Rechtsprechung
   EuG, 17.01.2018 - T-68/16   

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EuG, 17.01.2018 - T-68/16 (https://dejure.org/2018,316)
EuG, Entscheidung vom 17.01.2018 - T-68/16 (https://dejure.org/2018,316)
EuG, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - T-68/16 (https://dejure.org/2018,316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deichmann/ EUIPO - Munich (Représentation d'une croix sur le côté d'une chaussure de sport)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke, die ein Kreuz auf der Seite eines Sportschuhs darstellt - Positionsmarke - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 und Art. 58 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke, die ein Kreuz auf der Seite eines Sportschuhs darstellt - Positionsmarke - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 und Art. 58 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Deichmann/ EUIPO - Munich (Représentation d'une croix sur le côté d'une chaussure de sport)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke, die ein Kreuz auf der Seite eines Sportschuhs darstellt - Positionsmarke - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 und Art. 58 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Deichmann/ EUIPO - Munich (Représentation d'une croix sur le côté d'une chaussure de sport)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 15.06.2010 - T-547/08

    'X Technology Swiss / HABM (Coloration orange de la pointe d''une chaussette)' -

    Auszug aus EuG, 17.01.2018 - T-68/16
    Da jedoch Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 4 der Verordnung 2017/1001) keine abschließende Aufzählung der Zeichen enthält, die Unionsmarken sein können, ist dieser Umstand für die Eintragungsfähigkeit von "Positionsmarken" ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM [Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke], T-547/08, EU:T:2010:235, Rn. 19).

    Es ist ferner festzustellen, dass "Positionsmarken" den Kategorien der Bildmarken und dreidimensionalen Marken nahestehen, da sie die Anbringung von Bild- oder dreidimensionalen Elementen auf der Produktoberfläche zum Gegenstand haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2010, 0range Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, T-547/08, EU:T:2010:235, Rn. 20).

    Aus derselben Rechtsprechung ergibt sich, dass für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft die Einstufung einer "Positionsmarke" als eine Bildmarke, eine dreidimensionale Marke oder eine eigene Kategorie von Marken ohne Bedeutung ist (Urteil vom 15. Juni 2010, 0range Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, T-547/08, EU:T:2010:235, Rn. 21).

  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

    Auszug aus EuG, 17.01.2018 - T-68/16
    Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft (VITAKRAFT), T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist jedoch festzustellen, dass die Darstellung der Waren in den Katalogen als zusätzliches Indiz für die ernsthafte Benutzung einer Marke berücksichtigt werden kann, da es sich um eine Benutzung der fraglichen Marke öffentlich und nach außen oder zumindest um eine Vorbereitung einer solchen Benutzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2004, VITAKRAFT, T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juli 2014, Construcción, Promociones e Instalaciones/HABM - Copisa Proyectos y Mantenimientos Industriales [CPI COPISA INDUSTRIAL], T-345/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:614, Rn. 21).

  • EuG, 10.09.2008 - T-325/06

    Boston Scientific / OHMI - Terumo (CAPIO)

    Auszug aus EuG, 17.01.2018 - T-68/16
    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, sind sie vielmehr gemäß Rn. 30 des Urteils vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo (CAPIO) (T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338), oben in Rn. 28 angeführt, im Rahmen einer Gesamtschau zur Feststellung der ernsthaften Benutzung der fraglichen Marke zu berücksichtigen.

  • EuG, 04.12.2015 - T-3/15

    K-Swiss / HABM (Représentation de bandes parallèles sur une chaussure)

    Auszug aus EuG, 17.01.2018 - T-68/16
    Gestrichelte Linien werden nämlich regelmäßig in vergleichbaren Situationen in dieser Weise verwendet, d. h. in Bezug auf verschiedene Waren, an denen eine Marke angebracht ist, ohne zwangsläufig im Detail alle Konturen oder anderen Eigenschaften dieser Waren anzugeben (Urteile vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM [Form einer Gitarre], T-317/05, EU:T:2007:39, entsprechend vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM - Punch [An einem Schlüsselband befestigte Uhr], T-68/10, EU:T:2011:269, Rn. 62 bis 64, vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T-331/12, EU:T:2014:87, und vom 14. März 2014, Lardini/HABM [Anbringung einer Blume an einem Kragen], T-131/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:129; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2015, K-Swiss/HABM [Darstellung paralleler Streifen auf einem Schuh], T-3/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:937, und entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, adidas/HABM - Shoe Branding Europe [Zwei parallele Streifen auf einem Schuh], T-145/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:303).
  • EuG, 21.05.2015 - T-145/14

    adidas / OHMI - Shoe Branding Europe (Deux bandes parallèles sur une chaussure)

    Auszug aus EuG, 17.01.2018 - T-68/16
    Gestrichelte Linien werden nämlich regelmäßig in vergleichbaren Situationen in dieser Weise verwendet, d. h. in Bezug auf verschiedene Waren, an denen eine Marke angebracht ist, ohne zwangsläufig im Detail alle Konturen oder anderen Eigenschaften dieser Waren anzugeben (Urteile vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM [Form einer Gitarre], T-317/05, EU:T:2007:39, entsprechend vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM - Punch [An einem Schlüsselband befestigte Uhr], T-68/10, EU:T:2011:269, Rn. 62 bis 64, vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T-331/12, EU:T:2014:87, und vom 14. März 2014, Lardini/HABM [Anbringung einer Blume an einem Kragen], T-131/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:129; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2015, K-Swiss/HABM [Darstellung paralleler Streifen auf einem Schuh], T-3/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:937, und entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, adidas/HABM - Shoe Branding Europe [Zwei parallele Streifen auf einem Schuh], T-145/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:303).
  • EuG, 04.07.2014 - T-345/13

    Construcción, Promociones e Instalaciones / OHMI - Copisa Proyectos y

    Auszug aus EuG, 17.01.2018 - T-68/16
    Insoweit ist jedoch festzustellen, dass die Darstellung der Waren in den Katalogen als zusätzliches Indiz für die ernsthafte Benutzung einer Marke berücksichtigt werden kann, da es sich um eine Benutzung der fraglichen Marke öffentlich und nach außen oder zumindest um eine Vorbereitung einer solchen Benutzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2004, VITAKRAFT, T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juli 2014, Construcción, Promociones e Instalaciones/HABM - Copisa Proyectos y Mantenimientos Industriales [CPI COPISA INDUSTRIAL], T-345/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:614, Rn. 21).
  • EuG, 14.03.2014 - T-131/13

    'Lardini / HABM (Apposition d''une fleur sur un col)'

    Auszug aus EuG, 17.01.2018 - T-68/16
    Gestrichelte Linien werden nämlich regelmäßig in vergleichbaren Situationen in dieser Weise verwendet, d. h. in Bezug auf verschiedene Waren, an denen eine Marke angebracht ist, ohne zwangsläufig im Detail alle Konturen oder anderen Eigenschaften dieser Waren anzugeben (Urteile vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM [Form einer Gitarre], T-317/05, EU:T:2007:39, entsprechend vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM - Punch [An einem Schlüsselband befestigte Uhr], T-68/10, EU:T:2011:269, Rn. 62 bis 64, vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T-331/12, EU:T:2014:87, und vom 14. März 2014, Lardini/HABM [Anbringung einer Blume an einem Kragen], T-131/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:129; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2015, K-Swiss/HABM [Darstellung paralleler Streifen auf einem Schuh], T-3/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:937, und entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, adidas/HABM - Shoe Branding Europe [Zwei parallele Streifen auf einem Schuh], T-145/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:303).
  • EuG, 12.11.2013 - T-245/12

    Gamesa Eólica / OHMI - Enercon (Dégradé de verts)

    Auszug aus EuG, 17.01.2018 - T-68/16
    Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil vom 12. November 2013, Gamesa Eólica/HABM - Enercon (Grünabstufung) (T-245/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:588, Rn. 38), dass keine Regel dazu verpflichtet, die Konturen des Zeichens mit gestrichelten Linien darzustellen, um gegebenenfalls anzugeben, dass diese Konturen vom Schutz nicht umfasst sind.
  • EuG, 26.02.2014 - T-331/12

