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   EuG, 17.11.2009 - T-143/06   

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https://dejure.org/2009,19123
EuG, 17.11.2009 - T-143/06 (https://dejure.org/2009,19123)
EuG, Entscheidung vom 17.11.2009 - T-143/06 (https://dejure.org/2009,19123)
EuG, Entscheidung vom 17. November 2009 - T-143/06 (https://dejure.org/2009,19123)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Dumping - Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien - Verordnung zur Einstellung einer Interimsüberprüfung - Mindesteinfuhrpreis-Verpflichtungen - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    MTZ Polyfilms / Rat

    Dumping - Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien - Verordnung zur Einstellung einer Interimsüberprüfung - Mindesteinfuhrpreis-Verpflichtungen - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung ...

  • EU-Kommission PDF

    MTZ Polyfilms / Rat

    Dumping - Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien - Verordnung zur Einstellung einer Interimsüberprüfung - Mindesteinfuhrpreis-Verpflichtungen - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung ...

  • EU-Kommission

    MTZ Polyfilms / Rat

    Dumping - Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien - Verordnung zur Einstellung einer Interimsüberprüfung - Mindesteinfuhrpreis-Verpflichtungen - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dumping - Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien - Verordnung zur Einstellung einer Interimsüberprüfung - Mindesteinfuhrpreis-Verpflichtungen - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    MTZ Polyfilms / Rat

    Dumping - Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien - Verordnung zur Einstellung einer Interimsüberprüfung - Mindesteinfuhrpreis-Verpflichtungen - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    MTZ Polyfilms / Rat

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.07.1987 - 281/85

    Deutschland, Frankreich, Niederlande, Denmark und Vereinigtes Königreich /

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-143/06
    Solche impliziten Befugnisse werden nur ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannt und nur unter der Voraussetzung, dass sie notwendig sind, um die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen des betroffenen Vertrags oder der betroffenen Grundverordnung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 1987, Deutschland u. a./Kommission, 281/85, 283/85 bis 285/85 und 287/85, Slg. 1987, 3203, Randnr. 28, sowie Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Frankreich/Kommission, T-240/04, Slg. 2007, II-4035, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.09.2007 - T-240/04

    Frankreich / Kommission - Europäische Atomgemeinschaft - Investitionen -

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-143/06
    Solche impliziten Befugnisse werden nur ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannt und nur unter der Voraussetzung, dass sie notwendig sind, um die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen des betroffenen Vertrags oder der betroffenen Grundverordnung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 1987, Deutschland u. a./Kommission, 281/85, 283/85 bis 285/85 und 287/85, Slg. 1987, 3203, Randnr. 28, sowie Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Frankreich/Kommission, T-240/04, Slg. 2007, II-4035, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-143/06
    Daher ist die Klage eines Unternehmens nur zulässig, soweit mit ihr die Nichtigkeit derjenigen Bestimmungen der Verordnung begehrt wird, die ausschließlich dieses Unternehmen betreffen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.04.2015 - T-169/12

    CHEMK und KF / Rat

    Insoweit ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung nach Abschluss einer Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung erlassen wurde, der die Eröffnungsvoraussetzungen und die Ziele des Verfahrens einer solchen Überprüfung regelt (Urteil vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T-143/06, Slg, EU:T:2009:441, Rn. 40).

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass hinsichtlich der Behandlung eines ausschließlich das Dumping betreffenden Antrags auf Überprüfung der Rat unter Berufung auf diese Bestimmungen feststellen kann, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich verändert haben, und dass er nach Bestätigung der Dauerhaftigkeit dieser Veränderungen auch zu dem Schluss berechtigt ist, dass der in Rede stehende Antidumpingzoll geändert werden muss (Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 41).

    Erstens geht, worauf bereits oben in den Rn. 34 bis 37 hingewiesen worden ist, aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Grundverordnung hervor, dass das Ziel der Interimsüberprüfung in der Beurteilung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen besteht und dass, wenn der Überprüfungsantrag eines Ausführers nur das Dumping betrifft, insoweit von den Organen als Erstes die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahme zu prüfen und infolgedessen nicht nur festzustellen ist, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich, sondern auch dauerhaft verändert haben (vgl. in diesem Sinne Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 41).

    Erst als Zweites, wenn die Kontrolle der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen abgeschlossen ist und soweit die Organe beschlossen haben, die bestehenden Maßnahmen zu ändern, sind sie bei der Festlegung neuer Maßnahmen durch Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gebunden, der sie im Grundsatz ausdrücklich zur Anwendung derselben Methode wie der während der Ausgangsuntersuchung verwendeten berechtigt und verpflichtet, die zur Festsetzung des Antidumpingzolls geführt hat (Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 49).

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung im Wesentlichen weitgehend dadurch gewährleistet ist, dass die Organe bei ihrer Prüfung der Notwendigkeit einer Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen, wozu auch die Befugnis gehört, die voraussichtliche Entwicklung zu beurteilen (Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 48).

    Was drittens das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf das Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt (EU:T:2009:441), angeht, nämlich u. a., dass zum einen Rn. 49 dieses Urteils angesichts von Art. 11 Abs. 9 und Art. 2 der Grundverordnung nicht als Ermächtigung für die Organe ausgelegt werden könne, die Dumpingspanne nicht genau festzustellen, wenn sie zu dem Ergebnis kämen, dass die Veränderung der Umstände keinen dauerhaften Charakter habe, und dass zum anderen das Ergebnis der Organe auf der Grundlage einer solchen Auslegung bei Überprüfungsuntersuchungen häufig weder unparteiisch noch objektiv sei, kann dieses nicht durchgreifen.

    Zum anderen haben die Klägerinnen weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer vom Gericht gestellten Frage erläutert, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach die Auslegung von Rn. 49 des Urteils MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt (EU:T:2009:441), wie oben in Rn. 57 ausgeführt, die sie zurückweisen, zu einem Mangel an Objektivität und Unparteilichkeit in den zukünftigen Überprüfungsuntersuchungen führen soll.

    Aus Rn. 49 des Urteils MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt (EU:T:2009:441), geht, wie oben in Rn. 43 dargelegt, hervor, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nur zur Anwendung kommt, wenn das Vorliegen einer dauerhaften Veränderung der Umstände gemäß Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung festgestellt worden ist und wenn nach dieser Bestimmung entschieden worden ist, die bestehenden Maßnahmen zu ändern, so dass es notwendig ist, den Betrag der Dumpingspanne neu zu berechnen.

  • EuG, 22.04.2015 - T-320/09

    Das Gericht der EU erklärt die Eintragung einer griechischen Gesellschaft in das

    Solche impliziten Befugnisse werden nur ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannt und nur unter der Voraussetzung, dass sie notwendig sind, um die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen des betroffenen Vertrags oder der betroffenen Grundverordnung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T-143/06, Slg, EU:T:2009:441, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.03.2021 - T-245/17

    ViaSat/ Kommission

    Solche impliziten Befugnisse werden somit nur ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannt und nur unter der Voraussetzung, dass sie notwendig sind, um die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen des betroffenen Vertrags oder der betroffenen Grundverordnung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T-143/06, EU:T:2009:441, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. April 2015, Planet/Kommission, T-320/09, EU:T:2015:223, Rn. 60).
  • EuG, 18.10.2016 - T-351/13

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

    Il s'ensuit que, en règle générale, dans le cadre d'un réexamen, les institutions sont tenues d'appliquer la même méthode que celle utilisée lors de l'enquête initiale ayant abouti à l'imposition du droit antidumping (arrêt du 17 novembre 2009, MTZ Polyfilms/Conseil, T-143/06, EU:T:2009:441, point 42).
  • EuG, 01.06.2017 - T-442/12

    Changmao Biochemical Engineering / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit

    Die spätere Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 und zu Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung betraf die Frage, ob sich die Umstände wesentlich verändert hatten oder nicht, wobei eine solche Veränderung zusätzlich dauerhaft sein musste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T-143/06, EU:T:2009:441, Rn. 41, vom 17. Dezember 2010, EWRIA u. a./Kommission, T-369/08, EU:T:2010:549, Rn. 81 und 94, und vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T-169/12, EU:T:2015:231, Rn. 48, auf Rechtsmittel hin bestätigt mit Beschluss vom 9. Juni 2016, CHEMK und KF/Rat, C-345/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:433, Rn. 29 bis 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-374/12

    Valimar - Gemeinsame Handelspolitik - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 384/96 -

    Mit seinem Urteil vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat (T-143/06, Slg. 2009, II-4133), hat das Gericht eine Verordnung zur Einstellung der Überprüfung einer Antidumpingmaßnahme für nichtig erklärt, soweit die Organe darin die Ausfuhrpreise bestimmt hatten, ohne die in Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung vorgeschriebene Methodik angewandt zu haben, obwohl sie sich auf keine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung beriefen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung zur Einführung von

    17 - So anlässlich des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat (T-143/06, Slg. 2009, II-4133), mit dem die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 68, S. 6) für nichtig erklärt wurde.
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