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   EuG, 16.09.2013 - T-462/07   

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https://dejure.org/2013,24349
EuG, 16.09.2013 - T-462/07 (https://dejure.org/2013,24349)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-462/07 (https://dejure.org/2013,24349)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-462/07 (https://dejure.org/2013,24349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Galp Energia España u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Galp Energia España u.a. / Kommission

  • EU-Kommission

    Galp Energía España, SA, Petróleos de Portugal (Petrogal) et Galp Energia, SGPS, SA gegen Europäisch

    [fremdsprachig] Wettbewerb - Ententes - Marché espagnol du bitume de pénétration - Décision constatant une infraction à l'article 81 CE - Accords annuels de répartition du marché et de coordination des prix - Preuve de la participation à l'entente - Calcul du montant ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Dezember 2007 - GALP Energia España u. a / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 4441 endg. der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/F/38.710 - Bitumen - Spanien) betreffend ein Kartell auf dem spanischen Markt für Fluxbitumen, das beim Straßenbau verwendet wird, zur ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Galp Energía España u. a./Kommission (T-462/07, EU:T:2013:459) wird aufgehoben, soweit in Nr. 3 seines Tenors der neue Betrag der gegen die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA unter Berücksichtigung der vom Gericht gemäß seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Gründen dieses Urteils fehlerhaft getroffenen Feststellung, dass die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA von der Beteiligung der anderen Mitglieder des Kartells an dem Ausgleichsmechanismus Kenntnis gehabt hätten, dass sie ebenfalls deren Beteiligung an dem Überwachungssystem hätten vorhersehen können und dass sie daher dafür verantwortlich gemacht werden könnten, festgelegt wird.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Galp Energía España u. a./Kommission (T-462/07, EU:T:2013:459) wird aufgehoben, soweit in Nr. 3 seines Tenors der neue Betrag der gegen die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA unter Berücksichtigung der vom Gericht gemäß seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Gründen dieses Urteils fehlerhaft getroffenen Feststellung, dass die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA von der Beteiligung der anderen Mitglieder des Kartells an dem Ausgleichsmechanismus Kenntnis gehabt hätten, dass sie ebenfalls deren Beteiligung an dem Überwachungssystem hätten vorhersehen können und dass sie daher dafür verantwortlich gemacht werden könnten, festgelegt wird.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die GALP Energía España SA (im Folgenden: GALP Energía España), die Petróleos de Portugal (Petrogal) SA (im Folgenden: Petróleos de Portugal) und die GALP Energía SGPS SA (im Folgenden: GALP Energía SGPS) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Galp Energía España u. a./Kommission (T-462/07, EU:T:2013:459, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Entscheidung K(2007) 4441 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Galp Energía España u. a./Kommission (T-462/07, EU:T:2013:459) wird aufgehoben, soweit in Nr. 3 seines Tenors der neue Betrag der gegen die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA unter Berücksichtigung der vom Gericht gemäß seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Gründen dieses Urteils fehlerhaft getroffenen Feststellung, dass die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA von der Beteiligung der anderen Mitglieder des Kartells an dem Ausgleichsmechanismus Kenntnis gehabt hätten, dass sie ebenfalls deren Beteiligung an dem Überwachungssystem hätten vorhersehen können und dass sie daher dafür verantwortlich gemacht werden könnten, festgelegt wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer

    Die dem Gerichtshof vorliegende Rechtssache betrifft ein von der Gruppe der Gesellschaften Galp Energía España, SA, Petróleos de Portugal, SA und Galp Energia, SGPS, SA (im Folgenden zusammen: Klägerinnen) gegen das Urteil Galp Energía España u. a./Kommission (T-462/07, im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2) eingelegtes Rechtsmittel, mit dem das Gericht ihrer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4441 endg.

    Aus diesen Gründen schlage ich unbeschadet der Prüfung anderer Rechtsmittelgründe dem Gerichtshof vor, dem zweiten Rechtsmittelgrund hinsichtlich seines zweiten Teils zu folgen, was nach meiner Auffassung zur Aufhebung des Urteils Galp Energía España u. a./Kommission (T-462/07, EU:T:2013:459) und zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht führen muss.

    2 - EU:T:2013:459.

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