Rechtsprechung
   EuG, 17.07.2014 - T-457/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17086
EuG, 17.07.2014 - T-457/09 (https://dejure.org/2014,17086)
EuG, Entscheidung vom 17.07.2014 - T-457/09 (https://dejure.org/2014,17086)
EuG, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - T-457/09 (https://dejure.org/2014,17086)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17086) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der WestLB - Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG - Entscheidung, mit der die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • EU-Kommission

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband gegen Europäische Kommission.

    Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der WestLB - Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG - Entscheidung, mit der die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedingte Genehmigung staatlicher Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zur Umstrukturierung der Westdeutschen Landesbank; eineschränkte Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer Anteilseignerin der betroffenen Gesellschaft im Hinblick auf eine im Beihilfebeschluss ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 3900 endg. korr. der Kommission vom 12. Mai 2009, mit der die Umstrukturierungsbeihilfe, die die deutschen Behörden der WestLB AG in Form einer von ihren öffentlichen Anteilseignern gewährten Garantie gewähren wollen, ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuG, 18.01.2012 - T-422/07

    Djebel - SGPS / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.07.2014 - T-457/09
    Zunächst ist festzustellen, dass die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun, C-248/04, Slg. 2006, I-10211, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2012, Djebel - SGPS/Kommission, T-422/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 202).

    Zweitens bildet, wie die Kommission im Wesentlichen geltend macht, allein Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG und nicht eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission, ihr tatsächliches Bestehen einmal unterstellt, den Rahmen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass eine neue Beihilfe die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahme nicht erfüllt (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2010, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-396/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 54, und Djebel - SGPS/Kommission, oben in Rn. 364 angeführt, Rn. 198).

    Die Gründe, warum die Kommission in einer früheren Entscheidung eine andere Beurteilung vorgenommen hat, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung daher unerheblich (vgl. entsprechend Urteil Djebel - SGPS/Kommission, oben in Rn. 364 angeführt, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens kann der Kommission, wie sie zu Recht geltend macht, nicht die Möglichkeit genommen werden, strengere Voraussetzungen für die Vereinbarkeit festzulegen als in früheren Entscheidungen, wenn die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes und das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf diesem Markt es erfordern, da die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen darauf haben können, dass eine bestehende Situation, die im Rahmen des Ermessens der Organe der Union geändert werden kann, weiter besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Djebel - SGPS/Kommission, oben in Rn. 364 angeführt, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

    Auszug aus EuG, 17.07.2014 - T-457/09
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn der Kläger sein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen eines während des Verfahrens eingetretenen Ereignisses verloren hat, das zur Folge hat, dass die Nichtigerklärung des Rechtsakts nicht mehr als solche Rechtswirkungen haben kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a/Kommission, T-475/07, Slg. 2011, II-5937, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn die Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs stellt keine Anerkennung der Rechtswidrigkeit dieses Rechtsakts dar und wirkt ex nunc , während eine Nichtigerklärung ex tunc wirkt (vgl. Urteil Dow AgroSciences u. a/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Organ kann daher veranlasst sein, den Kläger in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen oder dafür zu sorgen, dass keine identische Handlung erlassen wird (vgl. Urteil Dow AgroSciences u. a/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus EuG, 17.07.2014 - T-457/09
    wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/971/EG der Kommission vom 12. Mai 2009 über die staatliche Beihilfe C 43/08 (ex N 390/08), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will (ABl. L 345, S. 1),.

    Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 mit Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 [EG] (Staatliche Beihilfe C 43/08 [ex N 390/08] - WestLB - Deutschland) (ABl. C 322, S. 16, im Folgenden: Eröffnungsentscheidung) teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihre Entscheidung mit, hinsichtlich der "Risikoabschirmung zugunsten der WestLB durch deren öffentlich-rechtliche Eigentümer" das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG (im Folgenden: förmliches Prüfverfahren) einzuleiten.

    Am 12. Mai 2009 nahm die Kommission die Entscheidung 2009/971/EG über die staatliche Beihilfe C 43/08 (ex N 390/08), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB gewähren will, an.

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.07.2014 - T-457/09
    Im Übrigen räumt Art. 87 Abs. 3 EG der Kommission nach ständiger Rechtsprechung ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Rn. 24, vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, 310/85, Slg. 1987, 901, Rn. 18, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Rn. 18).

    Der vom Kläger betonte Unterschied in der Formulierung zwischen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, nach dem bestimmte Beihilfen genehmigt werden können, soweit sie "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", und Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG, der keine solche Voraussetzung vorsieht, kann also nicht bedeuten, dass die Kommission die Auswirkungen einer gemäß der letztgenannten Bestimmung genehmigten Beihilfe auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Union nicht untersuchen dürfte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T-447/93 bis T-449/93, Slg. 1995, II-1971, Rn. 138 bis 143; vgl. entsprechend auch Urteil Spanien/Kommission, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 17).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuG, 17.07.2014 - T-457/09
    Nach der Rechtsprechung verschärft dies den Wettbewerb, der bereits aufgrund des im Vertrag vorgesehenen freien Kapitalverkehrs möglich war, was dazu führt, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder pozentiell beeinflussen oder sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Rn. 142 und 145).

    Zum einen ist der Finanzsektor auf Gemeinschaftsebene in erheblichem Umfang liberalisiert worden, was den Wettbewerb, der bereits aufgrund des im Vertrag vorgesehenen freien Kapitalverkehrs möglich war, verschärft hat (Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., oben in Rn. 251 angeführt, Rn. 145).

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 17.07.2014 - T-457/09
    Der vom Kläger betonte Unterschied in der Formulierung zwischen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, nach dem bestimmte Beihilfen genehmigt werden können, soweit sie "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", und Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG, der keine solche Voraussetzung vorsieht, kann also nicht bedeuten, dass die Kommission die Auswirkungen einer gemäß der letztgenannten Bestimmung genehmigten Beihilfe auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Union nicht untersuchen dürfte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T-447/93 bis T-449/93, Slg. 1995, II-1971, Rn. 138 bis 143; vgl. entsprechend auch Urteil Spanien/Kommission, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 17).

    Was das Erfordernis begleitender Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen angeht, ist zu beachten, dass die Kommission im Rahmen der von ihr bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG durchzuführenden Beurteilung der Auswirkungen einer Beihilfe auf den oder die relevanten Märkte, insbesondere der Auswirkungen auf die Handelsbedingungen, die absehbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil AITEC u. a./Kommission, oben in Rn. 184 angeführt, Rn. 138 bis 143).

  • EuG, 13.04.2011 - T-167/07

    Far Eastern New Century / Rat

    Auszug aus EuG, 17.07.2014 - T-457/09
    Die Eigentümerstruktur der WestLB und die gegebenenfalls gegensätzlichen Interessen der Eigentümer sind aber zwangsläufig Umstände, die dem Kläger wohlbekannt sind, so dass es übertrieben wäre, von der Kommission zu verlangen, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die Merkmale dieser Struktur beschreibt, auf die die Schwierigkeiten der WestLB ihrer Auffassung nach zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 13. April 2011, Far Eastern New Century/Rat, T-167/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 127).

    Im vorliegenden Fall ist der Umfang der Verpflichtung der Kommission zur Begründung der angefochtenen Entscheidung deshalb entsprechend zu beschränken (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Far Eastern New Century/Rat, oben in Rn. 334 angeführt, Rn. 128).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-441/07

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und bestätigt die Entscheidung

    Auszug aus EuG, 17.07.2014 - T-457/09
    Bei der Prüfung von Maßnahmen der Kommission stellt sich aber stets die Frage nach dem Umfang und den genauen Grenzen der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen und nach den Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, Slg. 2010, I-5949, Rn. 36 und 37).

    Die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Kommission beschränkt sich in diesem Zusammenhang nämlich zum einen auf die Feststellung, dass der Umstrukturierungsplan, für den sich der betreffende Mitgliedstaat verbürgt hat, annehmen lässt, dass der Beihilfeempfänger langfristig rentabel sein wird und unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermieden werden, und zum anderen auf die Feststellung, dass sich der betreffende Mitgliedstaat nicht für einen Plan mit weniger belastenden Maßnahmen verbürgt hat, die die langfristige Rentabilität des Beihilfeempfängers und die Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen ebenfalls hinreichend gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Alrosa, oben in Rn. 347 angeführt, Rn. 41).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.07.2014 - T-457/09
    Nach der Rechtsprechung kann die Rechtsstellung einer Einheit, die kein Mitgliedstaat ist, aber Rechtspersönlichkeit besitzt und eine von der Kommission in einer endgültigen Entscheidung als staatliche Beihilfe eingestufte Maßnahme getroffen hat (im Folgenden: Beihilfegeber), durch die Entscheidung individuell betroffen sein, wenn sie sie daran hindert, ihre eigenen Befugnisse, die insbesondere in der Gewährung der betreffenden Beihilfe bestehen, in der von ihr gewünschten Weise auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Rn. 29, und vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, Rn. 50 und 51).

    Zum anderen betreffen die Leitlinien einen abgegrenzten Bereich und beruhen auf dem Bestreben, eine von ihr festgelegte Politik zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Vlaams Gewest/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, Rn. 89).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    Auszug aus EuG, 17.07.2014 - T-457/09
    Wie die Kommission aber zu Recht geltend macht, ist sie im Rahmen ihrer Beurteilung dieser beiden Voraussetzungen nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Rn. 111).
  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 26.10.2006 - C-248/04

    Koninklijke Coöperatie Cosun - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft -

  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 06.11.1984 - 182/83

    Fearon / Irish Land Commission

  • EuG, 13.09.1995 - T-244/93

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 21.01.2010 - C-150/09

    Iride und Iride Energia / Kommission

  • EuG, 11.02.2009 - T-25/07

    Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor -

  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuGH, 10.03.2005 - C-342/03

    Spanien / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Thunfisch in Dosen mit Ursprung in

  • EuG, 18.03.2009 - T-299/05

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat - Dumping -

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 08.07.2010 - T-396/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

    Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien

  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 14.02.2012 - T-115/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, wonach eine an Bedingungen

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 19.09.2000 - T-252/97

    Dürbeck / Kommission

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 20.06.2000 - T-597/97

    Euromin / Rat

  • EuG, 27.03.2012 - T-261/11

    European Goldfields / Kommission

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    35 Zu dieser Fallgestaltung vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 112 und 116), und vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission (T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 31 und 57).

    43 Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000, Euromin/Rat (T-597/97, EU:T:2000:157, Rn. 50), vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 112), und vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission (T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 31).

    51 Vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 112 und 116), und vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission (T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 31 und 57).

    52 Dazu etwa Urteil des Gerichts vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 111 und 120).

    56 In diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 117).

  • EuG, 02.03.2011 - T-22/11

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission

    Die Entscheidung vom 12. Mai 2009 hat der Antragsteller am 13. November 2009 mit einer Nichtigkeitsklage angefochten (Rechtssache T-457/09, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission).

    Er hat außerdem am 19. Januar 2011 in derselben Rechtssache vorläufigen Rechtsschutz beantragt; in diesem Zusammenhang begehrt er die Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der Entscheidung vom 12. Mai 2009, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo ergibt, hilfsweise, die Aussetzung des Vollzugs der vorgenannten Bestimmungen in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 ergibt (Rechtssache T-457/09 R, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission).

    Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 (Rechtssache T-457/09 R, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission) hat der Präsident des Gerichts diesem Antrag gemäß Art. 105 Abs. 2 der Verfahrensordnung zunächst stattgegeben und den Vollzug von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der Entscheidung vom 12. Mai 2009 sowie in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss bis auf weiteres ausgesetzt, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 ergibt.

    Es erweist sich somit, dass der im vorliegenden Eilverfahren gestellte Aussetzungsantrag im Kern bereits Gegenstand der Rechtssache T-457/09 R ist und dort sogar zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geführt hat.

    Der vorliegende Antrag kann in seiner Tragweite nicht über den in der Rechtssache T-457/09 R gestellten Antrag hinausgehen und dem Antragsteller daher im Ergebnis keinen weitergehenden Vorteil verschaffen.

    In Ermangelung eines gleichzeitigen Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 12. Mai 2009, wie in der Rechtssache T-457/09 R formuliert, hätte der vorliegende isolierte Aussetzungsantrag lediglich die Aufschiebung der Fristverlängerung zur Folge.

  • EuG, 15.04.2010 - T-22/09

    'Katjes Fassin / HABM (Représentation d''une tête de panda)' - Vorläufiger

    Die Entscheidung vom 12. Mai 2009 hat der Antragsteller am 13. November 2009 mit einer Nichtigkeitsklage angefochten (Rechtssache T-457/09, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission).

    Er hat außerdem am 19. Januar 2011 in derselben Rechtssache vorläufigen Rechtsschutz beantragt; in diesem Zusammenhang begehrt er die Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der Entscheidung vom 12. Mai 2009, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo ergibt, hilfsweise, die Aussetzung des Vollzugs der vorgenannten Bestimmungen in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 ergibt (Rechtssache T-457/09 R, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission).

    Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 (Rechtssache T-457/09 R, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission) hat der Präsident des Gerichts diesem Antrag gemäß Art. 105 Abs. 2 der Verfahrensordnung zunächst stattgegeben und den Vollzug von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der Entscheidung vom 12. Mai 2009 sowie in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss bis auf weiteres ausgesetzt, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 ergibt.

    Es erweist sich somit, dass der im vorliegenden Eilverfahren gestellte Aussetzungsantrag im Kern bereits Gegenstand der Rechtssache T-457/09 R ist und dort sogar zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geführt hat.

    Der vorliegende Antrag kann in seiner Tragweite nicht über den in der Rechtssache T-457/09 R gestellten Antrag hinausgehen und dem Antragsteller daher im Ergebnis keinen weitergehenden Vorteil verschaffen.

    In Ermangelung eines gleichzeitigen Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 12. Mai 2009, wie in der Rechtssache T-457/09 R formuliert, hätte der vorliegende isolierte Aussetzungsantrag lediglich die Aufschiebung der Fristverlängerung zur Folge.

  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 5 K 4453/16

    Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in

    Die Einstufung einer Beihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar setzt nach den Umstrukturierungsleitlinien voraus, dass der Empfänger einem die Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erlaubenden Umstrukturierungsplan unterliegt und dass die Beihilfe mit Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen flankiert wird sowie sich auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten beschränkt (vgl. EuG, Urteil vom 17. Juli 2014 - T-457/09, juris Rn. 196 f.).

    Diese Beihilfen müssen auf das unbedingt Notwendige beschränkt und erforderlich sein, um die Umstrukturierung des Empfängers zu gewährleisten, damit er zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben seine Geschäftstätigkeit hinreichend entfalten kann (vgl. EuG, Urteil vom 17. Juli 2014 - T-457/09, juris Rn. 200).

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Die Gründe, aus denen die Kommission die Situation in einer früheren Entscheidung anders beurteilt hat, müssen daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses außer Acht bleiben (Urteile vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 368, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 125).
  • EuG, 19.03.2019 - T-98/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die

    Was die Frage angeht, ob der FITD von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rechtsstellung einer anderen Stelle als eines Mitgliedstaats, die Rechtspersönlichkeit besitzt und eine von der Kommission in einer endgültigen Entscheidung als staatliche Beihilfe eingestufte Maßnahme getroffen hat, durch die Entscheidung individuell betroffen sein kann, wenn diese sie daran hindert, ihre eigenen Befugnisse, die insbesondere in der Gewährung der betreffenden Beihilfe bestehen, in der von ihr gewünschten Weise auszuüben (vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.09.2017 - T-247/16

    Fursin u.a./ EZB

    Dans le cas d'une abrogation, une partie requérante peut ainsi conserver un intérêt à demander l'annulation d'un acte abrogé l'affectant directement pour obtenir notamment la constatation, par le juge de l'Union, d'une illégalité commise à son égard, de sorte qu'une telle constatation puisse servir de base à un éventuel recours en indemnité destiné à réparer de façon adéquate le dommage causé par l'acte attaqué (voir, en ce sens, arrêt du 17 juillet 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Commission, T-457/09, EU:T:2014:683, point 137).

    En vertu de la jurisprudence, sauf à pouvoir faire valoir un intérêt à agir distinct de celui d'une entreprise concernée par un acte de l'Union et dont elle détient une part du capital, une personne ne saurait défendre ses intérêts à l'égard de cet acte autrement qu'en exerçant ses droits d'associé de cette entreprise, qui, elle, a le droit d'introduire un recours (arrêt du 20 juin 2000, Euromin/Conseil, T-597/97, EU:T:2000:157, point 50 ; ordonnance du 27 mars 2012, European Goldfields/Commission, T-261/11, non publiée, EU:T:2012:157, point 21, et arrêt du 17 juillet 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Commission, T-457/09, EU:T:2014:683, point 112).

  • EuG, 04.05.2022 - T-718/20

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rettungsbeihilfe

    Dass eine Umstrukturierungsbeihilfe an einen Umstrukturierungsplan geknüpft ist, bedeutet somit nicht, dass diese Beihilfe als solche Teil des Umstrukturierungsplans ist, da dessen Existenz vielmehr eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 283).
  • EuG, 08.06.2022 - T-363/19

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Die Gründe, aus denen die Kommission die Situation in einer früheren Entscheidung anders beurteilt hat, müssen daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses außer Acht bleiben (Urteile vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 368, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 125).
  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

    Nach der Rechtsprechung kann auch die Rechtsstellung einer Einheit, die kein Mitgliedstaat ist, aber Rechtspersönlichkeit besitzt und eine von der Kommission in einer endgültigen Entscheidung als staatliche Beihilfe eingestufte Maßnahme getroffen hat (im Folgenden: Beihilfegeber), durch die Entscheidung individuell betroffen sein, wenn sie sie daran hindert, ihre eigenen Befugnisse, die insbesondere in der Gewährung der betreffenden Beihilfe bestehen, in der von ihr gewünschten Weise auszuüben (vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

  • EuG, 28.01.2016 - T-427/12

    Das Gericht bestätigt, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-414/15

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • EuG, 16.01.2018 - T-715/16

    Pebagua / Kommission

  • EuG, 28.09.2018 - T-709/17

    M-Sansz/ Kommission

  • EuG, 14.12.2018 - T-725/15

    Arysta LifeScience Netherlands/ EFSA

  • EuG, 28.09.2018 - T-710/17

    Lux-Rehab Non-Profit/ Kommission

  • EuG, 28.09.2018 - T-713/17

    Motex/ Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-77/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.03.2016 - T-439/15

    Amrita u.a. / Kommission

  • EuG, 11.03.2016 - T-437/15

    Eden Green Vivai Piante di Verdesca Giuseppe u.a. / Kommission

  • EuG, 11.03.2016 - T-436/15

    Consorzio Vivaisti viticoli pugliesi und Negro Daniele / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht