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   EuG, 16.10.2014 - T-208/11, T-508/11   

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https://dejure.org/2014,29762
EuG, 16.10.2014 - T-208/11, T-508/11 (https://dejure.org/2014,29762)
EuG, Entscheidung vom 16.10.2014 - T-208/11, T-508/11 (https://dejure.org/2014,29762)
EuG, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - T-208/11, T-508/11 (https://dejure.org/2014,29762)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 auf Situationen, in denen ein bewaffneter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    LTTE / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 auf Situationen, in denen ein bewaffneter ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit von Durchführungsverordnungen zu restriktiven Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung bei unzureichend begründeter Bezugnahme auf Beschlüsse drittstaatlicher Behörden; Nichtigkeitsklage einer tamilischen Befreiungsbewegung gegen den Rat der Europäischen Union

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 auf Situationen, in denen ein bewaffneter ...

  • rechtsportal.de

    Nichtigkeit von Durchführungsverordnungen zu restriktiven Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung bei unzureichend begründeter Bezugnahme auf Beschlüsse drittstaatlicher Behörden; Nichtigkeitsklage einer tamilischen Befreiungsbewegung gegen den Rat der Europäischen Union

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of Tamil Eelam auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen belassen wurden, aus verfahrenstechnischen Gründen für nichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Belassen der Liberation Tigers of Tamil Eelam auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen ist aus verfahrenstechnischen Gründen rechtswidrig

  • bista.de (Kurzinformation)

    Militärische Konflikte können Terrorismus sein

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG - T-508/11 (anhängig)

    LTTE / Rat

    Auszug aus EuG, 16.10.2014 - T-208/11
    In den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11.

    Königreich der Niederlande, in der Rechtssache T-208/11 zunächst vertreten durch M. Bulterman, N. Noort und C. Schillemans, sodann wie in der Rechtssache T-508/11 durch C. Wissels, M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,.

    Streithelfer in den Rechtssachen T-208/11 und T-508/11,.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-208/11 und T-508/11,.

    ursprünglich wegen, in der Rechtssache T-208/11, Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 (ABl. L 28, S. 14) und, in der Rechtssache T-508/11, Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen Nr. 610/2010 und Nr. 83/2011 (ABl. L 188, S. 2), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen,.

    Mit Klageschrift, die am 28. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und am 19. Oktober 2011 berichtigt worden ist, hat die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T-508/11 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 687/2011 erhoben, soweit dieser Rechtsakt die Klägerin betrifft.

    Mit Schriftsätzen, die am 9. bzw. 17. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich der Niederlande und die Kommission beantragt, in der Rechtssache T-508/11 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

    Mit Schreiben, das am 27. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zum einen beantragt, die Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 zu verbinden und in diesen Rechtssachen die Klageanträge dahin anzupassen, dass sie sich gegen die Durchführungsverordnung Nr. 1375/2011 richten, und zum anderen Beweisangebote unterbreitet.

    Mit Beschluss vom 15. Juni 2012 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten verbunden.

    Der Rat - unterstützt in der Rechtssache T-208/11 durch das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich, die Kommission, sowie in der Rechtssache T-508/11 durch das Königreich der Niederlande und die Kommission - beantragt,.

    Die Klägerin führt sieben Klagegründe an, davon sechs sowohl in der Rechtssache T-208/11 als auch in der Rechtssache T-508/11 und einen weiteren in der Rechtssache T-508/11.

    Mit dem siebten Klagegrund, der lediglich in der Rechtssache T-508/11 vorgetragen wird, wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität geltend gemacht.

    Zu den beiden französischen Entscheidungen vom 23. November 2009 und vom 22. Februar 2012 (die eine erstinstanzlich, die andere in einem Berufungsverfahren), die der Rat in seiner Gegenerwiderung in der Rechtssache T-508/11 anführt und bei denen seiner Ansicht nach einige der in der jeweiligen Begründung der angefochtenen Verordnungen aufgezählten Ereignisse berücksichtigt wurden, ist Folgendes festzustellen.

  • EuG, 30.09.2009 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RECHTSAKTE DES RATES, MIT DENEN

    Auszug aus EuG, 16.10.2014 - T-208/11
    Weiter hat es festgestellt, dass eine Entscheidung einer nationalen Justizbehörde, die im Rahmen einer Streitigkeit, die z. B. zivile Rechte und Pflichten betrifft, nur nebenbei und inzident auf die mögliche Verwicklung des Betroffenen in eine solche Aktivität eingeht, diesem Erfordernis nicht genügt (Urteil vom 30. September 2009, Sison/Rat, T-341/07, Slg, EU:T:2009:372, Rn. 111, im Folgenden: Urteil Sison T-341/07).

    Nach Art. 4 Abs. 3 EUV wird das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen durch die Verpflichtung zu beiderseitiger loyaler Zusammenarbeit bestimmt (Urteil Sison T-341/07, oben in Rn. 114 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 94).

    Nach der Rechtsprechung folgt aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit für den Rat im Rahmen der Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 die Verpflichtung, sich zumindest dann, wenn es sich um eine Justizbehörde handelt, so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der "ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien", auf die sich deren Beschluss stützt (Urteil Sison T-341/07, oben in Rn. 114 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 95).

    Da der Rat aufgrund des mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 eingeführten Mechanismus eine Person gestützt auf einen Beschluss einer nationalen Behörde auf eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern setzen kann, ist, wie das Gericht den Bestimmungen dieses Gemeinsamen Standpunkts entnommen hat, die Überprüfung, ob ein Beschluss einer nationalen Behörde vorliegt, auf den die Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutrifft, gleichwohl eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Rat seinen eigenen Beschluss über das Einfrieren von Geldern erlassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Sison T-341/07, oben in Rn. 114 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 93).

    Deshalb müssen sich sowohl die Begründung eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern als auch die Begründung der Folgebeschlüsse nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der Verordnung Nr. 2580/2001, insbesondere das Vorliegen eines nationalen Beschlusses einer zuständigen Behörde, beziehen, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu unterwerfen ist (Urteil Sison T-341/07, oben in Rn. 114 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 60).

    Dieses Ermessen betrifft insbesondere die Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen diese Beschlüsse beruhen (vgl. Urteil Sison T-341/07, oben in Rn. 114 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Gericht jedoch nicht die Zweckmäßigkeitsbeurteilung seitens des Rates durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil Sison T-341/07, oben in Rn. 114 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner beruhten in der Rechtssache T-341/07 (Sison/Rat) die der Maßnahme des Einfrierens von Geldern zugrunde liegenden Beurteilungen nicht auf den eigenen Tatsachenfeststellungen des Rates, sondern auf rechtskräftigen Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden (Raad van State und Rechtbank, beide in den Niederlanden) (Urteil Sison T-341/07, oben in Rn. 114 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 1, 88 und 100 bis 105).

    So hat das Gericht im Übrigen im Urteil Sison T-341/07 (oben in Rn. 114 angeführt, EU:T:2009:372) geprüft und tatsächlich festgestellt, dass der Sachverhalt, der Herrn Sison in der Begründung für seinen Verbleib auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern vorgeworfen wurde, durch die in den Beschlüssen der niederländischen Behörden (Raad van State und Rechtbank) souverän getroffenen und vom Rat in ebendieser Begründung aufgegriffenen Tatsachenfeststellungen gebührend belegt sind (Urteil Sison T-341/07, oben in Rn. 114 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 87 und 88).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil Sison T-341/07 (oben in Rn. 114 angeführt, EU:T:2009:372) zwar festgestellt hat, dass der in der Begründung der Verordnungen des Rates angeführte Sachverhalt tatsächlich auf zwei niederländischen Entscheidungen beruhte, die in dieser Begründung angegeben waren, aber anschließend diesen niederländischen Entscheidungen den Charakter einer Entscheidung einer zuständigen Behörde abgesprochen hat, weil sie nicht die Verhängung einer präventiven oder repressiven Maßnahme gegen den Betroffenen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus vorsahen (Urteil Sison T-341/07, oben in Rn. 114 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 107 bis 115).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 16.10.2014 - T-208/11
    Nachdem gegen das Urteil Al-Aqsa T-348/07 (EU:T:2010:373) Rechtsmittel eingelegt worden war, hat der Gerichtshof in seinem Urteil letztlich bestätigt, dass die Sanctieregeling als von einer zuständigen Behörde erlassen anzusehen ist (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat, C-539/10 P und C-550/10 P, Slg, EU:C:2012:711, Rn. 66 bis 77, im Folgenden: Urteil Al-Aqsa C-539/10 P).

    Diese vom Gericht im Urteil Al-Aqsa T-348/07 (oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:373, Rn. 98 und 100) getroffenen Feststellungen hat der Gerichtshof im Urteil Al-Aqsa C-539/10 P (oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 70) im Wesentlichen bestätigt.

    Bei der Prüfung des Belassens einer Person auf der streitigen Liste kommt es auf die Frage an, ob sich seit der Aufnahme dieser Person in diese Liste oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Verwicklung der fraglichen Person in terroristische Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil Al-Aqsa C-539/10 P, oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 82).

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Al-Aqsa C-539/10 P (oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711) dargelegt, dass aus dem Hinweis in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf eine "zuständige Behörde" sowie auf "genaue Informationen" und "ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien" folgt, dass diese Vorschrift zum Ziel hat, die Betroffenen zu schützen, indem sichergestellt wird, dass sie vom Rat nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die streitige Liste aufgenommen werden, und dass der genannte Gemeinsame Standpunkt diesem Ziel dadurch dienen soll, dass er einen von einer zuständigen Behörde gefassten Beschluss voraussetzt (Rn. 68 des Urteils).

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, kommt es bei einer Überprüfung auf die Frage an, ob sich seit der Aufnahme der betroffenen Person in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Verwicklung dieser Person in terroristische Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil Al-Aqsa C-539/10 P, oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 82), mit der Folge, dass der Rat gegebenenfalls im Rahmen seines weiten Ermessens beschließen kann, eine Person mangels einer Änderung der Sachlage auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zu belassen.

    Zum einen ergibt sich die Verpflichtung des Rates, seine Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern betreffend den Terrorismus auf einen Sachverhalt zu stützen, der auf Beschlüssen zuständiger Behörden beruht, unmittelbar aus dem zweistufigen System, das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 eingeführt und im Urteil Al-Aqsa C-539/10 P (oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 68 und 69) bestätigt wurde.

    Zum einen steht auch diese Feststellung im Widerspruch zu dem, was im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 (Art. 1 Abs. 4) vorgesehen und durch das Urteil Al-Aqsa C-539/10 P (oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 68 und 69) bestätigt worden ist.

  • EuG, 09.09.2010 - T-348/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt Rechtsakte des Rates für nichtig,

    Auszug aus EuG, 16.10.2014 - T-208/11
    Das Gericht hatte bereits im Fall eines Beschlusses einer niederländischen Verwaltungsbehörde (eine von den niederländischen Ministern für Auswärtige Angelegenheiten und für Finanzen erlassene Sanktionsregelung [Sanctieregeling]) Gelegenheit, festzustellen, dass der Umstand, dass es sich um den Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für sich genommen nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, da nämlich der Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 selbst ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteil vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat, T-348/07, Slg, EU:T:2010:373, Rn. 88, im Folgenden: Urteil Al-Aqsa T-348/07).

    Nachdem gegen das Urteil Al-Aqsa T-348/07 (EU:T:2010:373) Rechtsmittel eingelegt worden war, hat der Gerichtshof in seinem Urteil letztlich bestätigt, dass die Sanctieregeling als von einer zuständigen Behörde erlassen anzusehen ist (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat, C-539/10 P und C-550/10 P, Slg, EU:C:2012:711, Rn. 66 bis 77, im Folgenden: Urteil Al-Aqsa C-539/10 P).

    In einem früheren Urteil betreffend einen Beschluss des Home Secretary hat das Gericht festgestellt, dass dieser Beschluss in Anbetracht der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ein Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde gemäß der Definition in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, 1etzter Satz, im Folgenden: Urteil PMOI T-256/07; vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil Al-Aqsa T-348/07, oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:373, Rn. 89 a. E.).

    Diese vom Gericht im Urteil Al-Aqsa T-348/07 (oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:373, Rn. 98 und 100) getroffenen Feststellungen hat der Gerichtshof im Urteil Al-Aqsa C-539/10 P (oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 70) im Wesentlichen bestätigt.

    Ebenso lag dem Gericht in der Rechtssache T-348/07 (Al-Aqsa/Rat) der Wortlaut der in der jeweiligen Begründung der angefochtenen Verordnungen erwähnten Beschlüsse der zuständigen Behörden vor, und es hat diese Beschlüsse eingehend geprüft.

    Es kam zu dem Schluss, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, als er feststellte, dass die Klägerin gewusst habe, dass die von ihr gesammelten Gelder für terroristische Zwecke verwendet werden würden (Urteil Al-Aqsa T-348/07, oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:373, Rn. 121 bis 133).

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 16.10.2014 - T-208/11
    In einem früheren Urteil betreffend einen Beschluss des Home Secretary hat das Gericht festgestellt, dass dieser Beschluss in Anbetracht der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ein Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde gemäß der Definition in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, 1etzter Satz, im Folgenden: Urteil PMOI T-256/07; vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil Al-Aqsa T-348/07, oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:373, Rn. 89 a. E.).

    Was zunächst den Home Secretary angeht, ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Anbetracht der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften bereits festgestellt hat, dass diese Verwaltungsbehörde eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist (Urteil PMOI T-256/07, oben in Rn. 106 angeführt, EU:T:2008:461, Rn. 144).

    Der Rat untermauert seinen Hinweis auf "Hintergrundinformationen" unter Berufung auf das Urteil PMOI T-256/07 (oben in Rn. 106 angeführt, EU:T:2008:461, Rn. 90).

    Der Hinweis des Rates (siehe oben, Rn. 184) auf insbesondere das Urteil PMOI T-256/07 (oben in Rn. 106 angeführt, EU:T:2008:461, Rn. 90) geht daher ins Leere.

    Wie sich aus Rn. 90 des Urteils PMOI T-256/07 (oben in Rn. 106 angeführt, EU:T:2008:461) ergibt, waren in der Begründung vom 30. Januar 2007, die der betroffenen Vereinigung (der PMOI) übermittelt worden war, die terroristischen Handlungen erwähnt, für die die PMOI verantwortlich gewesen sein soll, und es wurde in dieser Begründung darauf hingewiesen, dass "wegen dieser Handlungen eine zuständige Behörde einen Beschluss gefasst [habe]".

    Das Gericht hat nämlich bereits festgestellt, dass in den Vorschriften der Verordnung Nr. 2580/2001 und des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 kein Verbot zu sehen ist, gegen Personen oder Körperschaften, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen haben, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Umstände es rechtfertigen, auch wenn Beweise dafür fehlen, dass sie gegenwärtig solche Handlungen begehen oder daran teilnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil PMOI T-256/07 (oben in Rn. 106 angeführt, EU:T:2008:461, Rn. 107 bis 113).

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 16.10.2014 - T-208/11
    Die Überprüfung, ob ein Beschluss einer nationalen Behörde vorliegt, auf den die Definition in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutrifft, ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern durch den Rat, während die Überprüfung der im Anschluss an diesen Beschluss auf nationaler Ebene zu treffenden Maßnahmen für den Erlass eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern unerlässlich ist (Urteile vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg, EU:T:2006:384, Rn. 117, im Folgenden: Urteil OMPI T-228/02, und vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, EU:T:2007:207, Rn. 164).

    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil OMPI T-228/02, oben in Rn. 158 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründung eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nach der Verordnung Nr. 2580/2001 ist vor allem anhand der rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung auf einen Einzelfall zu beurteilen, wie sie in deren Art. 2 Abs. 3 und - über Verweis - entweder in Art. 1 Abs. 4 oder in Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannt sind, je nachdem, ob es sich um einen Ausgangsbeschluss oder einen Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern handelt (Urteil OMPI T-228/02, oben in Rn. 158 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 142).

    In der Begründung einer solchen Maßnahme sind also die besonderen und konkreten Gründe anzugeben, aus denen der Rat der Auffassung ist, dass die einschlägige Regelung auf den Betroffenen anwendbar ist (vgl. Urteil OMPI T-228/02, oben in Rn. 158 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 16.10.2014 - T-208/11
    Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass die Union aufgrund der Annahme einer Gemeinsamen Stellungnahme verpflichtet ist, im Rahmen des AEU-Vertrags die danach gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, und dass diese Verpflichtung impliziert, wenn es um die Umsetzung einer Resolution des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN-Charta geht, dass die Union bei der Ausarbeitung der fraglichen Maßnahmen den Wortlaut und die Ziele der betreffenden Resolution sowie die maßgeblichen Verpflichtungen, die sich aus der UN-Charta in Bezug auf eine solche Umsetzung ergeben, gebührend berücksichtigt (Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg, EU:C:2008:461, Rn. 296; vgl. ebenso Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C-380/09 P, Slg, EU:C:2012:137, Rn. 55).

    Das Gericht kann jedoch gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses vorübergehend aufrechterhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Rn. 128 angeführt, EU:C:2008:461, Rn. 373 bis 376, und Urteil vom 16. September 2011, Kadio Morokro/Rat, T-316/11, EU:T:2011:484, Rn. 39).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 16.10.2014 - T-208/11
    Drittens können Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern, ungeachtet ihres präventiven Charakters, beträchtliche negative Auswirkungen auf die betroffenen Personen und Vereinigungen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission/Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-27/09

    Frankreich / Volksmudschaheddin-Organisation Iran - Rechtsmittel - Restriktive

    Auszug aus EuG, 16.10.2014 - T-208/11
    Abschließend hält es das Gericht für angebracht, in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Grundrechtsgarantien hinzuweisen (vgl. Schlussanträge Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg, EU:C:2011:482, Nrn. 235 bis 238).
  • EuGH, 13.03.2012 - C-380/09

    Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird

    Auszug aus EuG, 16.10.2014 - T-208/11
    Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass die Union aufgrund der Annahme einer Gemeinsamen Stellungnahme verpflichtet ist, im Rahmen des AEU-Vertrags die danach gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, und dass diese Verpflichtung impliziert, wenn es um die Umsetzung einer Resolution des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN-Charta geht, dass die Union bei der Ausarbeitung der fraglichen Maßnahmen den Wortlaut und die Ziele der betreffenden Resolution sowie die maßgeblichen Verpflichtungen, die sich aus der UN-Charta in Bezug auf eine solche Umsetzung ergeben, gebührend berücksichtigt (Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg, EU:C:2008:461, Rn. 296; vgl. ebenso Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C-380/09 P, Slg, EU:C:2012:137, Rn. 55).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

  • EuG, 12.12.2013 - T-58/12

    Nabipour u.a. / Rat

  • EuG, 12.11.2013 - T-552/12

    North Drilling / Rat

  • EuG, 16.09.2011 - T-316/11

    Kadio Morokro / Rat

  • EuG, 06.09.2011 - T-292/09

    Mugraby / Rat und Kommission

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuG, 11.07.2007 - T-327/03

    Al-Aqsa / Rat

  • EuG, 06.03.2019 - T-289/15

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen

    Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind.

    In dieser Rechtssache hatte der Rat in der Begründung eines der fraglichen Rechtsakte angegeben, die Beschlüsse der Behörden des betreffenden Drittstaats seien im Amtsblatt dieses Staates veröffentlicht worden, ohne weitere Informationen zu liefern (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 145).

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist die Berücksichtigung von Beschlüssen, die von Verwaltungsbehörden erlassen wurden, keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach dem nationalen Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf in den Terrorismus verwickelte Vereinigungen zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107).

    Folglich hindert die Tatsache, dass es Gerichte des betreffenden Staates gibt, die über Zuständigkeiten im Bereich der Terrorismusbekämpfung verfügen, den Rat nicht daran, Beschlüsse der nationalen Verwaltungsbehörde, die für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständig ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der in den obigen Rn. 72 und 73 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885).

    So gab es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), erging, keine derartige Entscheidung.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, soweit das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit diesem Gemeinsamen Standpunkt im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiten Sinne zum Gegenstand hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 113).

    Er ist somit, wie es die Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in der Hauptsache darauf gerichtet war, zur Bekämpfung des Terrorismus präventive oder repressive Maßnahmen gegen die Klägerin zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115).

    Was den Umstand anbelangt, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von in den Terrorismus verwickelten Personen oder Organisationen führt, ist hervorzuheben, dass dieser Umstand als solcher weder bedeutet, dass diese Behörde nicht für jede einzelne dieser Personen oder Organisationen vor ihrer Aufnahme in diese Listen eine individuelle Beurteilung vorgenommen hätte, noch, dass diese Beurteilung zwangsläufig willkürlich oder unbegründet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

    Es kommt also weniger auf den Umstand an, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von Personen oder Organisationen führt, die in den Terrorismus verwickelt sind, als vielmehr auf die Frage, ob die Ausübung dieser Tätigkeit hinreichende Garantien bietet, damit sich der Rat bei seinem eigenen Aufnahmebeschluss darauf stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließt, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Terrorismusprävention, wie etwa der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001, auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 95 bis 98).

    Zum anderen besteht das Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten darin, den Terrorismus in all seinen Formen im Einklang mit den Zielen des geltenden Völkerrechts zu bekämpfen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 58).

    Insbesondere, um auf Unionsebene die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (siehe oben, Rn. 1) umzusetzen - in der die "Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta [der Vereinten Nationen] zu bekämpfen", bekräftigt sowie festgestellt wird, dass "die [Mitglieds]taaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen" -, hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 angenommen (siehe dessen Erwägungsgründe 5 bis 7) und im Einklang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt die Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen (siehe deren Erwägungsgründe 3, 5 und 6) (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 59).

    Wie der Rat ausführt, gilt dieser völkerrechtliche Grundsatz für souveräne Staaten und nicht für Vereinigungen oder Bewegungen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

    Die Eigenschaft als rechtmäßige Regierung gewährt gegebenenfalls den Regierungen einen gewissen Schutz, ohne dass dieser sich jedoch auf diejenigen Vereinigungen oder Organisationen erstrecken kann, die, wie die Klägerin zu tun behauptet, einige ihrer Mitglieder in sie entsendet (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist die Berücksichtigung von Beschlüssen, die von Verwaltungsbehörden erlassen wurden, keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach dem nationalen Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf in den Terrorismus verwickelte Vereinigungen zu erlassen, und wenn sie zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107).

    Folglich hindert die Tatsache, dass es Gerichte des betreffenden Staates gibt, die über Zuständigkeiten im Bereich der Terrorismusbekämpfung verfügen, den Rat nicht daran, Beschlüsse der nationalen Verwaltungsbehörde, die für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständig ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der in den obigen Rn. 259 und 260 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885).

    So gab es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107), erging, keine derartige Entscheidung.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, soweit das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiten Sinne zum Gegenstand hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 113).

    Ein solcher Beschluss ist zwar tatsächlich kein Beschluss über "die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen wegen einer terroristischen Handlung" oder eine "Verurteilung wegen derartiger Handlungen" im streng strafrechtlichen Sinne, doch hat er das Verbot der Klägerin im Vereinigten Königreich zur Folge und ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in der Hauptsache darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die Klägerin präventive und repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115).

    Was den Umstand anbelangt, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von in den Terrorismus verwickelten Personen oder Organisationen führt, ist hervorzuheben, dass dieser Umstand als solcher weder bedeutet, dass diese Behörde nicht für jede einzelne dieser Personen oder Organisationen vor ihrer Aufnahme in diese Listen eine individuelle Beurteilung vorgenommen hätte, noch, dass diese Beurteilung zwangsläufig willkürlich oder unbegründet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

    Es kommt also weniger auf den Umstand an, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von Personen oder Organisationen führt, die in den Terrorismus verwickelt sind, als vielmehr auf die Frage, ob die Ausübung dieser Tätigkeit hinreichende Garantien bietet, damit sich der Rat bei seinem eigenen Aufnahmebeschluss darauf stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließt, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Terrorismusprävention, wie etwa der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001, auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 95 bis 98).

    Zum anderen besteht das Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten darin, den Terrorismus in all seinen Formen im Einklang mit den Zielen des geltenden Völkerrechts zu bekämpfen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 58).

    Insbesondere um auf Unionsebene die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (siehe oben, Rn. 1) umzusetzen - in der die "Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta [der Vereinten Nationen] zu bekämpfen", bekräftigt sowie festgestellt wird, dass "die [Mitglieds]taaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen" - hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 angenommen (siehe dessen Erwägungsgründe 5 bis 7) und im Einklang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt sodann die Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen (siehe deren Erwägungsgründe 3, 5 und 6) (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 59).

    Wie der Rat ausführt, gilt dieser völkerrechtliche Grundsatz für souveräne Staaten und nicht für Vereinigungen oder Bewegungen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

    Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind.

    In jener Rechtssache hatte der Rat in der Begründung eines der fraglichen Rechtsakte angegeben, die Beschlüsse der Behörden des betreffenden Drittstaats seien im Amtsblatt dieses Staates veröffentlicht worden, ohne weitere Informationen zu liefern (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 145).

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist die Berücksichtigung von Beschlüssen, die von Verwaltungsbehörden erlassen wurden, keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach dem nationalen Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf in den Terrorismus verwickelte Vereinigungen zu erlassen, und sie zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107).

    Folglich hindert die Tatsache, dass es Gerichte des betreffenden Staates gibt, die über Zuständigkeiten im Bereich der Terrorismusbekämpfung verfügen, den Rat nicht daran, Beschlüsse der nationalen Verwaltungsbehörde, die für den Erlass restriktiver Maßnahmen in Sachen Terrorismus zuständig ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der oben in den Rn. 83 und 84 dargelegten Rechtsprechung als einer Justizbehörde entsprechend und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 120 bis 123).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit diesem Gemeinsamen Standpunkt im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiten Sinne zum Gegenstand hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 113).

    Er erging somit, wie es die Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens, das in der Hauptsache darauf gerichtet war, zur Bekämpfung des Terrorismus präventive oder repressive Maßnahmen gegen die Klägerin zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115).

