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   EuG, 16.12.2020 - T-93/18   

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EuG, 16.12.2020 - T-93/18 (https://dejure.org/2020,41106)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2020 - T-93/18 (https://dejure.org/2020,41106)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - T-93/18 (https://dejure.org/2020,41106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    International Skating Union/ Kommission

    Wettbewerb - Unternehmensvereinigung - Eisschnelllauf-Wettkämpfe - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Regelung eines Sportverbands - Ausgleich zwischen dem Wettbewerbsrecht und den Besonderheiten des Sports - Sportwetten - ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Unternehmensvereinigung; Eisschnelllauf-Wettkämpfe; Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird; Regelung eines Sportverbands; Ausgleich zwischen dem Wettbewerbsrecht und den Besonderheiten des Sports; Sportwetten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU), nach denen Sportler für die Teilnahme an nicht von der ISU anerkannten Eisschnelllauf-Wettkämpfen mit harten Sanktionen belegt werden, gegen die Wettbewerbsregeln der EU verstoßen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-93/18
    Erstens muss die Beschränkung notwendig mit der Verfolgung der legitimen Ziele zusammenhängen und zweitens muss sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42).

    Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen Beschränkungen notwendig mit der Verfolgung legitimer Ziele zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass der Strafcharakter einer Regelung und das Ausmaß der im Fall eines Verstoßes anwendbaren Sanktionen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben können, denn wenn diese Sanktionen nicht auf das für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs des sportlichen Wettkampfs Notwendige beschränkt sind und sie sich letztlich als unbegründet erweisen sollten, könnten sie zum ungerechtfertigten Ausschluss eines Sportlers von Wettkämpfen führen und somit die Bedingungen für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass der Schutz der Integrität des Sports ein legitimes Ziel darstellt (Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 43).

    Vor allem ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden Einschränkungen notwendig mit der Verfolgung legitimer Ziele zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-1/12

    Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-93/18
    Es ist jedoch festzustellen, dass sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas (C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 88 und 92), ergibt, dass der Gerichtshof diese Rechtsprechung entsprechend in einer Rechtssache angewandt hat, bei der es um die Anwendung von Art. 101 AEUV auf Regeln ging, die eine Unternehmensvereinigung erlassen hatte, die gleichzeitig Marktteilnehmerin und Inhaberin der Regelungsgewalt auf dem relevanten Markt war, wie im vorliegenden Fall.

    Ferner rechtfertigt das Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas (C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 88 und 92), nach Ansicht der Klägerin die Anwendung der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht, weil der Gerichtshof diese Rechtsprechung in diesem Urteil im Rahmen der Prüfung einer bewirkten und nicht, wie im vorliegenden Fall, einer bezweckten Einschränkung angewandt habe.

    Daher ist festzustellen, dass es sich nicht bei allen Anforderungen der Mitteilung Nr. 1974 um eindeutige, transparente, nichtdiskriminierende und überprüfbare Kriterien handelt, die den Veranstaltern von Wettkämpfen einen wirksamen Zugang zum relevanten Markt garantieren können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 99).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-93/18
    Der Begriff der bezweckten Beschränkung des Wettbewerbs kann nur auf bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen angewandt werden, die schon ihrer Natur nach das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49, 50 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, 1NG Pensii, C-172/14, EU:C:2015:484, Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung ist diese Einstufung auf jeden Beschluss einer Unternehmensvereinigung anwendbar, der selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des guten Funktionierens des Wettbewerbs erkennen lässt, und sind dabei sein Inhalt, die verfolgten Ziele und der Zusammenhang, in dem er steht, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass im Rahmen der Prüfung einer bezweckten Beschränkung alle relevanten Umstände zu prüfen sind, und dass unter Berücksichtigung u. a. der Art der fraglichen Dienstleistungen sowie der Struktur des betreffenden Marktes und der auf diesem bestehenden tatsächlichen Bedingungen jeder relevante Anhaltspunkt bezüglich des wirtschaftlichen oder juristischen Zusammenhangs, in den sich diese Koordinierung einfügt, zu berücksichtigen ist, ohne dass es notwendig wäre, dass ein solcher Anhaltspunkt sich auf den relevanten Markt bezieht oder nicht (Urteil von 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 78).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-93/18
    Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen Beschränkungen notwendig mit der Verfolgung legitimer Ziele zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42).

