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   EuG, 17.05.2023 - T-320/20   

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https://dejure.org/2023,10675
EuG, 17.05.2023 - T-320/20 (https://dejure.org/2023,10675)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2023 - T-320/20 (https://dejure.org/2023,10675)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - T-320/20 (https://dejure.org/2023,10675)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mainova/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlende Klagebefugnis - Keine aktive Teilnahme - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Mainova/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlende Klagebefugnis - Keine aktive Teilnahme - Unzulässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlende Klagebefugnis - Keine aktive Teilnahme - Unzulässigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-320/20
    Da der Wille der am Zusammenschluss M.8871 Beteiligten, diesen zu bewirken, nicht in Frage stand, konnten die auf dem oder den betroffenen Märkten tätigen Wirtschaftsunternehmen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses eine unmittelbare oder schnelle Änderung des Marktzustands als sicher erachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur individuellen Betroffenheit der Klägerin ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Personen, die nicht Adressat eines Beschlusses sind, nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten des Beschlusses (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die bloße Teilnahme am Verfahren genügt zwar allein nicht, um festzustellen, dass der Kläger von dem Beschluss individuell betroffen ist, zumal wenn es sich um Zusammenschlüsse handelt, deren eingehende Prüfung regelmäßige Kontakte mit zahlreichen Unternehmen erfordert, doch ist die aktive Teilnahme am Verwaltungsverfahren ein Faktor, den die Rechtsprechung bei Wettbewerbsfragen einschließlich des spezielleren Gebietes der Kontrolle von Zusammenschlüssen regelmäßig berücksichtigt, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit der Klage festzustellen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-320/20
    Denn nach dem richterrechtlichen Grundsatz " nemo potest venire contra factum proprium ", auch als " venire contra factum proprium non valet " bekannt, kann niemand in Abrede stellen, was er zuvor anerkannt hat (Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 192, und vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 63; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 13. Februar 2014, Marszalkowski/HABM, C-177/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:183, Rn. 73).
  • EuG, 22.04.2016 - T-50/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-320/20
    Denn nach dem richterrechtlichen Grundsatz " nemo potest venire contra factum proprium ", auch als " venire contra factum proprium non valet " bekannt, kann niemand in Abrede stellen, was er zuvor anerkannt hat (Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 192, und vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 63; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 13. Februar 2014, Marszalkowski/HABM, C-177/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:183, Rn. 73).
  • EuG, 18.09.2006 - T-350/03

    Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool / Kommission -

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-320/20
    Die bloße Tatsache, dass der ausgefüllte Fragebogen zurückgeschickt wurde, kann aber nicht als ein Faktor angesehen werden, der ausreicht, um den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu individualisieren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission, T-350/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:257, Rn. 50 und 51).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-177/13

    Marszalkowski / HABM

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-320/20
    Denn nach dem richterrechtlichen Grundsatz " nemo potest venire contra factum proprium ", auch als " venire contra factum proprium non valet " bekannt, kann niemand in Abrede stellen, was er zuvor anerkannt hat (Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 192, und vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 63; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 13. Februar 2014, Marszalkowski/HABM, C-177/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:183, Rn. 73).
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