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   EuG, 17.02.2017 - T-40/15   

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EuG, 17.02.2017 - T-40/15 (https://dejure.org/2017,3066)
EuG, Entscheidung vom 17.02.2017 - T-40/15 (https://dejure.org/2017,3066)
EuG, Entscheidung vom 17. Februar 2017 - T-40/15 (https://dejure.org/2017,3066)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

    Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der Klageschrift - Verjährung - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Entscheidungsfrist - Materieller Schaden - Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße - Kosten einer Bankbürgschaft - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

    Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der Klageschrift - Verjährung - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Entscheidungsfrist - Materieller Schaden - Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße - Kosten einer Bankbürgschaft - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der Klageschrift - Verjährung - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Entscheidungsfrist - Materieller Schaden - Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße - Kosten einer Bankbürgschaft - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuG, 16.11.2011 - T-78/06

    Álvarez / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-40/15
    wegen einer Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen angeblich aufgrund der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, entstanden ist,.

    Mit Urteilen vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), wies das Gericht diese Klagen ab.

    Mit am 24. Januar 2012 eingegangenen Rechtsmittelschriften erhoben die Klägerinnen Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673).

    Außerdem hat es im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts den Gerichtshof der Europäischen Union ersucht, mitzuteilen, ob er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage bestimmter in den Anlagen der Klagebeantwortung aufgeführter Schriftstücke beantragt und erhalten hat, die die Rechtssachen betreffen, in denen das Urteil vom 16 November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) (im Folgenden: Rechtssache T-76/06), und das Urteil vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) (im Folgenden: Rechtssache T-78/06), ergangen sind.

    Er hat beantragt, festzustellen, dass er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage der die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 betreffenden Schriftstücke nicht habe beantragen und erhalten müssen, und hilfsweise, dass diese Genehmigung von den Klägerinnen und der Kommission stillschweigend erteilt worden sei.

    Äußerst hilfsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, seine Antwort als Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu behandeln, mit der das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Vorlage der Schriftstücke anordne, die in der Akte der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 enthalten seien, und insbesondere der Schriftstücke, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien.

    Am 25. April 2016 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts erstens entschieden, die Schriftstücke, die in den Anlagen der in dieser Rechtssache eingereichten Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 beziehen, aus der Akte zu entfernen.

    Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union weder die Genehmigung der Parteien in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zur Vorlage dieser Schriftstücke beantragt und erlangt, noch gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Zugang zu den Akten jener Rechtssachen beantragt hatte.

    Am 31. Mai 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Aufbereitung und Regelung der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich ist, dass ihm die Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zur Verfügung stehen.

    Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 im vorliegenden Verfahren hinzuzuziehen.

    Am 17. Juni 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zustellung der Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 beantragt.

    Außerdem sind die Anträge in der Klageschrift im Licht des Inhalts der Letzteren auf Ersatz des materiellen Schadens gerichtet, der den Klägerinnen aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen im Zusammenhang mit der Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist (im Folgenden: angemessene Entscheidungsfrist) in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06, die jeweils ASPLA und Armando Álvarez betrafen, entstanden sein soll.

    Zweitens bringen die Klägerinnen zwar zum einen vor, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 habe die angemessene Entscheidungsfrist um 24 Monate bzw. 28 Monate aus dem Grund überschritten, dass der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihnen in beiden Rechtssachen am 14. Januar 2011 mitgeteilt worden sei und nicht zwei Jahre nach der Einreichung der Gegenerwiderung durch die Kommission, nämlich am 12. Februar 2009 bzw. am 6. Oktober 2008.

    Zum anderen machen die Klägerinnen geltend, dass in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die durchschnittliche Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist 25, 5 Monate betrage und sie ihren Schaden auf der Grundlage einer einfachen anteiligen Berechnung bewerteten, die sich auf alle Beträge gründe, die sie während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 sowie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen seien, gezahlt hätten.

    Schließlich ist der Gerichtshof der Europäischen Union in der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen, zur Antwort der Klägerinnen auf eine schriftliche Frage des Gerichts Stellung zu nehmen, in der die Letzteren den Zeitpunkt angegeben haben, ab dem sie in den beiden Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 einen Schaden erlitten hätten.

    In der vorliegenden Rechtssache beantragen die Klägerinnen den Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund der Dauer des gerichtlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entstanden sein soll.

    Diese Rechtssachen wurden mit Urteilen vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), abgeschlossen.

    Im vorliegenden Fall tragen die Klägerinnen erstens vor, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 habe gegen die angemessene Entscheidungsfrist verstoßen.

    Zum behaupteten Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T - 76/06 und T - 78/06.

    Die Klägerinnen machen geltend, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 habe die angemessene Entscheidungsfrist missachtet, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm bilde, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zum einen und die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen seien, zum anderen hätten denselben Gegenstand (dieselbe Entscheidung der Kommission), seien durch einen vergleichbaren Sachverhalt und Grund (dasselbe Kartell) gekennzeichnet und ließen identische oder ganz ähnliche verfahrensrechtliche Umstände erkennen.

    Sie machen geltend, das mündliche Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 hätte zwei Jahre nach der Einreichung der Gegenerwiderung durch die Kommission, nämlich am 12. Februar 2009 bzw. am 6. Oktober 2008, eröffnet werden müssen.

    Sie leiten daraus ab, dass die Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die angemessene Entscheidungsfrist um 24 Monate bzw. 28 Monate überschritten hätten.

    Erstens sei nämlich nur das Gericht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig, und es sei nicht möglich, die Schlussfolgerungen, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), und vom 26. November 2013, Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), gezogen habe, auf die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zu übertragen.

    Zweitens überschreite die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die durchschnittliche Dauer dieser Phase des Verfahrens vor dem Gericht, die von 2007 bis 2010 in den Rechtssachen festzustellen gewesen sei, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts betroffen hätten, lediglich um 17 bzw. 21 Monate.

    Außerdem habe die Gesamtdauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die durchschnittlich festgestellte Dauer der Verfahren vor dem Gericht von 2006 bis 2015 in den Rechtssachen, in denen es um die Anwendung des Wettbewerbsrechts gegangen sei, nur um 15 Monate überschritten.

    Drittens seien die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 als komplex einzustufen.

    Sechstens sei das Verhalten der Klägerinnen am Entstehen einer Verzögerung in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht völlig unbeteiligt gewesen.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 am 24. Februar 2006 mit der Einreichung einer Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts durch die beiden Klägerinnen begann und mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), abgeschlossen wurde.

    Aus einer umfassenden Prüfung der jeweiligen Akte in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ergibt sich jedoch, dass sich die Dauer des Verfahrens in diesen beiden Rechtssachen durch keinen der Umstände der Rechtssachen rechtfertigen lässt.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Rechtsstreitigkeiten über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betrafen und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für die klagende Partei und ihre Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

    Außerdem vergingen in der Rechtssache T-78/06 etwa vier Jahre und zwei Monate, d. h. 50 Monate, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens am 9. Oktober 2006 und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 23. November 2010.

    Zur Komplexität des Rechtsstreits ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Klagen gegen eine Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV betrafen.

    Wie sich aus den Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ergibt, weisen Klagen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission betreffen, u. a. wegen der Länge der angefochtenen Entscheidung, des Aktenumfangs und der Notwendigkeit, zahlreiche komplexe Sachverhalte detailliert zu beurteilen, die oft einen langen Zeitraum und ein räumlich großes Gebiet umfassen, einen höheren Grad an Komplexität auf als andere Arten von Rechtssachen.

    Daher ist ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die wie die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

    Unter diesen Umständen rechtfertigte die Behandlung von zwölf weiteren Rechtssachen, die Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 betrafen, eine Verlängerung des Verfahrens um elf Monate in der Rechtssache T-76/06 und in der Rechtssache T-78/06.

    Folglich war ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus elf Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der beiden Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 grundsätzlich angemessen.

    Was das Verhalten der Beteiligten und Zwischenstreitigkeiten in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 anbelangt, so wurde die Dauer zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in diesen beiden Rechtssachen in keiner Weise von einem solchen Verhalten oder von solchen Zwischenstreitigkeiten beeinflusst.

    Daher beantragte Armando Álvarez im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T-78/06 die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634, soweit ihr die Letztere die Verantwortung für die in ihr festgestellte Zuwiderhandlung zugerechnet hatte.

    Daraus folgt, dass die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 einen besonders engen Zusammenhang aufwiesen und dieser Zusammenhang rechtfertigte, dass die Rechtssache T-78/06 gemeinsam mit der Rechtssache T-76/06 und im selben Rhythmus wie die Letztere behandelt wurde.

    Obwohl das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T-78/06 vier Monate früher als das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T-76/06 geschlossen worden war, konnte somit das mündliche Verfahren in der Rechtssache T-78/06 nicht zu einem Zeitpunkt vor der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-76/06 eröffnet werden.

    Wie sich außerdem aus den Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ergibt, sprach sich die für diese Rechtssachen zuständige Kammer am 23. November 2010 für eine Verbindung dieser Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren, unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien in diesen beiden Rechtssachen, aus.

    In ihren Stellungnahmen zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 führten beide Klägerinnen aus, dass sie kein Hindernis für eine solche Verbindung sähen, wenn das Gericht der Ansicht sein sollte, dass dies zur Effizienz des Verfahrens beitragen könne.

    Daher rechtfertigte der besonders enge Zusammenhang zwischen der Rechtssache T-76/06 und der Rechtssache T-78/06 eine viermonatige Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-78/06.

    Folglich weisen im Hinblick auf die besonderen Umstände, die die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 kennzeichnen, die Zeitspanne von 46 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-76/06 sowie die Zeitspanne von 50 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-78/06 eine Phase ungerechtfertigter Untätigkeit von 20 Monaten in diesen beiden Rechtssachen auf.

    Drittens ergab die Prüfung der jeweiligen Akte der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 keinen Umstand, der auf eine Phase ungerechtfertigter Untätigkeit zum einen zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageschriften und dem Zeitpunkt der Einreichung der Gegenerwiderungen sowie zum anderen zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), schließen lässt.

    Daraus folgt, dass das in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 durchgeführte Verfahren, das mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), abgeschlossen wurde, gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstoßen hat, da es die angemessene Entscheidungsfrist um 20 Monate überschritten hat, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm bildet, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Wenn nämlich die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht missachtet worden wäre, hätten die Klägerinnen nicht während 25, 5 Monaten Zinsen auf den Geldbußenbetrag und Bankbürgschaftskosten zahlen müssen.

    Zum anderen erlaubten die von den Klägerinnen herangezogenen Gesichtspunkte zur Bezifferung ihres Schadens ihnen nicht, den hypothetischen Schaden zu berechnen, der sich aus der angeblichen Verzögerung des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ergebe.

    Im Licht dieser Erwägungen sind der geltend gemachte materielle Schaden und der angebliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zu prüfen.

    Erstens ergibt sich aus den von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen und den mündlichen Ausführungen ihres Vertreters, die in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden sind, dass Armando Álvarez am 22. Juli 2014 den gesamten Betrag der Zinsen auf den Geldbußenbetrag bezahlte, die während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 fällig wurden.

    Daraus folgt, dass ASPLA offensichtlich keinen persönlichen Schaden erlitt, der in der Zahlung von Zinsen auf die Geldbuße während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, bestünde.

    Außerdem hat Armando Álvarez während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 weder die Geldbuße noch die Verzugszinsen bezahlt.

    Die Klägerinnen erbringen jedoch keinen Beweis dafür, dass während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, der Betrag der später von Armando Álvarez an die Kommission gezahlten Verzugszinsen höher war als der Vorteil, der dieser Gesellschaft aufgrund des Nutzens aus der der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprechenden Summe zukam.

    Die Klägerinnen weisen folglich nicht nach, dass Armando Álvarez während des der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entsprechenden Zeitraums einen tatsächlichen und sicheren Verlust aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen auf die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße erlitten hat.

    Außerdem belegt der Akteninhalt, dass beide Klägerinnen während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Bankbürgschaftskosten in Form von vierteljährlichen Provisionen bezahlten.

    Daher ist im Hinblick auf den Akteninhalt davon auszugehen, dass beide Klägerinnen nachweisen, dass sie persönlich einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten haben, der in einem Verlust aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, besteht.

    Zweitens ist zum Kausalzusammenhang zum einen festzustellen, dass, wenn das Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die angemessene Entscheidungsfrist nicht überschritten hätte, die Klägerinnen die Bankbürgschaftskosten während des dieser Überschreitung entsprechenden Zeitraums nicht hätten bezahlen müssen.

    Daher besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Eintritt des Schadens, den die Klägerinnen erlitten haben und der in einem Verlust aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten durch jede von ihnen während des Zeitraums, der der Überschreitung dieser angemessenen Entscheidungsfrist entspricht, besteht.

    Zweitens wurde die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nach der ursprünglichen Entscheidung der Klägerinnen, Bankbürgschaften zu stellen, überschritten.

    Der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der dieser Überschreitung entspricht, kann daher entgegen dem Vorbringen des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht durch die ursprüngliche Entscheidung der Klägerinnen, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 auferlegte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, unterbrochen worden sein.

    Daraus folgt, dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Verlust besteht, den die Klägerinnen aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der der Überschreitung dieser Frist entspricht, erlitten haben.

    Drittens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen einen Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist nur in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 geltend machen.

    Sie machen daher keinen Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-76/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), ergangen ist, sowie zum anderen in der Rechtssache T-78/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen ist, geltend.

    Daher wurde im vorliegenden Fall ausschließlich festgestellt, dass das Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 gegen die angemessene Entscheidungsfrist verstoßen hatte (vgl. oben, Rn. 83).

    Sodann hat der Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), geendet.

    Daher waren die Klägerinnen ab dem 16. November 2011 in der Lage, zum einen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und zum anderen den Schaden, den sie aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des der Überschreitung dieser Frist entsprechenden Zeitraums erlitten hatten, zu beurteilen.

    Schließlich wurde die Entscheidung K(2005) 4634, mit der gegen die Klägerinnen eine Geldbuße verhängt wurde, erst am 22. Mai 2014 bestandskräftig, und die von der Kommission eingeräumte Möglichkeit, eine Bankbürgschaft zu stellen, endete zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Entscheidung der Klägerinnen, gegen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), Rechtsmittel einzulegen.

    Daraus folgt, dass die Zahlung von Bankbürgschaftskosten nach der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), die den Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 beendeten, in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit diesem Verstoß steht, da die Zahlung dieser Kosten sich aus der nach diesem Verstoß getroffenen persönlichen und eigenständigen Entscheidung der Klägerinnen ergibt, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und ein Rechtsmittel gegen die angeführten Urteile einzulegen.

    Nach alledem liegt ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen zum einen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und zum anderen dem von den Klägerinnen vor der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), erlittenen Schaden vor, der in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der der Überschreitung dieser angemessenen Frist entspricht, besteht.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die angemessene Entscheidungsfrist in diesen beiden Rechtssachen um 20 Monate überschritt (vgl. oben, Rn. 83).

    Zweitens ist in den vorstehenden Rn. 116 bis 120 festgestellt worden, dass der Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 am 16. November 2011 geendet hatte und dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen zum einen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und zum anderen dem von den Klägerinnen "vor" der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), erlittenen Schaden vorlag.

    Daher erfolgte die Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 20 Monate vor der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), d. h. am 16. März 2010, und die Klägerinnen erlitten ab diesem Zeitpunkt einen materiellen Schaden.

    Auf eine schriftliche Frage des Gerichts haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 ausgeführt, dass sie zwei Jahre nach der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission, d. h. am 6. Oktober 2008 in der Rechtssache T-78/06 und am 12. Februar 2009 in der Rechtssache T-76/06, begonnen hätten, einen Schaden zu erleiden.

    Außerdem haben die Klägerinnen, obwohl ihnen das Gericht insoweit keine Frage gestellt hatte, in ihrer Antwort vom 10. Oktober 2016 dargelegt, dass ihr Schaden mit der Mitteilung des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 geendet habe.

    Schließlich geht aus der Akte in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 jeweils hervor, dass den Klägerinnen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in diesen beiden Rechtssachen am 14. Januar 2011 mitgeteilt wurde.

    Nach alledem ist eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro an ASPLA und eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro an Armando Álvarez als Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen durch den Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entstanden ist und der in der Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten besteht, zu gewähren.

    Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie auf den Ersatz des von den Klägerinnen erlittenen materiellen Schadens aufgrund des Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 gerichtet ist.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, an die Plásticos Españoles, SA (ASPLA) eine Entschädigung von 44 951, 24 Euro und an die Armando Álvarez, SA eine Entschädigung von 111 042, 48 Euro für den von jeder dieser Gesellschaften aufgrund des Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T - 76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T - 78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, erlittenen materiellen Schaden zu zahlen.

  • EuG, 16.11.2011 - T-76/06

    ASPLA / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-40/15
    wegen einer Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen angeblich aufgrund der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, entstanden ist,.

    Mit Urteilen vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), wies das Gericht diese Klagen ab.

    Mit am 24. Januar 2012 eingegangenen Rechtsmittelschriften erhoben die Klägerinnen Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673).

    Außerdem hat es im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts den Gerichtshof der Europäischen Union ersucht, mitzuteilen, ob er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage bestimmter in den Anlagen der Klagebeantwortung aufgeführter Schriftstücke beantragt und erhalten hat, die die Rechtssachen betreffen, in denen das Urteil vom 16 November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) (im Folgenden: Rechtssache T-76/06), und das Urteil vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) (im Folgenden: Rechtssache T-78/06), ergangen sind.

    Er hat beantragt, festzustellen, dass er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage der die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 betreffenden Schriftstücke nicht habe beantragen und erhalten müssen, und hilfsweise, dass diese Genehmigung von den Klägerinnen und der Kommission stillschweigend erteilt worden sei.

    Äußerst hilfsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, seine Antwort als Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu behandeln, mit der das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Vorlage der Schriftstücke anordne, die in der Akte der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 enthalten seien, und insbesondere der Schriftstücke, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien.

    Am 25. April 2016 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts erstens entschieden, die Schriftstücke, die in den Anlagen der in dieser Rechtssache eingereichten Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 beziehen, aus der Akte zu entfernen.

    Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union weder die Genehmigung der Parteien in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zur Vorlage dieser Schriftstücke beantragt und erlangt, noch gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Zugang zu den Akten jener Rechtssachen beantragt hatte.

    Am 31. Mai 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Aufbereitung und Regelung der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich ist, dass ihm die Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zur Verfügung stehen.

    Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 im vorliegenden Verfahren hinzuzuziehen.

    Am 17. Juni 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zustellung der Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 beantragt.

    Außerdem sind die Anträge in der Klageschrift im Licht des Inhalts der Letzteren auf Ersatz des materiellen Schadens gerichtet, der den Klägerinnen aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen im Zusammenhang mit der Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist (im Folgenden: angemessene Entscheidungsfrist) in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06, die jeweils ASPLA und Armando Álvarez betrafen, entstanden sein soll.

    Zweitens bringen die Klägerinnen zwar zum einen vor, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 habe die angemessene Entscheidungsfrist um 24 Monate bzw. 28 Monate aus dem Grund überschritten, dass der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihnen in beiden Rechtssachen am 14. Januar 2011 mitgeteilt worden sei und nicht zwei Jahre nach der Einreichung der Gegenerwiderung durch die Kommission, nämlich am 12. Februar 2009 bzw. am 6. Oktober 2008.

    Zum anderen machen die Klägerinnen geltend, dass in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die durchschnittliche Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist 25, 5 Monate betrage und sie ihren Schaden auf der Grundlage einer einfachen anteiligen Berechnung bewerteten, die sich auf alle Beträge gründe, die sie während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 sowie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen seien, gezahlt hätten.

    Schließlich ist der Gerichtshof der Europäischen Union in der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen, zur Antwort der Klägerinnen auf eine schriftliche Frage des Gerichts Stellung zu nehmen, in der die Letzteren den Zeitpunkt angegeben haben, ab dem sie in den beiden Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 einen Schaden erlitten hätten.

    In der vorliegenden Rechtssache beantragen die Klägerinnen den Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund der Dauer des gerichtlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entstanden sein soll.

    Diese Rechtssachen wurden mit Urteilen vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), abgeschlossen.

    Im vorliegenden Fall tragen die Klägerinnen erstens vor, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 habe gegen die angemessene Entscheidungsfrist verstoßen.

    Zum behaupteten Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T - 76/06 und T - 78/06.

    Die Klägerinnen machen geltend, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 habe die angemessene Entscheidungsfrist missachtet, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm bilde, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zum einen und die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen seien, zum anderen hätten denselben Gegenstand (dieselbe Entscheidung der Kommission), seien durch einen vergleichbaren Sachverhalt und Grund (dasselbe Kartell) gekennzeichnet und ließen identische oder ganz ähnliche verfahrensrechtliche Umstände erkennen.

    Sie machen geltend, das mündliche Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 hätte zwei Jahre nach der Einreichung der Gegenerwiderung durch die Kommission, nämlich am 12. Februar 2009 bzw. am 6. Oktober 2008, eröffnet werden müssen.

    Sie leiten daraus ab, dass die Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die angemessene Entscheidungsfrist um 24 Monate bzw. 28 Monate überschritten hätten.

    Erstens sei nämlich nur das Gericht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig, und es sei nicht möglich, die Schlussfolgerungen, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), und vom 26. November 2013, Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), gezogen habe, auf die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zu übertragen.

    Zweitens überschreite die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die durchschnittliche Dauer dieser Phase des Verfahrens vor dem Gericht, die von 2007 bis 2010 in den Rechtssachen festzustellen gewesen sei, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts betroffen hätten, lediglich um 17 bzw. 21 Monate.

    Außerdem habe die Gesamtdauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die durchschnittlich festgestellte Dauer der Verfahren vor dem Gericht von 2006 bis 2015 in den Rechtssachen, in denen es um die Anwendung des Wettbewerbsrechts gegangen sei, nur um 15 Monate überschritten.

    Drittens seien die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 als komplex einzustufen.

    Sechstens sei das Verhalten der Klägerinnen am Entstehen einer Verzögerung in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht völlig unbeteiligt gewesen.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 am 24. Februar 2006 mit der Einreichung einer Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts durch die beiden Klägerinnen begann und mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), abgeschlossen wurde.

    Aus einer umfassenden Prüfung der jeweiligen Akte in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ergibt sich jedoch, dass sich die Dauer des Verfahrens in diesen beiden Rechtssachen durch keinen der Umstände der Rechtssachen rechtfertigen lässt.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Rechtsstreitigkeiten über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betrafen und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für die klagende Partei und ihre Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

    Zweitens ist festzustellen, dass in der Rechtssache T-76/06 ungefähr drei Jahre und zehn Monate, d. h. 46 Monate, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission am 16. Februar 2007 zum einen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 23. November 2010 zum anderen vergingen.

    Zur Komplexität des Rechtsstreits ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Klagen gegen eine Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV betrafen.

    Wie sich aus den Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ergibt, weisen Klagen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission betreffen, u. a. wegen der Länge der angefochtenen Entscheidung, des Aktenumfangs und der Notwendigkeit, zahlreiche komplexe Sachverhalte detailliert zu beurteilen, die oft einen langen Zeitraum und ein räumlich großes Gebiet umfassen, einen höheren Grad an Komplexität auf als andere Arten von Rechtssachen.

    Daher ist ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die wie die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

    Unter diesen Umständen rechtfertigte die Behandlung von zwölf weiteren Rechtssachen, die Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 betrafen, eine Verlängerung des Verfahrens um elf Monate in der Rechtssache T-76/06 und in der Rechtssache T-78/06.

    Folglich war ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus elf Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der beiden Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 grundsätzlich angemessen.

    Was das Verhalten der Beteiligten und Zwischenstreitigkeiten in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 anbelangt, so wurde die Dauer zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in diesen beiden Rechtssachen in keiner Weise von einem solchen Verhalten oder von solchen Zwischenstreitigkeiten beeinflusst.

    Daraus folgt, dass die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 einen besonders engen Zusammenhang aufwiesen und dieser Zusammenhang rechtfertigte, dass die Rechtssache T-78/06 gemeinsam mit der Rechtssache T-76/06 und im selben Rhythmus wie die Letztere behandelt wurde.

    Obwohl das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T-78/06 vier Monate früher als das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T-76/06 geschlossen worden war, konnte somit das mündliche Verfahren in der Rechtssache T-78/06 nicht zu einem Zeitpunkt vor der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-76/06 eröffnet werden.

    Wie sich außerdem aus den Akten der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ergibt, sprach sich die für diese Rechtssachen zuständige Kammer am 23. November 2010 für eine Verbindung dieser Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren, unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien in diesen beiden Rechtssachen, aus.

    In ihren Stellungnahmen zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 führten beide Klägerinnen aus, dass sie kein Hindernis für eine solche Verbindung sähen, wenn das Gericht der Ansicht sein sollte, dass dies zur Effizienz des Verfahrens beitragen könne.

    Daher rechtfertigte der besonders enge Zusammenhang zwischen der Rechtssache T-76/06 und der Rechtssache T-78/06 eine viermonatige Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-78/06.

    Folglich weisen im Hinblick auf die besonderen Umstände, die die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 kennzeichnen, die Zeitspanne von 46 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-76/06 sowie die Zeitspanne von 50 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-78/06 eine Phase ungerechtfertigter Untätigkeit von 20 Monaten in diesen beiden Rechtssachen auf.

    Drittens ergab die Prüfung der jeweiligen Akte der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 keinen Umstand, der auf eine Phase ungerechtfertigter Untätigkeit zum einen zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageschriften und dem Zeitpunkt der Einreichung der Gegenerwiderungen sowie zum anderen zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), schließen lässt.

    Daraus folgt, dass das in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 durchgeführte Verfahren, das mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), abgeschlossen wurde, gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstoßen hat, da es die angemessene Entscheidungsfrist um 20 Monate überschritten hat, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm bildet, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Wenn nämlich die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht missachtet worden wäre, hätten die Klägerinnen nicht während 25, 5 Monaten Zinsen auf den Geldbußenbetrag und Bankbürgschaftskosten zahlen müssen.

    Zum anderen erlaubten die von den Klägerinnen herangezogenen Gesichtspunkte zur Bezifferung ihres Schadens ihnen nicht, den hypothetischen Schaden zu berechnen, der sich aus der angeblichen Verzögerung des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ergebe.

    Im Licht dieser Erwägungen sind der geltend gemachte materielle Schaden und der angebliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zu prüfen.

    Erstens ergibt sich aus den von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen und den mündlichen Ausführungen ihres Vertreters, die in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden sind, dass Armando Álvarez am 22. Juli 2014 den gesamten Betrag der Zinsen auf den Geldbußenbetrag bezahlte, die während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 fällig wurden.

    Daraus folgt, dass ASPLA offensichtlich keinen persönlichen Schaden erlitt, der in der Zahlung von Zinsen auf die Geldbuße während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, bestünde.

    Außerdem hat Armando Álvarez während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 weder die Geldbuße noch die Verzugszinsen bezahlt.

    Die Klägerinnen erbringen jedoch keinen Beweis dafür, dass während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, der Betrag der später von Armando Álvarez an die Kommission gezahlten Verzugszinsen höher war als der Vorteil, der dieser Gesellschaft aufgrund des Nutzens aus der der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprechenden Summe zukam.

    Die Klägerinnen weisen folglich nicht nach, dass Armando Álvarez während des der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entsprechenden Zeitraums einen tatsächlichen und sicheren Verlust aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen auf die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße erlitten hat.

    Außerdem belegt der Akteninhalt, dass beide Klägerinnen während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Bankbürgschaftskosten in Form von vierteljährlichen Provisionen bezahlten.

    Daher ist im Hinblick auf den Akteninhalt davon auszugehen, dass beide Klägerinnen nachweisen, dass sie persönlich einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten haben, der in einem Verlust aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, besteht.

    Zweitens ist zum Kausalzusammenhang zum einen festzustellen, dass, wenn das Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die angemessene Entscheidungsfrist nicht überschritten hätte, die Klägerinnen die Bankbürgschaftskosten während des dieser Überschreitung entsprechenden Zeitraums nicht hätten bezahlen müssen.

    Daher besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Eintritt des Schadens, den die Klägerinnen erlitten haben und der in einem Verlust aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten durch jede von ihnen während des Zeitraums, der der Überschreitung dieser angemessenen Entscheidungsfrist entspricht, besteht.

    Zweitens wurde die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nach der ursprünglichen Entscheidung der Klägerinnen, Bankbürgschaften zu stellen, überschritten.

    Der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der dieser Überschreitung entspricht, kann daher entgegen dem Vorbringen des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht durch die ursprüngliche Entscheidung der Klägerinnen, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 auferlegte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, unterbrochen worden sein.

    Daraus folgt, dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Verlust besteht, den die Klägerinnen aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der der Überschreitung dieser Frist entspricht, erlitten haben.

    Drittens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen einen Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist nur in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 geltend machen.

    Sie machen daher keinen Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-76/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), ergangen ist, sowie zum anderen in der Rechtssache T-78/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen ist, geltend.

    Daher wurde im vorliegenden Fall ausschließlich festgestellt, dass das Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 gegen die angemessene Entscheidungsfrist verstoßen hatte (vgl. oben, Rn. 83).

    Sodann hat der Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), geendet.

    Daher waren die Klägerinnen ab dem 16. November 2011 in der Lage, zum einen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und zum anderen den Schaden, den sie aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des der Überschreitung dieser Frist entsprechenden Zeitraums erlitten hatten, zu beurteilen.

    Schließlich wurde die Entscheidung K(2005) 4634, mit der gegen die Klägerinnen eine Geldbuße verhängt wurde, erst am 22. Mai 2014 bestandskräftig, und die von der Kommission eingeräumte Möglichkeit, eine Bankbürgschaft zu stellen, endete zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Entscheidung der Klägerinnen, gegen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), Rechtsmittel einzulegen.

    Daraus folgt, dass die Zahlung von Bankbürgschaftskosten nach der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), die den Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 beendeten, in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit diesem Verstoß steht, da die Zahlung dieser Kosten sich aus der nach diesem Verstoß getroffenen persönlichen und eigenständigen Entscheidung der Klägerinnen ergibt, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und ein Rechtsmittel gegen die angeführten Urteile einzulegen.

    Nach alledem liegt ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen zum einen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und zum anderen dem von den Klägerinnen vor der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), erlittenen Schaden vor, der in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der der Überschreitung dieser angemessenen Frist entspricht, besteht.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die angemessene Entscheidungsfrist in diesen beiden Rechtssachen um 20 Monate überschritt (vgl. oben, Rn. 83).

    Zweitens ist in den vorstehenden Rn. 116 bis 120 festgestellt worden, dass der Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 am 16. November 2011 geendet hatte und dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen zum einen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und zum anderen dem von den Klägerinnen "vor" der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), erlittenen Schaden vorlag.

    Daher erfolgte die Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 20 Monate vor der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), d. h. am 16. März 2010, und die Klägerinnen erlitten ab diesem Zeitpunkt einen materiellen Schaden.

    Auf eine schriftliche Frage des Gerichts haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 ausgeführt, dass sie zwei Jahre nach der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission, d. h. am 6. Oktober 2008 in der Rechtssache T-78/06 und am 12. Februar 2009 in der Rechtssache T-76/06, begonnen hätten, einen Schaden zu erleiden.

    Außerdem haben die Klägerinnen, obwohl ihnen das Gericht insoweit keine Frage gestellt hatte, in ihrer Antwort vom 10. Oktober 2016 dargelegt, dass ihr Schaden mit der Mitteilung des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 geendet habe.

    Schließlich geht aus der Akte in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 jeweils hervor, dass den Klägerinnen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in diesen beiden Rechtssachen am 14. Januar 2011 mitgeteilt wurde.

    Nach alledem ist eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro an ASPLA und eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro an Armando Álvarez als Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen durch den Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entstanden ist und der in der Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten besteht, zu gewähren.

    Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie auf den Ersatz des von den Klägerinnen erlittenen materiellen Schadens aufgrund des Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 gerichtet ist.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, an die Plásticos Españoles, SA (ASPLA) eine Entschädigung von 44 951, 24 Euro und an die Armando Álvarez, SA eine Entschädigung von 111 042, 48 Euro für den von jeder dieser Gesellschaften aufgrund des Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T - 76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T - 78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, erlittenen materiellen Schaden zu zahlen.

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-40/15
    Dazu ist zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen zu unterscheiden (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 55).

    Das Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf diese monetäre Neubewertung besteht, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des der klagenden Partei entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

    Außerdem legen die Klägerinnen, die einen erlittenen Verlust geltend machen, keinen Beweis dafür vor, dass die von ASPLA vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 gezahlten Bankbürgschaftskosten sowie die von Armando Álvarez vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 gezahlten Bankbürgschaftskosten Zinsen hätten abwerfen können, deren Satz dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte entspräche (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 219, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 49).

    Dagegen wird die mit dem Ablauf der Zeit zusammenhängende Geldentwertung durch die für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellte jährliche Inflationsrate im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerinnen widergespiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

    Außerdem ist der Umfang dieser Erhöhung im Rahmen des Antrags der Klägerinnen festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, und vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T-271/04, EU:T:2007:128, Rn. 184).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-40/15
    Außerdem ist der Unionsrichter nicht verpflichtet, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 42; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13).

    Ebenso bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden besteht (Urteile vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T-383/00, EU:T:2005:453, Rn. 193; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das vorgeworfene Verhalten ausschlaggebend für den Schaden sein muss (Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C-433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127, und Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T-279/03, EU:T:2006:121, Rn. 130; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 61).

    Mit anderen Worten könnte selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Organe zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, dieser Beitrag wegen einer Verantwortlichkeit anderer, etwa der klagenden Partei, zu weit entfernt sein (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 59, und Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C-433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 132).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-40/15
    Bei der Festlegung der Dauer der Verjährungsfrist ist insbesondere berücksichtigt worden, welche Zeit der nach seinem eigenen Vorbringen Geschädigte benötigt, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen sowie die Tatsachen nachzuprüfen, die zur Stützung dieser Klage vorgetragen werden können (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, C-136/01 P, EU:C:2002:458, Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen jedoch nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens durch den Geschädigten für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union beginnt, nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 28. Februar 2013, 1nalca und Cremonini/Kommission, C-460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 70).

  • EuG, 26.11.2008 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-40/15
    Das Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf diese monetäre Neubewertung besteht, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des der klagenden Partei entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

    Außerdem legen die Klägerinnen, die einen erlittenen Verlust geltend machen, keinen Beweis dafür vor, dass die von ASPLA vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 gezahlten Bankbürgschaftskosten sowie die von Armando Álvarez vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 gezahlten Bankbürgschaftskosten Zinsen hätten abwerfen können, deren Satz dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte entspräche (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 219, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 49).

    Dagegen wird die mit dem Ablauf der Zeit zusammenhängende Geldentwertung durch die für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellte jährliche Inflationsrate im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerinnen widergespiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

  • EuG, 13.07.2005 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-40/15
    Erstens ist, was die Ausgleichszinsen angeht, darauf hinzuweisen, dass die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Bewertung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden dürfen, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission, C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 40, und vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 138).

    Das Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf diese monetäre Neubewertung besteht, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des der klagenden Partei entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

    Dagegen wird die mit dem Ablauf der Zeit zusammenhängende Geldentwertung durch die für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellte jährliche Inflationsrate im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerinnen widergespiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

  • EuGH, 22.05.2014 - C-35/12

    ASPLA / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-40/15
    Mit Urteilen vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Zum anderen machen die Klägerinnen geltend, dass in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die durchschnittliche Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist 25, 5 Monate betrage und sie ihren Schaden auf der Grundlage einer einfachen anteiligen Berechnung bewerteten, die sich auf alle Beträge gründe, die sie während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 sowie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen seien, gezahlt hätten.

    Sie machen daher keinen Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-76/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), ergangen ist, sowie zum anderen in der Rechtssache T-78/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen ist, geltend.

  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-40/15
    Mit Urteilen vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Zum anderen machen die Klägerinnen geltend, dass in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die durchschnittliche Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist 25, 5 Monate betrage und sie ihren Schaden auf der Grundlage einer einfachen anteiligen Berechnung bewerteten, die sich auf alle Beträge gründe, die sie während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 sowie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen seien, gezahlt hätten.

    Sie machen daher keinen Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-76/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), ergangen ist, sowie zum anderen in der Rechtssache T-78/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen ist, geltend.

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-40/15
    Insbesondere sei dieser Verstoß durch die Urteile vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), nachgewiesen.

    Erstens sei nämlich nur das Gericht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig, und es sei nicht möglich, die Schlussfolgerungen, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), und vom 26. November 2013, Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), gezogen habe, auf die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zu übertragen.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

  • EuGH, 31.03.2011 - C-433/10

    Mauerhofer / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 18.12.2015 - C-71/15

    Gerichtshof / Kendrion

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuG, 16.11.2011 - T-72/06

    Groupe Gascogne / Kommission

  • EuG, 16.11.2011 - T-54/06

    Kendrion / Kommission

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

  • EuG, 06.07.2006 - T-43/06

    Cofira-Sac / Kommission

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 18.07.2002 - C-136/01

    Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi / Kommission

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuG, 13.09.2010 - T-26/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über ein Kartell auf dem

  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

  • EuGH, 03.07.2014 - C-84/13

    Electrabel / Kommission

  • EuG, 16.11.2011 - T-79/06

    Sachsa Verpackung / Kommission

  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuG, 08.05.2007 - T-271/04

    Citymo / Kommission - Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag -

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 04.03.2016 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

  • EuGH, 13.12.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Schadensersatzklage

    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen sowie die Plásticos Españoles SA (ASPLA) (im Folgenden: ASPLA) und die Armando Álvarez SA auf der anderen Seite die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T-40/15, EU:T:2017:105, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der jedem dieser Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T-76/06 und T-78/06), ergangen sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T - 40/15, EU:T:2017:105), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit -

    3 EU:T:2017:105.
  • EuG, 09.09.2020 - T-565/18

    P. Krücken Organic/ Kommission - Institutionelles Recht - Schadensersatzklage -

    Fehlt es an einer der drei Voraussetzungen für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Union, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Haftungsvoraussetzungen geprüft werden müssten (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union, T-40/15, EU:T:2017:105, Rn. 55).
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