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   EuG, 17.09.2019 - T-634/18   

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https://dejure.org/2019,29555
EuG, 17.09.2019 - T-634/18 (https://dejure.org/2019,29555)
EuG, Entscheidung vom 17.09.2019 - T-634/18 (https://dejure.org/2019,29555)
EuG, Entscheidung vom 17. September 2019 - T-634/18 (https://dejure.org/2019,29555)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Geske/ EUIPO (revolutionary air pulse technology)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke revolutionary air pulse technology - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Geske/ EUIPO (revolutionary air pulse technology)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Geske/ EUIPO (revolutionary air pulse technology)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke revolutionary air pulse technology - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 17.09.2019 - T-634/18
    Der Kläger wirft der Beschwerdekammer insoweit vor, die von der Rechtsprechung im Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM (PAPERLAB) (T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 18 und 19), entwickelten Kriterien verkannt zu haben.

    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 17.09.2019 - T-634/18
    Diese Bestimmung verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, vgl. auch Urteil vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 17.09.2019 - T-634/18
    Dazu müsste nämlich die Bedeutung des Zeichens insgesamt über die Bedeutung der einzelnen Bestandteile, aus denen es sich zusammensetzt, hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 45, und vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T-586/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:171, Rn. 31 bis 33).
  • EuG, 29.04.2010 - T-586/08

    Kerma / HABM (BIOPIETRA)

    Auszug aus EuG, 17.09.2019 - T-634/18
    Dazu müsste nämlich die Bedeutung des Zeichens insgesamt über die Bedeutung der einzelnen Bestandteile, aus denen es sich zusammensetzt, hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 45, und vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T-586/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:171, Rn. 31 bis 33).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 17.09.2019 - T-634/18
    Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T-292/14 und T-293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).
  • EuGH, 13.02.2008 - C-212/07

    Indorata-Serviços e Gestão / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 17.09.2019 - T-634/18
    Da die angemeldete Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat und diese Begründung für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigt, ist es nicht erforderlich, die Begründetheit des auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützten Klagegrundes zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, 1ndorata-Serviços e Gestão/HABM, C-212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 28).
  • EuG, 07.10.2015 - T-292/14

    Das Gericht der EU weist die von der Republik Zypern gegen die Zurückweisung der

    Auszug aus EuG, 17.09.2019 - T-634/18
    Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T-292/14 und T-293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).
  • EuG, 27.10.2016 - T-37/16

    Caffè Nero Group / EUIPO (CAFFÈ NERO)

    Auszug aus EuG, 17.09.2019 - T-634/18
    Ferner ist zu beachten, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick darauf, wie die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, und in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, Caffè Nero Group/EUIPO [CAFFÈ NERO], T-37/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:634, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.12.2015 - T-79/15

    Olympus Medical Systems / HABM (3D)

    Auszug aus EuG, 17.09.2019 - T-634/18
    Diese wären nämlich aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung noch leichter in der Lage, die beschreibenden Anklänge zu erkennen, die die angemeldete Marke für die betreffenden Waren - deren Merkmale ihnen bestens bekannt sind - aufweist (Urteile vom 11. Oktober 2011, Chestnut Medical Technologies/HABM [PIPELINE], T-87/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:582, Rn. 27 und 28, sowie vom 17. Dezember 2015, 01ympus Medical Systems/HABM [3D], T-79/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:999, Rn. 30).
  • EuG, 11.10.2011 - T-87/10

    Chestnut Medical Technologies / HABM (PIPELINE)

    Auszug aus EuG, 17.09.2019 - T-634/18
    Diese wären nämlich aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung noch leichter in der Lage, die beschreibenden Anklänge zu erkennen, die die angemeldete Marke für die betreffenden Waren - deren Merkmale ihnen bestens bekannt sind - aufweist (Urteile vom 11. Oktober 2011, Chestnut Medical Technologies/HABM [PIPELINE], T-87/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:582, Rn. 27 und 28, sowie vom 17. Dezember 2015, 01ympus Medical Systems/HABM [3D], T-79/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:999, Rn. 30).
  • EuG, 19.04.2016 - T-261/15

    Spirig Pharma / EUIPO (Daylong)

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

  • EuG, 15.09.2021 - T-702/20

    Beelow/ EUIPO (made of wood) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke made

    Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T-292/14 und T-293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74, und vom 17. September 2019, Geske/EUIPO [revolutionary air pulse technology], T-634/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:611, Rn. 51).

    Da die angemeldete Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat und diese Begründung für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigt, ist es nicht erforderlich, die Begründetheit des auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützten Klagegrundes zu prüfen (Urteil vom 17. September 2019, revolutionary air pulse technology, T-634/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:611, Rn. 52).

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