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   EuG, 17.06.2003 - T-52/00   

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https://dejure.org/2003,14248
EuG, 17.06.2003 - T-52/00 (https://dejure.org/2003,14248)
EuG, Entscheidung vom 17.06.2003 - T-52/00 (https://dejure.org/2003,14248)
EuG, Entscheidung vom 17. Juni 2003 - T-52/00 (https://dejure.org/2003,14248)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Beschwerde - Artikel 82 EG und 86 EG - Zulässigkeit - Hafendienste

  • Europäischer Gerichtshof

    Coe Clerici Logistics / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Coe Clerici Logistics SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 230 EG und 232 EG
    1. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens nach einer Beschwerde in Wettbewerbssachen - Rüge, dass zu einem Aspekt der Beschwerde nicht Stellung genommen wurde - Versäumnis, das unter die Untätigkeitsklage ...

  • EU-Kommission

    Coe Clerici Logistics SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung , Verkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlaubnis für die Selbstversorgung betreffend das Entladen von Kohle von einem Schiff; Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission; Beschränkung der freien Ausübung des Rechts auf Selbstversorgung; Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission gegen ...

  • Judicialis

    EG Art. 82; ; EG Art. 86

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mißbrauch einer beherrschenden Stellung - Hafendienstleistung - Weigerung der Gesellschaft, die die Konzession besitzt, den Zugang zu für die Entladung von Kohle wesentlichen Infrastrukturen zu gestatten - Beschwerde - Zurückweisung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 30.01.2002 - T-54/99

    max.mobil / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.06.2003 - T-52/00
    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, dass nach dem im Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-54/99 (max.mobil/Kommission, Slg. 2002, II-313) entwickelten Grundsatz das angefochtene Schreiben als eine Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde anzusehen sei, deren Anfechtung durch die Klägerin, die die Beschwerde eingereicht habe, zulässig sei.

    Indessen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass ihre Klage, soweit sie einen Verstoß der Autorità Portuale di Ancona gegen die Artikel 82 EG und 86 EG betrifft, nach dem Grundsatz, der im Urteil max.mobil/Kommission statuiert worden sei, für zulässig zu erklären sei.

    mobil/Kommission anzusehen, als Beschwerdeführerin und Adressatin dieser Entscheidung zur Erhebung der vorliegenden Klage befugt wäre (Urteil max.mobil/Kommission, Randnr. 73).

    Für diesen Fall ist entschieden worden, dass die Kontrolle des Gerichts, da die Kommission bei der Anwendung von Artikel 86 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfügt, auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Kommission ihrer Pflicht zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der wegen eines Verstoßes gegen Artikel 86 Absatz 1 EG erhobenen Beschwerde genügt hat (in diesem Sinne Urteil max.mobil/Kommission, Randnrn. 58 und 73, und Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2002 in der Rechtssache T-18/01, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuG, 17.06.2003 - T-52/00
    Die im Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791) aufgestellten Voraussetzungen für die Feststellung, dass der Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliege, seien hier nicht erfüllt.

    Die Kommission habe in diesem Zusammenhang, wie sich aus dem Urteil Bronner ergebe, den Begriff der wesentlichen Einrichtung fehlerhaft ausgelegt.

    Nach ihrer Auffassung ist der Kai Nr. 25 des Hafens Ancona nach dem im Urteil Bronner formulierten Grundsatz als eine solche Einrichtung einzustufen.

  • EuGH, 20.02.1997 - C-107/95

    EIN BÜRGER ODER VERBAND KANN DIE KOMMISSION NICHT IM KLAGEWEGE ZWINGEN, GEGEN

    Auszug aus EuG, 17.06.2003 - T-52/00
    Der Gerichtshof habe den Beschluss in der Rechtssache Bilanzbuchhalter/Kommission mit Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-107/95 P (Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947, Randnrn.

    Sie verweist daneben auf die Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/95 P (Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission), in denen der Generalanwalt ausführe, dass Artikel 86 Absatz 3 EG anders als Artikel 226 EG zu den Vorschriften gehöre, die gerade zum Schutz des Wettbewerbs und zur Regelung des Verhaltens der Unternehmen auf dem Markt erlassen worden seien.

  • EuG, 08.07.1999 - T-266/97

    Vlaamse Televisie Maatschappij / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.06.2003 - T-52/00
    31 und 32; Urteile des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 71, vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-111/96, ITT Promedia/Kommission, Slg. 1998, II-2937, Randnr. 97, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-266/97, Vlaamse Televisie Maatschappij/Kommission, Slg. 1999, II-2329, Randnr. 75).

    Wie sich aus Artikel 86 Absatz 3 EG und sämtlichen Bestimmungen dieses Artikels ergibt, umfasst die Überwachungsbefugnis der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten, die für einen Verstoß gegen die - insbesondere wettbewerbsrechtlichen - Vorschriften des Vertrages verantwortlich sind, notwendig ein weites Ermessen u. a. auch hinsichtlich des Tätigwerdens, das sie für erforderlich hält (Urteile Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Randnr. 27, und Vlaamse Televisie Maatschappij/Kommission, Randnr. 75).

  • EuG, 29.03.2001 - T-18/01

    Goldstein / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.06.2003 - T-52/00
    Für diesen Fall ist entschieden worden, dass die Kontrolle des Gerichts, da die Kommission bei der Anwendung von Artikel 86 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfügt, auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Kommission ihrer Pflicht zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der wegen eines Verstoßes gegen Artikel 86 Absatz 1 EG erhobenen Beschwerde genügt hat (in diesem Sinne Urteil max.mobil/Kommission, Randnrn. 58 und 73, und Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2002 in der Rechtssache T-18/01, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).
  • EuG, 09.09.1999 - T-127/98

    UPS Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.06.2003 - T-52/00
    Im Übrigen habe die Kommission einen Ermessensmissbrauch begangen, als sie die angefochtene Handlung zum einen ohne Einhaltung des "Zeitplans des Verfahrens zur Prüfung eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG", wie er im Urteil des Gerichts vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-127/98 (UPS Europe/Kommission, Slg. 1999, II-2633) erläutert worden sei, und zum anderen auf der Grundlage einer nur partiellen Untersuchung und unter Verletzung der Verpflichtungen aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 erlassen habe.
  • EuG, 23.01.1995 - T-84/94

    Bundesverband der Bilanzbuchhalter e.V. gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 17.06.2003 - T-52/00
    Ferner stehe "natürlichen oder juristischen Personen, die die Kommission auffordern, nach Artikel [86] Absatz 3 [EG] einzuschreiten, nicht das Recht zur Erhebung einer Klage gegen den Beschluss der Kommission zu, von ihren Befugnissen nach Artikel [86] Absatz 3 [EG] keinen Gebrauch zu machen" (Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 1995 in der Rechtssache T-84/94, Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1995, II-101, Randnrn.
  • EuG, 09.01.1996 - T-575/93

    Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische

    Auszug aus EuG, 17.06.2003 - T-52/00
    31 und 32; Urteile des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 71, vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-111/96, ITT Promedia/Kommission, Slg. 1998, II-2937, Randnr. 97, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-266/97, Vlaamse Televisie Maatschappij/Kommission, Slg. 1999, II-2329, Randnr. 75).
  • EuG, 27.10.1994 - T-32/93

    Ladbroke Racing Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel

    Auszug aus EuG, 17.06.2003 - T-52/00
    Die Kommission betont, dass die Verfahren nach den Artikeln 86 Absatz 3 EG und 226 EG einander ähnlich seien; diese Parallelität beider Verfahren habe auch das Gericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-32/93 (Ladbroke/Kommission, Slg. 1994, II-1015, Randnr. 37) bestätigt.
  • EuG, 20.03.2001 - T-59/00

    Compagnia Portuale Pietro Chiesa / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.06.2003 - T-52/00
    Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin zu Unrecht auf den Beschluss des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-59/00 (Compagnia Portuale Pietro Chiesa/Kommission, Slg. 2001, II-1019) berufe, da es sich in diesem Fall bei der angefochtenen Handlung nur um eine Zwischenmaßnahme gehandelt habe, mit der die Position der Kommission noch nicht endgültig festgelegt worden sei.
  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02

    Kommission / max.mobil

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dem kürzlich ergangenen Urteil vom 17. Juni 2003 in der Rechtssache T-52/00 (Coe Clerici Logistics/Kommission, Slg. 2003, II-2123) teilweise zu der genannten Rechtsprechung zurückgekehrt ist.

    62 - Vgl. hierzu Urteil Coe Clerici Logistics/Kommission (zitiert in Fußnote 7), in dem die Entscheidung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes gestützt wird.

    In einem Fall, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist, ist dieser Punkt im Urteil Coe Clerici Logistics/Kommission (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 90) aufgegriffen worden.

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