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   EuG, 17.01.2001 - T-124/99   

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https://dejure.org/2001,21067
EuG, 17.01.2001 - T-124/99 (https://dejure.org/2001,21067)
EuG, Entscheidung vom 17.01.2001 - T-124/99 (https://dejure.org/2001,21067)
EuG, Entscheidung vom 17. Januar 2001 - T-124/99 (https://dejure.org/2001,21067)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Autosalone Ispra dei F.lli Rossi / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi Snc gegen Europäische Atomgemeinschaft.

    EAG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 44
    1. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Beginn - Kläger, der bei der Absendung seines Schadensersatzantrags annimmt, noch nicht über alle Angaben zu verfügen, um die Haftung der Gemeinschaft beweisen zu können - Unerheblichkeit

  • EU-Kommission

    Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi Snc gegen Europäische Atomgemeinschaft.

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Überflutung - Verstopfung eines Entwässerungskanals - Verjährungsfrist - Keine Verjährungsunterbrechung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft für den Schaden, der durch die Überschwemmungen in Ispra in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 1992 entstanden ist; Verjährung der aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche; ...

  • Judicialis

    Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Satzung) Art. 44

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage aus außervertraglicher Haftung auf Ersatz eines Schadens, der durch einen übergelaufenen Entwässerungskanal verursacht worden sei, dessen Betrieb und Instandhaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra obliege.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-124/99
    Nach Artikel 44 der EAG-Satzung verjährten aus außervertraglicher Haftung hergeleitete Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liege (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10).

    Sodann weist sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in dem von der Beklagten angeführten Urteil festgestellt werde, dass "bei der Haftungsklage ... die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind" (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10).

    Wie sich aus Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) und Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt, der gleich lautet wie Artikel 44 der EAG-Satzung, hängen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sichdaraus ergebende Schadensersatzanspruch davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen - Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen beiden - erfüllt ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9).

  • EuG, 04.08.1999 - T-106/98

    Fratelli Murri SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-124/99
    Zum Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung nach Artikel 44 EAG-Satzung durch Einreichung der Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ unterbrochen wird, wobei für den letzteren Fall jedoch klargestellt wird, dass die Unterbrechungswirkungen nur dann eintreten, wenn innerhalb der in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) - die den Artikeln 146 und 148 EAG-Vertrag entsprechen, auf die sich der genannte Artikel der EAG-Satzung bezieht - festgelegten Fristen nach Geltendmachung Klage erhoben wird (Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und Beschluss des Gerichts vom 4. August 1999 in der Rechtssache T-106/98, Fratelli Murri/Kommission, Slg. 1999, II-2553, Randnr. 29).
  • EuGH, 05.04.1973 - 11/72

    Giordano / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-124/99
    Zum Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung nach Artikel 44 EAG-Satzung durch Einreichung der Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ unterbrochen wird, wobei für den letzteren Fall jedoch klargestellt wird, dass die Unterbrechungswirkungen nur dann eintreten, wenn innerhalb der in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) - die den Artikeln 146 und 148 EAG-Vertrag entsprechen, auf die sich der genannte Artikel der EAG-Satzung bezieht - festgelegten Fristen nach Geltendmachung Klage erhoben wird (Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und Beschluss des Gerichts vom 4. August 1999 in der Rechtssache T-106/98, Fratelli Murri/Kommission, Slg. 1999, II-2553, Randnr. 29).
  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

    Andernfalls käme es zu einer Vermengung des verfahrensrechtlichen Kriteriums in Bezug auf den Beginn der Verjährung und der Feststellung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen, worüber letztlich nur der Richter entscheiden kann, der zur endgültigen rechtlichen Würdigung des Rechtsstreits in der Sache angerufen wird (Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-124/99, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Slg. 2001, II-53, Randnr. 24).
  • EuGH, 18.07.2002 - C-136/01

    Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-124/99 (Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Europäische Atomgemeinschaft, Slg. 2001, II-53) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Atomgemeinschaft , vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, diese vertreten durch H. M. H. Speyart und P. Stancanelli als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi Snc (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 Absatz 1 der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-124/99 (Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/EAG, Slg. 2001, II-53, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingereicht, mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die im Wesentlichen auf Feststellung der Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft für den Schaden, der ihr durch die Überschwemmungen in Ispra in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 1992 entstanden ist, und auf Verurteilung der Europäischen Atomgemeinschaft zum Ersatz dieses Schadens gerichtet war.

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

    107 Geht die Haftung der Gemeinschaft auf einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung zurück, kann die Verjährungsfrist nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieser Handlung und daher nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, zu dem den Betroffenen ein sicherer Schaden entstanden ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, zitiert oben in Randnr. 106, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 4. Februar 1998 in der Rechtssache T-246/93, Bühring/Rat, Slg. 1998, II-171, Randnr. 66, und Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-124/99, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/EAG, Slg. 2001, II-53, Randnr. 23).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    So habe das Gericht die mit dem Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission geschaffene Sonderregelung einerseits auf die Fälle beschränkt, in denen die Haftung ihre Ursache in einer Rechtsnorm habe (Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2001, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, T-124/99, Slg. 2001, II-53), sie andererseits aber auf andere Fälle ausgedehnt (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, Slg. 2005, II-1357, Randnr. 59, und Beschluss des Gerichts vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission, T-140/04, Slg. 2005, II-3287, Randnr. 39).
  • EuG, 22.06.2011 - T-409/09

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Andernfalls käme es zu einer Vermengung des verfahrensmäßigen Kriteriums in Bezug auf den Beginn der Verjährung und der Feststellung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen, worüber letztlich nur der Richter entscheiden kann, der zur endgültigen rechtlichen Würdigung des Rechtsstreits in der Sache angerufen wird (Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2001, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, T-124/99, Slg. 2001, II-53, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2005 - C-547/03

    AIT / Kommission - Rechtsmittel - Forschungsvertrag mit dem Center for

    7 - Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-124/99 (Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Slg. 2001, II-53).
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