    Vor allem ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden Einschränkungen notwendig mit der Verfolgung legitimer Ziele zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-93/18
    Die Verfolgung legitimer Ziele kann jedoch an sich nicht ausreichen, um eine Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu verhindern, wenn die zur Zielerreichung eingesetzten Mittel im Widerspruch zu den Vorschriften von Art. 101 AEUV stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

    Da die Absicht keine absolute Voraussetzung für die Feststellung ist, ob mit einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung eine Beschränkung bezweckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 77), sind die von der Klägerin gegen diesen Teil der Prüfung der bezwecken Beschränkung vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig.

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-93/18
    Viertens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass jedermann ein nationales Gericht anrufen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22).

    Das Recht von jedermann, den Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können, indem sie so zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beitragen (Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 27, und vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 23).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-93/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung die Zuständigkeit der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer außerhalb der Union gezeigten Verhaltensweise völkerrechtlich entweder mit dem Kriterium der Durchführung oder mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen begründen lässt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 40 und 47).

    Nach dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen kann die Kommission ihre Zuständigkeit auch dann rechtfertigen, wenn das Verhalten im Gebiet in der Union unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Wirkungen erzeugen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 48 bis 53).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-93/18
    Die Klägerin macht geltend, die mit dem Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE (C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 51 und 52), begründete Rechtsprechung, die in Fn. 267 des angefochtenen Beschlusses angeführt sei, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Rechtsprechung die Anwendung der Art. 102 und 106 AEUV und nicht, wie im vorliegenden Fall, die Anwendung von Art. 101 AEUV betreffe.

    Die Ausübung dieser Reglementierungsfunktion muss daher Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle unterliegen, um zu verhindern, dass die fragliche juristische Person den Wettbewerb verfälscht, indem sie die Wettkämpfe, die sie veranstaltet oder an deren Durchführung sie beteiligt ist, begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-93/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38), weist der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung darauf hin, dass zunächst der eigentliche Zweck des Beschlusses der Unternehmensvereinigung in Betracht zu ziehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 24).

    Da die Kommission zu Recht das Vorliegen einer bezweckten Beschränkung festgestellt hat, brauchen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 17, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 25).

  • EuGH, 26.11.2015 - C-345/14

    Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-93/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38), weist der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung darauf hin, dass zunächst der eigentliche Zweck des Beschlusses der Unternehmensvereinigung in Betracht zu ziehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 24).

    Da die Kommission zu Recht das Vorliegen einer bezweckten Beschränkung festgestellt hat, brauchen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 17, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 25).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-172/14

    ING Pensii - Vorlage zur Vorabentscheidung - Absprachen - Modalitäten zur

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuGH, 21.09.2000 - C-46/98

    EFMA / Rat

  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs.

  • EuGH, 16.03.2010 - C-325/08

    Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EGMR, 02.10.2018 - 40575/10

    Claudia Pechstein scheitert mit Klage gegen den Sportgerichtshof Cas

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    International Skating Union/ Kommission

    Par son pourvoi, l'International Skating Union (Union internationale de patinage, ci-après l'« ISU ") demande l'annulation partielle de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 16 décembre 2020, 1nternational Skating Union/Commission (T-93/18, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2020:610), par lequel celui-ci a partiellement rejeté son recours tendant à l'annulation de la décision C(2017) 8230 final de la Commission, du 8 décembre 2017, relative à une procédure d'application de l'article 101 TFUE et de l'article 53 de l'accord EEE (affaire AT/40208 - Règles d'éligibilité de l'Union internationale de patinage) (ci-après la « décision litigieuse ").

    En l'espèce, compte tenu du rejet, par la Cour, du pourvoi introduit par l'ISU contre l'arrêt attaqué en tant que celui-ci a rejeté ses conclusions tendant à l'annulation de la partie de la décision litigieuse portant sur les règles d'autorisation préalable et d'éligibilité, le recours dans l'affaire T-93/18 ne subsiste qu'en tant qu'il est dirigé contre la partie de cette décision qui concerne les règles d'arbitrage.