    Was den Umstand anbelangt, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von in den Terrorismus verwickelten Personen oder Organisationen führt, ist hervorzuheben, dass dieser Umstand als solcher weder bedeutet, dass diese Behörde nicht für jede einzelne dieser Personen oder Organisationen vor ihrer Aufnahme in diese Listen eine individuelle Beurteilung vorgenommen hätte, noch, dass diese Beurteilung zwangsläufig willkürlich oder unbegründet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

    Es kommt also weniger auf den Umstand an, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von Personen oder Organisationen führt, die in den Terrorismus verwickelt sind, als vielmehr auf die Frage, ob die Ausübung dieser Tätigkeit hinreichende Garantien bietet, damit sich der Rat bei seinem eigenen Aufnahmebeschluss darauf stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließt, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Terrorismusprävention, wie etwa der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001, auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 95 bis 98).

    Zum anderen besteht das Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Gemeinsamen Standpunkts darin, den Terrorismus in all seinen Formen im Einklang mit den Zielen des geltenden Völkerrechts zu bekämpfen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 58).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rat deshalb den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 angenommen (siehe dessen Erwägungsgründe 5 bis 7) und im Einklang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt sodann die Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen hat (siehe deren Erwägungsgründe 3, 5 und 6), um auf Unionsebene die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (siehe oben, Rn. 1) umzusetzen, in der die "Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der [am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichneten] Charta [der Vereinten Nationen] zu bekämpfen", bekräftigt sowie festgestellt wird, dass "die [Mitglieds]taaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen" (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 59).

    Wie der Rat ausführt, gilt dieser völkerrechtliche Grundsatz für souveräne Staaten und nicht für Vereinigungen oder Bewegungen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Aus der Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ergibt sich, dass das Verfahren, das nach dem Gemeinsamen Standpunkt zum Einfrieren von Geldern führen kann, auf zwei Ebenen stattfindet, nämlich auf nationaler und auf europäischer Ebene (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 84, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 203 und 204).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 112).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 114).

    Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 116).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 120).

    Das Gericht hat speziell zu Verfügungsentwürfen des Innenministers des Vereinigten Königreichs bereits klargestellt, dass alle Mitglieder des Unterhauses, einer der beiden Kammern des Parlaments des Vereinigten Königreichs, die den Verfügungsentwurf ratifizieren müssen, zu jeder Organisation, die in der Liste des genannten Entwurfs aufgeführt ist, eine Zusammenfassung des Sachverhalts erhalten, so dass das Unterhaus individuell prüfen kann, ob sich die dortigen Debatten tatsächlich auf einzelne Organisationen beziehen - dies belegen im Übrigen die im vorliegenden Fall von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebenen Stellungnahmen zur PKK während der Parlamentsdebatte, die zur Ratifizierung der Verfügung von 2001 führte -, und es dem Unterhaus in jedem Fall freisteht, den Verfügungsentwurf nicht anzunehmen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 136 und 137).

    Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ergibt, in dem u. a. von einer "Verurteilung" wegen "einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern", die Rede ist, muss der Rat prüfen, ob die von den nationalen Behörden herangezogenen Handlungen tatsächlich terroristischen Handlungen im Sinne der Definition in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 191).

    Zum anderen besteht das Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten darin, den Terrorismus in all seinen Formen im Einklang mit den Zielen des geltenden Völkerrechts zu bekämpfen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 58).

    Die Regeln des Völkerrechts, insbesondere die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. September 2001, das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977 über den Schutz der Opfer internationaler und nicht internationaler bewaffneter Konflikte sowie das am 9. Dezember 1999 in New York unterzeichnete Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus verurteilen terroristische Handlungen, ohne danach zu unterscheiden, wer die Handlung begeht und welche Ziele er verfolgt (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 68).

    Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält jedoch ebenso wie die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die mit ihm auf Unionsebene umgesetzt wird, nichts, was mit dem elften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/475 vergleichbar wäre, und das Fehlen eines solchen Erwägungsgrundes in diesem Gemeinsamen Standpunkt ist gerade dahin auszulegen, dass es den Willen des Rates zum Ausdruck bringt, keine Ausnahme von der Anwendung der Vorschriften des Gemeinsamen Standpunkts zuzulassen, wenn es darum geht, den Terrorismus dadurch zu verhindern, dass seine Finanzierung unterbunden wird (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 74 bis 76).

    Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und seine Umsetzung durch den Rat sind auf die Bekämpfung des Terrorismus gerichtet und dienen nicht zur Klärung der Frage, wer in einem Konflikt zwischen einem Staat und einer Vereinigung recht oder unrecht hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 71).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    32 Aus der Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ergibt sich, dass das Verfahren, das nach dem Gemeinsamen Standpunkt zum Einfrieren von Geldern führen kann, auf zwei Ebenen stattfindet, nämlich auf nationaler und auf europäischer Ebene (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202 , Rn. 84, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 203 und 204).

    50 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 112).

    51 Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 114).

    53 Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 116).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 120).

    Das Gericht hat speziell zu Verfügungsentwürfen des Innenministers des Vereinigten Königreichs bereits klargestellt, dass alle Mitglieder des Unterhauses, einer der beiden Kammern des Parlaments des Vereinigten Königreichs, die den Verfügungsentwurf ratifizieren müssen, zu jeder Organisation, die in der Liste des genannten Entwurfs aufgeführt ist, eine Zusammenfassung des Sachverhalts erhalten, so dass das Unterhaus individuell prüfen kann, ob sich die dortigen Debatten tatsächlich auf einzelne Organisationen beziehen - dies belegen im Übrigen die im vorliegenden Fall von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebenen Stellungnahmen zur PKK während der Parlamentsdebatte, die zur Ratifizierung der Verfügung von 2001 führte -, und es dem Unterhaus in jedem Fall freisteht, den Verfügungsentwurf nicht anzunehmen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 136 und 137).

    114 Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ergibt, in dem u. a. von einer "Verurteilung" wegen "einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern", die Rede ist, muss der Rat prüfen, ob die von den nationalen Behörden herangezogenen Handlungen tatsächlich terroristischen Handlungen im Sinne der Definition in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 191).

    Zum anderen besteht das Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten darin, den Terrorismus in all seinen Formen im Einklang mit den Zielen des geltenden Völkerrechts zu bekämpfen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 58).

    Die Regeln des Völkerrechts, insbesondere die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. September 2001, das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977 über den Schutz der Opfer internationaler und nicht internationaler bewaffneter Konflikte sowie das am 9. Dezember 1999 in New York unterzeichnete Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus verurteilen terroristische Handlungen, ohne danach zu unterscheiden, wer die Handlung begeht und welche Ziele er verfolgt (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 68).

    129 Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält jedoch ebenso wie die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die mit ihm auf Unionsebene umgesetzt wird, nichts, was mit dem elften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/475 vergleichbar wäre, und das Fehlen eines solchen Erwägungsgrundes in diesem Gemeinsamen Standpunkt ist gerade dahin auszulegen, dass es den Willen des Rates zum Ausdruck bringt, keine Ausnahme von der Anwendung der Vorschriften des Gemeinsamen Standpunkts zuzulassen, wenn es darum geht, den Terrorismus dadurch zu verhindern, dass seine Finanzierung unterbunden wird (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 74 bis 76).

    Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und seine Umsetzung durch den Rat sind auf die Bekämpfung des Terrorismus gerichtet und dienen nicht zur Klärung der Frage, wer in einem Konflikt zwischen einem Staat und einer Vereinigung recht oder unrecht hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 71).

  • EuG, 10.04.2019 - T-643/16

    Gamaa Islamya Égypte/ Rat

    Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind.

    In dieser Rechtssache hatte der Rat in der Begründung eines der fraglichen Rechtsakte angegeben, die Beschlüsse der Behörden des betreffenden Drittstaats seien im Amtsblatt dieses Staates veröffentlicht worden, ohne weitere Informationen zu liefern (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 145).

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist die Berücksichtigung von Beschlüssen, die von Verwaltungsbehörden erlassen wurden, keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach dem nationalen Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf in den Terrorismus verwickelte Vereinigungen zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107).

    Folglich hindert die Tatsache, dass es Gerichte des betreffenden Staates gibt, die über Zuständigkeiten im Bereich der Terrorismusbekämpfung verfügen, den Rat nicht daran, Beschlüsse der nationalen Verwaltungsbehörde, die für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständig ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der oben in den Rn. 111 und 112 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 120 bis 123).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, soweit das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiten Sinne zum Gegenstand hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 113).

    Er ist somit, wie es die Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in der Hauptsache darauf gerichtet war, zur Bekämpfung des Terrorismus präventive oder repressive Maßnahmen gegen die Klägerin zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115).

    Was den Umstand anbelangt, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von in den Terrorismus verwickelten Personen oder Organisationen führt, ist hervorzuheben, dass dieser Umstand als solcher weder bedeutet, dass diese Behörde nicht für jede einzelne dieser Personen oder Organisationen vor ihrer Aufnahme in diese Listen eine individuelle Beurteilung vorgenommen hätte, noch, dass diese Beurteilung zwangsläufig willkürlich oder unbegründet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

    Es kommt also weniger auf den Umstand an, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von Personen oder Organisationen führt, die in den Terrorismus verwickelt sind, als vielmehr auf die Frage, ob die Ausübung dieser Tätigkeit hinreichende Garantien bietet, damit sich der Rat bei seinem eigenen Aufnahmebeschluss darauf stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston sollte der Gerichtshof die Rechtsakte,

    Der Rat der Europäischen Union hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem eine Reihe von Durchführungsmaßnahmen des Rates für nichtig erklärt wurden, soweit die Liberation Tigers of Tamil Eelam (im Folgenden: LTTE) zur Bekämpfung des Terrorismus in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt sind, für die oder zu deren Gunsten keine Finanzdienstleistungen erbracht werden dürfen.

    Die LTTE erhoben am 11. April 2011 vor dem Gericht Klage dagegen, dass sie in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 83/2011 geführt wurden (in das Register eingetragen als Rechtssache T-208/11).

    Nachdem diese Verordnung aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates(16) ersetzt worden war und die LTTE auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 belassen worden waren, beantragten die LTTE, die Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 zu verbinden.

    Das Vereinigte Königreich unterstützte den Rat in der Rechtssache T-208/11 als Streithelfer.

    Der Rat, unterstützt durch die Kommission(45), Frankreich, die Niederlande sowie das Vereinigte Königreich, hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Rechtsstreit hinsichtlich der Punkte, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, durch Abweisung der Klageanträge endgültig zu entscheiden und die Kosten des Rates in den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 sowie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren den LTTE aufzuerlegen.

    - das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 aufzuheben;.

    2 Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (EU:T:2014:885).

