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   EuG, 17.05.2023 - T-321/20   

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https://dejure.org/2023,10663
EuG, 17.05.2023 - T-321/20 (https://dejure.org/2023,10663)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2023 - T-321/20 (https://dejure.org/2023,10663)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - T-321/20 (https://dejure.org/2023,10663)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Enercity/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlende Klagebefugnis - Keine aktive Teilnahme - Unzulässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlende Klagebefugnis - Keine aktive Teilnahme - Unzulässigkeit

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Die Klage des deutschen Stadtwerks enercity gegen die von der Kommission erteilte Genehmigung des Erwerbs von E.ONErzeugungsanlagen durch RWE wird als unzulässig abgewiesen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fusionskontrollrechtliche Freigabe war rechtmäßig: Klagen gegen Deal von E.ON und RWE scheitern

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Beweislast hinsichtlich des Versands eines Fragebogens durch die Kommission zur Durchführung einer Marktbefragung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-321/20
    Da der Wille der am Zusammenschluss M.8871 Beteiligten, diesen zu bewirken, nicht in Frage stand, konnten die auf dem oder den betroffenen Märkten tätigen Wirtschaftsunternehmen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses eine unmittelbare oder schnelle Änderung des Marktzustands als sicher erachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur individuellen Betroffenheit der Klägerin ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Personen, die nicht Adressat eines Beschlusses sind, nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten des Beschlusses (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die bloße Teilnahme am Verfahren genügt zwar allein nicht, um festzustellen, dass der Kläger von dem Beschluss individuell betroffen ist, zumal wenn es sich um Zusammenschlüsse handelt, deren eingehende Prüfung regelmäßige Kontakte mit zahlreichen Unternehmen erfordert, doch ist die aktive Teilnahme am Verwaltungsverfahren ein Faktor, den die Rechtsprechung bei Wettbewerbsfragen einschließlich des spezielleren Gebietes der Kontrolle von Zusammenschlüssen regelmäßig berücksichtigt, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit der Klage festzustellen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-177/13

    Marszalkowski / HABM

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-321/20
    Denn nach dem richterrechtlichen Grundsatz " nemo potest venire contra factum proprium ", auch als " venire contra factum proprium non valet " bekannt, kann niemand in Abrede stellen, was er zuvor anerkannt hat (Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 192, und vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 63; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 13. Februar 2014, Marsza?‚kowski/HABM, C-177/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:183, Rn. 73).
  • EuG, 22.04.2016 - T-50/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-321/20
    Denn nach dem richterrechtlichen Grundsatz " nemo potest venire contra factum proprium ", auch als " venire contra factum proprium non valet " bekannt, kann niemand in Abrede stellen, was er zuvor anerkannt hat (Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 192, und vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 63; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 13. Februar 2014, Marsza?‚kowski/HABM, C-177/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:183, Rn. 73).
  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-321/20
    Denn nach dem richterrechtlichen Grundsatz " nemo potest venire contra factum proprium ", auch als " venire contra factum proprium non valet " bekannt, kann niemand in Abrede stellen, was er zuvor anerkannt hat (Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 192, und vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 63; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 13. Februar 2014, Marsza?‚kowski/HABM, C-177/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:183, Rn. 73).
  • EuG, 18.09.2006 - T-350/03

    Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool / Kommission -

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-321/20
    Die bloße Tatsache, dass der ausgefüllte Fragebogen zurückgeschickt wird, kann nämlich nicht als ein Faktor angesehen werden, der ausreicht, um den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu individualisieren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission, T-350/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:257, Rn. 50 und 51).
  • EuG, 06.09.2022 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

    Anlage K2 entspricht nämlich der Klageschrift, die die Klägerin in der unter der Nr. T-321/20, enercity/Kommission, eingetragenen Rechtssache eingereicht hat, in der die Streithelferinnen ebenfalls zur Stützung der Anträge der Kommission als Streithelferinnen zugelassen wurden.

    Zweitens ist zu bemerken, dass die Klägerin im Rahmen der unter der Nr. T-321/20 eingetragenen Rechtssache als Anlage K5 der Klageschrift ihren Antrag auf Anhörung bei der Kommission vom 24. Juli 2018 vorgelegt hat.

    Was Rn. 24 dieses Antrags auf Anhörung (S. 135 der fortlaufenden Paginierung) betrifft, auf die der Antrag auf vertrauliche Behandlung im vorliegenden Fall abzielt, wurden in der nicht vertraulichen Fassung des im Rahmen der Rechtssache T-321/20 vorgelegten Dokuments nur die Zahlenangaben geschwärzt.

    Diese Anlage, die die Präsentation enthält, die die Klägerin bei dem Treffen zwischen ihr und der Kommission am 3. Oktober 2018 gehalten hat, wurde nämlich schon als Anlage K6 der von der Klägerin in der unter der Nr. T-321/20 eingetragenen Rechtssache eingereichten Klageschrift vorgelegt.

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