    'Sartorius Lab Instruments / HABM (Arc de cercle jaune en bas d''un écran)' -

    Auszug aus EuG, 17.01.2018 - T-68/16
    Gestrichelte Linien werden nämlich regelmäßig in vergleichbaren Situationen in dieser Weise verwendet, d. h. in Bezug auf verschiedene Waren, an denen eine Marke angebracht ist, ohne zwangsläufig im Detail alle Konturen oder anderen Eigenschaften dieser Waren anzugeben (Urteile vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM [Form einer Gitarre], T-317/05, EU:T:2007:39, entsprechend vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM - Punch [An einem Schlüsselband befestigte Uhr], T-68/10, EU:T:2011:269, Rn. 62 bis 64, vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T-331/12, EU:T:2014:87, und vom 14. März 2014, Lardini/HABM [Anbringung einer Blume an einem Kragen], T-131/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:129; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2015, K-Swiss/HABM [Darstellung paralleler Streifen auf einem Schuh], T-3/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:937, und entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, adidas/HABM - Shoe Branding Europe [Zwei parallele Streifen auf einem Schuh], T-145/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:303).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Auszug aus EuG, 17.01.2018 - T-68/16
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Voraussetzung einer "ernsthaften Benutzung" einer Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt sein kann, wenn die Marke nur in Verbindung mit anderen Elementen, die neben ihr stehen oder sie sogar überlagern, benutzt wird, sofern die Marke weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 19 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

  • EuG, 07.02.2007 - T-317/05

    'Kustom Musical Amplification / HABM (Forme d''une guitare)' - Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

  • EuG, 28.09.2010 - T-388/09

    Rosenruist / HABM (Représentation de deux courbes sur une poche)

  • EuG, 16.12.2008 - T-86/07

    Deichmann-Schuhe / OHMI - Design for Woman (DEITECH) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.06.2011 - T-68/10

    Sphere Time / OHMI - Punch (Montre attachée à une lanière) -

  • EuGH, 26.04.2012 - C-307/11

    Deichmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EuG, 05.02.2016 - T-135/14

    Kicktipp / OHMI - Società Italiana Calzature (kicktipp)

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuG, 23.09.2009 - T-409/07

    Cohausz / OHMI - Izquierdo Faces (acopat)

  • EuG, 27.09.2007 - T-418/03

    La Mer Technology / OHMI - Laboratoires Goëmar (LA MER)

  • EuG, 18.01.2011 - T-382/08

    Advance Magazine Publishers / OHMI - Capela & Irmãos (VOGUE)

  • EuG, 06.12.2018 - T-638/16

    Deichmann/ EUIPO - Vans (Représentation de lignes sur une chaussure) -

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung die Möglichkeit anerkennt, dass Bildmarken in Wirklichkeit "Positionsmarken" sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 13, vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T-388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410, Rn. 2 und 17, sowie vom 17. Januar 2018, Deichmann/EUIPO - Munich [Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs], T-68/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:7, Rn. 34).

    Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gab es nämlich kein formelles Erfordernis, dem Formular einer Markenanmeldung eine Beschreibung beizufügen, damit die Marke als "Positionsmarke" angesehen werden kann (Urteil vom 17. Januar 2018, Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs, T-68/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:7, Rn. 36).

    Zwar werden gestrichelte Linien, wie die Klägerin hervorhebt, regelmäßig verwendet, um die Platzierung einer "Positionsmarke" auf den mit dieser Marke gekennzeichneten Waren zu verdeutlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2018, Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs, T-68/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:7, Rn. 41).

    Zum anderen bringt die grafische Darstellung der angemeldeten Marke, wie die Streithelferin ebenfalls hervorhebt, anders als in manchen grafischen Darstellungen von "Positionsmarken" keinen Kontrast zwischen den beiden Linien und der Zeichnung des Schuhs zum Vorschein (vgl. u. a. Urteil vom 17. Januar 2018, Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs, T-68/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:7, Rn. 43).

    Schließlich hat die Klägerin als Anlage A 8 die Klagebeantwortung vom 11. April 2016 vorgelegt, die vom EUIPO in der Rechtssache T-68/16 eingereicht wurde, in der es um eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2015 (Sache R 2345/2014-4) ging.

    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Anlage A 8 zur Klageschrift der vom EUIPO in der Rechtssache T-68/16 eingereichten Klagebeantwortung vom 11. April 2016 entspricht, und zum anderen, dass die an dieser Rechtssache beteiligten Parteien nicht mit denen der vorliegenden Rechtssache identisch sind.

  • EuG, 19.12.2019 - T-383/18

    Sta*Ware EDV Beratung/ EUIPO - Accelerate IT Consulting (businessNavi) -

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzeszweck der Voraussetzung der ernsthaften Benutzung der Marke weder in der Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch in der Kontrolle der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darin besteht, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen vorzubehalten (vgl. Urteil vom 17. Januar 2018, Deichmann/EUIPO - Munich [Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs], T-68/16, EU:T:2018:7, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Gleichen ist festzustellen, dass aus den von der Klägerin in Rn. 16 der Klageschrift angeführten Verweisen auf die Rechtsprechung (Urteile vom 27. März 2014, 1ntesa Sanpaolo/HABM - equinet Bank [EQUITER], T-47/12, EU:T:2014:159, Rn. 27, vom 8. Mai 2017, Les Éclaires/EUIPO - L'éclaireur International [L'ECLAIREUR], T-680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 31, vom 17. November 2017, Endoceutics/EUIPO - Merck [FEMIBION)] T-802/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:818, Rn. 19, und vom 17. Januar 2018, Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs, T-68/16, EU:T:2018:7, Rn. 27) keine Pflicht der Beschwerdekammer hervorgeht, eine Prüfung der ernsthaften Benutzung der Marke für jede betreffende Dienstleistung getrennt vorzunehmen.

  • EuG, 02.06.2021 - T-365/20

    Birkenstock Sales/ EUIPO (Position de lignes ondulées entrecroisées sur la

    Da Art. 4 der Verordnung 2017/1001 keine abschließende Aufzählung der Zeichen enthält, die Unionsmarken sein können, ist dieser Umstand für die Eintragungsfähigkeit von "Positionsmarken" ohne Bedeutung (vgl. Urteil vom 17. Januar 2018, Deichmann/EUIPO - Munich [Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs], T-68/16, EU:T:2018:7, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.06.2019 - C-223/18

    Deichmann/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deichmann SE die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Januar 2018, Deichmann/EUIPO - Munich (Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs) (T-68/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:7), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Dezember 2015 (Sache R 2345/2014-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Deichmann und der Munich SL abgewiesen hat (im Folgenden: streitige Entscheidung).
  • EuG, 14.11.2019 - T-669/18

    Neoperl/ EUIPO (Représentation de quatre trous comblés dans un motif à trous

    Des Weiteren ist entschieden worden, dass "Positionsmarken" zwar den Kategorien der Bildmarken und dreidimensionalen Marken nahestehen, da sie die Anbringung von Bild- oder dreidimensionalen Elementen auf der Produktoberfläche zum Gegenstand haben; für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft ist die Einstufung einer "Positionsmarke" als Bildmarke oder dreidimensionale Marke oder als eine eigene Kategorie von Marken jedoch ohne Bedeutung (Urteile vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM [orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke], T-547/08, EU:T:2010:235" Rn. 19 bis 21, vom 26. Februar 2014, gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit, T-331/12, EU:T:2014:87" Rn. 15, und vom 17. Januar 2018, Deichmann/EUIPO [Darstellung eines Kreuzes auf der Seite eines Sportschuhs], T-68/16, EU:T:2018:7" Rn. 33).
  • EuG, 23.09.2020 - T-796/16

    CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une

    Der entscheidende Faktor für die Reichweite des Schutzes der Marke ist die Art und Weise, wie sie allein auf der Grundlage des Zeichens, wie es eingetragen ist, wahrgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2018, Deichmann/EUIPO - Munich [Darstellung eines Kreuzes auf der Seite eines Sportschuhs], T-68/16, EU:T:2018:7, Rn. 44).
  • EuG, 07.09.2022 - T-521/21

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper the

    Gemäß Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (jetzt Art. 10 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung [EU] 2017/1430 [ABl. 2018, L 104, S. 1]), die gemäß Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2018/625) auf Verfahren zur Erklärung des Verfalls entsprechend anwendbar ist, besteht der Nachweis der Benutzung einer Marke aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke und beschränkt sich nach Möglichkeit auf die Vorlage von Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001) genannten schriftlichen Erklärungen (Urteil vom 17. Januar 2018, Deichmann/EUIPO - Munich [Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs], T-68/16, EU:T:2018:7, Rn. 25).
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