworfen, betrügerische Handlungen begangen zu haben, sondern in der Geschäftsführung von Isotis und damit bei den Vertragsverletzungen von Isotis gegenüber der Kommission eine aktive Rolle gespielt zu haben, die dazu führte, dass Isotis mit Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), zur Rückerstattung aller aufgrund von neun Finanzhilfevereinbarungen erhaltener Vorfinanzierungen zuzüglich Verzugszinsen und einer pauschalen Entschädigung sowie mit Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), zur Rückerstattung eines Teils der aufgrund einer zehnten Finanzhilfevereinbarung erhaltenen Vorfinanzierung zuzüglich Verzugszinsen verurteilt wurde.

    In ihrer Klageschrift haben die Klägerinnen ferner geltend gemacht, die Kommission habe mit dem Versuch, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gegen die Klägerinnen zu betreiben, gegen den in Art. 216 Abs. 2 AEUV verankerten Grundsatz des rechtmäßigen Handelns, in den der Grundsatz pacta sunt servanda eingeschlossen sei, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen ihre in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, auf Anhörung und auf ein faires Verfahren verstoßen.

    Was drittens den Verstoß gegen die in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, auf Anhörung und auf ein faires Verfahren betrifft, machen die Klägerinnen geltend, angesichts der abschließenden Wirkung der Schiedsklauseln in den Finanzhilfevereinbarungen, die Gegenstand der Finanzprüfung vom 10. Februar 2010 gewesen seien, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, vor dem Gerichtshof oder dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, die zum Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), geführt hätten, oder vor einem nationalen Gericht geltend zu machen, dass sie als Gesellschafterinnen für die Schulden von Isotis nicht persönlich haftbar gemacht werden könnten.

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die oben in den Rn. 135 bis 139 dargelegten Argumente der Klägerinnen sich weder auf die Behauptungen in den Schriftsätzen, die die Vertreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), eingereicht hatten, noch auf die Aussage eines Bediensteten des OLAF im Rahmen des genannten Verfahrens beziehen, durch die der gute Ruf der Klägerinnen geschädigt worden sein soll, sondern allein auf den Umstand, dass die Kommission gegen die Klägerinnen die Zwangsvollstreckung aus den genannten Entscheidungen einleitete.

    Es ist ferner festzustellen, dass die Klägerinnen in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass ihre Schadensersatzanträge allein auf die Erstattung der Schäden gerichtet seien, die ihnen durch die Behauptungen in den Schriftsätzen, die die Vetreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) und sodann beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), eingereicht hätten, und durch die Aussage eines Bediensteten des OLAF vor eben diesen Gerichten im Rahmen des genannten Verfahrens entstanden seien.

    In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ferner ausgeführt, dass ihre Schadensersatzanträge nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda gestützt würden und dass ihrer Auffassung nach die griechischen Gerichte ihr Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), beachtet hätten und dass sie, die Klägerinnen, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht auf einen Verstoß gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren berufen würden.

    Das Vorbringen der Klägerinnen läuft darauf hinaus, dass jedes Vorbringen der Kommission, mit dem ein betrügerisches Verhalten der Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), nachgewiesen werden soll, zwangsläufig eine Verletzung ihres Rechts auf Würde darstellen würde, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte, weil die griechischen Gerichte das betreffende Vorbringen zurückgewiesen haben.

    Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, war es im vorliegenden Fall somit Sache des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen), sich davon zu überzeugen, dass das Verhalten der Vertreter der Kommission im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), mit dem Grundsatz der prozessualen Redlichkeit und insbesondere mit Art. 116 Abs. 1 und Art. 261 der griechischen Zivilprozessordnung sowie mit den Bestimmungen der Berufsordnung der griechischen Rechtsanwälte im Einklang steht.

  • EuG, 04.02.2016 - T-562/13

    Isotis / Kommission

    Le 31 janvier 2011, 1a requérante a introduit un recours sur le fondement de l'article 272 TFUE, enregistré au greffe du Tribunal sous la référence T-59/11, en vue d'obtenir du Tribunal qu'il constate qu'elle n'était pas tenue de rembourser les dépenses exposées dans le cadre des contrats visés aux points 6 à 8 ci-dessus, car celles-ci correspondaient à des coûts éligibles, et que la Commission était tenue de lui verser la dernière partie de la subvention prévue par certains desdits contrats, majorée d'intérêts de retard.

    Par arrêt du 16 juillet 2014, 1sotis/Commission (T-59/11, Rec, sous pourvoi, EU:T:2014:679), le Tribunal a rejeté les demandes de la requérante et accueilli la demande reconventionnelle de la Commission.

    Par lettre du 6 mars 2013, 1a requérante a indiqué à la Commission qu'elle refusait de rembourser la somme de 47 197, 93 euros en renvoyant, en substance, à la lettre du 30 septembre 2010 qu'elle lui avait adressée concernant les conclusions de l'audit de février 2010 et à l'affaire T-59/11.

    La Commission indiquait par ailleurs à la requérante qu'elle avait connaissance du recours introduit par celle-ci devant le Tribunal dans l'affaire T-59/11, mais que, à cette date, les conclusions de l'audit demeuraient valables.

