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   EuG, 17.11.2021 - T-658/20   

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https://dejure.org/2021,46228
EuG, 17.11.2021 - T-658/20 (https://dejure.org/2021,46228)
EuG, Entscheidung vom 17.11.2021 - T-658/20 (https://dejure.org/2021,46228)
EuG, Entscheidung vom 17. November 2021 - T-658/20 (https://dejure.org/2021,46228)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Jakober/ EUIPO (Forme d'une tasse)

    Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form einer Tasse - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 25.09.2014 - T-474/12

    Giorgis / OHMI - Comigel (Forme de deux gobelets emballés) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-658/20
    Denn die Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren schließen aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 38, und vom 25. September 2014, Giorgis/HABM - Comigel [Form zweier verpackter Kelchgläser], T-474/12, EU:T:2014:813, Rn. 19).

    Unter diesen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil vom 25. September 2014, Form zweier verpackter Kelchgläser, T-474/12, EU:T:2014:813, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, hat eine solche Marke nur Unterscheidungskraft, wenn sie es den Durchschnittsverbrauchern der betreffenden Waren ermöglicht, diese Waren auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 25. September 2014, Form zweier verpackter Kelchgläser, T-474/12, EU:T:2014:813, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.06.2020 - T-105/19

    Louis Vuitton Malletier/ EUIPO - Wisniewski (Représentation d'un motif à damier)

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-658/20
    Die Beweislast für die gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 infolge Benutzung erlangte Unterscheidungskraft liegt beim Inhaber der betreffenden Marke (vgl. Urteil vom 10. Juni 2020, Louis Vuitton Malletier/EUIPO - Wisniewski [Darstellung eines Schachbrettmusters], T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, 0berbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 68).

    Insoweit sind u. a. der Marktanteil der betreffenden Marke, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden und Meinungsumfragen zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 10. Juni 2020, Darstellung eines Schachbrettmusters, T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-658/20
    Die Beweislast für die gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 infolge Benutzung erlangte Unterscheidungskraft liegt beim Inhaber der betreffenden Marke (vgl. Urteil vom 10. Juni 2020, Louis Vuitton Malletier/EUIPO - Wisniewski [Darstellung eines Schachbrettmusters], T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, 0berbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 68).

    Gemäß der Rechtsprechung muss für die Bestimmung, ob eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, die zuständige Behörde eine konkrete Prüfung vornehmen und sämtliche Gesichtspunkte prüfen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, 0berbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.04.2004 - T-399/02

    'Eurocermex / HABM (Forme d''une bouteille de bière)'

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-658/20
    Daher muss diese Marke in der gesamten Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben, um nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Eurocermex/HABM [Form einer Bierflasche], T-399/02, EU:T:2004:120, Rn. 47, und vom 21. April 2015, Louis Vuitton Malletier/HABM - Nanu-Nana [Darstellung eines grauen Schachbrettmusters], T-360/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:214, Rn. 87).
  • EuG, 26.10.2017 - T-857/16

    Erdinger Weißbräu Werner Brombach / EUIPO (Forme d'un grand verre) - Unionsmarke

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-658/20
    Zwar sind, wie der Kläger ausführt, die Neuheit oder die Originalität keine maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke (Urteil vom 26. Oktober 2017, Erdinger Weißbräu Werner Brombach/EUIPO [Form eines großen Glases], T-857/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:754, Rn. 23), doch muss es die angemeldete Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen erlauben, die betreffenden Waren ohne analysierende Betrachtungsweise und ohne besondere Aufmerksamkeit von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-658/20
    Erkennen die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil dieser Kreise auf der Grundlage der genannten Faktoren die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 52).
  • EuG, 21.04.2015 - T-360/12

    Louis Vuitton Malletier / OHMI - Nanu-Nana (Représentation d'un motif à damier

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-658/20
    Daher muss diese Marke in der gesamten Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben, um nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Eurocermex/HABM [Form einer Bierflasche], T-399/02, EU:T:2004:120, Rn. 47, und vom 21. April 2015, Louis Vuitton Malletier/HABM - Nanu-Nana [Darstellung eines grauen Schachbrettmusters], T-360/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:214, Rn. 87).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-488/06

    L & D / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-658/20
    Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C-488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-658/20
    Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-736/18

    Gugler France/ Gugler und EUIPO

    Auszug aus EuG, 17.11.2021 - T-658/20
    Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, also der 21. Oktober 2016, maßgeblich ist, sind auf den Rechtsstreit die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C-736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.02.2020 - T-262/19

    Jakober/ EUIPO (Forme d'une tasse) - Unionsmarke - Anmeldung einer

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

  • EuG, 29.06.2022 - T-306/20

    Geistiges und gewerbliches Eigentum

    Was ihr Vorbringen betrifft, dass sie über 40 Jahre lang auf europäischer oder nationaler Ebene eingetragene ähnliche Marken mit dem Element "la irlandesa" benutzt habe, die immer noch gültig seien, und dass sich die Große Beschwerdekammer nicht nur auf Rechtsstreitigkeiten oder zurückgewiesene Anmeldungen habe konzentrieren dürfen, genügt es, erneut darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle weder an die Entscheidungspraxis des EUIPO gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, FRIGIDAIRE, T-583/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:511, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung) noch an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung, in der die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als nationale Marke bejaht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2021, Jakober/EUIPO [Form einer Tasse], T-658/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:795, Rn. 41).
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