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   EuG, 17.05.2011 - T-1/08   

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EuG, 17.05.2011 - T-1/08 (https://dejure.org/2011,5830)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2011 - T-1/08 (https://dejure.org/2011,5830)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - T-1/08 (https://dejure.org/2011,5830)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie - Einziehung öffentlicher Forderungen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückzahlung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Buczek Automotive / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie - Einziehung öffentlicher Forderungen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückzahlung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - ...

  • EU-Kommission PDF

    Buczek Automotive / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie - Einziehung öffentlicher Forderungen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückzahlung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - ...

  • EU-Kommission

    Buczek Automotive / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie - Einziehung öffentlicher Forderungen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückzahlung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen [Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie]; Erklärung über die Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt; Anordnung der Rückzahlbarkeit; Einziehung öffentlicher Forderungen; Begriff der staatlichen Beihilfe; Kriterium des privaten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 87 Abs. 1; EG Art. 88 Abs. 2
    Staatliche Beihilfen [Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie]; Erklärung über die Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt; Anordnung der Rückzahlbarkeit; Einziehung öffentlicher Forderungen; Begriff der staatlichen Beihilfe; Kriterium des privaten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Buczek Automotive / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie - Einziehung öffentlicher Forderungen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückzahlung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2011, 484
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-1/08
    Zu diesem Zweck müssen bei nicht eingezogenen öffentlichen Forderungen die in Rede stehenden öffentlichen Stellen mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 167).

    Insbesondere darf das Gericht nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 25. April 2002, DSG/Kommission, C-323/00 P, Slg. 2002, I-3919, Randnr. 43, und Urteile des Gerichts HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 127, und vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Randnr. 41).

    Seine Entscheidung wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, etwa dadurch, ob seine Forderung hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös (Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 168).

    Somit hat die Kommission für jede der fraglichen öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung insbesondere der oben genannten Faktoren zu ermitteln, ob der gewährte Schuldenerlass offensichtlich größer war als derjenige, den ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber der Klägerin in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende öffentliche Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte (Urteile DM Transport, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 25, und HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 170).

    So hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission nicht die tatsächliche Situation in den betreffenden Sektoren, den Marktanteil der Klägerin, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren brauchte, da sie dargelegt hatte, inwiefern die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten (Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 9 bis 12, und Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnrn. 224 und 225).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-1/08
    In der Begründung brauchen jedoch nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf seinen Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 63).

    Auf die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe angewandt, verlangt dieser Grundsatz, dass die Gründe angegeben werden, aus denen die fragliche Beihilfemaßnahme nach Ansicht der Kommission unter Art. 87 Abs. 1 EG fällt (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 64).

    Allerdings muss die Kommission auch in Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, ergibt, dass sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest erwähnen (vgl. Urteil Vlaams Gewest/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.10.2004 - T-36/99

    Lenzing / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-1/08
    Viertens entgegnet die Kommission auf das Vorbringen der Republik Polen zum Fehlen eingehender wirtschaftlicher Untersuchungen auf der Grundlage des 91. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung und des Urteils des Gerichts vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission (T-36/99, Slg. 2004, II-3597), dass es nicht notwendig gewesen sei, den Vorrang des Insolvenzverfahrens vor den anderen Einziehungsformen darzutun, da die polnischen Behörden nicht alle Einziehungsmaßnahmen genutzt hätten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.

    Dieser Feststellung steht die Auslegung des Urteils Lenzing/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, durch die Kommission nicht entgegen, wonach die Darlegung des Vorrangs des Insolvenzverfahrens vor den anderen Beitreibungsverfahren nicht notwendig gewesen sei, da die polnischen Behörden nicht alle Beitreibungsmaßnahmen - einschließlich des Insolvenzverfahrens - ergriffen hätten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.

    Zum anderen hatte das Gericht im Urteil Lenzing/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, keine Veranlassung, ausdrücklich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kommission einen Vergleich der jeweiligen Vorteile verschiedener Beitreibungsverfahren vom Standpunkt eines hypothetischen privaten Gläubigers aus vorzunehmen hatte, doch stützt dieses Urteil gleichwohl das Vorbringen der Kommission nicht.

  • EuGH, 08.05.2008 - C-5/06

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Produktionsabgaben - Durchführungsbestimmungen zur

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-1/08
    wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26).

    Zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 2008/344/EG vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Art. 1 der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe wird für nichtig erklärt.