    12 Die Klage in der Rechtssache T-208/11.

  • EuGH, 20.06.2019 - C-458/15

    K.P. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Insoweit bezog sich K.P. zum einen auf das Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382), mit dem der Gerichtshof die Aufnahme einer anderen Organisation (die Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi) in diese Liste für ungültig erklärt habe, und zum anderen auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), mit dem dieses die vom Rat in den Jahren 2011 bis 2014 erlassenen Durchführungsverordnungen für nichtig erklärt habe, soweit diese Rechtsakte die LTTE auf der genannten Liste belassen hätten.

    Angesichts der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ausgeführten Gründe sei nämlich zweifelhaft, ob diese Aufnahme unter Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt sei, wobei klarzustellen sei, dass der im Ausgangsverfahren fragliche Zeitraum den Zeiträumen vorgelagert sei, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen dieses Urteil ergangen sei.

    Es fragt insbesondere danach, ob die Gründe, die das Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), dessen Tenor im Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigt wurde, veranlasst haben, die Rechtsakte des Rates, mit denen die LTTE in den Jahren 2011 bis 2014 auf dieser Liste belassen wurde, für nichtig zu erklären, auch gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte des Rates geltend gemacht werden können.

    Im Übrigen bezieht sich das vorlegende Gericht ausdrücklich auf die Gründe, die das Gericht in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), veranlassten, die Aufnahme der LTTE in diese Liste für die Jahre 2011 bis 2014 für nichtig zu erklären.

    Wie sich aus Rn. 28 des vorliegenden Urteils ergibt, obliegt es dem Gerichtshof, unter Berücksichtigung der vom Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ausgesprochenen und vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigten Nichtigerklärung der Rechtsakte, mit denen die Belassung der LTTE auf der Liste in den Jahren 2011 bis 2014 angeordnet wurde, die Gültigkeit der Beschlüsse und der Verordnung des Rates, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zu prüfen.

  • EuG, 08.11.2017 - T-245/15

    Klymenko / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Dans ce contexte, le requérant se réfère aux arrêts du 21 décembre 2011, N. S. e.a. (C-411/10 et C-493/10, EU:C:2011:865), et du 16 octobre 2014, LTTE/Conseil (T-208/11 et T-508/11, sous pourvoi, EU:T:2014:885).

    En second lieu, il doit être relevé que l'approche retenue par le Tribunal dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 16 octobre 2014, LTTE/Conseil (T-208/11 et T-508/11, sous pourvoi, EU:T:2014:885), n'est pas transposable au cas d'espèce.

    Plus particulièrement, dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 16 octobre 2014, LTTE/Conseil (T-208/11 et T-508/11, sous pourvoi, EU:T:2014:885), la position commune 2001/931/PESC du Conseil, du 27 décembre 2001, relative à l'application de mesures spécifiques en vue de lutter contre le terrorisme (JO 2001, L 344, p. 93), laquelle instaure un mécanisme ayant pour effet de permettre au Conseil d'inclure une personne sur une liste de gel de fonds sur le fondement d'une décision prise par une autorité nationale, le cas échéant, d'un État tiers, prévoyait un critère de désignation des personnes visées par les mesures restrictives adoptées par le Conseil qui se lisait comme suit :.

    En tout état de cause, il y a lieu de noter qu'il existe une différence majeure entre les mesures restrictives, telles que celles en cause dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 16 octobre 2014, LTTE/Conseil (T-208/11 et T-508/11, EU:T:2014:885), qui concernaient la lutte contre le terrorisme, et celles qui, comme en l'espèce, se situent dans le cadre d'une coopération entre l'Union, d'une part, et les nouvelles autorités d'un État tiers, en l'occurrence l'Ukraine, d'autre part.

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

    Mit Klagen, die am 11. April 2011 (Rechtssache T-208/11) und am 28. September 2011 (Rechtssache T-508/11) beim Gericht der Europäischen Union erhoben wurden, beantragte die Organisation der LTTE die Nichtigerklärung zweier Durchführungsverordnungen, soweit diese Rechtsakte sie dadurch betreffen, dass sie durch sie in die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 genannte Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen wurde.

    Mit Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), wies das Gericht den ersten Klagegrund der Organisation der LTTE zurück, der auf eine Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 2580/2001 auf den Konflikt zwischen ihr und der sri-lankischen Regierung gestützt war und mit dem diese Organisation geltend machte, dass diese Verordnung nicht auf bewaffnete Konflikte anwendbar sei, da diese nur unter das humanitäre Völkerrecht fallen könnten.

    Mit Rechtsmittelschrift vom 19. Dezember 2014 legte der Rat beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ein.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

  • EuG, 15.11.2018 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 07.07.2017 - T-215/15

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 26.04.2018 - T-190/16

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-158/14

    A u.a. - Art. 267 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit einer Klage auf

  • EuG, 13.12.2018 - T-247/17

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/18

    Ben Ali/ Rat

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/19

    AO/ Lietuvos Respublikos krasto apsaugos ministerijos Tarnybinio tyrimo komisija

  • EuG, 17.12.2014 - T-400/10

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

  • EuG, 22.11.2018 - T-274/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss des Rates, die Guthaben von Mitgliedern der

  • EuGH, 11.07.2019 - C-416/18

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

  • EuG, 11.07.2018 - T-240/16

    Klyuyev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 13.09.2018 - T-798/14

    DenizBank / Rat

  • EuG, 27.09.2018 - T-288/15

    Ezz u.a. / Rat

  • EuG, 12.12.2018 - T-358/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Sampling

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-458/15

    K.P. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 11.07.2019 - T-274/18

    Klymenko / Rat

  • EuG, 01.02.2023 - T-470/21

    Klymenko/ Rat

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