Rechtsprechung
EuG, 17.05.2018 - T-393/10 INTP |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission
Verfahren - Urteilsauslegung - Berichtigung - Unterlassen einer Entscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahren - Urteilsauslegung - Berichtigung - Unterlassen einer Entscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuG, 13.04.2011 - T-393/10
- EuG, 15.07.2015 - T-393/10
- EuGH, 07.07.2016 - C-523/15
- EuG, 17.05.2018 - T-393/10 INTP
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- EuG, 15.07.2015 - T-393/10
Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-393/10
betreffend einen Antrag auf Auslegung des Urteils vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515), und einen hilfsweise gestellten Antrag auf Berichtigung und Ergänzung dieses Urteils.Mit Antragsschrift, die am 3. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Westfälische Drahtindustrie GmbH (im Folgenden: WDI), die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: WDV) und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. (im Folgenden: Pampus) die Auslegung des Urteils der Sechsten Kammer des Gerichts (frühere Besetzung) vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515, im Folgenden: Urteil vom 15. Juli 2015), beantragt, das in einer der 28 das Spannstahl-Kartell betreffenden Rechtssachen ergangen ist.
- EuG, 13.10.2015 - T-104/14
Kommission / Verile und Gjergji - Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - …
Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-393/10
Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Antrag auf Auslegung eines Urteils, um zulässig zu sein, den Tenor des betroffenen Urteils in Verbindung mit dessen wesentlichen Entscheidungsgründen zum Gegenstand haben und die Beseitigung einer Unklarheit oder Mehrdeutigkeit bezwecken, die möglicherweise Sinn und Tragweite des Urteils selbst insoweit berührt, als damit der dem betreffenden Gericht vorgelegte Fall zu entscheiden war (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Verile und Gjergji, T-104/14 P-INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:33, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 26.01.2017 - T-104/14
Kommission / Verile und Gjergji
Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-393/10
Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Antrag auf Auslegung eines Urteils, um zulässig zu sein, den Tenor des betroffenen Urteils in Verbindung mit dessen wesentlichen Entscheidungsgründen zum Gegenstand haben und die Beseitigung einer Unklarheit oder Mehrdeutigkeit bezwecken, die möglicherweise Sinn und Tragweite des Urteils selbst insoweit berührt, als damit der dem betreffenden Gericht vorgelegte Fall zu entscheiden war (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Verile und Gjergji, T-104/14 P-INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:33, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 08.07.2015 - T-357/11
Verfahren - Urteilsauslegung
Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-393/10
Nach dieser Rechtsprechung ist daher ein Antrag auf Auslegung eines Urteils unzulässig, wenn er Fragen betrifft, die in diesem Urteil nicht entschieden worden sind, oder wenn durch ihn eine Stellungnahme des angerufenen Gerichts zur Anwendung und Durchführung oder zu den Folgen des von diesem Gericht erlassenen Urteils erlangt werden soll (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2015, Bimbo/HABM, T-357/11 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:534, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 23.11.2022 - T-275/20
Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und …
Mit Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293), erklärte das Gericht diese Anträge für unzulässig.Bei einem Fehlverhalten der Kommission oder ihrer Bediensteten im Rahmen der Durchführung einer Entscheidung des Gerichts kann aber eine Schadensersatzklage gemäß Art. 268 AEUV erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293, Rn. 21).
Im Übrigen ergebe sich aus dem Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293), dass das Gericht die Frage der Zinsen in dem Urteil vom 15. Juli 2015 nicht geprüft habe.
Wie sich aus dem Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293, Rn. 14), ergibt, war die Frage des Zeitpunkts, ab dem auf die Geldbuße Verzugszinsen zu zahlen sind, während des gerichtlichen Verfahrens in keiner Weise Gegenstand der Erörterungen zwischen den Parteien und wurde im Urteil vom 15. Juli 2015 weder in den Entscheidungsgründen noch im Tenor behandelt.
Wie das Gericht bereits entschieden hat, stellt eine solche Schätzung aber keine Stellungnahme zu dem Zeitpunkt dar, ab dem die Klägerinnen Verzugszinsen zu zahlen haben (Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293, Rn. 17).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23
Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
- EuG, 30.11.2021 - T-355/19
EG/ Ausschuss der Regionen
Une demande en interprétation d'arrêt n'est donc pas recevable lorsqu'elle vise des points qui n'ont pas été tranchés par l'arrêt concerné ou lorsqu'elle tend à obtenir de la juridiction saisie un avis sur l'application, l'exécution ou les conséquences de l'arrêt qu'elle a rendu (voir ordonnance du 17 mai 2018, Westfälische Drahtindustrie e.a./Commission, T-393/10 INTP, non publiée, EU:T:2018:293, point 13 et jurisprudence citée).