    Par une lettre du 17 mai 2013 adressée à la Commission, la requérante a réitéré son refus de payer la somme de 47 197, 93 euros, au motif que la créance n'était ni certaine ni liquide et que, l'affaire T-59/11 étant toujours pendante devant le Tribunal, la demande de remboursement de la Commission était prématurée.

  • EuG, 22.01.2019 - T-166/17

    EKETA / Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms

    S'agissant des normes internationales d'audit invoquées par le requérant, et singulièrement du principe du « jugement professionnel ", il y a lieu de constater que le point II.29 des conditions générales, relatif aux audits et aux contrôles financiers, ne précise pas les conditions techniques et concrètes dans lesquelles les auditeurs doivent réaliser leur travail (voir, par analogie, arrêt du 16 juillet 2014, 1sotis/Commission, T-59/11, EU:T:2014:679, point 179).

    En outre, contrairement à ce que le requérant suggère, les normes internationales d'audit ne ressortent pas des principes généraux du droit de l'Union (voir, en ce sens, arrêt du 16 juillet 2014, 1sotis/Commission, T-59/11, EU:T:2014:679, point 184).

    Néanmoins, il y a lieu de rappeler que la bonne foi, qui s'impose aux parties dans le silence des contrats, oblige ces dernières à adopter un comportement objectif (arrêt du 16 juillet 2014, 1sotis/Commission, T-59/11, EU:T:2014:679, point 179).

    Toutefois, ainsi que cela a été exposé au point 50 ci-dessus, l'obligation d'adopter un comportement objectif et impartial s'impose dans le domaine contractuel au titre du principe d'exécution de bonne foi des contrats (voir, en ce sens, arrêts du 16 juillet 2014, 1sotis/Commission, T-59/11, EU:T:2014:679, point 179, et du 18 novembre 2015, Synergy Hellas/Commission, T-106/13, EU:T:2015:860, points 114 à 117).

  • EuG, 22.01.2019 - T-198/17

    EKETA/ Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms

    S'agissant des normes internationales d'audit invoquées par le requérant, et singulièrement du principe du « jugement professionnel ", il y a lieu de constater que le point II.22 des conditions générales, relatif aux audits et aux contrôles financiers, ne précise pas les conditions techniques et concrètes dans lesquelles les auditeurs doivent réaliser leur travail (voir, par analogie, arrêt du 16 juillet 2014, 1sotis/Commission, T-59/11, EU:T:2014:679, point 179).

    En outre, contrairement à ce que le requérant suggère, les normes internationales d'audit ne ressortent pas des principes généraux du droit de l'Union (voir, en ce sens, arrêt du 16 juillet 2014, 1sotis/Commission, T-59/11, EU:T:2014:679, point 184).

    Néanmoins, il y a lieu de rappeler que la bonne foi, qui s'impose aux parties dans le silence des contrats, oblige ces dernières à adopter un comportement objectif (arrêt du 16 juillet 2014, 1sotis/Commission, T-59/11, EU:T:2014:679, point 179).

    Toutefois, comme cela a été exposé au point 41 ci-dessus, l'obligation d'adopter un comportement objectif et impartial s'impose dans le domaine contractuel au titre du principe d'exécution de bonne foi des contrats (voir, en ce sens, arrêts du 16 juillet 2014, 1sotis/Commission, T-59/11, EU:T:2014:679, point 179, et du 18 novembre 2015, Synergy Hellas/Commission, T-106/13, EU:T:2015:860, points 114 à 117).

  • EuG, 08.03.2018 - T-45/13

    Rose Vision / Kommission

    Premièrement, s'agissant des griefs formulés à l'encontre de la procédure d'audit et tirés de la violation des ISA du fait que ni le projet de rapport d'audit ni le rapport final lui-même n'indiqueraient les sources, les documents et les bases légales qui ont permis d'établir les défaillances qui y sont constatées, il y a lieu de relever que la procédure d'audit en l'espèce est régie par le point II.22 des conditions générales et que la requérante n'a présenté aucun argument ni aucun élément de preuve établissant que les ISA sont applicables en l'espèce (voir, en ce sens, arrêt du 16 juillet 2014, 1sotis/Commission, T-59/11, EU:T:2014:679, point 188).
  • EuG, 26.07.2023 - T-222/22

    Engineering - Ingegneria Informatica/ Kommission und REA

    Folglich hat die Klägerin, die einen finanziellen Beitrag der Union zu den geltend gemachten Kosten beansprucht, zu beweisen, dass diese Kosten die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Förderbedingungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission, T-59/11, EU:T:2014:679, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. April 2022, Siec Badawcza Lukasiewicz - Port Polski O?›rodek Rozwoju Technologii/Kommission, T-4/20, EU:T:2022:242, Rn. 113 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.06.2021 - T-235/19

    HIM / Kommission

    Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die bei Klageerhebung bestehende Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über eine aufgrund einer Schiedsklausel erhobene Klage nämlich zwangsläufig auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine im Rahmen dieser Klage von einem Organ erhobene Widerklage, die auf die vertragliche Beziehung oder auf den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt gestützt wird oder in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission, T-59/11, EU:T:2014:679, Rn. 265 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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