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   EuG, 17.12.1997 - T-121/95   

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EuG, 17.12.1997 - T-121/95 (https://dejure.org/1997,3831)
EuG, Entscheidung vom 17.12.1997 - T-121/95 (https://dejure.org/1997,3831)
EuG, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - T-121/95 (https://dejure.org/1997,3831)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Antidumpingzölle - Schädigung - Verfahrensrechte

  • Europäischer Gerichtshof

    EFMA / Rat

  • EU-Kommission PDF

    European Fertilizer Manufacturers Association (EFMA) gegen Rat der Europäischen Union.

    Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
    1 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Prüfung durch die Kommission als ermittelnde Behörde - Beweislast - Bestimmung des Preises des gedumpten Erzeugnisses und des Preises des aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnisses - Anpassung ...

  • EU-Kommission

    European Fertilizer Manufacturers Association (EFMA) gegen Rat der Europäischen Union.

    Antidumpingzölle - Schädigung - Verfahrensrechte.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft; Außerkraftsetzung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 477/95 Art. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2423/88

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates zur Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur Außerkraftsetzung der Antidumpingmaßnahmen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.06.1991 - 49/88

    Al-Jubail Fertilizer Company u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-121/95
    Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88 (Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069) fügt sie in diesem Zusammenhang hinzu, daß die Informationspflicht der Organe im vorliegenden Fall nicht beschränkt werden dürfe, da die Angaben der Importeure für die Verteidigung der Interessen der Klägerin erheblich seien und da die Kommission niemals gemäß Artikel 8 der Grundverordnung erklärt habe, daß diese Angaben vertraulich seien, und auch keine sachdienliche nichtvertrauliche Zusammenfassung gegeben habe (Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung).

    Vorab weist er darauf hin, daß die Pflicht der Gemeinschaftsorgane in Antidumpingverfahren, den betroffenen Unternehmen Informationen zu übermitteln, u. a. dann beschränkt sei, wenn die Informationen als vertraulich betrachtet werden müßten (vgl. Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung sind die Verfahrensrechte gewahrt, wenn dem betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände Stellung zu nehmen (Urteile Al-Jubail Fertilizer/Rat, a. a. O., Randnrn.

    Daher habe sie weder zur Höhe der Gewinnspannen allgemein noch zu der Begründung ihres Ansatzes Stellung nehmen können, so daß ihre Verfahrensrechte verletzt seien (vgl. Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, a. a. O., Randnr. 17).

  • EuGH, 10.03.1992 - 174/87

    Ricoh / Rat

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-121/95
    Daher beschränkt sich die dem Gericht obliegende Kontrolle auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 68).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-121/95
    Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88 (Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069) fügt sie in diesem Zusammenhang hinzu, daß die Informationspflicht der Organe im vorliegenden Fall nicht beschränkt werden dürfe, da die Angaben der Importeure für die Verteidigung der Interessen der Klägerin erheblich seien und da die Kommission niemals gemäß Artikel 8 der Grundverordnung erklärt habe, daß diese Angaben vertraulich seien, und auch keine sachdienliche nichtvertrauliche Zusammenfassung gegeben habe (Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung).
  • EuG, 17.12.2008 - T-462/04

    HEG und Graphite India / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle -

    Nach diesem Grundsatz müssen die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens einer Dumpingpraktik und des daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, T-121/95, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, und Ajinomoto und NutraSweet/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 83).

    Es ist somit Sache der Klägerinnen, die Beweise vorzulegen, aufgrund deren das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 106, vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T-210/95, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 58, und Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 41).

    Ebenso obliegt es ihnen, sich zu vergewissern, dass die Schädigung, die auf diese anderen Faktoren zurückzuführen ist, bei der Feststellung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 und von Art. 8 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2026/97 nicht berücksichtigt wird und dass infolgedessen der auferlegte Antidumping- oder Ausgleichszoll nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die gedumpten oder subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 209, S. 1], dessen Formulierung derjenigen von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 und von Art. 8 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2026/97 ähnlich ist, Urteil vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnrn.

    Der Rat darf für die Berechnung des zur Beseitigung der fraglichen Schädigung geeigneten Zielpreises nur die Gewinnspanne zugrunde legen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten oder subventionierten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte (Urteil vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 60).

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

    Wenn die ordnungsgemäß angeführten Klagegründe auch zusammengenommen nicht geeignet wären, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen, wären sie unschlüssig und die Klage folglich insgesamt unbegründet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnrn.
  • EuG, 28.10.1999 - T-210/95

    EFMA / Rat

    23 Am 17. Dezember 1997 hat das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-121/95 (EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391) erlassen.

    58 Dabei obliegt es der Klägerin, geeignete Beweismittel dafür vorzulegen, daß dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler im Sinne dieser Rechtsprechung unterlief (vgl. Urteil EFMA/Rat, Randnr. 106).

    97 Die von der Klägerin gegen die Verordnung Nr. 477/95 vom 16. Januar 1995 erhobene Klage wurde vom Gericht mit dem Urteil EFMA/Rat abgewiesen.

  • EuGH, 21.09.2000 - C-46/98

    EFMA / Rat

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95 (EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union , vertreten durch Rechtsberater S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte H.-J. Rabe und G. M. Berrisch, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsangelegenheiten der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg-Kirchberg, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Die European Fertilizer Manufacturers Association (EFMA) (Europäische Vereinigung der Düngemittelhersteller; im Folgenden: Rechtsmittelführerin), die aus dem Zusammenschluss mehrerer Vereinigungen, u. a. des CMC-Engrais (Comité "marché commun" de l'industrie des engrais azotés et phosphatés; Ausschuss "GemeinsamerMarkt" der Stickstoff- und Phosphatdüngerindustrie), hervorgegangen ist, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95 (EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391; im Folgenden: das angefochtene Urteil) eingelegt, mit der dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates vom 16. Januar 1995 zur Änderung der endgültigen Antidumpingmassnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur Außerkraftsetzung der Antidumpingmassnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Tschechoslowakei in die Gemeinschaft (ABl. L 49, S. 1; im Folgenden: die streitige Verordnung) abgewiesen hatte.

  • EuG, 13.07.2006 - T-413/03

    Shandong Reipu Biochemicals / Rat - Dumping - Einfuhren von Parakresol mit

    65 Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass es zwar im Rahmen der Grundverordnung Sache der Kommission als ermittelnder Behörde ist, festzustellen, ob das vom Antidumpingverfahren erfasste Erzeugnis gedumpt ist und eine Schädigung verursacht, wenn es in der Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigt wird, und sie sich daher in diesem Rahmen der ihr insoweit obliegenden Beweislast nicht teilweise entledigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 74, und Acme/Rat, zitiert in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils, Randnr. 40); gleichwohl verleiht die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsbefugnis, die es ihr erlaubte, die Hersteller oder Ausführer, gegen die sich der Antrag richtet, zu zwingen, an der Untersuchung mitzuwirken oder Auskünfte zu erteilen.

    Die Gefahr, dass die Organe, wenn die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen nicht mitarbeiten, andere als die in Beantwortung des Fragebogens gelieferten Informationen berücksichtigen, ist dem Antidumpingverfahren immanent und soll die loyale und sorgfältige Mitarbeit dieser Unternehmen fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Acme/Rat, zitiert in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 42 bis 44, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache T-210/95, EFMA/Rat, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 71).

  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06

    Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter

    Außerdem ist es zwar im Rahmen der Grundverordnung Sache der Kommission als ermittelnder Behörde, festzustellen, ob die vom Antidumpingverfahren erfasste Ware Gegenstand eines Dumpings ist und ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht, und sie kann sich daher in diesem Rahmen der ihr insoweit obliegenden Beweislast nicht teilweise entledigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, T-121/95, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 74, und Acme/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 40); gleichwohl verleiht die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsbefugnis, die es ihr erlaubte, die Unternehmen zu zwingen, an der Untersuchung mitzuwirken oder Auskünfte zu erteilen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2008 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Subventionen - Import von beschreibbaren

    17 - Urteile vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C-156/87, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63), vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat (T-97/95, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51), vom 18. September 1996, Climax Paper/Rat (T-155/94, Slg. 1996, II-873, Randnr. 98), vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat (T-121/95, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 64), AGST Draht- und Biegetechnik (Fn. 15, Randnr. 34) und Ikea Wholesale (Fn. 15, Randnr. 41); Müller, W., Khan, N., Neumann, H.-A., EC Anti-Dumping Law , John Wiley & Sons, 1998, Randnr. 26.2; Düker, K., Rechtsschutz gegen Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft , Tectum, 2007, S. 193.
  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

    119 Es obliegt der Klägerin, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung erlauben, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 106, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache T-210/95, EFMA/Rat, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 58, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-58/99, Mukand u. a./Rat, Slg. 2001, II-2521, Randnr. 41).
  • EuG, 19.11.1998 - T-147/97

    Champion Stationery Manufacturing u.a. / Rat

    Nach diesem Grundsatz muß es den betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, und Ajinomoto und Nutrasweet/Rat, Randnr. 83).
  • EuG, 21.11.2002 - T-88/98

    Kundan und Tata / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 83, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).
  • EuG, 19.09.2001 - T-58/99

    Mukand u.a. / Rat

  • EuG, 30.04.2015 - T-432/12

    VTZ u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1999 - C-46/98

    EFMA / Rat

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