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   EuG, 17.05.2019 - T-764/15   

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EuG, 17.05.2019 - T-764/15 (https://dejure.org/2019,14380)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2019 - T-764/15 (https://dejure.org/2019,14380)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2019 - T-764/15 (https://dejure.org/2019,14380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Lufthansa / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
    Die vorliegende Klage kann daher nach Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 und 3 AEUV nur dann für zulässig erklärt werden, wenn der angefochtene Beschluss die Klägerin entweder unmittelbar und individuell betrifft oder wenn er die Klägerin unmittelbar betrifft und es sich bei ihm um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 44, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, die - wie hier die Klägerin - nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von der Entscheidung individuell betroffen zu sein, wenn diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer Entscheidung wäre (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, und vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 32).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94, und vom 22. Juni 2016, Whirlpool Europe/Kommission, T-118/13, EU:T:2016:365, Rn. 43).

    Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 95).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen sind, d. h. insbesondere die mit den Empfängern der Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 96).

    Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit einer auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV (vorläufige Prüfung) oder nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 97).

    Die Rechtsprechung erkennt daher Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeschlossen wird, individuell betroffen an, wenn sie im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt worden ist (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).

    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft; es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten des Beschlusses (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100, und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 41).

  • EuG, 14.12.2017 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

    Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
    Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts dem Antrag des Landes Rheinland-Pfalz auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben.

    Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz geltend, dass die vom Land Rheinland-Pfalz ursprünglich geltend gemachten Gründe für eine Zulassung als Streithelfer bereits weggefallen gewesen seien, als das Gericht das Land Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), als Streithelfer zugelassen habe.

    Die Zulassung des Landes Rheinland-Pfalz als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe also nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 52).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts in Rn. 18 des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), festgestellt hat, dass das Land Rheinland-Pfalz "seit 2009 Mehrheitsgesellschafterin" von FFHG ist.

    In Rn. 18 des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Zulassung des Landes Rheinland-Pfalz als Streithelfer insbesondere damit begründet, dass das Land als Gebietskörperschaft ein berechtigtes Interesse daran habe, einem Rechtsstreit beizutreten, bei dem es um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses gehe, mit dem festgestellt werde, dass die Maßnahmen, zu denen es nicht nur als Mehrheitsgesellschafterin von FFHG beigetragen habe, sondern die es auch selbst getroffen habe, nicht gegen Art. 107 AEUV verstießen.

  • EuG, 26.09.2016 - T-382/15

    Greenpeace Energy u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Kläger, der insoweit die Beweislast trägt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 68), die Besonderheit seiner wettbewerblichen Situation dartun (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 38, und Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 49 und 51).

    Es obliegt dem Kläger aber, in stichhaltiger Weise darzulegen, inwieweit die Beihilfe, um die es geht, geeignet ist, seine Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen und somit seine berechtigten Interessen zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 44).

    Allein aus dieser Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren kann nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Beschluss die Klägerin individuell beträfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 39).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
    Zweitens kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C-382/99, EU:C:2002:363), berufen.

    Aus dem Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C-382/99, EU:C:2002:363), lässt sich aber nicht ableiten, dass die Kommission verpflichtet wäre, stets in ein und demselben Beschluss zu prüfen, ob es neben dem unmittelbaren Empfänger der Beihilfe möglicherweise ein Unternehmen gibt, dem die Beihilfe mittelbar zugutegekommen ist.

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
    Die Rechtsprechung erkennt daher Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeschlossen wird, individuell betroffen an, wenn sie im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt worden ist (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).

    Es obliegt dem Kläger aber, in stichhaltiger Weise darzulegen, inwieweit die Beihilfe, um die es geht, geeignet ist, seine Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen und somit seine berechtigten Interessen zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 44).

  • EuG, 27.05.2004 - T-358/02

    Deutsche Post und DHL / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Kläger, der insoweit die Beweislast trägt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 68), die Besonderheit seiner wettbewerblichen Situation dartun (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 38, und Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 49 und 51).

    Hierzu muss der Kläger den Grad der Beeinträchtigung seiner Marktstellung darlegen (Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 37).

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
    Die Rechtsprechung erkennt daher Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeschlossen wird, individuell betroffen an, wenn sie im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt worden ist (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).

    Allein aus dieser Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren kann nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Beschluss die Klägerin individuell beträfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 39).

  • EuG, 26.09.2014 - T-601/11

    Dansk Automat Brancheforening / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

    Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft; es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten des Beschlusses (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100, und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 41).

    Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Konkurrenten auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kommerziellen oder finanziellen Leistungen des Klägers beschränkt werden (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 34 und 35, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53, und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 42).

  • EuG, 22.06.2016 - T-118/13

    Whirlpool Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94, und vom 22. Juni 2016, Whirlpool Europe/Kommission, T-118/13, EU:T:2016:365, Rn. 43).

    Er muss in diesem Fall nachweisen, dass ihm eine besondere Rechtsstellung zukommt (Urteil vom 22. Juni 2016, Whirlpool Europe/Kommission, T-118/13, EU:T:2016:365, Rn. 44).

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
    Da aber nicht erwiesen ist, dass diese Umstände zu einem Gesamtplan gehört haben (siehe oben, Rn. 105), ist, wie die Kommission geltend macht, die Untätigkeitsklage gemäß Art. 265 AEUV der geeignete Rechtsbehelf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, EU:T:1999:119, Rn. 26 bis 28 und 36, vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, EU:T:2006:123, Rn. 41, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 38), und nicht die Nichtigkeitsklage, die sonst zweckentfremdet würde.
  • EuGH, 01.07.1999 - C-155/98

    Alexopoulou / Kommission

  • EuG, 10.05.2006 - T-395/04

    Air One / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine

  • EuGH, 21.02.2006 - C-367/04

    Deutsche Post und DHL Express (früher DHL International) / Kommission -

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuG, 29.09.2011 - T-442/07

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 03.04.2014 - T-2/13

    CFE-CGC France Télécom-Orange / Kommission

  • EuG, 12.06.2014 - T-488/11

    Sarc / Kommission

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuG, 14.01.2015 - T-507/13

    SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von

  • EuG, 22.01.2015 - T-488/13

    GEA Group / HABM (engineering for a better world) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 04.02.2015 - T-506/14

    Grandi Navi Veloci / Kommission

  • EuG, 12.11.2015 - T-499/12

    Das Gericht weist die Klage von zwei Minderheitsaktionären der HSH Nordbank ab

  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

  • EuGH, 10.10.2017 - C-640/16

    Greenpeace Energy / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung

  • EuG, 11.04.2018 - T-813/16

    ABES/ Kommission

  • EuG, 19.04.2018 - T-354/15

    Allergopharma / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 10.01.2006 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Streithilfeantrag -

  • EuGH, 19.02.2008 - C-262/07

    Tokai Europe / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 384/2004 -

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18
  • EuGH, 14.09.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Vor Erlass des streitigen Beschlusses hatte die Kommission zwei Beschlüsse zu Maßnahmen erlassen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und zugunsten von Ryanair getroffen hatte: erstens den Beschluss (EU) 2016/788 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1), der Gegenstand einer Nichtigkeitsklage war, die vom Gericht mit Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2019:349), abgewiesen wurde, sowie zweitens den Beschluss (EU) 2016/789 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46), um den es in einer Nichtigkeitsklage ging, die mit Urteil des Gerichts vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252), abgewiesen wurde.

    In ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat DLH schließlich zum einen geltend gemacht, dass das Rechtsmittel die Rechtskraft des Beschlusses des Gerichts vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2019:349), verkenne, und zum anderen, dass das Land kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, da die FFHG die Zahlung des Restbetrags der in Rede stehenden Beihilfe aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht mehr erhalten könne.

    Was erstens das Vorbringen von DLH in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof betrifft, wonach das Rechtsmittel unzulässig sei, da es darauf abziele, die Rechtskraft des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2017:933), in Frage zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

    Da das Vorbringen zur Rechtskraft des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2017:933), von DLH nicht in ihrer Rechtsmittelbeantwortung geltend gemacht worden ist und nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist dieses Vorbringen als verspätet und somit als unzulässig zurückzuweisen.

  • EuGH, 20.01.2022 - C-594/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Deutsche Lufthansa AG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.
  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

    Vor dem angefochtenen Beschluss hatte die Kommission zwei andere Beschlüsse zu Maßnahmen erlassen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und von Ryanair getroffen hatte, nämlich erstens den Beschluss (EU) 2016/788 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1, im Folgenden: Beschluss Hahn I), der Gegenstand des Beschlusses vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:349) war, und zweitens den Beschluss (EU) 2016/789 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46, im Folgenden: Beschluss Hahn II), um den es im Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:252) ging.
  • EuG, 01.12.2020 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    S'il n'appartient pas au juge de l'Union, au stade de l'examen de la recevabilité, de se prononcer de façon définitive sur les rapports de concurrence entre une partie requérante et les bénéficiaires des mesures nationales appréciées dans une décision de la Commission en matière d'aides d'État, telle que la décision attaquée (voir, en ce sens, arrêts du 28 janvier 1986, Cofaz e.a./Commission, 169/84, EU:C:1986:42, point 28 ; du 20 décembre 2017, Binca Seafoods/Commission, C-268/16 P, EU:C:2017:1001, point 59, et ordonnance du 17 mai 2019, Deutsche Lufthansa/Commission, T-764/15, non publiée, sous pourvoi, EU:T:2019:349, point 114), l'affectation directe d'une telle partie requérante ne saurait toutefois être inférée de la seule potentialité d'une relation de concurrence, résultant par exemple de ce que les services offerts par le bénéficiaire de l'aide et la partie requérante sont semblables (voir, en ce sens, arrêt du 6 novembre 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Commission, Commission/Scuola Elementare Maria Montessori et Commission/Ferracci, C-622/16 P à C-624/16 P, EU:C:2018:873, point 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Der erste dieser Beschlüsse, der Beschluss (EU) 2016/788 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1), war Gegenstand des Beschlusses vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349).
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