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   EuG, 17.10.1991 - T-26/89   

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EuG, 17.10.1991 - T-26/89 (https://dejure.org/1991,2113)
EuG, Entscheidung vom 17.10.1991 - T-26/89 (https://dejure.org/1991,2113)
EuG, Entscheidung vom 17. Oktober 1991 - T-26/89 (https://dejure.org/1991,2113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Henri de Compte gegen Europäisches Parlament.

    Beamte - Disziplinarordnung - Rückstufung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Kasse der Mitglieder des Europäischen Parlaments durch den Rechnungshof; Disziplinarmaßnahmen gegen einen Abgeordneten des Europäischen Parlaments wegen Unregelmäßigkeiten bei der Führung der Abgeordnetenkasse des Parlaments; Disziplinarverfehlungen durch ...

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 86; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 1 Abs. 1 des Anhangs; ; Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Art. ... 70; ; Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Art. 71

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 29.01.1985 - 228/83

    F. / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.10.1991 - T-26/89
    Diese Fristen sind zwar keine Ausschlußfristen, lassen jedoch eine Regel ordnungsgemässer Verwaltung erkennen, die im Interesse sowohl der Verwaltung als auch der Beamten eine ungerechtfertigte Verzögerung beim Erlaß des Beschlusses, der das Disziplinarverfahren beendet, verhindern soll (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 4. Februar 1970 in der Rechtssache 13/69, Van Eick/Kommission, Slg. 1970, 3, vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, Slg. 1985, 275, und vom 19. April 1988 in der Rechtssache 209/86, M./Rat, 1988, 1891).

    Er beruft sich insoweit auf die in der Rechtsprechung getroffene klare Unterscheidung zwischen solchen Protokollen und den Protokollen über die Anhörung von Zeugen, die diese mit ihrer Unterschrift billigen müssten und die daher für die Parteien von Interesse seien (Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, a. a. O.).

    122 Angesichts dieser Vorschriften können der beschuldigte Beamte und seine Beistände von allen tatsächlichen Umständen, auf die sich die Disziplinarentscheidung stützt, so rechtzeitig Kenntnis erhalten, daß sie dazu Stellung nehmen können (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, a. a. O., Randnr. 23).

    Auf jeden Fall habe das Protokoll rein formalen Charakter und sei für die endgültige Entscheidung des Disziplinarrats ohne Belang; seine verspätete Übermittlung habe daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nicht beeinträchtigen können (Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, a. a. O.).

    129 Wie der Gerichthof entschieden hat (Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, a. a. O., Randnrn. 25 bis 28), haben die eigentlichen Sitzungsprotokolle, die nur einen kurzen Überblick über die Beratungen des Disziplinarrats geben, rein internen Charakter, und ihre verspätete Übermittlung beeinträchtigt daher weder den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens vor dem Disziplinarrat noch die Rechte der Verteidigung des betroffenen Beamten.

    Das Gericht kann die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch vor (Urteile vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache 46/72, De Greef/Kommission, Slg. 1973, 543, vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, a. a. O., vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 255/83 und 256/83, R./Kommission, a. a. O., und vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 403/85, F./Kommission, Slg, 1987, 645).

  • EuGH, 20.06.1985 - 141/84

    De Compte / Parlament

    Auszug aus EuG, 17.10.1991 - T-26/89
    16 Mit Beschluß vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R (Slg. 1984, 2575) setzte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes den Vollzug der Entscheidung vom 24. Mai 1984 bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache aus.

    18 Mit Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 141/84 (Slg. 1985, 1951) stellte der Gerichtshof fest, daß das Verfahren des Disziplinarrats mit einem wesentlichen Mangel behaftet war (Anhörung von Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten oder von dessen Verteidiger), und hob folglich die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. Mai 1984 auf.

    Der Kläger bemerkt im übrigen, daß das am 24. Juni 1987 eingeleitete Disziplinarverfahren auf keinen Fall als Wiedereröffnung eines früheren Disziplinarverfahrens betrachtet werden könne, weil das erste, am 30. September 1982 eingeleitete Verfahren nicht fortgeführt worden sei und das zweite, am 13. April 1983 begonnene Verfahren zu der Entscheidung vom 24. Mai 1984 geführt habe, die ihrerseits durch das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985, a. a. O., aufgehoben worden sei.

  • EuGH, 05.02.1987 - 403/85

    F. / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.10.1991 - T-26/89
    Das Gericht kann die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch vor (Urteile vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache 46/72, De Greef/Kommission, Slg. 1973, 543, vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, a. a. O., vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 255/83 und 256/83, R./Kommission, a. a. O., und vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 403/85, F./Kommission, Slg, 1987, 645).

    Die Bestimmung der in jedem Einzelfall zu verhängenden Strafe muß auf einer Gesamtwürdigung aller konkreten Tatsachen und der erschwerenden oder mildernden Umstände des jeweiligen Falles beruhen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 403/85, F./Kommission, a. a. O.).

  • EuGH, 11.07.1985 - 255/83

    R. / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.10.1991 - T-26/89
    Das Parlament fügt hinzu, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie schon mangels eines entsprechenden Antrags nicht gehalten sei, dem Betroffenen die vollständigen ihn betreffenden Disziplinarakten zur Verfügung zustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 255/83 und 256/83, R./Kommission, Slg. 1985, 2473, Randnr. 18), erst recht nicht verpflichtet sei, Unterlagen zu übermitteln, die nicht Bestandteil der Akten seien.

