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   EuG, 17.05.2023 - T-315/20   

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EuG, 17.05.2023 - T-315/20 (https://dejure.org/2023,10680)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2023 - T-315/20 (https://dejure.org/2023,10680)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - T-315/20 (https://dejure.org/2023,10680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    TEAG/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Recht auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Recht auf ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-315/20
    Daher ist, wenn die Kommission nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 einen Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, der Begründungspflicht genügt, wenn in dem Beschluss deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass der fragliche Zusammenschluss, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Dritten haben auf entsprechenden Antrag ein Recht darauf, von der Kommission angehört zu werden, um zu den für sie nachteiligen Wirkungen des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens Stellung zu nehmen, wobei aber dieses Recht mit der Beachtung der Verteidigungsrechte der am Zusammenschluss Beteiligten auf der einen und dem Hauptziel der Verordnung, der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle und der Rechtssicherheit für die der Verordnung unterliegenden Unternehmen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen ist (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 202 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).

    Des Weiteren kann nach ständiger Rechtsprechung die Definition des in Rede stehenden Marktes, da sie mit der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission verbunden ist, nur Gegenstand einer beschränkten Kontrolle durch die Unionsgerichte sein (Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 482, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 53).

    Der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien durch die Kommission, zu denen die Sorgfaltspflicht gehört, die ihr auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, kommt daher auf diesem Gebiet eine umso größere Bedeutung zu (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 164).

    Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Kommission erstens gehalten ist, sowohl die ihr von den Anmeldern als auch die ihr von am Verfahren aktiv beteiligten Dritten mitgeteilten Fakten und Informationen zu berücksichtigen, und dass sie zweitens diese Fakten gegebenenfalls durch Marktuntersuchungen oder an die Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen ermitteln muss (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 165).

    Allerdings ist auf diesem Gebiet das Erfordernis der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien, zu der die Kommission verpflichtet ist, und damit auch das Erfordernis der Beachtung der Sorgfaltspflicht ebenso wie das Erfordernis der Beachtung der Begründungspflicht im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot auszulegen, das die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnet und der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens die Einhaltung strenger Fristen auferlegt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.06.2013 - T-405/08

    Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-315/20
    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Weder Ziff. 14 noch Ziff. 16 der Leitlinien verpflichtet die Kommission jedoch dazu, den HHI in allen ihren Entscheidungen zu prüfen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indessen nennt die Klägerin keine Rechtsvorschrift, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

    Nach Ziff. 17 der Leitlinien können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, insbesondere hinsichtlich Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Wie oben in Rn. 185 ausgeführt, ist die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (Urteile vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, EU:T:2003:100, Rn. 143, und vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 58).

    Die Leitlinien verlangen jedoch nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren; die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, bestimmte Faktoren in Betracht zu ziehen oder unberücksichtigt zu lassen (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 274).

  • EuG, 11.12.2013 - T-79/12

    Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-315/20
    Wenn sie feststellt, dass der fragliche Zusammenschluss solche Bedenken aufwirft, eröffnet die Kommission eine zweite Untersuchungsphase, nach deren Abschluss sie zu entscheiden hat, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb im Binnenmarkt gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 erheblich behindert (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 45).

    Die Antwort auf die Frage, ob die Kommission nach Art. 6 oder nach Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 entscheiden kann, hängt daher von der zeitlichen Verfügbarkeit der Beweise, jedoch nicht von deren Niveau ab (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 46).

    Es handelt sich daher um eine Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten und nicht um eine Verpflichtung der Kommission, ohne vernünftige Zweifel nachzuweisen, dass ein Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwirft (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 139/2004 nicht auf einer Vermutung der Unvereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Binnenmarkt beruht (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 48).

    Der Begriff "ernsthafte Bedenken" hat zwar objektiven Charakter, dennoch hat die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 komplexe wirtschaftliche Bewertungen durchzuführen und verfügt dabei über einen gewissen Spielraum, dem das Gericht Rechnung tragen muss (Urteile vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, EU:T:2003:101, Rn. 77, und vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 49).

    Hierbei müssen die Unionsgerichte nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 50).

    Außerdem wurde bereits entschieden, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nicht von der Zahl seiner Erwägungsgründe abhängen kann (Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, EU:T:2020:471, Rn. 363 [nicht veröffentlicht]) bzw. dass eine kurze Begründung nicht notwendigerweise den Anforderungen von Art. 296 AEUV widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 111).

  • EuG, 06.07.2010 - T-342/07

    Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-315/20
    Die Prüfung und die entsprechende Begründung sind Gegenstand der vom Gericht über die Entscheidungen der Kommission im Fusionsbereich ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).

    Nach ständiger Rechtsprechung räumen außerdem die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein, so dass die von den Gerichten vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit steht es der Kommission im Rahmen ihres Ermessens in diesem Bereich frei, auf die Grenzen des auf dem RSI-Index beruhenden Wirtschaftsanalysemodells aufmerksam zu machen, die bei der Gesamtbeurteilung des Zusammenschlusses zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 116 bis 118).

    Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit dieser Prüfung und ihre Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).

    Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 31).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-248/16

    Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-315/20
    Diese Interpretation entspricht der zutreffenden Auslegung des 20. Erwägungsgrundes und des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004, wobei sowohl auf deren Zielsetzung als auch auf ihre Systematik abgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sollte die Verordnung für bedeutsame Strukturveränderungen gelten, deren Auswirkungen auf den Markt die Grenzen eines Mitgliedstaats überschreiten (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 20 und 21).

    Die letztgenannte Verordnung bleibt jedoch auf Verhaltensweisen von Unternehmen anwendbar, die zwar keinen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 darstellen, aber gleichwohl zu einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Koordinierung zwischen ihnen führen können und aus diesem Grund der Kontrolle durch die Kommission oder die nationalen Wettbewerbsbehörden unterliegen (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 32 und 33).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-315/20
    Es ist freilich darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "einziger Zusammenschluss" nur im 20. Erwägungsgrund, nicht aber in den Artikeln der Verordnung Nr. 139/2004 findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 91).

    Die Präambel eines Unionsrechtsakts ist rechtlich nicht verbindlich (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist zum einen hervorzuheben, dass ein Grünbuch nur die Einleitung eines Konsultationsprozesses auf Unionsebene bezweckt und daher keine Verpflichtung der Kommission begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 178).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-315/20
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich vereinbar mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen, denen die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse nachkommen muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167).

    Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-315/20
    Zu diesem Zweck ist vorab zu klären, welche Produkte, ohne mit anderen Erzeugnissen austauschbar zu sein, nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt hinreichend mit den von den Unternehmen angebotenen Produkten austauschbar sind (Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 20).

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung, die die Kommission hinsichtlich der Definition der Referenzmärkte vorgenommen hat, auf die Frage, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (Urteil vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T-346/02 und T-347/02, EU:T:2003:256, Rn. 119; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 26 und 32).

    Selbst wenn man von der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Management von E.ON oder RWE ausginge, müsste die Klägerin Anhaltspunkte vorlegen, die den Nachweis ermöglichen, dass die Beteiligung von [ vertraulich ] am Kapital von RWE und E.ON darauf hindeutet, dass bereits eine Tendenz zu kollektiver Marktbeherrschung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 91).

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-315/20
    Da der Wille der am Zusammenschluss M.8871 Beteiligten, diesen zu bewirken, nicht in Frage stand, konnten die auf dem oder den betroffenen Märkten tätigen Wirtschaftsunternehmen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses eine unmittelbare oder schnelle Änderung des Marktzustands als sicher erachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur individuellen Betroffenheit der Klägerin ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Personen, die nicht Adressat eines Beschlusses sind, nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten des Beschlusses (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die bloße Teilnahme am Verfahren genügt zwar allein nicht, um festzustellen, dass der Kläger von dem Beschluss individuell betroffen ist, zumal wenn es sich um Zusammenschlüsse handelt, deren eingehende Prüfung regelmäßige Kontakte mit zahlreichen Unternehmen erfordert, doch ist die aktive Teilnahme am Verwaltungsverfahren ein Faktor, den die Rechtsprechung bei Wettbewerbsfragen einschließlich des spezielleren Gebietes der Kontrolle von Zusammenschlüssen regelmäßig berücksichtigt, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit der Klage festzustellen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-315/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (vgl. Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:T:2007:700, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist also Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit eines Antrags auf Anordnung des persönlichen Erscheinens oder auf Zeugeneinvernahme im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit eines persönlichen Erscheinens oder einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

  • EuG, 05.10.2020 - T-380/17

    HeidelbergCement und Schwenk Zement/ Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-411/16

    Syriatel Mobile Telecom / Rat

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuG, 26.10.2017 - T-394/15

    KPN / Kommission

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 17.11.2011 - C-430/10

    Gaydarov - Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das

  • EuG, 20.10.2021 - T-296/18

    Polskie Linie Lotnicze "LOT"/ Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-279/04

    Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7.

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuG, 11.01.2017 - T-699/14

    Topps Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

  • EuGH, 18.12.2007 - C-202/06

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 25.09.2003 - C-170/02

    Schlüsselverlag J.S. Moser u.a. / Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

  • EuGH, 04.03.2020 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuG, 19.06.2009 - T-48/04

    Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuGH, 24.11.2005 - C-136/04

    Deutsches Milch-Kontor - Ausfuhrerstattungen - Verordnungen (EWG) Nrn. 804/68,

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuGH, 27.02.2014 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

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