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   EuG, 16.10.2017 - T-773/16   

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https://dejure.org/2017,40457
EuG, 16.10.2017 - T-773/16 (https://dejure.org/2017,40457)
EuG, Entscheidung vom 16.10.2017 - T-773/16 (https://dejure.org/2017,40457)
EuG, Entscheidung vom 16. Oktober 2017 - T-773/16 (https://dejure.org/2017,40457)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Salehi / Kommission

    Untätigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 539/2001 - Nichterlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission, mit denen die Befreiung bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen von der Visumpflicht vorübergehend ausgesetzt wird - Stellungnahme der Kommission - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untätigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 539/2001 - Nichterlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission, mit denen die Befreiung bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen von der Visumpflicht vorübergehend ausgesetzt wird - Stellungnahme der Kommission - ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 21.07.2016 - T-832/14

    Nutria / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.10.2017 - T-773/16
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die von einem Organ geäußerte Weigerung, einer Aufforderung eines Antragstellers nachzukommen, eine Stellungnahme darstellt, die die Untätigkeit beendet, und dass diese Weigerung eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV ist (vgl. Urteil vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T-832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist ohne Bedeutung, dass die Stellungnahme der Kommission den Kläger nicht zufriedenstellt, denn nach der Rechtsprechung betrifft Art. 265 AEUV die Untätigkeit durch Unterlassung einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht die Vornahme eines Aktes, der nicht dem entspricht, was die Betroffenen gewollt oder für notwendig gehalten haben (vgl. Urteil vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T-832/14, nicht veröffentlicht,, EU:T:2016:428, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-137/16

    Petraitis / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.10.2017 - T-773/16
    Daraus folgt, dass - ebenso wie Art. 263 Abs. 4 AEUV es dem Einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, oder gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die ihn unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, zu erheben - Art. 265 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in gleicher Weise betroffen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1996, T. Port, C-68/95, EU:C:1996:452, Rn. 59; Beschlüsse vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 20, und vom 25. Juni 2008, VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission, T-185/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:225, Rn. 9).
  • EuG, 08.10.2015 - T-731/14

    Agrotikos Synetairismos Profitis Ilias / Rat

    Auszug aus EuG, 16.10.2017 - T-773/16
    Im Übrigen gibt es keinen Grund, die in der dritten Variante des Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit anders als in dessen zweiter Variante auszulegen (Beschluss vom 8. Oktober 2015, Agrotikos Synetairismos Profitis Ilias/Rat, T-731/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:821, Rn. 25).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-248/12

    Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.10.2017 - T-773/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von dem mit der Klage angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung der betreffenden Person unmittelbar auswirkt, und zum anderen, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Beschluss vom 26. März 2014, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission, C-248/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:137, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.10.2009 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme

    Auszug aus EuG, 16.10.2017 - T-773/16
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T-420/05, EU:T:2009:391, Rn. 253; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 11).
  • EuG, 25.06.2008 - T-185/08

    VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr / Kommission - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 16.10.2017 - T-773/16
    Daraus folgt, dass - ebenso wie Art. 263 Abs. 4 AEUV es dem Einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, oder gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die ihn unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, zu erheben - Art. 265 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in gleicher Weise betroffen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1996, T. Port, C-68/95, EU:C:1996:452, Rn. 59; Beschlüsse vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 20, und vom 25. Juni 2008, VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission, T-185/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:225, Rn. 9).
  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus EuG, 16.10.2017 - T-773/16
    Daraus folgt, dass - ebenso wie Art. 263 Abs. 4 AEUV es dem Einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, oder gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die ihn unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, zu erheben - Art. 265 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in gleicher Weise betroffen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1996, T. Port, C-68/95, EU:C:1996:452, Rn. 59; Beschlüsse vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 20, und vom 25. Juni 2008, VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission, T-185/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:225, Rn. 9).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-25/91

    Pesqueras Echebastar / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.10.2017 - T-773/16
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T-420/05, EU:T:2009:391, Rn. 253; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-137/21

    Parlament/ Kommission (Exemption de visa pour les ressortissants des États-Unis)

    46 Beschluss vom 16. Oktober 2017, Salehi/Kommission (T-773/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:739, Rn. 5 und 15 bis 18).
  • EuG, 24.09.2018 - T-618/17

    Activa Minoristas del Popular/ EZB und CRU

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, l'affectation directe du requérant, en tant que condition de la recevabilité d'un recours en annulation intenté par une personne physique ou morale contre une décision qui ne lui est pas adressée, requiert, notamment, que cette décision produise directement des effets sur la situation juridique du particulier (arrêts du 5 mai 1998, Dreyfus/Commission, C-386/96 P, EU:C:1998:193, point 43 ; du 10 septembre 2009, Commission/Ente per le Ville Vesuviane et Ente per le Ville Vesuviane/Commission, C-445/07 P et C-455/07 P, EU:C:2009:529, point 45, et ordonnance du 16 octobre 2017, Salehi/Commission, T-773/16, non publiée, EU:T:2017:739, point 27).
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