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   EuG, 16.12.2010 - T-48/10 P   

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https://dejure.org/2010,19294
EuG, 16.12.2010 - T-48/10 P (https://dejure.org/2010,19294)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2010 - T-48/10 P (https://dejure.org/2010,19294)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - T-48/10 P (https://dejure.org/2010,19294)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2008 - Entscheidung über die Vergabe von Punkten im Beförderungsverfahren - Angabe der in früheren Beförderungsverfahren angesammelten Punkte - Verfälschung von Tatsachen - Kostentragung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Meister / HABM

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2008 - Entscheidung über die Vergabe von Punkten im Beförderungsverfahren - Angabe der in früheren Beförderungsverfahren angesammelten Punkte - Verfälschung von Tatsachen - Kostentragung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Meister / HABM

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2008 - Entscheidung über die Vergabe von Punkten im Beförderungsverfahren - Angabe der in früheren Beförderungsverfahren angesammelten Punkte - Verfälschung von Tatsachen - Kostentragung - ...

  • EU-Kommission

    Herbert Meister gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    [fremdsprachig] Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2008 - Entscheidung über die Vergabe von Punkten im Beförderungsverfahren - Angabe der in früheren Beförderungsverfahren angesammelten Punkte - Verfälschung von Tatsachen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmittel; Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei Behauptung der Verfälschung von Beweismitteln; Herbert Meister gegen HABM

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel; Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei Behauptung der Verfälschung von Beweismitteln; Herbert Meister gegen HABM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 in der Rechtssache F"17/09, Meister/HABM, mit dem eine Klage als unzulässig abgewiesen wurde, mit der zum einen die Angabe des Kapitals an Beförderungspunkten, die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGöD, 30.11.2009 - F-17/09

    Meister / HABM - Öffentlicher Dienst - Beamte - Anfechtungsklage - Hinweis auf

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-48/10
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, Meister/HABM (F-17/09, Slg. ÖD 2009, I-A-1-501 und II-A-1-2721), wegen Aufhebung dieses Beschlusses,.

    Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Herr Herbert Meister, die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, Meister/HABM (F-17/09, Slg. ÖD 2009, I-A-1-501 und II-A-1-2721; im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses eine Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, mit der zum einen die in der Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) über die Vergabe der Punkte im Beförderungsverfahren 2008 enthaltene Angabe in Bezug auf das Kapital an Beförderungspunkten, die der Rechtsmittelführer angesammelt hatte, angefochten und zum anderen Schadensersatz verlangt wurde.

    Mit Klageschrift, die am 25. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer eine unter der Rechtssachennummer F-17/09 in das Register der Kanzlei eingetragene Klage, mit der er im Wesentlichen beantragte,.

    Am 17. Juli 2009 beantragte der Rechtsmittelführer, nachdem er beim Gericht ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 18. Mai 2009 eingelegt hatte, das unter der Rechtssachennummer T-284/09 P in das Register der Kanzlei eingetragen wurde, das Verfahren in der Rechtssache F-17/09 auszusetzen, da die vom Gericht im Rahmen dieses Rechtsmittels zu erlassende Entscheidung unmittelbare Auswirkung auf die ausstehende Kostenentscheidung in der Rechtssache F-17/09 habe (Randnrn. 20 bis 22 des angefochtenen Beschlusses).

    Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass er unmittelbar nach Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung in der Rechtssache F-37/08 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache F-17/09 gestellt habe.

    Er macht geltend, dass eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel unbestreitbar vorgreiflich für die weitere Behandlung der Rechtssache F-17/09 gewesen wäre.

    Bei einem für ihn positiven Urteil hätte ein Präjudiz vorgelegen, das vom Gericht für den öffentlichen Dienst im Rahmen einer Entscheidung der Rechtssache F-17/09 in der Hauptsache und in der Kostenfrage zu beachten gewesen wäre.

    Ein solcher Zusammenhang konnte für sich allein die Vorinstanz nicht daran hindern, die in der Rechtssache F-17/09 erhobene Klage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falls als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

  • EuGöD, 18.05.2009 - F-138/06

    Meister / HABM - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung -

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-48/10
    Mit Klageschriften, die am 18. Dezember 2006 und 20. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen F-138/06 und F-37/08 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurden, beantragte der Kläger ... Aufhebung seiner für die Zeiträume 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 und 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 erteilten Beurteilungen und ... Aufhebung der Entscheidungen über die Vergabe von Beförderungspunkten im Rahmen der Beförderungsverfahren 2006 und 2007.

