Rechtsprechung
   EuG, 16.12.2020 - T-660/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,42493
EuG, 16.12.2020 - T-660/19 (https://dejure.org/2020,42493)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2020 - T-660/19 (https://dejure.org/2020,42493)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - T-660/19 (https://dejure.org/2020,42493)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,42493) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Universität Bremen/ REA

    Nichtigkeitsklage - Förderprojekt - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizon 2020" - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020-SC6-Governance-2019 - Entscheidung der REA über die Ablehnung eines Vorschlags - Keine Vertretung durch einen Anwalt - ...

  • Wolters Kluwer

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-515/17

    Generalanwalt Bobek: Das Gericht hat einen Rechtsfehler begangen, als es

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-660/19
    Selbst wenn die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), ergangen ist, die nach Ansicht der REA von der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte abweichen, vom Gerichtshof im Hinblick auf die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung für zutreffend erachtet werden sollten, führe dies zum selben Ergebnis, nämlich dass die Klägerin durch ihren Prozessvertreter nicht rechtmäßig vertreten worden sei.

    Somit ist davon auszugehen, dass Herr C. U. Schmid unter den Umständen des vorliegenden Falles aufgrund der wichtigen Funktionen, die er innerhalb der juristischen Person, in deren Namen er Klage erhoben hat, innehat und tatsächlich ausübt, nach der ständigen Rechtsprechung, die in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), angeführt ist, nicht als unabhängiger Dritter angesehen werden kann.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird diese Schlussfolgerung durch das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), nicht entkräftet.

    In den Rn. 61 bis 63 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), hat der Gerichtshof nämlich auf seine Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen, die von Anwälten erhoben werden, die im Verhältnis zum Kläger als Dritte angesehen werden können, und insbesondere darauf hingewiesen, dass das Ziel, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, darin besteht, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), hervorgehoben, dass die dem Anwalt obliegende Pflicht zur Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung zu seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern als das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht.

    So hat der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), unter Heranziehung seiner bisherigen Rechtsprechung bestimmte Situationen angeführt, in denen der Vertreter der juristischen Person, der die Klage erhoben hat, nicht hinreichend unabhängig war, nämlich wenn der Anwalt über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist, wenn der Anwalt eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt oder wenn der Anwalt Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist.

    Mithin hat der Gerichtshof weder seine bisherige ständige Rechtsprechung in Frage gestellt, noch ist er den Vorschlägen des Generalanwalts hinsichtlich des "neuen Ansatz[es] für die Prüfung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union], wobei diese Neuausrichtung sowohl den materiellen Gehalt dieser Bestimmungen als auch die verfahrensrechtlichen Folgen einer Nichteinhaltung betrifft" (Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 30), gefolgt.

    Nachdem der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft hatte, hat er in den Rn. 66 und 67 dieses Urteils lediglich entschieden, dass in dem ihm vorgelegten Verfahren die Verbindung zwischen dem Rechtsberater und der von diesem vertretenen Universität nicht für die Annahme genügte, dass sich der Rechtsberater in einer Situation befand, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten bestmöglich und völlig unabhängig zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigte.

    Aus dem Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), geht somit hervor, dass der Gerichtshof lediglich die Tragweite des Begriffs der Unabhängigkeit präzisiert hat, und zwar dahin, dass nicht jede beliebige Verbindung als Beeinträchtigung der Pflicht zur Unabhängigkeit angesehen werden kann, sondern nur Verbindungen, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht, mit dem für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Grad an Unabhängigkeit im Widerspruch stehen.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen kann; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 59, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 8 und 10 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.02.2020 - C-515/17

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-660/19
    Selbst wenn die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), ergangen ist, die nach Ansicht der REA von der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte abweichen, vom Gerichtshof im Hinblick auf die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung für zutreffend erachtet werden sollten, führe dies zum selben Ergebnis, nämlich dass die Klägerin durch ihren Prozessvertreter nicht rechtmäßig vertreten worden sei.

    Somit ist davon auszugehen, dass Herr C. U. Schmid unter den Umständen des vorliegenden Falles aufgrund der wichtigen Funktionen, die er innerhalb der juristischen Person, in deren Namen er Klage erhoben hat, innehat und tatsächlich ausübt, nach der ständigen Rechtsprechung, die in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), angeführt ist, nicht als unabhängiger Dritter angesehen werden kann.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird diese Schlussfolgerung durch das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), nicht entkräftet.

    In den Rn. 61 bis 63 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), hat der Gerichtshof nämlich auf seine Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen, die von Anwälten erhoben werden, die im Verhältnis zum Kläger als Dritte angesehen werden können, und insbesondere darauf hingewiesen, dass das Ziel, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, darin besteht, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), hervorgehoben, dass die dem Anwalt obliegende Pflicht zur Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung zu seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern als das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht.

    So hat der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), unter Heranziehung seiner bisherigen Rechtsprechung bestimmte Situationen angeführt, in denen der Vertreter der juristischen Person, der die Klage erhoben hat, nicht hinreichend unabhängig war, nämlich wenn der Anwalt über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist, wenn der Anwalt eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt oder wenn der Anwalt Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist.

    Nachdem der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft hatte, hat er in den Rn. 66 und 67 dieses Urteils lediglich entschieden, dass in dem ihm vorgelegten Verfahren die Verbindung zwischen dem Rechtsberater und der von diesem vertretenen Universität nicht für die Annahme genügte, dass sich der Rechtsberater in einer Situation befand, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten bestmöglich und völlig unabhängig zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigte.

    Aus dem Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), geht somit hervor, dass der Gerichtshof lediglich die Tragweite des Begriffs der Unabhängigkeit präzisiert hat, und zwar dahin, dass nicht jede beliebige Verbindung als Beeinträchtigung der Pflicht zur Unabhängigkeit angesehen werden kann, sondern nur Verbindungen, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht, mit dem für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Grad an Unabhängigkeit im Widerspruch stehen.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen kann; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 59, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 8 und 10 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-422/11

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-660/19
    Daher sind die Bestimmungen über die Vertretung nicht privilegierter Parteien vor den Unionsgerichten so weit wie möglich autonom auszulegen, ohne auf das nationale Recht Bezug zu nehmen (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 35, sowie Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 35).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts in der Unionsrechtsordnung, die sich aus der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten ergibt und auf der Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union fußt, die eines Organs der Rechtspflege ist, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, EU:C:1982:157, Rn. 24, vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42, Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 52, sowie Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 23).

    Der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird nämlich nicht nur positiv definiert, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, sondern auch negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses (Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 45, sowie vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24).

    Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass in einer Situation, in der der Anwalt mit der Klägerin durch einen zivilrechtlichen Vertrag verbunden ist, auch dann, wenn in Ermangelung eines Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und der Klägerin das durch diesen zivilrechtlichen Vertrag geschaffene Beschäftigungsverhältnis als formell nicht vorhanden angesehen werden könnte, es die Unabhängigkeit des Anwalts möglicherweise beeinträchtigt, so dass die Gefahr besteht, dass die beruflichen Ansichten des Anwalts zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 25).

  • EuGH, 04.12.2014 - C-259/14

    ADR Center / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-660/19
    Daher verlangen nach ständiger Rechtsprechung die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer solchen Vorschrift des Unionsrechts in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43, und vom 14. Dezember 2006, Nokia, C-316/05, EU:C:2006:789, Rn. 21, Beschlüsse vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission, C-363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99, Rn. 21 und 25, sowie vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 34).

    Daher sind die Bestimmungen über die Vertretung nicht privilegierter Parteien vor den Unionsgerichten so weit wie möglich autonom auszulegen, ohne auf das nationale Recht Bezug zu nehmen (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 35, sowie Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 35).

    Das Erfordernis der Vertretung durch einen Dritten soll nämlich sicherstellen, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Beschlüsse vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 50 und 51, vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, sowie vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25).

    Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Anwalts gilt daher auch in einer Situation, in der der Anwalt, obwohl er in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft steht, die er vertritt und von der er Aktien besitzt, Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist (Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 27).

  • EuGH, 06.04.2017 - C-464/16

    PITEE / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-660/19
    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Unzulässigkeit der Klage gegen Art. 47 der Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im selben Kontext bereits entschieden hat, dass nach seiner Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Recht auf Zugang zu den Gerichten kein absolutes Recht ist und daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein kann (Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horatiu-Vasile Cruduleci, C-205/15, EU:C:2016:499, Rn. 44, sowie Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 31).

    Zudem hat die Klägerin jedenfalls nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass ihr Zugang zu den Unionsgerichten durch die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthaltene Pflicht, sich durch einen unabhängigen Anwalt vertreten zu lassen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde oder dass diese Pflicht den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in seinem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 32).

    Die Klägerin hat nämlich die freie Wahl hinsichtlich des mit ihrer Vertretung betrauten Anwalts; auch steht die Rechtsprechung einer Unterzeichnung der Klageschrift durch Herrn C. U. Schmid nicht entgegen, solange sie jedenfalls auch von einer Person unterzeichnet wird, die ein unabhängiger Anwalt im Sinne dieser Rechtsprechung ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 29.09.2010 - C-74/10

    EREF / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-660/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts in der Unionsrechtsordnung, die sich aus der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten ergibt und auf der Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union fußt, die eines Organs der Rechtspflege ist, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, EU:C:1982:157, Rn. 24, vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42, Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 52, sowie Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 23).

    Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts setzt aber das Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihm und seinem Mandanten voraus (vgl. Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis der Vertretung durch einen Dritten soll nämlich sicherstellen, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Beschlüsse vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 50 und 51, vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, sowie vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25).

