Rechtsprechung
   EuG, 17.09.1998 - T-271/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10424
EuG, 17.09.1998 - T-271/94 (https://dejure.org/1998,10424)
EuG, Entscheidung vom 17.09.1998 - T-271/94 (https://dejure.org/1998,10424)
EuG, Entscheidung vom 17. September 1998 - T-271/94 (https://dejure.org/1998,10424)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,10424) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Kostenfestsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Branco / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Eugénio Branco gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b und 92 § 1
    Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Begriff - Zu berücksichtigende Faktoren - Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als der Anwälte der Parteien - Honorar eines Wirtschaftswissenschaftlers - Erstattungsvoraussetzungen

  • EU-Kommission

    Eugénio Branco gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Kostenfestsetzung.

  • Wolters Kluwer

    Kostenfestsetzung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-271/94; Erstattungsfähigkeit von Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als des Anwalts; Notwendigkeit der Heranziehung eines Wirtschaftswissenschaftlers; Begrenzung der ...

  • Judicialis

    VerfO Art. 91 b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 25.02.1992 - T-18/89

    Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-271/94
    Zum Honorar des Beistands der Antragstellerin ist daran zu erinnern, daß der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabrik/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13).
  • EuG, 25.02.1992 - T-24/89

    Festsetzung von erstattungsfähigen Kosten wegen Zahlung von Anwaltsgebühren

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-271/94
    Zum Honorar des Beistands der Antragstellerin ist daran zu erinnern, daß der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabrik/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13).
  • EuG, 17.04.1996 - T-2/93

    British Airways gegen Air France. - Wettbewerb - Kostenfestsetzung.

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-271/94
    Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits haben (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. November 1994 in der Rechtssache C-294/90 DEP, British Aerospace/Kommission, Slg. 1994,I-5423, Randnr. 13, und des Gerichts vom 17. April 1996 in der Rechtssache T-2/93 (92), Air France/Kommission, Slg. 1996, II-235, Randnr. 21).
  • EuG, 08.07.1998 - T-85/94

    Eugénio Branco / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-271/94
    Sie macht geltend, erstens wiesen die Schriftsätze in der Rechtssache T-271/94 und in der Rechtssache T-85/94, in der ebenfalls ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt worden sei, Übereinstimmungen auf und zweitens belaufe sich die Anzahl der Stunden, die der Kommissionsbedienstete in der Rechtssache T-271/94 aufgewandt habe, auf etwa die Hälfte der von der Antragstellerin genannten Stundenzahl.
  • EuGH, 30.11.1994 - C-294/90

    British Aerospace / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-271/94
    Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits haben (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. November 1994 in der Rechtssache C-294/90 DEP, British Aerospace/Kommission, Slg. 1994,I-5423, Randnr. 13, und des Gerichts vom 17. April 1996 in der Rechtssache T-2/93 (92), Air France/Kommission, Slg. 1996, II-235, Randnr. 21).
  • EuGH, 26.11.1985 - 318/82

    Leeuwarder Papierwarenfabriek BV / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-271/94
    Zum Honorar des Beistands der Antragstellerin ist daran zu erinnern, daß der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabrik/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13).
  • EuGH, 17.09.1981 - 24/79

    Oberthur / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-271/94
    Die Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als des Anwalts des betreffenden Klägers sind jedoch nur erstattungsfähig, wenn ihre Teilnahme an der Sitzung für das Verfahren notwendig ist (Beschluß des Gerichtshofes vom 17. September 1981 in der Rechtssache 24/79, Oberthür/Kommission, Slg. 1981, 2229, Randnr. 2).
  • EuG - T-217/94 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Griese / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-271/94
    beschlossen: Der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten in der Rechtssache T-217/94 wird auf 1 316 660 ESC einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt.
  • EuG - T-89/94 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Remmers / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-271/94
    Die Antragstellerin wisse dies aus Erfahrung, wie sich aus dem Schriftwechsel im Rahmen der Verfahren T-89/94 (92) und T-89/94 (122) (92) ergebe.
  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    55 Das Gericht stellt insoweit fest, dass sich aufgrund der im Wesentlichen wirtschaftlichen Natur der von der Kommission im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen vorgenommenen Beurteilungen das Tätigwerden von auf diesen Bereich spezialisierten Wirtschaftsberatern oder -experten ergänzend zur Arbeit der Rechtsbeistände gelegentlich als unerlässlich erweisen und damit zu Kosten führen kann, die nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung erstattungsfähig sind (vgl. in einem anderen wirtschaftlichen Bereich Beschlüsse des Gerichts vom 8. Juli 1998 in den Rechtssachen T-85/94 DEP und T-85/94 OP-DEP, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-2667, Randnr. 27, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-271/94 DEP, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3761, Randnr. 21).
  • EuG, 29.02.2024 - T-235/18

    Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité)

    Il y a lieu de rappeler que les frais de déplacement et de séjour exposés par des personnes autres que les avocats ne sont récupérables que si la présence de ces personnes était indispensable aux fins de la procédure [voir ordonnances du 17 septembre 1998, Branco/Commission, T-271/94 (92) EU:T:1998:222, point 20 et jurisprudence citée, et du 27 octobre 2017, Heli-Flight/AESA, T-102/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:769, point 49 et jurisprudence citée].
  • EuG, 19.12.2006 - T-228/99

    WestLB (früher Westdeutsche Landesbank Girozentrale) / Kommission - Verfahren -

    78 Aufgrund der im Wesentlichen wirtschaftlichen Natur der von der Kommission im Rahmen von Beihilfekontrollverfahren vorgenommenen Beurteilungen kann sich das Tätigwerden von Wirtschaftsberatern oder -sachverständigen ergänzend zur Arbeit der Rechtsbeistände in Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen in diesem Bereich gelegentlich als unerlässlich erweisen und damit zu Kosten führen, die nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung erstattungsfähig sind (vgl. für andere Wirtschaftsbereiche Beschlüsse des Gerichts vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache T-85/94 DEP und T-85/94 OP-DEP, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-2667, Randnr. 27, vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-271/94 DEP, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3761, Randnr. 21, und Airtours/Kommission, zitiert in Randnr. 15, Randnr. 55).
  • EuG, 02.05.2023 - T-447/16

    Pirelli Tyre/ EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de "

    De même, les frais de déplacement et de séjour exposés par des personnes autres que les avocats ne sont récupérables que si la présence de celles-ci était indispensable aux fins de la procédure [voir ordonnances du 17 septembre 1998, Branco/Commission, T-271/94 (92), EU:T:1998:222, point 20 et jurisprudence citée, et du 27 octobre 2017, Heli-Flight/AESA, T-102/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:769, point 49 et jurisprudence citée].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht