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   EuG, 17.03.2022 - T-196/19 REC   

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EuG, 17.03.2022 - T-196/19 REC (https://dejure.org/2022,6231)
EuG, Entscheidung vom 17.03.2022 - T-196/19 REC (https://dejure.org/2022,6231)
EuG, Entscheidung vom 17. März 2022 - T-196/19 REC (https://dejure.org/2022,6231)
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  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten

    Auszug aus EuG, 17.03.2022 - T-196/19
    betreffend einen Antrag auf Berichtigung des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646),.

    Am 6. Oktober 2021 hat das Gericht das Urteil AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646) erlassen.

    Mit Schriftsatz, der am 1. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, AZ, die Berichtigung der Rn. 8, 10 bis 13, 15, 32, 44, 46, 49, 68, 76, 83, 84, 89, 95, 96, 101, 117 und 127 sowie die Streichung der Rn. 144 bis 155 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), beantragt.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dem Gericht kein Schreibfehler und auch keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, als es in den Rn. 9 bis 15 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), bestimmte Entscheidungen, Beschlüsse, Urteile oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht angeführt hat.

    Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg vom Gericht verlangen, die Rn. 10, 11, 13 und 15 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), umzuformulieren und acht Randnummern zu ergänzen, um die oben in Rn. 6 genannten Entscheidungen und Vorschriften zu berücksichtigen und sie in den Kontext zu setzen.

    Im Einklang mit der oben in Rn. 4 angeführten Rechtsprechung ist dem Gericht außerdem weder ein Schreibfehler noch eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 164 der Verfahrensordnung unterlaufen, als es in Rn. 68 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), bestimmte von der Klägerin bezeichnete Einzelheiten nicht erwähnt hat, da in dieser Randnummer nur die wesentlichen Gesichtspunkte der in Rede stehenden Beihilferegelung zusammengefasst werden.

    Überdies kann es gemäß der oben in Rn. 4 angeführten Rechtsprechung nicht Gegenstand des Berichtigungsverfahrens sein, dass die Klägerin eine andere Formulierung der Rn. 8 und 12 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), anstrebt, um eine mehr an dem Vorbringen in der Klageschrift des Hauptsacheverfahrens ausgerichtete Auslegung zum einen des Netzentgeltsystems in seiner Form vor Einführung der Maßnahmen, die den Gegenstand des Hauptsacherechtsstreits bilden, und zum anderen eben dieser Maßnahmen zu erreichen.

    Insoweit weisen die Rn. 46, 49, 117 und 127 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), die die Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Hauptsacheverfahren nicht zur Gänze wieder aufnehmen, sondern lediglich dessen wesentlichen Inhalt wiedergeben, keine Schreibfehler oder offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf.

    Die Klägerin verlangt nämlich, dass wesentliche Teile bestimmter Randnummern des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), umformuliert werden, was sie damit begründet, dass das Gericht darin erstens Aussagen in anderen Randnummern des Urteils widersprochen habe, zweitens sich auf unzutreffende Tatsachen gestützt habe und drittens ihren Vortrag im Hauptsacheverfahren nicht hinreichend berücksichtigt habe.

    Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung des Gerichts, im Urteil vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), für die Einordnung eines Beschlusses der BNetzA statt eines Begriffs einen anderen zu verwenden, zur Würdigung durch das Gericht gehört und nicht nach Art. 164 der Verfahrensordnung berichtigt werden kann.

    Daraus ergibt sich weiterhin, dass die Klägerin nicht mit Erfolg vom Gericht verlangen kann, seine Begründung in den Rn. 83, 84, 95, 96 und 101 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), umzuformulieren, weil diese Begründung ihrer Meinung nach auf einer Verfälschung des Sachverhalts beruht, die von ihr vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigt oder anderen Randnummern dieses Urteils widerspricht.

    Als Viertes ist festzustellen, dass auch Rn. 89 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine offenbare Unrichtigkeit aufweist, soweit das Gericht darin ausgeführt hat, dass die deutschen Behörden der Feststellung, zu der die Europäische Kommission gelangt ist, im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten sind.

    Als Fünftes ist festzustellen, dass die Klägerin hingegen mit Recht vorbringt, Rn. 32 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), weise eine offenbare Unrichtigkeit auf, soweit darin ausgeführt werde, dass sie nach Ansicht der Kommission Mitglied im deutschen Verband der chemischen Industrie sei.

    Da die Kommission in ihren Schriftsätzen nicht ausgeführt hat, die Klägerin gehöre diesem Verband an, enthält das Urteil vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), in der Tat eine offenbare Unrichtigkeit, die zu berichtigen ist.

    Die Klägerin beantragt daher die Berichtigung von Rn. 44 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), in der die drei geltend gemachten Klagegründe dargestellt werden, sowie die Streichung der Rn. 144 bis 155, die sich mit der Begründetheit dieses dritten Klagegrundes beschäftigen.

    Folglich enthält das Urteil vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), auch insoweit einen Schreibfehler, der zu berichtigen ist.

    Nach alledem ist der Berichtigungsantrag zurückzuweisen, soweit er sich auf die Rn. 8, 10 bis 13, 15, 46, 49, 68, 76, 83, 84, 89, 95, 96, 101, 117 und 127 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), bezieht, ohne dass es erforderlich wäre, die Beklagte nach Art. 164 Abs. 3 der Verfahrensordnung aufzufordern, hierzu Stellung zu nehmen.

    Dem Berichtigungsantrag ist jedoch stattzugeben, soweit er sich auf die Rn. 32, 44 und 144 bis 155 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), bezieht.

  • EuG, 13.02.2020 - T-727/18

    ZW/ EIB

    Auszug aus EuG, 17.03.2022 - T-196/19
    Im vorliegenden Fall ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die maßgeblichen Tatsachen und, ganz allgemein, die für die Entscheidung des Rechtsstreits hilfreichen Angaben zu bestimmen, die in der verfahrensbeendenden Entscheidung genannt werden (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2020, ZW/EIB, T-727/18 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:74, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Überprüfung der Begründung einer Entscheidung und der darin enthaltenen Würdigung über den Gegenstand des Berichtigungsverfahrens hinausgeht (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2020, ZW/EIB, T-727/18 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:74, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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