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   EuG, 16.09.2013 - T-375/10   

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EuG, 16.09.2013 - T-375/10 (https://dejure.org/2013,24363)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-375/10 (https://dejure.org/2013,24363)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-375/10 (https://dejure.org/2013,24363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • EU-Kommission

    Hansa Metallwerke AG und andere gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen) zu einem Kartell auf dem belgischen, dem deutschen, dem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-181/11

    Cetarsa / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-375/10
    Als Zweites ist hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung erstens auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannte Höchstgrenze von 10 % des Umsatzes nur für den Endbetrag der verhängten Geldbuße gilt und diese Bestimmung der Kommission nicht verbietet, bei den verschiedenen Schritten der Berechnung der Geldbußenhöhe zu einem Zwischenbetrag zu gelangen, der über der genannten Grenze liegt, sofern der Endbetrag der Geldbuße diese Grenze nicht überschreitet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist, wenn sich herausstellt, dass am Ende der Berechnung der Endbetrag der Geldbuße in dem Umfang zu senken ist, in dem er die Obergrenze übersteigt, die Tatsache, dass sich einige Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung nicht effektiv auf den Betrag der verhängten Geldbuße auswirken, eine bloße Folge der Anwendung dieser Obergrenze auf den Endbetrag (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Obergrenze soll nämlich die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Obergrenze dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-375/10
    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen, wie er in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) niedergelegt und insbesondere in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist, der verlangt, dass eine Regelung der Union die Zuwiderhandlungen und die Sanktionen klar definiert (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

    Die Existenz vager Begriffe in einer Bestimmung führt nämlich nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 71, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 62 und 63).

    Insoweit ist klarzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Evonik Degussa/Kommission (oben in Randnr. 49 angeführt) das Rechtsmittel gegen das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 49 angeführt) zurückwies und insbesondere die Gültigkeit der oben in den Randnrn.

    58 bis 73 des Urteils Wieland-Werke u. a./Kommission (oben in Randnr. 49 angeführt), hervorgeht, entsprechend dem Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 49 angeführt) für Recht erkannt, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen verstößt.

    Der Erlass der Leitlinien von 2006 durch die Kommission hat folglich, da er sich in den durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte, dazu beigetragen, die Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmungen eingeräumten Ermessens klarzustellen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 82), und er hat auch nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen verstoßen, sondern zu dessen Beachtung beigetragen.

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-375/10
    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen, wie er in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) niedergelegt und insbesondere in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist, der verlangt, dass eine Regelung der Union die Zuwiderhandlungen und die Sanktionen klar definiert (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass sich die Klarheit des Gesetzes nicht nur nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung bemisst, sondern auch nach den Präzisierungen durch eine ständige, veröffentlichte Rechtsprechung (Urteil Evonik Degussa/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 40).

    Er hat auch betont, dass die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien in Bezug auf die Methode für die Berechnung der Geldbußen im Wettbewerbsrecht der Union insbesondere von der Kommission bei der Erstellung der Leitlinien herangezogen wurden und es ihr ermöglicht haben, eine bekannte und zugängliche Entscheidungspraxis zu entwickeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Evonik Degussa/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 61).

    Daran kann auch das Vorbringen der Klägerinnen nichts ändern, wonach sich der Gerichtshof im Urteil Evonik Degussa/Kommission (oben in Randnr. 49 angeführt) nur zur Rechtmäßigkeit von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und nicht zur Rechtmäßigkeit von Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 geäußert habe.

    Insoweit ist klarzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Evonik Degussa/Kommission (oben in Randnr. 49 angeführt) das Rechtsmittel gegen das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 49 angeführt) zurückwies und insbesondere die Gültigkeit der oben in den Randnrn.

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-375/10
    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen, wie er in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) niedergelegt und insbesondere in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist, der verlangt, dass eine Regelung der Union die Zuwiderhandlungen und die Sanktionen klar definiert (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

    Die Existenz vager Begriffe in einer Bestimmung führt nämlich nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 71, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 62 und 63).

