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   EuG, 17.05.2023 - T-657/22   

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https://dejure.org/2023,10670
EuG, 17.05.2023 - T-657/22 (https://dejure.org/2023,10670)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2023 - T-657/22 (https://dejure.org/2023,10670)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - T-657/22 (https://dejure.org/2023,10670)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Moderne Stadt/ EUIPO (DEUTZER HAFEN KÖLN)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke DEUTZER HAFEN KÖLN - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 - Gleichbehandlung

  • Europäischer Gerichtshof

    Moderne Stadt/ EUIPO (DEUTZER HAFEN KÖLN)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke DEUTZER HAFEN KÖLN - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 - Gleichbehandlung

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke DEUTZER HAFEN KÖLN - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 - Gleichbehandlung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 25.10.2005 - T-379/03

    Peek & Cloppenburg / HABM (Cloppenburg) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-657/22
    Was insbesondere Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Arten von Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem geografische Bezeichnungen, anbelangt, sind gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2020 - T-626/19

    Daw/ EUIPO (SOS Loch- und Rissfüller)

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-657/22
    Da die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Ganzes wahrnehmen werden, kommt es somit auf den möglicherweise beschreibenden Charakter der gesamten Marke an, nicht auf den ihrer einzeln betrachteten Bestandteile (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Daw/EUIPO [SOS Loch- und Rissfüller], T-626/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:399, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-408/08

    Lancôme / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-657/22
    Dies setzt voraus, dass die Marke aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C-408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-657/22
    Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führt wiederum nur zu einer Marke, die als Ganzes beschreibend ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 39 bis 41).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-657/22
    Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.03.2022 - T-132/21

    Telefónica Germany/ EUIPO (LOOP)

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-657/22
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 9. März 2022, Telefónica Germany/EUIPO [LOOP], T-132/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:124, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.01.2005 - T-334/03

    Deutsche Post EURO EXPRESS / HABM (EUROPREMIUM) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-657/22
    Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-657/22
    Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).
  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-657/22
    Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-657/22
    Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).
  • EuG, 15.01.2015 - T-197/13

    Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz

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