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   EuG, 17.12.1997 - T-152/95   

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https://dejure.org/1997,8196
EuG, 17.12.1997 - T-152/95 (https://dejure.org/1997,8196)
EuG, Entscheidung vom 17.12.1997 - T-152/95 (https://dejure.org/1997,8196)
EuG, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - T-152/95 (https://dejure.org/1997,8196)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak - Verwaltung durch die Kommission - Schadensersatzklage - Verjährung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung

  • Europäischer Gerichtshof

    Petrides / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Odette Nicos Petrides Co. Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 3389/73 der Kommission
    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Absatz der Bestände der Interventionsstellen - Ermessen der Kommission - Umfang - Auswirkungen

  • EU-Kommission

    Odette Nicos Petrides Co. Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak - Verwaltung durch die Kommission - Schadensersatzklage - Verjährung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz des bei der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak im Zeitraum 1990 bis 1991 entstandenen Schadens; Bedingungen für den Verkauf von Tabak aus den Beständen der Interventionsstellen; Ausschreibung des Verkaufs zur Ausfuhr von Tabakballen aus ...

  • Judicialis

    EGV Art. 178; ; EGV Art. 215 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 727/70; ; Verordnung (EWG) Nr. 327/71; ; Verordnung (EWG) Nr. 3389/73; ; Verordnung (EWG) Nr. 3263/85; ; Verordnung (EWG... ) Nr. 3040/91; ; Verordnung (EWG) Nr. 899/90; ; Verordnung (EWG) Nr. 1560/90

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen der Handlungen der Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung der Vergabebedingungen für den Auslandsverkauf von Beständen verpackten Tabaks, die von der griechischen Interventionsstelle in der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 14.11.1991 - C-232/91

    Petridi und Kapnemporon Makedonias / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-152/95
    Nachdem die Klägerin am 13. September 1991 an das für Landwirtschaftsfragen zuständige Mitglied der Kommission geschrieben hatte, um die Aussetzung der Verordnung Nr. 2436/91 zu erwirken, ohne allerdings eine in ihren Augen zufriedenstellende Antwort zu erhalten, erhob sie beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung veröffentlichten Ausschreibung Nr. 91/C/213/04 der Kommission (Rechtssache C-232/91).

    Außerdem reichte sie im Verfahren der einstweiligen Anordnung einen Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Verordnung ein (Rechtssache C-232/91 R).

    Da die Klägerin durch die angefochtenen Rechtsakte nicht individuell betroffen war, wurde ihre Klage mit Beschluß vom 14. November 1991 in den Rechtssachen C-232/91 und C-233/91 (Petridi und Kapnemporon Makedonias/Kommission, Slg. 1991, I-5351) als unzulässig abgewiesen.

    Ihr Antrag auf einstweilige Anordnung wurde mit Beschluß vom 10. Januar 1992 in den Rechtssachen C-232/91 R und C-233/91 R (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ebenfalls zurückgewiesen.

  • EuGH, 11.03.1987 - 27/85

    Vandemoortele / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-152/95
    Unter diesen Umständen begründen selbst Entscheidungen, die sich im nachhinein als angreifbar erweisen können, nicht notwendigerweise die Haftung der Gemeinschaft, wenn kein offensichtlicher Beurteilungsfehler des Organs vorliegt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1987 in der Rechtssache 27/85, Vandemoortele/Kommission, Slg. 1987, 1129, Randnrn.

    Jedenfalls waren die Maßnahmen, die die Kommission im Rahmen der vierten Ausschreibung für den Absatz der im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabakmengen gewählt hat, geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, und überschritten nicht das hierfür Erforderliche (Urteil Vandemoortele/Kommission, a. a. O., Randnr. 34), da die bei den Interventionsstellen gelagerten Mengen zwischen 1991 und 1992 erheblich abgenommen hatten und die bei der vierten Ausschreibung zumindest für einige Sorten erzielten Preise deutlich höher waren als die bei den früheren Ausschreibungen angebotenen.

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-152/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn eine Reihe von Voraussetzungen in bezug auf die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-152/95
    Darüber hinaus war die vierte Ausschreibung sämtlichen Unternehmen des Sektors zu den gleichen Bedingungen und nach den gleichen Vorschriften zugänglich, und die Kommission konnte diese Ausschreibung im Verhältnis zu den vorherigen anders organisieren, da sie die Freiheit, ihre Politik der Entwicklung der Marktgegebenheiten und den verfolgten Zielen anzupassen, nicht verloren hatte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 40).
  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-152/95
    Somit kann sie sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor sich der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10), ohne weitere Umstände des Falles darzulegen, die die Anwendung dieser Rechtsprechung rechtfertigen.
  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-152/95
    Die Kommission war insoweit im Rahmen des weiten Ermessens, das ihr auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik zusteht, berechtigt, von Artikel 3 der Verordnung Nr. 3389/73 in der geänderten Fassung abzuweichen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 12).
  • EuGH, 08.04.1992 - C-256/90

    Mignini / AIMA

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-152/95
    Die von der Kommission insoweit gewählten Mittel seien zur Erreichung des angestrebten Zweckes nicht geeignet gewesen und über das hierzu Erforderliche hinausgegangen, im Gegensatz zu dem, was die Wahrung des in der Rechtsprechung verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlange (Urteil des Gerichtshofes vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-256/90, Mignini, Slg. 1992, I-2651, Randnr. 16).
  • EuGH, 06.10.1993 - C-55/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-152/95
    Da nämlich keinerlei Sanktion an die Nichteinhaltung dieser Frist geknüpft ist, ist sie nur als Ordnungsfrist anzusehen, deren Überschreitung nach der Rechtsprechung eine Haftung der Kommission nur dann begründen kann, wenn sie auf eine mangelnde Sorgfalt ihrerseits zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 69).
  • EuGH, 07.04.1992 - C-358/90

    Compagnia Italiana Alcool / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-152/95
    Eine solche Ausschlußwirkung, die mit jeder Sicherheitsbedingung verbunden ist, stellt daher keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-358/90, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1992, I-2457, Randnr. 54).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 17.12.1997 - T-152/95
    Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen Verletzung ebenfalls behauptet wird, gehört nach ständiger Rechtsprechung zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts; er verlangt, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 67).
  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 17.12.1981 - 198/80

    Gemeinsame Marktorganisation für Getreide ; Schwellenpreise für Hartweizen ;

  • EuGH, 17.12.1981 - 199/80

    Gemeinsame Marktorganisation für Getreide ; Schwellenpreise für Hartweizen ;

  • EuGH, 17.12.1981 - 200/80

    Gemeinsame Marktorganisation für Getreide ; Schwellenpreise für Hartweizen ;

  • EuGH, 09.09.1999 - C-64/98

    Petrides / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-152/95 (Petrides/Kommission, Slg. 1997, II-2427) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Gérard Berscheid, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    hat mit Rechtsmittelschrift, die am 3. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-152/95 (Petrides/Kommission, Slg. 1997, II-2427; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 EG) wegen Wiedergutmachung des Schadens, der durch bestimmte Handlungen der Kommission bei der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak im Zeitraum 1990/1991 entstanden ist, abgewiesen hat.

  • EuGH, 21.05.2010 - C-64/98

    Odette Nicos Petrides Co. Inc. gegen Europäische Kommission.

    Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. September 1999 (C-64/98 P) abgeschlossenen Verfahrens; mit diesem Urteil wies der Gerichtshof das gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 1997 (T-152/95) eingelegte Rechtsmittel zurück - Sprachenregelung des Gerichtshofs.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1999 - C-64/98

    Petrides / Kommission

    (1) - Rechtssache T-152/95 (Petrides/Kommission, Slg. 1997, II-2427).
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