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   EuG, 17.01.2001 - T-342/00 R   

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EuG, 17.01.2001 - T-342/00 R (https://dejure.org/2001,9707)
EuG, Entscheidung vom 17.01.2001 - T-342/00 R (https://dejure.org/2001,9707)
EuG, Entscheidung vom 17. Januar 2001 - T-342/00 R (https://dejure.org/2001,9707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Petrolessence und SG2R / Kommission

  • EU-Kommission

    Petrolessence und Société de gestion de restauration routière (SG2R) gegen Kommission der Europäisch

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zusammenschluss - Zulässigkeit - Dringlichkeit - Interessenabwägung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Elf Aquitaine durch TotalFina; Genehmigung des Erwerbs von sechs Autobahntankstellen; Ausschluss vom Markt für den Verkauf von Kraftstoffen an der Autobahn für die Zukunft als Schaden im Rahmen der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung; Schaden durch ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 Art. 8 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 06.07.1993 - T-12/93

    Comité Central d'Entreprise de la SA Vittel und Comité d'Etablissement de Pierval

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-342/00
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in einer Situation wie der hier vorliegenden, in der die im Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragten Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Interessen Dritter haben können, insbesondere von TotalFina Elf und der Erwerber der sechs Tankstellen, die nichtParteien des Rechtsstreits sind und deshalb nicht gehört werden konnten, solche Maßnahmen nur zu rechtfertigen wären, wenn erkennbar wäre, dass die Antragstellerinnen andernfalls in eine Lage gerieten, die ihre Existenz bedrohen könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, Slg. 1993, II-785, Randnr. 20).
  • EuG, 04.02.1999 - T-196/98

    Eduardo Peña Abizanda u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-342/00
    Nach ständiger Rechtsprechung würde es jedoch der Entscheidung des Gerichts über die Hauptsache vorgreifen, im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit zu entscheiden, wenn diese nicht dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache T-196/98 R, Peña Abizanda u. a./Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-5 und II-15, Randnr. 10).
  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-342/00
    Es ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R (Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839), dass der endgültige Ausschluss von einem kaum zugänglichen Markt, wie in diesem Fall, einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden darstelle.
  • EuG, 02.12.1994 - T-322/94

    Union Carbide Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-342/00
    Selbst wenn die Kommission befugt sein sollte, der anmeldenden Partei aufzugeben, die Durchführung von Verpflichtungen auszusetzen, ergebe sich aus dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 27), dass der Antrag der Antragstellerinnen auf jeden Fall unzulässig sei, denn er gehe über den Rahmen der gerichtlichen Kontrolle, die das Gericht ausüben könne, hinaus.
  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-342/00
    Zweitens sei die Aussetzung der Durchführung für die Klägerinnen insofern, als sie eine negative Handlung betreffe und insbesondere das betroffene Gemeinschaftsorgan nicht verpflichten würde, die von ihnen letztlich begehrten Maßnahmen zu erlassen, ohne Interesse und könne somit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angeordnet werden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 41).
  • EuG, 15.12.1992 - T-96/92

    Comité Central d'Entreprise de la Société Générale des Grandes Sources und andere

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-342/00
    Was die Interessenabwägung angehe, sei das Interesse der Antragstellerinnen offensichtlich nicht vom gleichen Gewicht wie das der Kommission, der an dem Zusammenschluss Beteiligten und der als Erwerber zugelassenen Dritten (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE de la Société générale des Grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnrn.
  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-342/00
    Selbst wenn die Antragstellerinnen einen solchen Schaden erlitten hätten, wäre er rein finanzieller Art. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solcher Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden anzusehen, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 128, und Esedra/Kommission, Randnr. 44).
  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-342/00
    Diese Partei ist dafür beweispflichtig, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, sowie des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14).
  • EuGH, 12.10.2000 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-342/00
    Diese Partei ist dafür beweispflichtig, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, sowie des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14).
  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.01.2001 - T-342/00
    Diese Partei ist dafür beweispflichtig, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, sowie des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuG, 16.03.1998 - T-235/95

    Goldstein / Kommission

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung würde es jedoch der Entscheidung des Gerichts über die Hauptsache vorgreifen, im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit zu entscheiden, wenn diese nicht dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 17, und vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuG, 11.03.2013 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

    Doch auch wenn die Interessen von Dritten, die unmittelbar von einer etwaigen Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses betroffen wären, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001, Petrolessence und SG2R/Kommission, T-342/00 R, Slg. 2001, II-67, Randnr. 51), kann dieses Vorbringen der Kommission gegenüber dem Interesse der Antragstellerin nicht überwiegen.
  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

    Es würde nämlich der Entscheidung des Gerichts über die Hauptsache vorgreifen, wenn im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit entschieden würde, falls diese nicht dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001, Petrolessence und SG2R/Kommission, T-342/00 R, Slg. 2001, II-67, Randnr. 17, vom 19. Dezember 2001, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 47, und vom 7. Juli 2004, Região autónoma dos Açores/Rat, T-37/04 R, Slg. 2004, II-2153, Randnr. 110).
  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

    Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragstellerin hinreichend nachgewiesen hat, dass ihr ohne eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde, führt jedenfalls eine Abwägung ihres Interesses am Erlass der beantragten vorläufigen Maßnahme gegen das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Rechtsetzungsaktes und die Interessen Dritter, die von einer etwaigen Aussetzung der Verordnung Nr. 1896/2000 unmittelbar betroffen wären (in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in derRechtssache T-96/92 R, CCE des Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 39, vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote et Entreprise minière et chimique/Commission, Slg. 1994, II- 263, Randnr. 44, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 36, und vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence et SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 51), zur Zurückweisung des vorliegenden Antrags.
  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung würde es jedoch der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgreifen, wenn im Stadium des Verfahrens der einstweiligen Anordnung über die Zulässigkeit entschieden würde, es sei denn, diese ist dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 17).
  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

    Der nicht wieder gutzumachende Charakter des Schadens sei ebenfalls bewiesen, da sich die betroffenen Unternehmen ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen in einer Situation befänden, die für sie existenzgefährdend sein könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 47).
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Die Wirkungen des Vollzugs der streitigen Entscheidung für die Antragstellerin seien daher nur potenziell und mittelbar (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission Slg. 2001, II-67, Randnr. 48).
  • EuG, 12.09.2001 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schaden, den die Antragstellerin möglicherweise erleidet, im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnungausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die Durchführung der im Verfahren zur Hauptsache angefochtenen Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Marktes, auf dem die Antragstellerin bereits vertreten ist, zu bewirken (vgl. Beschluss RTE u. a./Kommission, Randnr. 18, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, Comafrica und Dole, Randnr. 39, vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 42, auf ein Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 48).
  • EuG, 07.07.2004 - T-37/04

    Região autónoma dos Açores / Rat - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -

    Anderenfalls würde es der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorgreifen, wenn im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit entschieden würde, falls diese nicht dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 17, und vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 47).
  • EuG, 05.08.2003 - T-158/03

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission

    Das könnte eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Marktes, auf dem die Antragstellerin vertreten ist, bewirken, und diese Veränderung könnte nach der Rechtsprechung als nicht wieder gutzumachender Schaden angesehen werden (siehe in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29; vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 48, und vom 12. September 2001 in der Rechtssache T-139/01 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-2415, Randnr. 94).
  • EuG, 08.04.2008 - T-92/08

    Zypern / Kommission

  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

  • EuG, 07.06.2007 - T-346/06

    IMS / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

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