Rechtsprechung
   EuG, 16.09.2013 - T-79/10, T-258/10, T-325/10   

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https://dejure.org/2013,24341
EuG, 16.09.2013 - T-79/10, T-258/10, T-325/10 (https://dejure.org/2013,24341)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-79/10, T-258/10, T-325/10 (https://dejure.org/2013,24341)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-79/10, T-258/10, T-325/10 (https://dejure.org/2013,24341)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission, mit der die öffentliche Förderung des Hochleistungskommunikationsnetzes im Departement Hauts-de-Seine mit 59 Millionen Euro genehmigt wurde

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Förderung des Hochleistungskommunikationsnetzes in Frankreich nicht zu beanstanden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Förderung des Hochleistungskommunikationsnetzes im Departement Hauts-de-Seine

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Gericht stärkt Zuschüsse an Unternehmen für Gemeinwohl-Aufträge

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7426 endg. der Kommission vom 30. September 2009, mit der festgestellt worden ist, dass der Ausgleich der Belastungen für den Gemeinwohldienst in Höhe von 59 Mio. Euro, den die französischen Behörden einer Unternehmensgruppe für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass ernsthafte Schwierigkeiten vorlagen; sie kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen, die sich zum einen auf die Umstände und die Dauer des Vorprüfungsverfahrens und zum anderen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung beziehen (Urteil vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg, EU:T:2001:94, Rn. 49, Urteil vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission, T-79/10, EU:T:2013:463, Rn. 37).

    Im Übrigen betrachtet die Rechtsprechung insbesondere die große Zahl der in Auskunftsersuchen gestellten Fragen und der erteilten Antworten nicht als Hinweis darauf, dass die Kommission bezüglich der angemeldeten Maßnahme im Hinblick auf die Vorschriften über die staatlichen Beihilfen Zweifel hegt, wenn diese Zweifel infolge der von den nationalen Behörden auf diese Fragen erteilten Antworten beseitigt werden konnten (vgl. Urteil Colt Télécommunications France/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:T:2013:463, Rn. 63 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus führte eine solche Berücksichtigung dazu, dass, wie das Königreich Spanien geltend macht, die Gegner eines Vorhabens auf einfache Weise dessen Prüfung durch die Kommission verzögern könnten, indem sie diese durch ihre Intervention zwingen könnten, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (Urteil Colt Télécommunications France/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:T:2013:463, Rn. 73 und 74).

    Hingegen ist nicht ausgeschlossen, dass der Inhalt der von den Wirtschaftsteilnehmern und den Behörden vorgebrachten Einwände das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Prüfung der streitigen Maßnahme beweisen kann (Urteil Colt Télécommunications France/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:T:2013:463, Rn. 75).

  • EuG, 01.03.2017 - T-454/13

    SNCM / Kommission

    Darüber hinaus könne die Kommission aus dem Urteil vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission (T-79/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:463), kein Argument herleiten, da in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, Leitlinien vorhanden gewesen seien, die ausdrücklich die Notwendigkeit vorgesehen hätten, ein Marktversagen nachzuweisen, in jenem Fall die Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. 2009, C 235, S. 7).

    Die Kommission und Corsica Ferries tragen unter Bezugnahme auf Rn. 154 des Urteils vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission (T-79/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:463), erstens vor, die Beurteilung der Frage, ob ein Marktversagen vorliege, stelle unabhängig vom betroffenen Sektor eine Vorbedingung für die Einstufung einer Tätigkeit als DAWI dar; die Voraussetzung im Zusammenhang mit der mangelnden oder fehlenden Privatinitiative sei folglich dem ersten Altmark-Kriterium inhärent und erfordere eine eingehende Prüfung.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, ihrer Ansicht nach stelle der Nachweis des Vorliegens eines wirklichen Bedarfs an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen ein Erfordernis dar, das schwerer zu erfüllen sei als der Nachweis des Vorliegens eines Marktversagens im Sinne des Urteils vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission (T-79/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:463).

    Unter diesen Umständen braucht nicht näher auf die Erwägungen eingegangen zu werden, die von den Verfahrensbeteiligten zur Relevanz des Urteils vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission (T-79/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:463), für die vorliegende Rechtssache angestellt worden sind.

  • EuG, 05.11.2014 - T-362/10

    Vtesse Networks / Kommission

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Einstufung oder dieser Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil des Gerichts vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission, T-79/10, Rn. 84).

    Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass solche Bedenken bestanden (Urteile des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Rn. 49, vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, Slg. 2010, II-537, Rn. 127, und Colt Télécommunications France/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 37).

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

    Zwar verweist die Kommission in ihrer Antwort im Wesentlichen auf das am 15. Januar 2007 an die spanischen Behörden gerichtete Auskunftsersuchen (siehe oben, Rn. 4), jedoch gehört dieses Ersuchen im vorliegenden Fall ausschließlich zur Phase der Vorprüfung staatlicher Beihilfen, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die betreffende nationale Maßnahme zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), und nicht zwingend in die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens mündet, da die Kommission sich für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine nationale Maßnahme dann auf die Vorprüfungsphase beschränken darf, wenn sie nach einer ersten Überprüfung die Überzeugung gewinnt, dass diese Maßnahme entweder keine Beihilfe ist, oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Vertrag vereinbar ist (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 186 und 187, und vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission, T-79/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:463, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

    Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 16. September 2013, Colt Télécommunications Frankreich/Kommission (T-79/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:463, Rn. 154), in dem das Gericht entschieden hat, dass "ein Marktversagen eine Voraussetzung für die Einstufung einer Tätigkeit als [eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse] ist".
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität -

    44 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Farrell (C-413/15, EU:C:2017:492, Nr. 90), sowie Urteil vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission (T-79/10, EU:T:2013:463, Rn. 154).
  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

    Die klagende Partei trägt die Beweislast dafür, dass ernsthafte Schwierigkeiten vorlagen, und kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen, die sich zum einen aus den Umständen und der Dauer des Vorprüfungsverfahrens und zum anderen aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergeben (Urteile vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, EU:T:2010:61, Rn. 127, und vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission, T-79/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:463, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, EU:T:2001:94, Rn. 49).
  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

    Dans la mesure où les requérantes font valoir que le Tribunal a rappelé dans ses arrêts du 16 septembre 2013, Colt Télécommunications France/Commission (T-79/10, non publié, EU:T:2013:463), du 16 septembre 2013, 0range/Commission (T-258/10, non publié, EU:T:2013:471), et du 16 septembre 2013, 11iad e.a./Commission (T-325/10, non publié, EU:T:2013:472), relatifs précisément au déploiement de réseaux à haut débit, que les États membres disposaient d'un large pouvoir d'appréciation quant à la détermination de ce qu'ils considéraient comme un SIEG, à condition que la mission de SIEG satisfasse à certains critères minimaux, tels que notamment le caractère universel et obligatoire de cette mission, leur argumentation ne saurait être accueillie.
  • EuG, 11.10.2016 - T-167/14

    Søndagsavisen / Kommission

    À cet égard, il convient de relever que la partie requérante supporte la charge de la preuve de l'existence de difficultés sérieuses, preuve qu'elle peut fournir à partir d'un faisceau d'indices concordants, relatifs, d'une part, aux circonstances et à la durée de la phase préliminaire d'examen et, d'autre part, au contenu de la décision attaquée (voir arrêt du 16 septembre 2013, Colt Télécommunications France/Commission, T-79/10, non publié, EU:T:2013:463, point 37 et jurisprudence citée).
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