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   EuG, 17.11.2003 - T-235/02   

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https://dejure.org/2003,21332
EuG, 17.11.2003 - T-235/02 (https://dejure.org/2003,21332)
EuG, Entscheidung vom 17.11.2003 - T-235/02 (https://dejure.org/2003,21332)
EuG, Entscheidung vom 17. November 2003 - T-235/02 (https://dejure.org/2003,21332)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Strongline / OHMI - Scala (SCALA)

  • EU-Kommission PDF

    Strongline A/S gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Fehlende Beibringung von Beweismitteln in der Sprache des Widerspruchsverfahrens - Regel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Offensichtlich unbegründete Klage

  • EU-Kommission

    Strongline A/S gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ; Widerspruch gegen eine angemeldete Marke

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 40/94 Art. 42; ; VO (EG) Nr. 40/94 Art. 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Fehlende Beibringung von Beweismitteln in der Sprache des Widerspruchsverfahrens - Regel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Offensichtlich unbegründete Klage.

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 13.06.2002 - T-232/00

    Chef Revival USA / OHMI - Massagué Marín (Chef)

    Auszug aus EuG, 17.11.2003 - T-235/02
    Es ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung, die Regel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 derjenigen Partei auferlegt, die ein Verfahren inter partes in Gang setzt, durch das Erfordernis gerechtfertigt wird, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Waffengleichheit zwischen den Parteien in einem solchen Verfahren uneingeschränkt zu wahren (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache T-232/00, Chef Revival USA/HABM - Massagué Marín [Chef], Slg. II-2749, Randnr. 42).
  • EuG, 12.12.2002 - T-247/01

    eCopy / OHMI (ECOPY)

    Auszug aus EuG, 17.11.2003 - T-235/02
    Insoweit ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichts, dem Amt Anweisungen zu erteilen (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-247/01, eCopy/HABM [ECOPY], Slg. 2002, II-5301, Randnr. 13).
  • EuG, 05.03.2003 - T-237/01

    Alcon / OHMI - Dr. Robert Winzer Pharma (BSS)

    Auszug aus EuG, 17.11.2003 - T-235/02
    Sie haben daher unbeachtet zu bleiben, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft werden müsste (in diesem Sinne oben in Randnr. 24 zitiertes Urteil des Gerichts ECOPY, Randnrn. 45 bis 49, und Urteil des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-237/01, Alcon/HABM - Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], Slg. 2003, II-0000, Randnrn.
  • EuG, 17.06.2008 - T-420/03

    El Corte Inglés / OHMI - Abril Sánchez und Ricote Saugar (BoomerangTV) -

    In diesem Fall beruht die Zurückweisung des Widerspruchs nur auf der Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Begründetheit des Widerspruchs, da es dem Widersprechenden infolge seines Versäumnisses, die einschlägigen Beweiselemente und Unterlagen fristgerecht vorzulegen, nicht gelungen ist, die Tatsachen oder Rechte nachzuweisen, auf die sich sein Widerspruch gründet (Urteil Chef, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 44, und Beschluss des Gerichts vom 17. November 2003, Strongline/HABM - Scala [SCALA], T-235/02, Slg. 2003, II-4903, Randnr. 39).
  • EuG, 20.04.2005 - T-318/03

    Atomic Austria / OHMI - Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil (ATOMIC BLITZ) -

    28 Das HABM macht unter Befürwortung einer entsprechenden Anwendung der im Beschluss des Gerichts vom 17. November 2003 in der Rechtssache T-235/02 (Strongline A/S/HABM [SCALA], Slg. 2003, II-0000) entwickelten Grundsätze außerdem geltend, der Umstand, dass sich der Zeitpunkt des Ablaufs der Schutzdauer nicht aus den Registerauszügen ergebe, mache es dem anderen Beteiligten im Widerspruchsverfahren und der Beschwerdekammer unmöglich, mit hinreichender Sicherheit den rechtlichen Status und die Inhaberschaft der älteren Marken zu überprüfen.
  • EuG, 09.11.2005 - T-275/03

    Focus Magazin Verlag / OHMI - ECI Telecom (Hi-FOCuS) - Gemeinschaftsmarke -

    34 Es wäre unzumutbar, die Verteidigungsrechte der Anmelderin lediglich auf die interne Beschwerdeinstanz des HABM zu beschränken (Beschluss des Gerichts vom 17. November 2003 in der Rechtssache T-235/02, Strongline/HABM - Scala [SCALA], Slg. 2003, II-4903).
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