    Was die Gültigkeit von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 im Hinblick auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit von Strafen und der Rechtssicherheit betrifft, ist daran zu erinnern, dass das Gericht auf Argumente, die im Wesentlichen denen entsprachen, die von den Klägerinnen für die erste Einrede vorgebracht worden sind, bereits entschieden hat, dass die Abs. 2 und 3 dieses Artikels, in Verbindung miteinander das Ermessen der Kommission begrenzen und daher den Anforderungen der genannten Grundsätze genügen (Urteil Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 63 bis 72).

    Unter diesem Aspekt erlauben es die beiden Kriterien des Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission, Sanktionen unter Berücksichtigung des Grades der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu verhängen (Urteil Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 66).

    Eine solche Zubilligung würde der verhängten Geldbuße jede Abschreckungswirkung nehmen und die praktische Wirksamkeit von Art. 81 Abs. 1 EG beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 149; Urteile des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 259, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-375/10
    Was den Grundbetrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße anbelangt, ist nämlich nach der Rechtsprechung bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 150).

    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 81, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 258).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-375/10
    341 und 342, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 451).

    Dementsprechend können Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, ein berechtigtes Vertrauen weder darin, dass die Kommission das zuvor praktizierte Geldbußenniveau nicht überschreiten wird, noch in eine bestimmte Methode für die Berechnung der Geldbußen setzen, sondern sie müssen im Gegenteil mit der Möglichkeit rechnen, dass die Kommission zu einem beliebigen Moment beschließt, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben, indem sie entweder das Geldbußenniveau durch die Verhängung von Geldbußen in Einzelentscheidungen erhöht oder Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung wie die Leitlinien auf konkrete Fälle anwendet (Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnrn. 90 und 91, und Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-375/10
    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen vornehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 81, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 219).

    Überdies kann im Rahmen der Beurteilung der Kooperation der an einem Kartell Beteiligten nur ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission beanstandet werden, da diese bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen verfügt (Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 88).

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-375/10
    Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerinnen, um das es hier geht, ist zwar festzustellen, dass, wie sich aus den Nrn. 13 bis 25 der Leitlinien von 2006 ergibt, jeder der beiden Multiplikatoren, die auf der Stufe der Ermittlung des Grundbetrags zur Anwendung kommen, also zum einen der Koeffizient für die Schwere der Zuwiderhandlung und zum anderen der Koeffizient für den Zusatzbetrag, anhand von Umständen bestimmt wird, die die Merkmale der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit betrachtet, d. h. sämtliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aller an ihr Beteiligten zusammen genommen, widerspiegeln (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011, Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, T-348/08, Slg. 2011, II-7583, Randnr. 265).

    Somit ermöglicht es, wie aus Nr. 6 der Leitlinien von 2006 hervorgeht, die Verbindung des von den einzelnen Unternehmen im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatzes mit der Dauer ihrer jeweiligen Mitwirkung, dass bereits auf der ersten Stufe der Methode für die Festsetzung der Geldbußen sowohl die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit als auch das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens wiedergegeben werden (Urteil Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 269).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-375/10
    Im Rahmen dieses Systems und derselben Logik folgend sollen die Unternehmen, die ihre Mitarbeit am schnellsten anbieten, von Ermäßigungen der sonst gegen sie verhängten Geldbußen profitieren, die deutlicher ausfallen als die Ermäßigungen, die den weniger schnell kooperierenden Unternehmen gewährt werden (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, Slg. 2011, II-6831, Randnr. 379).

    Die zeitliche Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Kartellteilnehmer ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen somit Grundelemente des Systems dar, das durch die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eingeführt worden ist (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 380).

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-375/10
    Was sodann den Druck der Kunden auf die Klägerinnen angeht, kann entgegen deren Vorbringen, wie von der Kommission in Randnr. 657 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt, der Umstand, dass die Großhändler von den Herstellern etwa ein bestimmtes Verhalten verlangten, diese nicht ihrer Verantwortung für ihre Beteiligung an wettbewerbswidrigen Praktiken entheben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission, T-192/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 41 und 52).

    Im Übrigen können zwar, wie von der Kommission in Randnr. 934 des angefochtenen Beschlusses zu Recht betont, die Bedingungen auf den Märkten, die dem von der Absprache betroffenen Markt vor- oder nachgelagert sind, das Verhalten der Marktteilnehmer auf dem letztgenannten Markt beeinflussen, doch rechtfertigt dies keineswegs, dass diese Marktteilnehmer, statt unabhängig voneinander auf die Marktbedingungen zu reagieren, mit ihren Konkurrenten zusammenarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Caffaro/Kommission, oben in Randnr. 199 angeführt, Randnr. 52).

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 17.02.1998 - T-56/96

    Alberto Maccaferri gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 27.02.1996 - T-235/94

    Roberto Galtieri gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Haushaltszulage -

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 09.02.1994 - T-3/92

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 06.02.1986 - 162/84

    Vlachou / Rechnungshof

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

  • EuG, 21.07.1998 - T-66/96

    Mellett / Gerichtshof

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuGH, 05.05.1981 - 112/80

    Dürbeck / Hauptzollamt Frankfurt a. M.

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 22.03.2011 - T-419/03

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 02.02.2012 - T-83/08

    Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals / Kommission

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 15.07.2015 - T-418/10

    voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

    415 Bei einer Sanktion, die wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht verhängt wurde, hat die Kommission daher darauf zu achten, dass sie die Strafen für die Zuwiderhandlungen individuell festlegt, unter Berücksichtigung der besonderen Situation jedes Zuwiderhandelnden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, Lucite International und Lucite International UK/Kommission, T-216/06, EU:T:2011:475, Rn. 87 und 88, vom 16. September 2013, Hansa Metallwerke u. a./Kommission, T-375/10, EU:T:2013:475, Rn. 80, und vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T-406/09, Slg, EU:T:2014:254, Rn. 92).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    In vier anderen Parallelurteilen, nämlich Duravit (Rn. 366 ff.), Villeroy & Boch Austria (Rn. 384 und 385), Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T-375/10, EU:T:2013:475, Rn. 180 ff.) und Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 170 ff.)(83), weist das Gericht die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die betreffenden Koeffizienten hätten individualisiert werden müssen, nicht grundsätzlich zurück.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    In vier anderen Parallelurteilen, nämlich Duravit (Rn. 366 ff.), Villeroy & Boch Austria (Rn. 384 und 385), Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T-375/10, EU:T:2013:475, Rn. 180 ff.) und Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 170 ff.)(83), weist das Gericht die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die betreffenden Koeffizienten hätten individualisiert werden müssen, nicht grundsätzlich zurück.
  • EuGH, 26.01.2017 - C-611/13

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Hansa Metallwerke AG, die Hansa Nederland BV, die Hansa Italiana Srl, Hansa Belgium und die Hansa Austria GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T-375/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:475), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    In vier anderen Parallelurteilen, nämlich Duravit (Rn. 366 ff.), Villeroy & Boch Austria (Rn. 384 und 385), Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T-375/10, EU:T:2013:475, Rn. 180 ff.) und Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 170 ff.)(83), weist das Gericht die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die betreffenden Koeffizienten hätten individualisiert werden müssen, nicht grundsätzlich zurück.
  • EuG, 09.06.2021 - T-514/19

    DI/ EZB

    Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht voraussetzt, dass die Folgen einer Handlung nach den geltenden Bestimmungen mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind (vgl. entsprechend Urteil vom 16. September 2013, Hansa Metallwerke u. a./Kommission, T-375/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:475, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    In vier anderen Parallelurteilen, nämlich Duravit (Rn. 366 ff.), Villeroy & Boch Austria (Rn. 384 und 385), Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T-375/10, EU:T:2013:475, Rn. 180 ff.) und Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 170 ff.)(83), weist das Gericht die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die betreffenden Koeffizienten hätten individualisiert werden müssen, nicht grundsätzlich zurück.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    In vier anderen Parallelurteilen, nämlich Duravit (Rn. 366 ff.), Villeroy & Boch Austria (Rn. 384 und 385), Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T-375/10, EU:T:2013:475, Rn. 180 ff.) und Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 170 ff.)(83), weist das Gericht die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die betreffenden Koeffizienten hätten individualisiert werden müssen, nicht grundsätzlich zurück.
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