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   EuG, 17.05.2011 - T-343/08   

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EuG, 17.05.2011 - T-343/08 (https://dejure.org/2011,29905)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2011 - T-343/08 (https://dejure.org/2011,29905)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - T-343/08 (https://dejure.org/2011,29905)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arkema France / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Natriumchlorat - Entscheidung der Kommission: Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Zurechenbarkeit des Verstoßes - Geldbußen - Erschwerender Umstand - Wiederholungsfall - Mildernder Umstand - ...

  • EU-Kommission PDF

    Arkema France gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb

  • EU-Kommission
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Arkema France / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Natriumchlorat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Erschwerender Umstand - ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Arkema France / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. August 2008 - Arkema France / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 2626 final der Kommission vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren zur Anwendung von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.695 - Chlorate de sodium) betreffend ein Kartell auf dem Natriumchloratmarkt im ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-343/08
    226 bis 228 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 264).

    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 81, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 219).

    Wegen dieses Geltungsgrundes der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 220).

    Sie genügt deshalb nicht, um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 301; Danone, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 455, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 222).

    95 bis 97, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 221, gestützt.

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-343/08
    Ferner ist zu unterstreichen, dass das Ermessen der Kommission sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale einer Tatwiederholung erstreckt und die Kommission für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden ist (Danone-Urteil des Gerichtshofs, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 38, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 141).

    Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. des zwischen den betreffenden Verstößen verstrichenen Zeitraums (Danone-Urteil des Gerichtshofs, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 37 bis 39, und Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 141).

    In der mündlichen Verhandlung hat sie sich insoweit auch auf die Urteile Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-343/08
    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 81, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 219).

    Überdies kann im Rahmen der Beurteilung der Zusammenarbeit der an einem Kartell Beteiligten nur ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission beanstandet werden, da diese bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen verfügt (Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 134 angeführt, Randnr. 88).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-343/08
    Im Übrigen bildet nach der Rechtsprechung die frühere Entscheidungspraxis der Kommission selbst nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 292).

    Sie muss dabei keine genauen mathematischen Formeln anwenden (Urteil Michelin/Kommission, oben in dieser Randnr. angeführt, Randnr. 292).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-343/08
    Dieses weite Ermessen soll es ihr ermöglichen, die Unternehmen dazu anzuhalten, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 216).

    Zum anderen ergebe sich die Erheblichkeit einer Anerkennung des Sachverhalts durch ein Unternehmen ebenfalls implizit aus dem Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-343/08
    Außerdem findet die Ermäßigung von Geldbußen im Fall einer Zusammenarbeit von Unternehmen, die an Zuwiderhandlungen gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht beteiligt sind, ihre Begründung in der Erwägung, dass eine solche Zusammenarbeit die Aufgabe der Kommission erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 399, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, T-338/94, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 363).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-343/08
    Die Verwaltung kann von ihnen im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, Slg. 2006, I-4429, Randnr. 91).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-343/08
    Vielmehr verlangt die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 169, und Danone-Urteil des Gerichts, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 395).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-343/08
    Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 99).
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 17.05.2011 - T-343/08
    Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 99).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 13.07.2000 - C-174/99

    Parlament / Richard

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-412/10

    Roca / Kommission

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission in ihrer Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit die Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder von der Geldbuße befreit werden können oder ihnen eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt werden kann, die sie sonst hätten entrichten müssen (Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg. 2011, II-2287, Randnr. 129).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar verpflichtet ist, anzugeben, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass die von den Unternehmen im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit gemachten Angaben einen Beitrag darstellen, der eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße rechtfertigt oder auch nicht, dass demgegenüber aber die Unternehmen, die die Entscheidung der Kommission insoweit anfechten wollen, nachzuweisen haben, dass die von ihnen freiwillig erteilten Auskünfte ausschlaggebend dafür waren, dass die Kommission die wesentlichen Elemente der Zuwiderhandlung beweisen und somit eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen erlassen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 297, und Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 135).

    Wegen dieses Zwecks der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteile des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 220, und Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 136).

    Eine Erklärung, die in gewissem Umfang die der Kommission bereits vorliegenden Erklärungen erhärtet, erleichtert nämlich die Aufgabe der Kommission nicht nennenswert (vgl. Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Kommission in Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien im Rahmen ihrer Befugnis zur Würdigung mildernder Umstände, die sie bei der Festlegung des Betrags von Geldbußen zu berücksichtigen hat, verpflichtet hat, die Geldbuße bei "aktive[r] Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über [Zusammenarbeit] und über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus" zu verringern (Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 168).

    Aus dem Wortlaut und der Systematik der Mitteilung ergibt sich mithin, dass die Unternehmen eine Geldbußenermäßigung für ihre Zusammenarbeit grundsätzlich nur dann erhalten können, wenn sie die engen Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllen (Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 169).

    Eine solche Nützlichkeit ist festzustellen, wenn sich die Kommission in ihrer Schlussentscheidung auf Beweismittel stützt, die ein Unternehmen ihr im Rahmen seiner Zusammenarbeit geliefert hat und ohne die die Kommission nicht in der Lage gewesen wäre, die betreffende Zuwiderhandlung ganz oder teilweise zu ahnden (Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 170).

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

    Die Kommission ist zwar verpflichtet, anzugeben, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass die von den Unternehmen im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit gemachten Angaben einen Beitrag darstellen, der eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße rechtfertigt oder auch nicht, indessen haben aber die Unternehmen, die die Entscheidung der Kommission insoweit anfechten wollen, nachzuweisen, dass diese in Ermangelung derartiger, von diesen Unternehmen freiwillig gelieferter Angaben nicht in der Lage gewesen wäre, die wesentlichen Punkte der Zuwiderhandlung zu beweisen und somit eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen zu erlassen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 297, und Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg. 2011, II-2287, Randnr. 135).

    Wegen dieses Geltungsgrundes der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteile Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 220, und Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 136).

    Sie genügt deshalb nicht, um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit zu rechtfertigen (vgl. Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen verleiht die Mitwirkung eines Unternehmens an der Untersuchung dann kein Recht auf eine Herabsetzung der Geldbuße, wenn sie nicht über das hinausgegangen ist, wozu das Unternehmen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet war (vgl. Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 149 angegeben, Randnr. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.02.2016 - T-251/12

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere

    En outre, comme la Commission ne manque pas de le rappeler, la récompense prévue par le programme de clémence n'est pas accordée dans un but d'équité, mais en contrepartie d'une coopération ayant facilité son travail (voir, en ce sens, arrêt du 17 mai 2011, Arkema France/Commission, T-343/08, Rec, EU:T:2011:218, point 136 et jurisprudence citée), tout en respectant le principe d'égalité de traitement des sociétés se trouvant dans une situation similaire.

    Il s'ensuit que la jurisprudence selon laquelle, dans des situations exceptionnelles, la Commission est tenue d'octroyer une réduction du montant de l'amende à une entreprise sur la base du paragraphe 29, quatrième tiret, des lignes directrices de 2006 (voir, en ce sens, arrêt Arkema France/Commission, point 184 supra, EU:T:2011:218, point 170) doit être interprétée en ce sens que l'existence de telles situations présuppose que la coopération de l'entreprise concernée, tout en allant au-delà de son obligation légale de coopérer, ne lui donne toutefois pas droit à une réduction du montant de l'amende au titre de la communication sur la coopération de 2006 (arrêt LG Display et LG Display Taiwan/Commission, point 189 supra, EU:T:2014:88, point 208).

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

    Außerdem hat der Unionsrichter entschieden, dass, da für die Kommission die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung besteht, der Muttergesellschaft eine Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 82, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 331), der bloße Umstand, dass die Kommission eine solche Zurechnung in einer früheren Entscheidung nicht vornahm, keine Verpflichtung der Kommission impliziert, in einer späteren Entscheidung die gleiche Beurteilung vorzunehmen (Urteile des Gerichts PVC II, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 990, vom 17. Mai 2011, Elf Aquitaine/Kommission, T-299/08, Slg. 2011, II-2149, Randnr. 60, und Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg. 2011, II-2287, Randnr. 100).
  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

    Somit kann die Rüge der Klägerinnen, die Kommission habe gegen ihre eigenen Leitlinien verstoßen (siehe oben, Rn. 191), ihnen keinen Vorteil verschaffen und ist zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1973, Marcato/Kommission, 37/72, Slg. 1973, 361, Rn. 7 und 8, und des Gerichts vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg. 2011, II-2287, Rn. 48 und 49).
  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

    Was den Betrag der Geldbußen betrifft, ist es ausreichend, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen zu verhängen seien, und sie die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte anführt wie z. B. die Schwere und die Dauer der angenommenen Zuwiderhandlung sowie den Umstand, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (vgl. Urteil vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg, EU:T:2011:218, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.02.2016 - T-254/12

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Ein solcher Nutzen ist gegeben, wenn sich die Kommission in ihrer Schlussentscheidung auf Beweise stützt, die ein Unternehmen ihr im Rahmen seiner Zusammenarbeit geliefert hat, und ohne diese Beweise nicht in der Lage gewesen wäre, die betreffende Zuwiderhandlung ganz oder teilweise zu ahnden (Urteil vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg, EU:T:2011:218, Rn. 170).
  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Cependant, pour que la requérante puisse revendiquer le bénéfice des dispositions du paragraphe 29, quatrième tiret, des lignes directrices pour le calcul des amendes, il lui appartient d'établir que sa coopération est allée au-delà de son obligation légale de coopérer et a eu une utilité objective pour la Commission, celle-ci ayant pu se reposer, dans sa décision finale, sur des éléments de preuve qu'elle lui aurait fournis dans le cadre de sa coopération et en l'absence desquels la Commission n'aurait pas été en mesure de sanctionner totalement ou partiellement l'infraction en cause (voir, en ce sens, arrêts du 17 mai 2011, Arkema France/Commission, T-343/08, EU:T:2011:218, points 168 à 171, et du 15 juillet 2015, Socitrel et Companhia Previdente/Commission, T-413/10 et T-414/10, EU:T:2015:500, points 328 à 330).
  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Cependant, pour que la requérante puisse revendiquer le bénéfice des dispositions du paragraphe 29, quatrième tiret, des lignes directrices pour le calcul des amendes, il lui appartient d'établir que la coopération de Niche est allée au-delà de son obligation légale de coopérer et a eu une utilité objective pour la Commission, celle-ci ayant pu se reposer, dans sa décision finale, sur des éléments de preuve que Niche lui aurait fournis dans le cadre de sa coopération et en l'absence desquels la Commission n'aurait pas été en mesure de sanctionner totalement ou partiellement l'infraction en cause (voir, en ce sens, arrêts du 17 mai 2011, Arkema France/Commission, T-343/08, EU:T:2011:218, points 168 à 171, et du 15 juillet 2015, Socitrel et Companhia Previdente/Commission, T-413/10 et T-414/10, EU:T:2015:500, points 328 à 330).
  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Sodann ist vor diesem Hintergrund darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, die Geldbuße erlassen oder eine Ermäßigung der von ihnen sonst zu entrichtenden Geldbuße gewährt werden kann (Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg. 2011, II-2287, Randnr. 129).
  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

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