Rechtsprechung
   EuG, 16.12.1999 - T-158/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2809
EuG, 16.12.1999 - T-158/96 (https://dejure.org/1999,2809)
EuG, Entscheidung vom 16.12.1999 - T-158/96 (https://dejure.org/1999,2809)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - T-158/96 (https://dejure.org/1999,2809)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,2809) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EGKS-Vertrag - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der die Vertragswidrigkeit von Beihilfen festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nicht angemeldete Beihilfen - Anwendbarer Stahlbeihilfenkodex - Rechte der Verteidigung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Acciaierie di Bolzano SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Allgemeine Entscheidung Nr. 3855/91, Artikel 6 Absatz 4
    1 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Verwaltungsverfahren - Anhörungsrecht des Beihilfeempfängers - Grenzen

  • EU-Kommission

    Acciaierie di Bolzano SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit von Beihilfen festgestellt und ihre Rückzahlung angeordnet wird - Anwendbarer Stahlbeihilfenkodex - Verteidigungsrechte - Berechtigtes Vertrauen - Anwendbare Zinssätze - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfe an die Eisen und Stahlindustrie; Zulässigkeit der Streithilfe; Nichtigerklärung der Entscheidung 96/617/EGKS über Beihilfen der autonomen Provinz Bozen (Italien) an das Stahlunternehmen Acciaierie di Bolzano; Anwendbarkeit des Stahlbeihilfenkodex; ...

  • Judicialis

    Entscheidung 96/617/EGKS; ; EGKS-Vertrag Art. 95; ; G Nr. 25/81 der autonomen Provinz Bozen über Finanzzuwendungen an die Industrie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (96) 2064 endg. der Kommission vom 17. Juli 1996 betreffend eine Beihilfe der autonomen Provinz Bozen an das Unternehmen Acciaierie di Bolzano

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.1999 - T-158/96
    Die Rechte der Verteidigung seien nur gewahrt, wenn demjenigen, gegen den die Kommission ein Verwaltungsverfahren eingeleitet habe, im Laufe dieses Verfahrens Gelegenheit gegeben werde, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission für ihre Behauptung einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27).

    Da die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 41, und des Gerichts vom 8. Juli 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 96), kann die Rückforderung grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die in keinem Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EGKS-Vertrags über staatliche Beihilfen steht.

    Diese ist nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontextes und sämtlicher Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 230).

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 16.12.1999 - T-158/96
    Die Kommission habe auch nicht gegen die Verfahrensrechte der Klägerin verstoßen, denn sie brauche interessierten Dritten nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um sich alle für den Erlaß ihrer Entscheidung erforderlichen Informationen zu verschaffen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen beihilfebegünstigte Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, worüber sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer vergewissern können muß (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und Urteil Preussag Stahl/Kommission, Randnr. 77).

    18 bis 25, vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 12, und Urteil Siemens/Kommission, Randnr. 82).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.1999 - T-158/96
    Da die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 41, und des Gerichts vom 8. Juli 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 96), kann die Rückforderung grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die in keinem Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EGKS-Vertrags über staatliche Beihilfen steht.

    Damit oblag es der italienischen Regierung und der Klägerin, im Verwaltungsverfahren die Beweiselemente dafür beizubringen, daß die fraglichen Beihilfen unter die Ausnahmen gemäß diesem Kodex fielen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnrn.

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.1999 - T-158/96
    20 ff., und vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn.

    Die Kommission habe nichtnur keinerlei Einwände geäußert, als ihr die Frage gestellt worden sei, sondern sie habe auch noch lange nach Gewährung der Beihilfen eine Beanstandung nicht für erforderlich gehalten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 16, und Urteil RSV/Kommission).

  • EuG, 31.03.1998 - T-129/96

    EGKS

    Auszug aus EuG, 16.12.1999 - T-158/96
    Im Gegensatz zu den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, die der Kommission die ständige Befugnis verleihen, über deren Vereinbarkeit zu entscheiden, können die durch die Kodexe gewährten Ausnahmen vom Grundsatz des absoluten Beihilfenverbots gemäß Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag nur für die Zeiträume gewährt werden, die die Kodexe vorsehen (Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen beihilfebegünstigte Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, worüber sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer vergewissern können muß (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und Urteil Preussag Stahl/Kommission, Randnr. 77).

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.1999 - T-158/96
    Anders als der betroffene Mitgliedstaat, der allein Adressat der Entscheidung sei, hätten Dritte im Verfahren weder ein Recht auf Akteneinsicht noch auf Anhörung (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).

    Nach Ablauf der Geltungsdauer des Kodex darf die Kommission deshalb nicht mehr nach dessen Ausnahmeregelungen eine Stahlbeihilfe genehmigen, die nicht gemäß dem Kodex angemeldet worden ist (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnr. 47).

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

    Auszug aus EuG, 16.12.1999 - T-158/96
    Diese ist nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontextes und sämtlicher Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 230).
  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 16.12.1999 - T-158/96
    Da die praktische Wirksamkeit des EGKS-Vertrags vereitelt würde, wenn die begünstigten Unternehmen von der Verfügbarkeit des Geldes in der Zeit zwischen der Gewährung und der tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfen profitieren könnten (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-275/94, CB/Kommission, Slg. 1995, II-2169, Randnrn. 46 bis 54), kann eine Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen angeordnet wird, zur Erhebung von Zinsen auf die gewährten Beträge verpflichten, um die mit diesen Beihilfen verbundenen zusätzlichen finanziellen Vorteile zu beseitigen (Urteil Siemens/Kommission, Randnr. 97).
  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Auszug aus EuG, 16.12.1999 - T-158/96
    Um festzustellen, ob die Kommission die Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder den Fünften Beihilfekodex so offensichtlich verletzt hat, daß eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerechtfertigt wäre, müssen die von der Klägerin beigebrachten Beweiselemente ausreichen, um die Würdigung des Sachverhalts in der Entscheidung als unplausibel erscheinen zu lassen (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 59).
  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 16.12.1999 - T-158/96
    Da die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 41, und des Gerichts vom 8. Juli 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 96), kann die Rückforderung grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die in keinem Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EGKS-Vertrags über staatliche Beihilfen steht.
  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

  • EuG, 15.10.1997 - T-331/94

    IPK / Kommission

  • EuGH, 22.02.1990 - 221/88

    ECSC / Busseni

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Die WestLB macht, unterstützt von der Bundesrepublik Deutschland, jedenfalls geltend, sie sei am Verwaltungsverfahren nicht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt worden (Urteil British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Randnr. 60, und Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96, Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II-3927, Randnr. 45).

    Die durch Beihilfen begünstigten Unternehmen und die die Beihilfen gewährenden, unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Gebietskörperschaften, wie die Kläger, sowie die Wettbewerber der Beihilfeempfänger gelten in diesem Verfahren nur als "Beteiligte" (siehe in diesem Sinne Urteil Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 42).

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96 (Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II-3927), andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. di Bucci und K.-D. Borchardt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Falck SpA (im Folgenden: Falck) und die Acciaierie di Bolzano SpA (im Folgenden: ACB) haben mit Rechtsmittelschriften, die am 2. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96 (Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II-3927, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage von ACB auf Nichtigerklärung der Entscheidung 96/617/EGKS der Kommission vom 17. Juli 1996 über Beihilfen der autonomen Provinz Bozen (Italien) an das Stahlunternehmen Acciaierie di Bolzano (ABl. L 274, S. 30, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abgewiesen hat.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96 (Acciaierie di Bolzano/Kommission) wird aufgehoben, soweit darin der Klagegrund, wonach die von der Kommission erlassene Anordnung der Rückforderung wegen Verspätung den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, zurückgewiesen wird.

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    Nur soweit eine Frage nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder der auf seiner Grundlage erlassenen Regelungen ist, können der EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften auf Erzeugnisse anwendbar sein, die unter den EGKS-Vertrag fallen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 328/85, Deutsche Babcock, Slg. 1987, 5119, Randnr. 10, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 100).

    90 Was die zweite Rüge bezüglich der Notwendigkeit, die Auswirkungen der Maßnahmen des § 3 ZRFG auf den Wettbewerb zu belegen, anbelangt, so gelten staatliche Beihilfen im Rahmen des Artikels 4 Buchstabe c KS nach ständiger Rechtsprechung als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, ohne dass nachgewiesen oder auch nur geprüft werden müsste, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen gegeben ist oder droht (Urteile des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 82, und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96, Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II-3927, Randnr. 113).

    153 Die Streithelferin verweist in ihren Schriftsätzen auf das Urteil Acciaierie di Bolzano/Kommission (zitiert in Randnr. 90), Randnr. 69, in dem das Gericht ausgeführt habe, dass die Kommission beim Erlass der in dieser Rechtssache streitigen Entscheidung keine Verjährungsfrist habe beachten müssen, da zu diesem Zeitpunkt keine Verjährungsfrist festgelegt gewesen sei.

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 53/03

    Unwirksamkeit der Gewährung einer Beihilfe; Verzinsung des

    Deshalb müssen alle sich aus der Beihilfe ergebenden finanziellen Vorteile, die wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt haben, beseitigt werden (EuG, Urteile vom 8. Juni 1995 - Rs T-459/93, Slg. II 1995, 1675, 1712 Rz. 97 - Siemens und vom 16. Dezember 1999 - Rs T-158/96, Slg. II 1999, 3927, 3978 Rz. 149 - Acciaierie di Bolzano).
  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

    47 Erstens ist daran zu erinnern, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach seiner allgemeinen Systematik ein Verfahren ist, das gegenüber dem Mitgliedstaat eröffnet wird, der nach seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlich ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission ["Meura"], Slg. 1986, 2263, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42), und nicht gegenüber dem Beihilfeempfänger oder den Beihilfeempfängern (Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 83, und Urteil Fleuren Compost/Kommission, Randnr. 44).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, sie muss vielmehr anhand nicht nur des Wortlauts des Rechtsaktes, sondern auch seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet beurteilt werden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-11991, Randnr. 68, Urteile des Gerichts Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, oben, Randnr. 48, Randnr. 230, und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96, Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II-3927, Randnr. 167).

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

    Deshalb kann die Kommission, wenn ihr Beihilfen nicht innerhalb der in einem Kodex dafür vorgesehenen Frist gemeldet werden, über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Kodex nicht mehr entscheiden (vgl. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 1999, Acciaierie di Bolzano/Kommission, T-158/96, Slg. 1999, II-3927, Randnrn.

    Nach Ablauf der Geltungsdauer des Kodex darf die Kommission deshalb nicht mehr nach dessen Ausnahmeregelungen eine Stahlbeihilfe genehmigen, die nicht gemäß dem Kodex angemeldet wurde (vgl. Urteil Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Mit den vorliegenden Rechtsmitteln wenden sich die Acciaierie di Bolzano SpA (im Folgenden: ACB) und die Falck SpA (im Folgenden: Falck) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96.

    Falck beantragt, 1. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96, Acciaierie di Bolzano SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Streithelferinnen: Italienische Republik und Falck SpA, aufzuheben; 2. demgemäß die Entscheidung 96/617/EGKS der Kommission vom 17. Juli 1996 für nichtig zu erklären; hilfsweise 3. für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit noch nicht für entscheidungsreif halten sollte, die Sache unter Angabe der Rechtsgründe, die dafür sprechen, dem Rechtsmittel stattzugeben, an eine andere Kammer des Gerichts zurückzuverweisen; jedenfalls 4. jede andere Folgeentscheidung oder Entscheidung, die angemessen oder billig erscheint, zu treffen; 5. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

    Einheiten unterhalb der zentralstaatlichen Ebene, die wie die Klägerinnen staatliche Beihilfen gewähren, gelten wie die Unternehmen, die diese Beihilfen erhalten, und deren Wettbewerber in diesem Verfahren lediglich als interessierte Dritte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 1999, Acciaierie di Bolzano/Kommission, T-158/96, Slg. 1999, II-3927, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission

    16 Vgl. Urteile vom 16. Dezember 1999, Acciaierie di Bolzano/Kommission (T-158/96, EU:T:1999:335, Rn. 33), vom 10. Februar 2000, Nederlandse Antillen/Kommission (T-32/98 und T-41/98, EU:T:2000:36, Rn. 30), vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, EU:T:2009:314, Rn. 95), sowie vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252, Rn. 98).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-75/00

    Falck / Kommission - EGKS

    In den verbundenen Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P Falck SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozeßbevollmächtigte: G. Macrì, M. Condinanzi und F. Colussi, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg, und Acciaierie di Bolzano SpA mit Sitz in Bozen (Italien), Prozeßbevollmächtigter: B. Nascimbene, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Rechtsmittelführerinnen betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96 (Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II-3927), andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. di Bucci und K.-D. Borchardt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug, und Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric, des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), M. Wathelet, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues, Generalanwalt: S. Alber Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 4. Dezember 2001, in der die Falck SpA durch G. Macrì und M. Condinanzi, die Acciaierie di Bolzano SpA durch B. Nascimbene, die Italienische Republik durch Herrn Fiorilli, avvocato dello Stato, und die Kommission durch V. Di Bucci vertreten waren, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Februar 2002, folgendes Urteil :.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96 (Acciaierie di Bolzano/Kommission) wird aufgehoben, soweit darin der Klagegrund, wonach die von der Kommission erlassene Anordnung der Rückforderung wegen Verspätung den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, zurückgewiesen wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • BPatG, 01.12.2015 - 3 Ni 23/14

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Behandlungsverfahren und pharmazeutische

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 30.01.2002 - T-35/99

    Keller und Keller Meccanica / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 12.05.2011 - T-279/08

    Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission

  • EuG, 19.09.2006 - T-166/01

    Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen -

  • BPatG, 18.02.2014 - 3 Ni 28/12

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

  • LG Rostock, 23.07.2002 - 4 O 468/01

    Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen; Echte Rückwirkung; Vertrauensschutz

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht