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   EuG, 17.12.2014 - T-400/10   

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https://dejure.org/2014,40089
EuG, 17.12.2014 - T-400/10 (https://dejure.org/2014,40089)
EuG, Entscheidung vom 17.12.2014 - T-400/10 (https://dejure.org/2014,40089)
EuG, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - T-400/10 (https://dejure.org/2014,40089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    "Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Verweis auf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hamas / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Verweis auf ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    EuG streicht Hamas von der Liste terroristischer Vereinigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen belassen wurde, aus verfahrenstechnischen Gründen für nichtig

  • faz.net (Pressebericht, 17.12.2014)

    EU betrachtet Hamas weiter als Terrororganisation

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hamas auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geldsammeln und die sog. Terrorliste der EU

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Status der Hamas als Terror-Organisation

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 30.09.2009 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RECHTSAKTE DES RATES, MIT DENEN

    Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-400/10
    Nach ständiger Rechtsprechung zu Klagen gegen sukzessive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nach der Verordnung Nr. 2580/2001 behält ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Verhängung restriktiver Maßnahmen, der durch einen späteren restriktiven Beschluss aufgehoben und ersetzt wird, da mit der Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs nicht seine Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, anders als bei einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte (Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, im Folgenden: Urteil OMPI ">G-773/57 , Slg, EU:T:2006:384, Rn. 35, vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, im Folgenden: Urteil PMOI G-701/52 , Slg, EU:T:2008:461, Rn. 45 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 30. September 2009, Sison/Rat, T-341/07, im Folgenden: Urteil Sison G-896/52 , Slg, EU:T:2009:372, Rn. 47 und 48).

    Deshalb müssen sich sowohl die Begründung eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern als auch die Begründung der Folgebeschlüsse nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der Verordnung Nr. 2580/2001, insbesondere das Vorliegen eines nationalen Beschlusses einer zuständigen Behörde, beziehen, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu unterwerfen ist (Urteil Sison G-896/52 , oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 60).

    Dieses Ermessen betrifft insbesondere die Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen diese Beschlüsse beruhen (vgl. Urteil Sison G-896/52 , oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Gericht jedoch nicht die Zweckmäßigkeitsbeurteilung seitens des Rates durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil Sison G-896/52 , oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner beruhten in der Rechtssache T-341/07 (Sison/Rat) die der Maßnahme des Einfrierens von Geldern zugrunde liegenden Beurteilungen nicht auf den eigenen Tatsachenfeststellungen des Rates, sondern auf rechtskräftigen Entscheidungen der zuständigen nationalen Stellen (Raad van State [Staatsrat] und Arrondissementsrechtbank te ̓s-Gravenhage [Bezirksgericht Den Haag], beide in den Niederlanden) (Urteil Sison G-896/52 , oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 1, 88 und 100 bis 105).

    So hat das Gericht im Übrigen im Urteil Sison G-896/52 (oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372) geprüft und tatsächlich festgestellt, dass der Sachverhalt, der Herrn Sison in der Begründung für seinen Verbleib auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern vorgeworfen wurde, durch die in den Beschlüssen der niederländischen Behörden (Raad van State und Arrondissementsrechtbank te ̓s-Gravenhage) souverän getroffenen und vom Rat in ebendieser Begründung aufgegriffenen Tatsachenfeststellungen gebührend belegt sind (Urteil Sison G-896/52 , oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 87 und 88).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil Sison G-896/52 (oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372) zwar festgestellt hat, dass der in der Begründung der Verordnungen des Rates angeführte Sachverhalt tatsächlich auf zwei niederländischen Entscheidungen beruhte, die in dieser Begründung angegeben waren, aber anschließend diesen niederländischen Entscheidungen den Charakter einer Entscheidung einer zuständigen Behörde abgesprochen hat, weil sie nicht die Verhängung einer präventiven oder repressiven Maßnahme gegen den Betroffenen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus vorsahen (Urteil Sison G-896/52 , oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 107 bis 115).

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-400/10
    Nach ständiger Rechtsprechung zu Klagen gegen sukzessive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nach der Verordnung Nr. 2580/2001 behält ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Verhängung restriktiver Maßnahmen, der durch einen späteren restriktiven Beschluss aufgehoben und ersetzt wird, da mit der Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs nicht seine Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, anders als bei einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte (Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, im Folgenden: Urteil OMPI G-773/57 , Slg, EU:T:2006:384, Rn. 35, vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, im Folgenden: Urteil PMOI G-701/52 , Slg, EU:T:2008:461, Rn. 45 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 30. September 2009, Sison/Rat, T-341/07, im Folgenden: Urteil Sison G-896/52 , Slg, EU:T:2009:372, Rn. 47 und 48).

    Die Überprüfung, ob ein Beschluss einer nationalen Behörde vorliegt, auf den die Definition in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutrifft, ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern durch den Rat, während die Überprüfung der im Anschluss an diesen Beschluss auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen für den Erlass eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern unerlässlich ist (Urteile OMPI G-773/57 , oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 117, und vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, EU:T:2007:207, Rn. 164).

    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil OMPI G-773/57 , oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründung eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nach der Verordnung Nr. 2580/2001 ist vor allem anhand der rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung auf einen Einzelfall zu beurteilen, wie sie in deren Art. 2 Abs. 3 und - über Verweis - entweder in Art. 1 Abs. 4 oder in Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannt sind, je nachdem, ob es sich um einen Ausgangsbeschluss oder einen Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern handelt (Urteil OMPI G-773/57 , oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 142).

    In der Begründung einer solchen Maßnahme sind also die besonderen und konkreten Gründe anzugeben, aus denen der Rat der Auffassung ist, dass die einschlägige Regelung auf den Betroffenen anwendbar ist (vgl. Urteil OMPI G-773/57 , oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-400/10
    Bei der Prüfung, ob eine Person auf der streitigen Liste zu belassen ist, kommt es darauf an, ob sich seit der Aufnahme dieser Person in diese Liste oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Verwicklung der fraglichen Person in terroristische Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, Slg, EU:C:2012:711, Rn. 82).

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:2012:711) dargelegt, dass aus dem Hinweis in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf einen Beschluss einer "zuständigen Behörde" sowie auf "genaue Informationen" und "ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien" folgt, dass diese Vorschrift zum Ziel hat, die Betroffenen zu schützen, indem sichergestellt wird, dass sie vom Rat nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die streitige Liste aufgenommen werden, und dass der genannte Gemeinsame Standpunkt diesem Ziel dadurch dienen soll, dass er einen von einer zuständigen Behörde gefassten Beschluss voraussetzt (Rn. 68 des Urteils).

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, kommt es bei einer Überprüfung auf die Frage an, ob sich seit der Aufnahme der betroffenen Person in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Verwicklung dieser Person in terroristische Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 82), mit der Folge, dass der Rat gegebenenfalls im Rahmen seines weiten Ermessens beschließen kann, eine Person mangels einer Änderung der Sachlage auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zu belassen.

    Zum einen ergibt sich die Verpflichtung des Rates, seine Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern im Bereich des Terrorismus auf einen Sachverhalt zu stützen, der auf Beschlüssen zuständiger Behörden beruht, unmittelbar aus dem zweistufigen System, das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 eingeführt und im Urteil Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 68 und 69) bestätigt wurde.

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-400/10
    Nach ständiger Rechtsprechung zu Klagen gegen sukzessive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nach der Verordnung Nr. 2580/2001 behält ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Verhängung restriktiver Maßnahmen, der durch einen späteren restriktiven Beschluss aufgehoben und ersetzt wird, da mit der Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs nicht seine Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, anders als bei einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte (Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, im Folgenden: Urteil OMPI G-773/57 , Slg, EU:T:2006:384, Rn. 35, vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, im Folgenden: Urteil PMOI G-701/52 , Slg, EU:T:2008:461, Rn. 45 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 30. September 2009, Sison/Rat, T-341/07, im Folgenden: Urteil Sison G-896/52 , Slg, EU:T:2009:372, Rn. 47 und 48).

    So beruhten in der dem oben in Rn. 59 angeführten Urteil PMOI G-701/52 (EU:T:2008:461, Rn. 90) zugrunde liegenden Rechtssache die Handlungen, die in der vom Rat der People's Mojahedin Organization of Iran übermittelten Begründung für das Einfrieren von Geldern aufgeführt waren, nicht auf unabhängigen Bewertungen des Rates, sondern auf Bewertungen der zuständigen nationalen Behörde.

    Wie sich aus Rn. 90 des Urteils PMOI T-256/07 (oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2008:461) ergibt, waren in der Begründung vom 30. Januar 2007, die der betroffenen Vereinigung (der PMOI) übermittelt worden war, die terroristischen Handlungen erwähnt, für die die PMOI verantwortlich gewesen sein soll, und es wurde in dieser Begründung darauf hingewiesen, dass "wegen dieser Handlungen eine zuständige Behörde einen Beschluss gefasst [hat]".

  • EuG, 09.09.2010 - T-348/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt Rechtsakte des Rates für nichtig,

    Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-400/10
    Ebenso lag dem Gericht in der Rechtssache T-348/07, Al-Aqsa/Rat, der Wortlaut der in der jeweiligen Begründung der angefochtenen Verordnungen erwähnten Beschlüsse der zuständigen Behörden vor, und es hat diese Beschlüsse eingehend geprüft.

    Es kam zu dem Schluss, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, als er feststellte, dass die Klägerin gewusst habe, dass die von ihr gesammelten Gelder für terroristische Zwecke verwendet werden würden (Urteil vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat, T-348/07, Slg. EU:T:2010:373, Rn. 121 bis 133).

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-400/10
    Der vorliegende Fall unterscheidet sich, genauso wie der dem Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, Slg, EU:T:2014:885), zugrunde liegende, somit deutlich von den anderen Rechtssachen, in denen sich das Gericht nach der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erstmals mit Maßnahmen des Einfrierens von Geldern im Bereich des Terrorismus auseinandergesetzt hat (Rechtssachen Al-Aqsa/Rat, Sison/Rat und People's Mojahedin Organization of Iran/Rat).

    Dennoch muss jede neue terroristische Handlung, die der Rat im Rahmen dieser Überprüfung in seine Begründung einbezieht, um den Verbleib der fraglichen Person auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zu begründen, nach dem zweistufigen System des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und in Anbetracht des Fehlens eigener Nachforschungsmöglichkeiten des Rates Gegenstand einer Prüfung und eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts gewesen sein (Urteil LTTE/Rat, oben in Rn. 120 angeführt, EU:T:2014:885, Rn. 204).

  • EuG, 11.07.2007 - T-327/03

    Al-Aqsa / Rat

    Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-400/10
    Auch aus der Begründung des Urteils vom 11. Juli 2007, Al-Aqsa/Rat (T-327/03, EU:T:2007:2011, Rn. 17 bis 20), ergibt sich eindeutig, dass die Beurteilungen, die der Maßnahme des Einfrierens von Geldern der Union zugrunde lagen, auf Tatsachenfeststellungen beruhten, die nicht der Rat selbst getroffen hatte, sondern die aus Beschlüssen zuständiger nationaler Behörden stammten.
  • EuG, 12.11.2013 - T-552/12

    North Drilling / Rat

    Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-400/10
    Die erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführten nationalen Beschlüsse stellen abgesehen davon, dass sie nicht vorgelegt worden sind, einen unzulässigen Versuch einer verspäteten Begründung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2013, North Drilling/Rat, T-552/12, EU:T:2013:590, Rn. 26, und vom 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat, T-58/12, EU:T:2013:640, Rn. 36 bis 39).
  • EuG, 12.12.2013 - T-58/12

    Nabipour u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-400/10
    Die erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführten nationalen Beschlüsse stellen abgesehen davon, dass sie nicht vorgelegt worden sind, einen unzulässigen Versuch einer verspäteten Begründung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2013, North Drilling/Rat, T-552/12, EU:T:2013:590, Rn. 26, und vom 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat, T-58/12, EU:T:2013:640, Rn. 36 bis 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-27/09

    Frankreich / Volksmudschaheddin-Organisation Iran - Rechtsmittel - Restriktive

    Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-400/10
    Abschließend hält es das Gericht für angebracht, in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Grundrechtsgarantien hinzuweisen (vgl. Schlussanträge Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg, EU:C:2011:482, Nrn. 235 bis 238).
  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuGH, 14.05.2012 - C-477/11

    Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) / Kommission

  • EuGH, 26.07.2017 - C-79/15

    Rat / Hamas

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2014, Hamas/Rat (T-400/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1095), mit dem dieses.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2014, Hamas/Rat (T - 400/10, EU:T:2014:1095), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-79/15

    Rat / Hamas - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen zur Terrorismusprävention -

    Der Rat der Europäischen Union hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-400/10(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem eine Reihe von Beschlüssen und Durchführungsmaßnahmen des Rates für nichtig erklärt wurde, soweit damit zur Bekämpfung des Terrorismus die Hamas (einschließlich der Hamas-Izz al-Din al-Qassem) in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgenommen worden waren, für die oder zu deren Gunsten keine Finanzdienstleistungen erbracht werden dürfen.

    - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-400/10 aufzuheben,.

    2 Urteil vom 17. Dezember 2014, Hamas/Rat (T-400/10, EU:T:2014:1095).

  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

    Mit Urteil vom 17. Dezember 2014, Hamas/Rat (T-400/10, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2014:1095), hat das Gericht.
  • VG Hannover, 11.01.2011 - 7 A 3869/10

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Asylfolgeantrag; Fatah; Gazastreifen;

    Die Hamas hat vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen diese Einstufung erhoben und sich als rechtmäßig gewählte Regierung im Gazastreifen dargestellt (Rechtssache T-400/10, ABl. vom 20.11.2010 Nr. C 317 S. 32).
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