    En l'espèce, l'ISU a succombé tant dans l'affaire C-124/21 P que dans la partie de l'affaire T-93/18 qui a été évoquée par la Cour.

    Dans ces circonstances, il y a lieu de condamner l'ISU aux dépens tant dans l'affaire C-124/21 P que dans la partie de l'affaire T-93/18 qui a été évoquée par la Cour, conformément aux conclusions de la Commission, de MM.

    3) L'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 16 décembre 2020, 1nternational Skating Union/Commission (T - 93/18, EU:T:2020:610 ), est annulé en tant qu'il a partiellement annulé l'article 2 de la décision C(2017) 8230 final de la Commission européenne, du 8 décembre 2017, relative à une procédure d'application de l'article 101 TFUE et de l'article 53 de l'accord EEE (affaire AT/40208 - Règles d'éligibilité de l'Union internationale de patinage).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 11 U 172/19

    Kartellrechtlicher Prüfungsmaßstab für Reglement für Spielervermittlung

    Das EuG hat nachfolgend sowohl den angelegten Prüfungsmaßstab aus der Meca-Medina-Entscheidung als auch das Ergebnis mit seiner Beschwerdeentscheidung vom 16.12.2020 (T-93/18 = WuW 2021, 230 Rn 101 ff.) gebilligt.

    Insoweit liegt der vom EuG (Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18, EU:T:2020:610 Rn. 97 - ISU) geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen den wettbewerbsbeschränkenden Regelungen und den damit verfolgten legitimen Zwecken hier vor.

  • OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19

    Urteil im Ringer-Streit bestätigt

    Mit Schriftsatz vom 18.12.2020 wiesen die Beklagten auf die Entscheidung des EuG (Vierte Kammer), Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 (International Skating Union ./. Kommission - "ISU") hin.

    In seinem Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 hat das EuG (Vierte Kammer) mittlerweile ausdrücklich ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Sportverband seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu schützen sucht, nicht an sich wettbewerbsbeschränkend bzw. kartellrechtswidrig ist (vgl. EuG a.a.O. Rn. 109).

    Zwar hat das EuG (Vierte Kammer) in seinem Urteil vom 16.12.2020 (Az.: T-93/18) entgegen der Auffassung des Landgerichts mittlerweile ausdrücklich ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Sportverband seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu schützen sucht, nicht an sich wettbewerbsbeschränkend bzw. kartellrechtswidrig ist (vgl. EuG a.a.O. Rn. 109).

    Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des EuGH "Meca-Medina" (Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04 -, EuZW 2006, 593, beck-online) sowie des EuG (Vierte Kammer, Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 International Skating Union ./. Kommission - "ISU") und weicht im Übrigen nicht von einer obergerichtlichen Rechtsprechung ab.

  • OLG Frankfurt, 15.11.2022 - 11 U 60/21

    Transparenz von Sportregelungen mit Strafandrohung

    Der Beklagte hat als Verband, der Wettkämpfe überwacht und gleichzeitig die Regeln dafür festlegt, einen deutlichen Vorteil gegenüber Wettbewerbern, die sich diesen Regeln unterwerfen müssen, um Wettkämpfe durchführen zu können (EuG, Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18).

    Das EuG hat nachfolgend sowohl den angelegten Prüfungsmaßstab aus der Meca-Medina-Entscheidung als auch das Ergebnis mit seiner Beschwerdeentscheidung vom 16.12.2020 (T-93/18 = WuW 2021, 230 Rn 101 ff.) gebilligt.

    Als Zweck kommt dabei neben originär sportliche Zwecksetzungen auch etwa die Konformität des Wettkampfs mit allgemeinen Standards in Betracht (EuG, Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 - ISU).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-124/21

    Generalanwalt Rantos schlägt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die International Skating Union (Internationale Eislaufunion, im Folgenden: ISU), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, 1nternational Skating Union/Kommission (T-93/18, EU:T:2020:610, im Folgenden: angefochtenes Urteil), teilweise aufzuheben, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 8230 final der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/40208 - Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion) (im Folgenden: streitiger Beschluss) teilweise abgewiesen wurde.

    - Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, 1nternational Skating Union/Kommission (T-93/18, EU:T:2020:610), wird aufgehoben;.

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