    Außerdem wies er darauf hin, dass diese Frage bereits Gegenstand von Klagen vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen F-138/06 und F-37/08 sei.

    Mit Urteil vom 18. Mai 2009, Meister/HABM (F-138/06 und F-37/08, Slg. ÖD 2009, I-A-1-131 und II-A-1-727, im Folgenden: Urteil vom 18. Mai 2009), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst zum einen die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Rechtsmittelführers für den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002 und seine Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 und zum anderen die Entscheidung über die Vergabe der Punkte im Beförderungsverfahren 2006 an den Rechtsmittelführer auf; hingegen wies es den Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe seiner Punkte im Beförderungsverfahren 2007 zurück (Randnr. 17 des angefochtenen Beschlusses).

    Selbst wenn der Rechtsmittelführer die Aufhebung der Entscheidungen über die Punktevergabe in den Beförderungsverfahren vor dem Beförderungsverfahren 2008 beantragt hätte, wäre dieser Antrag nach Ansicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst jedenfalls wegen Rechtshängigkeit unzulässig, da der Rechtsmittelführer selbst festgestellt habe, dass er dieselbe Beanstandung in den unter den Aktenzeichen F-138/06 und F-37/08 in das Register der Kanzlei eingetragenen und in erster Instanz für zulässig befundenen Klagen geltend gemacht habe (Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses).

    Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass er unmittelbar nach Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung in der Rechtssache F-37/08 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache F-17/09 gestellt habe.

    Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe seinen Aufhebungsantrag zurückgewiesen, weil es die Fakten des Verfahrens fehlbewertet und damit verfälscht habe, indem es sowohl seine früher eingelegten Beschwerden als auch den direkten sachlichen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und dem der Rechtssachen F-138/06 und F-37/08 falsch beurteilt habe.

    Die Vorinstanz habe den Sachkomplex artifiziell aufgespaltet, insbesondere im Vergleich zu den vorherigen identischen Fallgestaltungen in den Rechtssachen F-138/06 und F-37/08.

  • EuG, 21.06.2010 - T-284/09

    Meister / HABM - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung -

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-48/10
    Am 17. Juli 2009 beantragte der Rechtsmittelführer, nachdem er beim Gericht ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 18. Mai 2009 eingelegt hatte, das unter der Rechtssachennummer T-284/09 P in das Register der Kanzlei eingetragen wurde, das Verfahren in der Rechtssache F-17/09 auszusetzen, da die vom Gericht im Rahmen dieses Rechtsmittels zu erlassende Entscheidung unmittelbare Auswirkung auf die ausstehende Kostenentscheidung in der Rechtssache F-17/09 habe (Randnrn. 20 bis 22 des angefochtenen Beschlusses).

    Im Laufe des Verfahrens hat das Gericht mit Beschluss vom 21. Juni 2010, Meister/HABM (T-284/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers gegen das Urteil vom 18. Mai 2009 (vgl. Randnrn. 5 und 6 des vorliegenden Beschlusses) als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    Daraus folgt, dass das HABM nach dem Urteil vom 18. Mai 2009 die sich aus diesem ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat, um gegebenenfalls die Laufbahn des Rechtsmittelführers rückwirkend wiederherzustellen (vgl. Beschluss Meister/HABM, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.11.2007 - C-107/07

    Weber / Kommission - Rechtsmittel - Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten -

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-48/10
    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das keinerlei Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll (vgl. entsprechend Beschlüsse des Gerichtshofs vom 1. Februar 2001, Area Cova u. a./Rat, C-300/99 P und C-388/99 P, Slg. 2001, I-983, Randnr. 37, und vom 29. November 2007, Weber/Kommission, C-107/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-48/10
    Außerdem ist ein Vorbringen, das zu allgemein und unbestimmt ist, als dass es sich rechtlich beurteilen ließe, als offensichtlich unzulässig zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 113, und Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006, Autosalone Ispra/Kommission, C-129/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-48/10
    Außerdem sind Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst betreffen, nach dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, C-302/99 P und C-308/99 P, Slg. 2001, I-5603, Randnr. 31, und vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C-301/02 P, Slg. 2005, I-4071, Randnr. 88).
  • EuG, 12.03.2008 - T-107/07

    Rossi Ferreras / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-48/10
    Aus Art. 257 AEUV, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T-107/07 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-5 und II-B-1-31, Randnr. 27; vgl. entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 17. September 1996, San Marco/Kommission, C-19/95 P, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 37).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-19/95

    San Marco / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-48/10
    Aus Art. 257 AEUV, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T-107/07 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-5 und II-B-1-31, Randnr. 27; vgl. entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 17. September 1996, San Marco/Kommission, C-19/95 P, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 37).
  • EuGH, 03.06.2005 - C-396/03

    Killinger / Deutschland u.a. - Rechtsmittel - Juristen mit deutschem

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-48/10
    Falls der Unionsrichter jedoch die Anwendungsvoraussetzungen dieses Verfahrens zu Unrecht für gegeben erachtet, so kann diese Beurteilung von der betroffenen Partei gerügt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 3. Juni 2005, Killinger/Deutschland u. a., C-396/03 P, Slg. 2005, I-4967, Randnr. 9).
  • EuGH, 01.02.2001 - C-300/99

    Area Cova u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-48/10
    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das keinerlei Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll (vgl. entsprechend Beschlüsse des Gerichtshofs vom 1. Februar 2001, Area Cova u. a./Rat, C-300/99 P und C-388/99 P, Slg. 2001, I-983, Randnr. 37, und vom 29. November 2007, Weber/Kommission, C-107/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB - Rechtsmittel - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank -

  • EuGH, 12.12.2006 - C-129/06

    Autosalone Ispra / Kommission

  • EuG, 07.10.2014 - T-59/13

    BT / Kommission

    Il y a lieu de rappeler que l'application en elle-même de la procédure prévue à l'article 76 du règlement de procédure du Tribunal de la fonction publique ne porte pas atteinte au droit à une procédure juridictionnelle régulière et effective, dès lors que cette disposition n'est applicable qu'aux affaires dans lesquelles le Tribunal de la fonction publique est manifestement incompétent pour connaître du recours ou lorsque celui-ci est manifestement irrecevable ou manifestement dépourvu de tout fondement en droit (voir, en ce sens, ordonnance du 16 décembre 2010, Meister/OHMI, T-48/10 P, RecFP, EU:T:2010:542, point 29 ; voir également, par analogie, ordonnance du 3 juin 2005, Killinger/Allemagne e.a., C-396/03 P, Rec, EU:C:2005:355, point 9, et arrêt du 19 février 2009, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlement, C-308/07 P, Rec, EU:C:2009:103, point 36).

    Par conséquent, si un requérant considère que le Tribunal de la fonction publique n'a pas fait une correcte application de l'article 76 du règlement de procédure du Tribunal de la fonction publique, il lui incombe de contester l'appréciation par le juge de première instance des conditions auxquelles l'application de cette disposition est soumise (voir, en ce sens, ordonnance Meister/OHMI, point 28 supra, EU:T:2010:542, point 29 ; voir également, par analogie, arrêt Gorostiaga Atxalandabaso/Parlement, point 28 supra, EU:C:2009:103, point 36).

  • EuG, 13.01.2014 - T-116/13

    Lebedef / Kommission

    p. I-1059, point 36, et ordonnance du Tribunal du 16 décembre 2010, Meister/OHMI, T-48/10 P, non encore publiée au Recueil, point 29 ; voir, en ce sens, ordonnance de la Cour du 3 juin 2005, Killinger/Allemagne e.a., C-396/03 P, Rec.
  • EuG, 13.09.2013 - T-358/12

    Conticchio / Kommission

    La Corte ha peraltro aggiunto che, qualora il giudice dell'Unione abbia ritenuto a torto che ricorressero le condizioni per l'applicazione di tale procedura, spetta allora alla parte in questione contestare tale conclusione (v., in tal senso, ordinanza della Corte del 3 giugno 2005, Killinger/Germania e a., C-396/03 P, Racc. pag. I-4967, punto 9; sentenza della Corte del 19 febbraio 2009, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlamento, C-308/07 P, Racc. pag. I-1059, punto 36, e ordinanza del Tribunale del 16 dicembre 2010, Meister/UAMI, T-48/10 P, non ancora pubblicata nella Raccolta, punto 29).
  • EuG, 23.04.2015 - T-352/13

    BX / Kommission

    Dès lors, comme le fait valoir la Commission, puisque tous les moyens ont été rejetés, les conclusions concernant la prétendue illégalité de la décision du Tribunal de la fonction publique sur les dépens doivent être rejetées comme irrecevables en application de cette disposition (voir, en ce sens, ordonnance du 16 décembre 2010, Meister/OHMI, T-48/10 P, RecFP, EU:T:2010:542, point 53 et jurisprudence citée).
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