    Das Gericht kann die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch vor (Urteile vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache 46/72, De Greef/Kommission, Slg. 1973, 543, vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, a. a. O., vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 255/83 und 256/83, R./Kommission, a. a. O., und vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 403/85, F./Kommission, Slg, 1987, 645).

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.10.1991 - T-26/89
    Die angebliche Verjährung müsse ausdrücklich vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnrn. 18 bis 20), was für Artikel 72 der Haushaltsordnung nicht zutreffe.

    Eine Verjährungsfrist muß, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfuellen zu können, vom Gemeinschaftsgesetzgeber im voraus festgelegt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, a. a. O.).

  • EuG, 23.10.1990 - T-46/89

    Antonino Pitrone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 17.10.1991 - T-26/89
    213 Was schließlich den dritten Teil dieses Klagegrundes betrifft, so ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Verwaltungsentscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, Scheuer/Kommission, Slg. 1990, II-411, und vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577).
  • EuGH, 05.05.1966 - 18/65

    Gutmann / Kommission EAG

    Auszug aus EuG, 17.10.1991 - T-26/89
    Nach gefestigter Rechtsprechung steht eine Versetzung aus dienstlichen Gründen grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung bei der Einrichtung ihrer Dienststellen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den verbundenen Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutman/Kommission EGKS, Slg. 1966, 154).
  • EuGH, 10.07.1986 - 149/85

    Wybot / Faure

    Auszug aus EuG, 17.10.1991 - T-26/89
    Das Parlament beruft sich insoweit auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (ABl. L 152, S. 13) und verweist ausserdem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85 (Wybot, Slg. 1986, 2391).
  • EuGH, 19.03.1964 - 27/63

    Herr Goffredo Raponi gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 17.10.1991 - T-26/89
    Abgesehen davon, daß der Kläger keinen ausdrücklichen Beförderungsantrag gestellt habe, müsse mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1964 in der Rechtssache 27/63 (Raponi/Kommission, Slg. 1964, 273) die weitgehende Ermessensbefugnis unterstrichen werden, über die die Anstellungsbehörde in diesem Bereich verfüge.
  • EuGH, 05.05.1966 - 35/65
    Auszug aus EuG, 17.10.1991 - T-26/89
    Nach gefestigter Rechtsprechung steht eine Versetzung aus dienstlichen Gründen grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung bei der Einrichtung ihrer Dienststellen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den verbundenen Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutman/Kommission EGKS, Slg. 1966, 154).
  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

  • EuGH, 30.05.1973 - 46/72

    De Greef / Kommission

  • EuG, 12.07.1990 - T-108/89

    Hans Scheuer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 11.07.1968 - 35/67

    Van Eick / Kommission

  • EuGH, 04.02.1970 - 13/69

    Van Eick / Kommission

  • EuGH, 16.03.1988 - 44/88

    De Compte / Parlament

  • EuGH, 03.07.1984 - 141/84

    De Compte / Parlament

  • EuGH, 14.07.1967 - 5/66

    Kampffmeyer u.a. / Kommission EWG

  • EuGH, 30.09.1982 - 108/81

    Amylum / Rat

  • EuGH, 19.04.1988 - 209/86

    Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten; Verpflichtungen der

  • EuGH, 05.04.1973 - 11/72

    Giordano / Kommission

  • EKMR, 08.03.1976 - 7374/76

    X. v. DENMARK

  • EKMR, 08.10.1980 - 8496/79

    C. ROYAUME-UNI

  • EuGH, 14.07.1967 - 24/66
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1998 - C-2/98

    de Compte / Parlament

    3: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (125) (Slg. 1997, ÖD-IA-0305; ÖD-II-847).

    4: Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-26/89 (De Compte, Slg. 1991, II-781).

    5: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 11).

    6: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (zitiert in Fußnote 3).

    8: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (125) (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 49).

    11: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (125) (zitiert in Fußnote 2).

    16: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 201).

    23: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (125) (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 21).

    24: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (125), zitiert in Fußnote 2, Randnr. 23.25: Randnr. 41 des Briefes.

    27: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (125) (zitiert in Fußnote 2, Randnrn. 35 ff.).

    28: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 200 und 201).

    29: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (125) (zitiert in Fußnote 2, Randnrn. 38 ff.).

    31: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 197).

    32: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 201).

    34: Urteil in der Rechtssache T-26/89 (zititert in Fußnote 3, Randnr. 200).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-90/95

    De Compte / Parlament

    6 Durch Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-26/89 (De Compte/Parlament, Slg. 1991, II-781) wies das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers gegen die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe der Rückstufung als unbegründet ab.

    14 In ihrem verfügenden Teil sah die Entscheidung vom 18. April 1991 vor, daß die damit zurückgenommene Entscheidung "durch eine weitere Entscheidung ersetzt [wird], die unter Berücksichtigung des Urteils erlassen wird, das in der Rechtssache T-26/89, De Compte/Parlament, ergehen wird"; der Rechtsmittelführer hatte mit seiner Klage in dieser Rechtssache die Entscheidung vom 18. Januar 1988 über die Rückstufung angefochten.

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    45 bis 47; Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 1991, de Compte/Parlament, T-26/89, Slg. 1991, II-781, Randnr. 66).
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