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   EuG, 17.04.2018 - T-526/14 DEP   

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EuG, 17.04.2018 - T-526/14 DEP (https://dejure.org/2018,10498)
EuG, Entscheidung vom 17.04.2018 - T-526/14 DEP (https://dejure.org/2018,10498)
EuG, Entscheidung vom 17. April 2018 - T-526/14 DEP (https://dejure.org/2018,10498)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Matratzen Concord/ EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord)

    Verfahren - Kostenfestsetzung

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    Verfahren - Kostenfestsetzung

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 19.11.2015 - T-526/14

    Matratzen Concord / OHMI - Barranco Rodriguez (Matratzen Concord) -

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:869),.

    Mit Urteil vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:869), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und erlegte der Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelfer auf.

    Da es zwischen den Parteien nicht zu einer Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, haben die Streithelfer mit Schriftsatz, der am 10. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, die Kosten für das Verfahren, in dem das Urteil vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:869), ergangen ist, gemäß der dem Antrag beigefügten Honorar- und Auslagenrechnung festzusetzen.

    Wie sich dem Urteil vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:869), entnehmen lässt, betraf die in Rede stehende Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig eingestuft werden.

  • EuG, 29.11.2016 - T-105/14

    TrekStor / EUIPO - Scanlab (iDrive) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Jedoch haben die Streithelfer nichts vorgelegt, was darauf hinweisen würde, dass dieses wirtschaftliche Interesse im vorliegenden Fall ungewöhnlich war oder sich deutlich von dem Interesse unterschied, das jedem Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/HABM - Scanlab [iDrive], T-105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der vorgelegten Informationen ab (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, iDrive, T-105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.03.2016 - T-229/14

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / OHMI - Yorma's (Yorma Eberl) - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, HABM - Yorma's [Yorma Eberl], T-229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2014, T-518/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1109, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. März 2016, Yorma Eberl, T-229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Was die geforderten Anwaltshonorare betrifft, ist, wenn die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden haben, auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2006, 1PK-München/Kommission, T-331/94 DEP, EU:T:2006:11, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2015 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Für das Verfahren vor dem Gericht sind jedoch Übersetzungen von Verfahrensschriftsätzen, wie der Klagebeantwortung des EUIPO, nicht unabdingbar, wenn sie nicht in die Verfahrenssprache erfolgten (Beschluss vom 4. Februar 2015, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:103, Rn. 37).
  • EuG, 14.07.2015 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Darüber hinaus ist der Unionsrichter nicht an die Abrechnung gebunden, die ihm von der Partei, die die Kostenerstattung beantragt, vorgelegt wird (Beschluss vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T-223/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:570, Rn. 20).
  • EuG, 26.11.2015 - T-509/13

    Ratioparts-Ersatzteile / OHMI - IIC (NORTHWOOD) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Auch wenn die Streithelfer Nachweise für die tatsächlich angefallenen Kosten vorlegen müssen, deren Erstattung sie beantragen (vgl. Beschluss vom 26. November 2015, Ratioparts-Ersatzteile/HABM - IIC [NORTHWOOD], T-509/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:957, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, muss aber in einem solchen Fall zwingend einen strengen Maßstab an die Forderung der Streithelfer anlegen.
  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Obwohl der angewandte Stundensatz als sachgerecht angesehen werden muss, ist jedoch zwingend ein strenger Maßstab an die Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden anzulegen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.09.2010 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HBM - Lehning entreprise [ANGIPAX], T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 14).
  • EuG, 15.07.1993 - T-33/89
    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Nach der vorstehend in Rn. 10 genannten Vorschrift ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob eine Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten vorliegt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Juli 1993, Blackman/Parlament, T-33/89 DEP und T-74/89 DEP, EU:T:1993:68, Rn. 5, und vom 29. Januar 2014, Goldsteig Käsereien Bayerwald/HABM - Vieweg [goldstück], T-47/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:37, Rn. 11).
  • EuG, 23.03.2012 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 29.01.2014 - T-47/13

    Goldsteig Käsereien Bayerwald / OHMI - Vieweg (goldstück) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 10.02.2015 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

  • EuG, 11.12.2014 - T-518/09

    Ecoceane / EMSA

  • EuG, 21.09.2015 - T-195/13

    dm-drogerie markt / OHMI - V-Contact Kereskedelmi és Szolgáltató (CAMEA)

  • EuG, 12.01.2016 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

  • EuG, 19.01.2021 - T-212/18

    Romanska/ Frontex

    Pour autant, le juge de l'Union n'est pas lié par le décompte déposé par la partie qui entend récupérer des dépens [ordonnances du 14 juillet 2015, Ntouvas/ECDC, T-223/12 DEP, non publiée, EU:T:2015:570, point 20, et du 17 avril 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez et Barranco Schnitzler (Matratzen Concord), T-526/14 DEP, non publiée, EU:T:2018:200, point 22].
  • EuG, 27.11.2020 - T-103/15

    Flabeg Deutschland / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Er ist jedoch nicht an die vom Antragsteller vorgelegte Kostenberechnung gebunden (Beschlüsse vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T-223/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:570, Rn. 20, und vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 22).
  • EuG, 26.07.2023 - T-535/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Verfahren -

    Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.07.2023 - T-444/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.07.2023 - T-445/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.07.2023 - T-446/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.07.2023 - T-534/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) - Verfahren -

    Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.10.2020 - T-206/17

    Argus Security Projects/ Kommission und EUBAM Libya

    Pour autant, le juge de l'Union n'est pas lié par le décompte déposé par la partie qui entend récupérer des dépens [ordonnances du 14 juillet 2015, Ntouvas/ECDC, T-223/12 DEP, non publiée, EU:T:2015:570, point 20, et du 17 avril 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez et Barranco Schnitzler (Matratzen Concord), T-526/14 DEP, non publiée, EU:T:2018:200, point 22].
  • EuG, 08.07.2020 - T-19/17

    Fastweb / Kommission

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, dans ces circonstances, ces frais ne peuvent pas être considérés comme indispensables [voir, par analogie, ordonnance du 17 avril 2018, Matratzen Concord/OHMI - Barranco Rodriguez (Matratzen Concord), T-526/14, EU:T:2018:200, points 35 à 40 ; voir, aussi, ordonnance du 22 novembre 2017, HX/Conseil, T-723/14 DEP, EU:T:2017:832, point 32].
  • EuG, 26.07.2023 - T-443/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) -

    Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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