  • EuGH, 20.02.2008 - C-363/06

    Comunidad Autónoma de Valencia / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-660/19
    Daher verlangen nach ständiger Rechtsprechung die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer solchen Vorschrift des Unionsrechts in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43, und vom 14. Dezember 2006, Nokia, C-316/05, EU:C:2006:789, Rn. 21, Beschlüsse vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission, C-363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99, Rn. 21 und 25, sowie vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 34).

    Schließlich ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach sie darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass es ein Problem mit der Zulässigkeit der Klage gebe, um diesem abhelfen zu können, festzustellen, dass zwar Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 51 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung die Möglichkeit vorsehen, die einer Klageschrift anhaftenden Mängel zu heilen, falls sie bestimmten Formerfordernissen nicht genügt, doch gehört jedenfalls die Nichtbeachtung der Pflicht zur Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, nicht zu den Erfordernissen, die nach Ablauf der Klagefrist gemäß Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 51 Abs. 1 und 4 der Verfahrensordnung geheilt werden können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 27. November 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission, C-163/07 P, EU:C:2007:717, Rn. 26, sowie vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission, C-363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99, Rn. 34).

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-660/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts in der Unionsrechtsordnung, die sich aus der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten ergibt und auf der Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union fußt, die eines Organs der Rechtspflege ist, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, EU:C:1982:157, Rn. 24, vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42, Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 52, sowie Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 23).

    Der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird nämlich nicht nur positiv definiert, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, sondern auch negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses (Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 45, sowie vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24).

  • EuGH, 05.09.2013 - C-573/11

    ClientEarth / Rat

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-660/19
    Der Gerichtshof hat in Bestätigung der Feststellung des Gerichts im Beschluss vom 6. September 2011, ClientEarth/Rat (T-452/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:420), klargestellt, dass eine juristische Person vor den Unionsgerichten nicht wirksam durch einen Anwalt vertreten werden könne, der innerhalb der von ihm vertretenen Organisation über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse verfüge (vgl. Beschluss vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis der Vertretung durch einen Dritten soll nämlich sicherstellen, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Beschlüsse vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 50 und 51, vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, sowie vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-205/15

    Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horațiu-Vasile Cruduleci

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-660/19
    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Unzulässigkeit der Klage gegen Art. 47 der Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im selben Kontext bereits entschieden hat, dass nach seiner Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Recht auf Zugang zu den Gerichten kein absolutes Recht ist und daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein kann (Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horatiu-Vasile Cruduleci, C-205/15, EU:C:2016:499, Rn. 44, sowie Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 31).
  • EuGH, 27.11.2007 - C-163/07

    Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 05.12.1996 - C-174/96

    Lopes / Gerichtshof

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

  • EuG, 06.09.2011 - T-452/10

    ClientEarth / Rat

  • EuGH, 14.12.2006 - C-316/05

    Nokia - Gemeinschaftsmarke - Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

  • EuG, 29.03.2023 - T-660/19

    Universität Bremen/ REA - Forschung und technologische Entwicklung -

    Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020, Universität Bremen/REA (T-660/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:633), wies das Gericht die Klage gegen die angefochtene Entscheidung als offensichtlich unzulässig ab, weil der Umstand, dass die Klägerin durch einen Hochschullehrer vertreten werde, der bei ihr im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt sei, gegen die Pflicht verstoße, sich von einem unabhängigen Anwalt vertreten zu lassen, der berechtigt sei, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.

    Die Universität Bremen legte gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2020, Universität Bremen/REA (T-660/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:633), ein Rechtsmittel ein, um seine Aufhebung zu erwirken.

    Mit Urteil vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA (C-110/21 P, EU:C:2022:555), hob der Gerichtshof den Beschluss vom 16. Dezember 2020, Universität Bremen/REA (T-660/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:633), auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

    Die REA macht in ihrer Stellungnahme, die sie nach der Aufhebung des Beschlusses vom 16. Dezember 2020, Universität Bremen/REA (T-660/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:633), durch das Urteil vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA (C-110/21 P, EU:C:2022:555), beim Gericht eingereicht hat, geltend, dass die Klage jedenfalls nach wie vor unzulässig sei, weil die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse nicht nachgewiesen habe.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-110/21

    Ein Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor dem

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Universität Bremen (Deutschland) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, Universität Bremen/REA (T-660/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:633), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4590599 der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA) vom 16. Juli 2019 über die Ablehnung des von der Universität im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020-SC6-Governance-2019 eingereichten Vorschlags (im Folgenden: streitige Entscheidung) als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, Universität Bremen/REA (T - 660/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:633), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-110/21

    Universität Bremen/ REA - Rechtsmittel - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der

    - den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, Universität Bremen/REA (T-660/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:633), aufzuheben,.

    2 Beschluss vom 16. Dezember 2020, Universität Bremen/REA (T-660/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:633) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht