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   EuG, 17.07.2020 - T-715/19   

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EuG, 17.07.2020 - T-715/19 (https://dejure.org/2020,19273)
EuG, Entscheidung vom 17.07.2020 - T-715/19 (https://dejure.org/2020,19273)
EuG, Entscheidung vom 17. Juli 2020 - T-715/19 (https://dejure.org/2020,19273)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wagenknecht/ Europäischer Rat

    Untätigkeitsklage - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Betrugsbekämpfung - Tagung des Europäischen Rates - Mehrjähriger Finanzrahmen - Haushaltsordnung - Behaupteter Interessenkonflikt des Vertreters der Tschechischen Republik bei einer Tagung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Eigenmittel der Gemeinschaften - Das Gericht der EU weist die Klage auf Feststellung ab, dass der Europäische Rat es rechtswidrig unterlassen habe, den tschechischen Premierminister wegen eines behaupteten Interessenkonflikts von den Tagungen des Europäischen Rates über ...

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Andrej Babiš

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 21.07.2016 - T-832/14

    Nutria / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.07.2020 - T-715/19
    Die in Art. 265 AEUV aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sind somit grundsätzlich nicht erfüllt, wenn das zum Handeln aufgeforderte Organ vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Urteile vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 11, und vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T-832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 45).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Art. 265 AEUV die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme meint und nicht den Erlass eines Rechtsakts, der nicht dem entspricht, was die Betroffenen gewollt oder für notwendig gehalten haben (Urteil vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T-832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 46, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.04.1993 - C-25/91

    Pesqueras Echebastar / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.07.2020 - T-715/19
    Die in Art. 265 AEUV aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sind somit grundsätzlich nicht erfüllt, wenn das zum Handeln aufgeforderte Organ vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Urteile vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 11, und vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T-832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 45).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Art. 265 AEUV die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme meint und nicht den Erlass eines Rechtsakts, der nicht dem entspricht, was die Betroffenen gewollt oder für notwendig gehalten haben (Urteil vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T-832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 46, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.01.1991 - T-3/90

    Vereniging Prodifarma gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 17.07.2020 - T-715/19
    Aus dem Wortlaut dieser letztgenannten Bestimmung folgt jedoch, dass die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig sein kann, wenn diese nachweist, dass sie sich in einer Rechtsstellung befindet, die mit derjenigen des potenziellen Adressaten eines Rechtsaktes, den das betreffende Organ ihr gegenüber zu erlassen verpflichtet wäre, identisch oder dieser Rechtsstellung ähnlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1982, Bethell/Kommission, 246/81, EU:C:1982:224, Rn. 15 und 16, Beschlüsse vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, EU:C:1990:230, Rn. 10 bis 12, und vom 23. Januar 1991, Prodifarma/Kommission, T-3/90, EU:T:1991:2, Rn. 35).

    Außerdem ist jedenfalls im Fall des Klägers die in Art. 265 Abs. 3 AEUV genannte Voraussetzung der Klagebefugnis, dass die natürliche oder juristische Person Beschwerde darüber führt, dass das angerufene Organ es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten, dessen Empfänger sie wäre oder der sie unmittelbar und individuell beträfe, offensichtlich nicht erfüllt, da sich die Maßnahmen, die er vom Europäischen Rat verlangte, vielmehr an einen Dritten richteten (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Januar 1991, Prodifarma/Kommission, T-3/90, EU:T:1991:2, Rn. 37, und vom 26. November 1996, Kuchlenz-Winter/Rat, T-167/95, EU:T:1996:172, Rn. 20).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-596/15

    Bionorica v Commission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus EuG, 17.07.2020 - T-715/19
    Hingegen besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn ein Obsiegen überhaupt nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme des in Frage stehenden Organs meint (Urteil vom 13. Juli 1971, Deutscher Komponistenverband/Kommission, 8/71, EU:C:1971:82, Rn. 2, vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22, und vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 52).

  • EuG, 29.09.2011 - T-442/07

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.07.2020 - T-715/19
    Das Gericht hat nämlich bei der Entscheidung über die Begründetheit der Untätigkeitsanträge gerade zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der an das betreffende Organ gerichteten Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV diesem Organ eine Pflicht oblag, in dem vom Kläger in der Aufforderung zum Tätigwerden befürworteten Sinn tätig zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 27 und 28).
  • EuG, 07.12.2017 - T-853/16

    Techniplan / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.07.2020 - T-715/19
    Wenn sich das Organ unter Angabe von Gründen weigert, im einer solchen Aufforderung entsprechenden Sinne tätig zu werden, stellt dies folglich eine Stellungnahme dar, die die Untätigkeit beendet, und eine solche Weigerung, die so zum Ausdruck gebracht und begründet wird, stellt dann eine nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 32 und 33, und Beschluss vom 7. Dezember 2017, Techniplan/Kommission, T-853/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:928, Rn. 20).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-328/19

    Porin kaupunki

    Auszug aus EuG, 17.07.2020 - T-715/19
    Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als unbeschadet gegebenenfalls des Verfahrens gemäß Art. 7 EUV für den Fall fehlender nationaler Maßnahmen zur Vorbeugung offensichtlicher Interessenkonflikte bei der Vertretung eines Mitgliedstaats oder gemäß den Art. 258 und 259 AEUV in Bezug auf Zahlungen der Sektorpolitik, die in strittiger Weise im Namen und für die Rechnung der Union eingegangen worden sind, die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV steht, nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Porin kaupunki, C-328/19, EU:C:2020:483, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuG, 17.07.2020 - T-715/19
    Nach alledem ist der vom Europäischen Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und demzufolge die Klage als unzulässig und jedenfalls offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen, wobei hinsichtlich des Vorbringens des Klägers bezüglich einer mutmaßlichen Justizverweigerung, falls seine Klage als unzulässig abgewiesen würde, obwohl er Mitglied eines nationalen Parlaments sei und Drohungen gegen seine körperliche Unversehrtheit erhalten habe, hervorgehoben wird, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem zu ändern (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, und Beschluss vom 28. Februar 2017, NF/Europäischer Rat, T-192/16, EU:T:2017:128, Rn. 74).
  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.07.2020 - T-715/19
    Wenn sich das Organ unter Angabe von Gründen weigert, im einer solchen Aufforderung entsprechenden Sinne tätig zu werden, stellt dies folglich eine Stellungnahme dar, die die Untätigkeit beendet, und eine solche Weigerung, die so zum Ausdruck gebracht und begründet wird, stellt dann eine nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 32 und 33, und Beschluss vom 7. Dezember 2017, Techniplan/Kommission, T-853/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:928, Rn. 20).
  • EuG, 28.02.2017 - T-192/16

    Flüchtlingsabkommen: EuG ist für Klage von Asylbewerbern nicht zuständig

    Auszug aus EuG, 17.07.2020 - T-715/19
    Nach alledem ist der vom Europäischen Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und demzufolge die Klage als unzulässig und jedenfalls offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen, wobei hinsichtlich des Vorbringens des Klägers bezüglich einer mutmaßlichen Justizverweigerung, falls seine Klage als unzulässig abgewiesen würde, obwohl er Mitglied eines nationalen Parlaments sei und Drohungen gegen seine körperliche Unversehrtheit erhalten habe, hervorgehoben wird, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem zu ändern (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, und Beschluss vom 28. Februar 2017, NF/Europäischer Rat, T-192/16, EU:T:2017:128, Rn. 74).
  • EuG, 25.08.2020 - T-76/20

    Tschechische Republik/ Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuGH, 19.11.2013 - C-196/12

    Kommission / Rat

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

  • EuGH, 10.06.1982 - 246/81

    Lord Bethell / Kommission

  • EuGH, 13.07.1971 - 8/71

    Deutscher Komponistenverband / Kommission

  • EuGH, 17.04.2008 - C-373/06

    Flaherty / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände -

  • EuG, 26.11.1996 - T-167/95

    Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Rat der Europäischen Union. - Untätigkeitsklage -

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

  • EuGH, 04.06.2015 - C-682/13

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

  • EuGH, 24.03.2022 - C-130/21

    Wagenknecht/ Kommission - Rechtsmittel - Schutz der finanziellen Interessen der

    2 In ihrer Antwort vom 25. März 2020 stellte die Kommission fest, dass die Aufforderung, tätig zu werden, die an sie gerichtet worden sei, größtenteils derjenigen entspreche, die bereits an den Europäischen Rat gerichtet worden sei und Gegenstand der - seinerzeit beim Gericht anhängigen - Untätigkeitsklage in der Rechtssache T-715/19, Wagenknecht/Europäischer Rat, sei.
  • EuGH, 14.04.2021 - C-504/20

    Wagenknecht/ Europäischer Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Lukás Wagenknecht die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Juli 2020, Wagenknecht/Europäischer Rat (T-715/19, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:340), mit dem das Gericht seine auf Art. 265 AEUV gestützte Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass der Europäische Rat es rechtswidrig unterlassen hat, auf seinen Antrag tätig zu werden, um den Premierminister der Tschechischen Republik, Herrn Andrej Babis, wegen dessen angeblichen Interessenkonflikts von der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 und zukünftigen Tagungen zu Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau auszuschließen, als unzulässig und jedenfalls jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat, und die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 23. Juli 2020, Wagenknecht/Europäischer Rat (T-715/19 R, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, EU:T:2020:358), mit dem das Gericht festgestellt hat, dass sich sein Antrag auf einstweilige Anordnungen im Sinne von Art. 279 AEUV erledigt hat.
  • EuG, 26.10.2023 - T-244/23

    Tomac/ Rat - Untätigkeitsklage - Institutionelles Recht - Vollständige Anwendung

    Somit hat das Gericht bei der Entscheidung über die Begründetheit der Untätigkeitsanträge zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der an das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union gerichteten Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV diesem Organ bzw. dieser Einrichtung oder sonstigen Stelle eine Pflicht oblag, in dem vom Kläger in der Aufforderung zum Tätigwerden befürworteten Sinn tätig zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2020, Wagenknecht/Europäischer Rat, T-715/19, EU:T:2020:340, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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