Rechtsprechung
EuG, 16.09.2008 - T-496/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Zollunion Externes gemeinschaftliches Versandverfahren Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Antrag auf Erlass und Erstattung von Einfuhrabgaben Billigkeitsklausel Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Besondere Umstände - Rückwirkende Eröffnung von ...
- Europäischer Gerichtshof
Nortrail Transport / Kommission
Zollunion - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen - Antrag auf Erlass und Erstattung von Einfuhrabgaben - Billigkeitsklausel - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Besondere Umstände - Rückwirkende Eröffnung ...
- EU-Kommission
Nortrail Transport / Kommission
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
- EU-Kommission
Nortrail Transport GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der NORTRAIL Transport GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Dezember 2004
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (REM 15/02) vom 1. Oktober 2004, mit der den deutschen Behörden gegenüber festgestellt wird, dass der Klägerin Einfuhrabgaben auf Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Norwegen nicht zu erstatten sind
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (14)
- EuG, 13.09.2005 - T-53/02
Ricosmos / Kommission - Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren …
Auszug aus EuG, 16.09.2008 - T-496/04
Die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung ist in Art. 905 Durchführungsverordnung präzisiert worden, bei dem es sich um eine allgemeine Billigkeitsklausel insbesondere für außergewöhnliche Fälle handelt, die als solche unter keinen der in den Art. 900 bis 904 dieser Verordnung beschriebenen Tatbestände fallen (Urteil des Gerichthofs vom 25. Februar 1999, Trans-Ex-Import, C-86/97, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission, T-53/02, Slg. 2005, II-3173, Randnr. 103, und vom 27. September 2005, Geologistics/Kommission, T-26/03, Slg. 2005, II-3885, Randnr. 34).Der Erlass der Abgaben ist daher bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (Urteil Ricosmos/Kommission, Randnr. 103; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996, Günzler Aluminium/Kommission, T-75/95, Slg. 1996, II-497, Randnr. 54).
Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission über ein Ermessen, wenn sie in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Art. 905 der Durchführungsverordnung eine Entscheidung erlässt (Urteil Ricosmos/Kommission, Randnr. 154; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichts vom 9. November 1995, France-aviation/Kommission, T-346/94, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34).
Außerdem stellt die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteil des Gerichthofs vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 52; Urteile des Gerichts Ricosmos/Kommission, Randnr. 154, und vom 30. November 2006, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission, T-382/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
- EuG, 12.02.2004 - T-282/01
Aslantrans / Kommission - Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des …
Auszug aus EuG, 16.09.2008 - T-496/04
Aus Art. 905 ergibt sich, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten (Urteile des Gerichts vom 12. Februar 2004, Aslantrans/Kommission, T-282/01, Slg. 2004, II-693, Randnr. 53, und Geologistics/Kommission, Randnr. 35).Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen besonderen Fall im Sinne des Art. 905 der Durchführungsverordnung geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Art. 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteile des Gerichtshofs Trans-Ex-Import, Randnr. 22, und vom 27. September 2001, Bacardi, C-253/99, Slg. 2001, I-6493, Randnr. 56; Urteil Aslantrans/Kommission, Randnr. 56).
Diese Umstände können daher für die Klägerin keine außergewöhnliche Lage begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2004, Nordspedizionieri di Danielis Livio u. a./Kommission, T-332/02, Slg. 2004, II-4405, Randnr. 71, und Aslantrans/Kommission, Randnrn.
- EuG, 27.09.2005 - T-26/03
Geologistics / Kommission - Zollunion - Externe gemeinschaftliche …
Auszug aus EuG, 16.09.2008 - T-496/04
Die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung ist in Art. 905 Durchführungsverordnung präzisiert worden, bei dem es sich um eine allgemeine Billigkeitsklausel insbesondere für außergewöhnliche Fälle handelt, die als solche unter keinen der in den Art. 900 bis 904 dieser Verordnung beschriebenen Tatbestände fallen (Urteil des Gerichthofs vom 25. Februar 1999, Trans-Ex-Import, C-86/97, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission, T-53/02, Slg. 2005, II-3173, Randnr. 103, und vom 27. September 2005, Geologistics/Kommission, T-26/03, Slg. 2005, II-3885, Randnr. 34).Aus Art. 905 ergibt sich, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten (Urteile des Gerichts vom 12. Februar 2004, Aslantrans/Kommission, T-282/01, Slg. 2004, II-693, Randnr. 53, und Geologistics/Kommission, Randnr. 35).
Denn diese im Zollrecht der Gemeinschaft vorgesehene Billigkeitsklausel soll dann Anwendung finden, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteil Geologistics/Kommission, Randnr. 39; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichthofs vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 63).
- EuGH, 25.02.1999 - C-86/97
Trans-Ex-Import
Auszug aus EuG, 16.09.2008 - T-496/04
Die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung ist in Art. 905 Durchführungsverordnung präzisiert worden, bei dem es sich um eine allgemeine Billigkeitsklausel insbesondere für außergewöhnliche Fälle handelt, die als solche unter keinen der in den Art. 900 bis 904 dieser Verordnung beschriebenen Tatbestände fallen (Urteil des Gerichthofs vom 25. Februar 1999, Trans-Ex-Import, C-86/97, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission, T-53/02, Slg. 2005, II-3173, Randnr. 103, und vom 27. September 2005, Geologistics/Kommission, T-26/03, Slg. 2005, II-3885, Randnr. 34).Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen besonderen Fall im Sinne des Art. 905 der Durchführungsverordnung geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Art. 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteile des Gerichtshofs Trans-Ex-Import, Randnr. 22, und vom 27. September 2001, Bacardi, C-253/99, Slg. 2001, I-6493, Randnr. 56; Urteil Aslantrans/Kommission, Randnr. 56).
- EuG, 14.12.2004 - T-332/02
Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 16.09.2008 - T-496/04
Diese Umstände können daher für die Klägerin keine außergewöhnliche Lage begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2004, Nordspedizionieri di Danielis Livio u. a./Kommission, T-332/02, Slg. 2004, II-4405, Randnr. 71, und Aslantrans/Kommission, Randnrn. - EuGH, 28.06.1990 - C-174/89
Hoche / BALM
Auszug aus EuG, 16.09.2008 - T-496/04
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nämlich nur verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichts vom 28. Juni 1990, Hoche, C-174/89, Slg. 1990, I-2681, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309). - EuG, 09.11.1995 - T-346/94
France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung …
Auszug aus EuG, 16.09.2008 - T-496/04
Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission über ein Ermessen, wenn sie in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Art. 905 der Durchführungsverordnung eine Entscheidung erlässt (Urteil Ricosmos/Kommission, Randnr. 154; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichts vom 9. November 1995, France-aviation/Kommission, T-346/94, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34). - EuG, 30.11.2006 - T-382/04
Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods / Kommission
Auszug aus EuG, 16.09.2008 - T-496/04
Außerdem stellt die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteil des Gerichthofs vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 52; Urteile des Gerichts Ricosmos/Kommission, Randnr. 154, und vom 30. November 2006, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission, T-382/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. - EuG, 21.09.2004 - T-104/02
Gondrand Frères / Kommission
Auszug aus EuG, 16.09.2008 - T-496/04
Zunächst ist festzustellen, dass die behaupteten Schwierigkeiten bei der Auslegung der Zollvorschriften einen Wirtschaftsteilnehmer nicht in eine im Vergleich zu vielen anderen Wirtschaftsteilnehmern, die in gleicher Weise betroffen sind, außergewöhnliche Lage versetzen können (Urteil des Gerichts vom 21. September 2004, Gondrand Frères/Kommission, T-104/02, Slg. 2004, II-3211, Randnr. 67). - EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
Söhl & Söhlke
Auszug aus EuG, 16.09.2008 - T-496/04
Außerdem stellt die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteil des Gerichthofs vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 52; Urteile des Gerichts Ricosmos/Kommission, Randnr. 154, und vom 30. November 2006, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission, T-382/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. - EuG, 05.06.1996 - T-75/95
Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 27.09.2001 - C-253/99
Bacardi
- EuG, 14.05.1998 - T-311/94
BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission
- EuGH, 29.04.2004 - C-222/01
British American Tobacco
- EuG, 29.09.2009 - T-364/07
Thomson Sales Europe / Kommission
p. II-3885, point 34, et du 16 septembre 2008, Nortrail Transport/Commission, T-496/04, non publié au Recueil, point 40).