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   EuG, 16.09.2013 - T-376/10   

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https://dejure.org/2013,24346
EuG, 16.09.2013 - T-376/10 (https://dejure.org/2013,24346)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-376/10 (https://dejure.org/2013,24346)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-376/10 (https://dejure.org/2013,24346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mamoli Robinetteria / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • EU-Kommission

    Mamoli Robinetteria / Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 7. September 2010 - Mamoli Robinetteria/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR"Abkommen (Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen) wegen einer Absprache auf dem belgischen, dem deutschen, dem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-376/10
    Da einer Partei nach Art. 277 AEUV nicht gestattet werden soll, die Anwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, 1talien/Rat und Kommission, 32/65, Slg. 1966, 458, 487; Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T-6/92 und T-52/92, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57, und vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 35).
  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-376/10
    Zunächst ist Art. 277 AEUV nach ständiger Rechtsprechung Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer Entscheidung, deren Adressat sie ist oder die sie unmittelbar und individuell betrifft, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Unionsorgane zu bestreiten, welche die Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, Slg. 1979, 777, Randnrn. 39 und 40, und des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 272).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-376/10
    Das Verhalten des Unternehmens im Verwaltungsverfahren kann deshalb zu den Gesichtspunkten gehören, die bei dieser Festsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-376/10
    Zunächst ist Art. 277 AEUV nach ständiger Rechtsprechung Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer Entscheidung, deren Adressat sie ist oder die sie unmittelbar und individuell betrifft, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Unionsorgane zu bestreiten, welche die Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, Slg. 1979, 777, Randnrn. 39 und 40, und des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 272).
  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-376/10
    Da einer Partei nach Art. 277 AEUV nicht gestattet werden soll, die Anwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, 1talien/Rat und Kommission, 32/65, Slg. 1966, 458, 487; Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T-6/92 und T-52/92, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57, und vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 35).
  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Im vorliegenden Fall ist angesichts der oben in Rn. 298 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass ein Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbern, der es ihnen ermöglicht, Informationen über das geplante Bruttopreisniveau und über den Zeitplan für die Bruttopreiserhöhung zu erlangen, wodurch die Ungewissheit über ihr künftiges Verhalten beseitigt wird, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Mamoli Robinetteria/Kommission, T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Wie das Gericht im Urteil Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 174) festgestellt hat, "kann nämlich nicht angenommen werden, dass eine Zuwiderhandlung, die sich auf sechs Mitgliedstaaten der Union und drei Produktuntergruppen erstreckt, als vergleichbar schwerwiegend angesehen werden könnte wie eine in einem Mitgliedstaat in Bezug auf zwei der drei Produktuntergruppen begangene.

    In vier anderen Parallelurteilen, nämlich Duravit (Rn. 366 ff.), Villeroy & Boch Austria (Rn. 384 und 385), Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T-375/10, EU:T:2013:475, Rn. 180 ff.) und Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 170 ff.)(83), weist das Gericht die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die betreffenden Koeffizienten hätten individualisiert werden müssen, nicht grundsätzlich zurück.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Wie das Gericht im Urteil Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 174) festgestellt hat, "kann nämlich nicht angenommen werden, dass eine Zuwiderhandlung, die sich auf sechs Mitgliedstaaten der Union und drei Produktuntergruppen erstreckt, als vergleichbar schwerwiegend angesehen werden könnte wie eine in einem Mitgliedstaat in Bezug auf zwei der drei Produktuntergruppen begangene.

    In vier anderen Parallelurteilen, nämlich Duravit (Rn. 366 ff.), Villeroy & Boch Austria (Rn. 384 und 385), Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T-375/10, EU:T:2013:475, Rn. 180 ff.) und Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 170 ff.)(83), weist das Gericht die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die betreffenden Koeffizienten hätten individualisiert werden müssen, nicht grundsätzlich zurück.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Wie das Gericht im Urteil Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 174) festgestellt hat, "kann nämlich nicht angenommen werden, dass eine Zuwiderhandlung, die sich auf sechs Mitgliedstaaten der Union und drei Produktuntergruppen erstreckt, als vergleichbar schwerwiegend angesehen werden könnte wie eine in einem Mitgliedstaat in Bezug auf zwei der drei Produktuntergruppen begangene.

    In vier anderen Parallelurteilen, nämlich Duravit (Rn. 366 ff.), Villeroy & Boch Austria (Rn. 384 und 385), Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T-375/10, EU:T:2013:475, Rn. 180 ff.) und Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 170 ff.)(83), weist das Gericht die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die betreffenden Koeffizienten hätten individualisiert werden müssen, nicht grundsätzlich zurück.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Wie das Gericht im Urteil Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 174) festgestellt hat, "kann nämlich nicht angenommen werden, dass eine Zuwiderhandlung, die sich auf sechs Mitgliedstaaten der Union und drei Produktuntergruppen erstreckt, als vergleichbar schwerwiegend angesehen werden könnte wie eine in einem Mitgliedstaat in Bezug auf zwei der drei Produktuntergruppen begangene.

    In vier anderen Parallelurteilen, nämlich Duravit (Rn. 366 ff.), Villeroy & Boch Austria (Rn. 384 und 385), Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T-375/10, EU:T:2013:475, Rn. 180 ff.) und Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 170 ff.)(83), weist das Gericht die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die betreffenden Koeffizienten hätten individualisiert werden müssen, nicht grundsätzlich zurück.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Wie das Gericht im Urteil Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 174) festgestellt hat, "kann nämlich nicht angenommen werden, dass eine Zuwiderhandlung, die sich auf sechs Mitgliedstaaten der Union und drei Produktuntergruppen erstreckt, als vergleichbar schwerwiegend angesehen werden könnte wie eine in einem Mitgliedstaat in Bezug auf zwei der drei Produktuntergruppen begangene.

    In vier anderen Parallelurteilen, nämlich Duravit (Rn. 366 ff.), Villeroy & Boch Austria (Rn. 384 und 385), Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T-375/10, EU:T:2013:475, Rn. 180 ff.) und Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, EU:T:2013:442, Rn. 170 ff.)(83), weist das Gericht die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die betreffenden Koeffizienten hätten individualisiert werden müssen, nicht grundsätzlich zurück.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Mamoli Robinetteria SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Mamoli Robinetteria/Kommission (T-376/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:442), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg.
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