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   EuG, 16.09.2013 - T-408/10   

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https://dejure.org/2013,24338
EuG, 16.09.2013 - T-408/10 (https://dejure.org/2013,24338)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-408/10 (https://dejure.org/2013,24338)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-408/10 (https://dejure.org/2013,24338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    "Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Roca Sanitario / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • EU-Kommission

    Roca Sanitario / Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Roca Sanitario/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren zur Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR"Abkommens (Sache COMP/39092 - Sanitäranlagen) betreffend ein Kartell auf dem belgischen, dem deutschen, dem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-408/10
    Die Kommission trägt erstens unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (C-310/97 P, Slg. 1999, I-5363), und vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Randnr. 142), vor, mangels jeglichen Vorbringens der Klägerin betreffend die gegen sie gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße habe der angefochtene Beschluss insoweit, als er ihr eine Geldbuße auferlege, ihr gegenüber Rechtskraft erlangt, ungeachtet jeglicher Geldbußenermäßigung, die gegebenenfalls einer ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen ihrer jeweiligen Klagen gewährt werde.

    Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat (Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 53, sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 142).

  • EuG, 16.09.2013 - T-412/10

    Roca / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-408/10
    Die Klägerin ersucht das Gericht, jede gegebenenfalls einer ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen der von diesen jeweils erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-411/10, Laufen Austria/Kommission, und T-412/10, Roca/Kommission, gewährte Geldbußenermäßigung auf sie zu erstrecken.

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-412/10, Roca/Kommission, die gesamtschuldnerisch gegen Roca France und die Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße wegen fehlerhafter Beurteilung der von Roca France im Rahmen ihres Antrags auf Geldbußenermäßigung gemachten Angaben durch die Kommission aufgrund der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit herabgesetzt hat.

  • EuG, 16.09.2013 - T-411/10

    Laufen Austria / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-408/10
    Die Klägerin ersucht das Gericht, jede gegebenenfalls einer ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen der von diesen jeweils erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-411/10, Laufen Austria/Kommission, und T-412/10, Roca/Kommission, gewährte Geldbußenermäßigung auf sie zu erstrecken.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-411/10, Laufen Austria/Kommission, den von Laufen Austria gestellten Antrag auf Ermäßigung der ihr gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. a und c des angefochtenen Beschlusses auferlegten Geldbuße zurückgewiesen hat.

  • EuG, 24.03.2011 - T-386/06

    Pegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-408/10
    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Randnr. 56 des Urteils Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 191 angeführt, bestätigt hat, dass das Gericht im Hinblick darauf, dass Tomkins plc in ihrer Klage keinen Fehler bei der Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators geltend gemacht hatte, zu Recht die Geldbußenermäßigung nicht auf die Muttergesellschaft im Rahmen der von dieser erhobenen Klage erstreckt hatte, obwohl es im Rahmen der von Pegler Ltd, der Tochtergesellschaft von Tomkins, erhobenen Klage die Geldbuße ermäßigt hatte, nachdem es einen solchen Fehler festgestellt hatte (Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Pegler/Kommission, T-386/06, Slg. 2011, II-1267, Randnrn.
  • EuGH, 22.01.2013 - C-286/11

    Kommission / Tomkins - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-408/10
    In Beantwortung der Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung betreffend die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C-286/11 P), auf die Beurteilung des vorliegenden Arguments hat die Kommission ausgeführt, nach diesem Urteil könne das Gericht nur dann, wenn die Mutter- und die Tochtergesellschaft in ihrer jeweiligen Klage ähnliche Klagegründe geltend machten, eine der Tochtergesellschaft gewährte Geldbußenermäßigung auch auf die Muttergesellschaft erstrecken.
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-408/10
    Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die gemäß den genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 1999, II-3601, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-408/10
    Die Kommission trägt erstens unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (C-310/97 P, Slg. 1999, I-5363), und vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Randnr. 142), vor, mangels jeglichen Vorbringens der Klägerin betreffend die gegen sie gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße habe der angefochtene Beschluss insoweit, als er ihr eine Geldbuße auferlege, ihr gegenüber Rechtskraft erlangt, ungeachtet jeglicher Geldbußenermäßigung, die gegebenenfalls einer ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen ihrer jeweiligen Klagen gewährt werde.
  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-408/10
    Ebenso muss jeder Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten als auch dem Richter die Beurteilung seiner Begründetheit ermöglicht (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 183).
  • EuG, 24.03.2011 - T-382/06

    Tomkins / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-408/10
    Hierzu ist festzustellen, dass der Rechtsprechung zufolge die Haftung der Muttergesellschaft, wenn diese nicht tatsächlich am Kartell beteiligt war und ihre Haftung lediglich auf der Teilnahme ihrer Tochtergesellschaft an diesem Kartell beruht, sich als bloß abgeleitet und akzessorisch darstellt und von derjenigen ihrer Tochtergesellschaft abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 39) und daher nicht über deren Haftung hinausgehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission, T-382/06, Slg. 2011, II-1157, Randnr. 38, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 39).
  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Was als Zweites die Kohärenz des angefochtenen Beschlusses mit der früheren Entscheidungspraxis der Kommission betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen in anderen Rechtssachen nur Hinweischarakter haben, sofern die Umstände dieser Rechtssachen nicht identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Roca Sanitario/Kommission, T-408/10, EU:T:2013:440, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    In der Rechtssache Roca Sanitario/Kommission (C-636/13 P) dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario stattzugeben, das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440) teilweise aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Geldbuße entscheidet und die Konsequenzen insbesondere aus den Erwägungen in den vorliegenden Schlussanträgen zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario zieht.

    Am selben Tag erließ das Gericht auch ein Urteil, mit dem diese Ermäßigung auf die Muttergesellschaft von Roca France erstreckt wurde (Roca Sanitario/Kommission, T-408/10, EU:T:2013:440, Rn. 213).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    In der Rechtssache Roca Sanitario/Kommission (C-636/13 P) dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario stattzugeben, das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440) teilweise aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Geldbuße entscheidet und die Konsequenzen insbesondere aus den Erwägungen in den vorliegenden Schlussanträgen zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario zieht.

    Am selben Tag erließ das Gericht auch ein Urteil, mit dem diese Ermäßigung auf die Muttergesellschaft von Roca France erstreckt wurde (Roca Sanitario/Kommission, T-408/10, EU:T:2013:440, Rn. 213).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    In der Rechtssache Roca Sanitario/Kommission (C-636/13 P) dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario stattzugeben, das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440) teilweise aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Geldbuße entscheidet und die Konsequenzen insbesondere aus den Erwägungen in den vorliegenden Schlussanträgen zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario zieht.

    Am selben Tag erließ das Gericht auch ein Urteil, mit dem diese Ermäßigung auf die Muttergesellschaft von Roca France erstreckt wurde (Roca Sanitario/Kommission, T-408/10, EU:T:2013:440, Rn. 213).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    In der Rechtssache Roca Sanitario/Kommission (C-636/13 P) dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario stattzugeben, das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440) teilweise aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Geldbuße entscheidet und die Konsequenzen insbesondere aus den Erwägungen in den vorliegenden Schlussanträgen zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario zieht.

    Am selben Tag erließ das Gericht auch ein Urteil, mit dem diese Ermäßigung auf die Muttergesellschaft von Roca France erstreckt wurde (Roca Sanitario/Kommission, T-408/10, EU:T:2013:440, Rn. 213).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    In der Rechtssache Roca Sanitario/Kommission (C-636/13 P) dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario stattzugeben, das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440) teilweise aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Geldbuße entscheidet und die Konsequenzen insbesondere aus den Erwägungen in den vorliegenden Schlussanträgen zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario zieht.

    Am selben Tag erließ das Gericht auch ein Urteil, mit dem diese Ermäßigung auf die Muttergesellschaft von Roca France erstreckt wurde (Roca Sanitario/Kommission, T-408/10, EU:T:2013:440, Rn. 213).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Roca Sanitario SA die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:440), mit dem das Gericht die mit dem Beschluss K(2010) 4185 endg.
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