  • EuG, 03.09.2010 - T-440/07

    Huta Buczek / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-1/08
    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 4. Mai 2009 ist die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-440/07, Huta Buczek/Kommission, und der Rechtssache T-465/07, Technologie Buczek/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zur gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit Schriftsätzen, die am 28. April bzw. 30. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-465/07 und T-440/07 dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klagen zurücknehmen.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 7. Juli bzw. 3. September 2010 sind die Rechtssachen T-465/07 und T-440/07 im Register des Gerichts gestrichen worden.

  • EuG, 07.07.2010 - T-465/07

    Salej und Technologie Buczek / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-1/08
    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 4. Mai 2009 ist die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-440/07, Huta Buczek/Kommission, und der Rechtssache T-465/07, Technologie Buczek/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zur gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit Schriftsätzen, die am 28. April bzw. 30. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-465/07 und T-440/07 dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klagen zurücknehmen.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 7. Juli bzw. 3. September 2010 sind die Rechtssachen T-465/07 und T-440/07 im Register des Gerichts gestrichen worden.

  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-1/08
    Sodann unterscheidet Art. 87 EG nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstrukturierung wäre jedoch nicht möglich gewesen, wenn das Verfahren über die Insolvenz von TB Ende 2004 eröffnet worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 20).

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-1/08
    Schließlich ist entschieden worden, dass für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG darstellt, zu bestimmen ist, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    Somit hat die Kommission für jede der fraglichen öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung insbesondere der oben genannten Faktoren zu ermitteln, ob der gewährte Schuldenerlass offensichtlich größer war als derjenige, den ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber der Klägerin in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende öffentliche Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte (Urteile DM Transport, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 25, und HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 170).

  • EuGH, 25.04.2002 - C-323/00

    DSG / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-1/08
    Insbesondere darf das Gericht nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 25. April 2002, DSG/Kommission, C-323/00 P, Slg. 2002, I-3919, Randnr. 43, und Urteile des Gerichts HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 127, und vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Randnr. 41).
  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-1/08
    Insbesondere darf das Gericht nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 25. April 2002, DSG/Kommission, C-323/00 P, Slg. 2002, I-3919, Randnr. 43, und Urteile des Gerichts HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 127, und vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Randnr. 41).
  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • EuG, 18.09.2015 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Verfahren - Urteilsauslegung

    betreffend einen Antrag auf Auslegung des Urteils vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T-1/08, Slg, EU:T:2011:216),.

    Mit Antragsschrift, die am 7. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Polen, Streithelferin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T-1/08, Slg, EU:T:2011:216, im Folgenden: Urteil), ergangen ist, gemäß Art. 129 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 einen Antrag auf Auslegung von Nr. 1 des Tenors dieses Urteils gestellt.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T-1/08, Slg, EU:T:2011:216), ist dahin auszulegen, dass Art. 1 der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe mit Wirkung erga omnes für nichtig erklärt wird.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 17 mai 2011, Buczek Automotive/Commission (T-1/08, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a annulé l'article 1 er de la décision 2008/344/CE de la Commission, du 23 octobre 2007, concernant l'aide d'État C 23/06 (ex NN 35/06) mise à exécution par la Pologne en faveur du groupe Technologie Buczek, un producteur d'acier (JO 2008, L 116, p. 26, ci-après la «décision litigieuse"), et les articles 3, paragraphes 1 et 3, ainsi que 4 et 5 de celle-ci, dans la mesure où ces dispositions concernent Buczek Automotive sp.
  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

    Un exposé succinct des faits et des considérations juridiques pris en compte dans l'appréciation de ladite condition est donc suffisant pour que l'obligation de motivation incombant à la Commission soit remplie à cet égard (arrêt du 17 mai 2011, Buczek Automotive/Commission, T-1/08, EU:T:2011:216, point 102).
  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

    Somit hat die Kommission für jede der fraglichen öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung der oben genannten Faktoren zu ermitteln, ob die gewährten Erleichterungen offensichtlich größer waren als diejenigen, die ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber dem begünstigten Unternehmen in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende öffentliche Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission, T-1/08, EU:T:2011:216, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2018 - T-284/15

    AlzChem / Kommission - Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss,

    Abschließend ist festzustellen, dass die Erwägungen des Urteils vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, EU:T:2002:188, Rn. 168 und 170), im Urteil vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T-1/08, EU:T:2011:216, Rn. 84), wieder aufgegriffen wurden.
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