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   EuG, 18.02.2016 - T-827/14   

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EuG, 18.02.2016 - T-827/14 (https://dejure.org/2016,13120)
EuG, Entscheidung vom 18.02.2016 - T-827/14 (https://dejure.org/2016,13120)
EuG, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - T-827/14 (https://dejure.org/2016,13120)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Telekom / Kommission

    Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Antrag auf vertrauliche Behandlung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-827/14
    Als Zweites entscheidet der Präsident des Spruchkörpers, wenn eine Partei einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, nur über die Vertraulichkeit der Unterlagen und Informationen, bezüglich deren Einwendungen gegen diesen Antrag erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 36).

    Als Drittes ist es, wenn gegen einen Antrag auf vertrauliche Behandlung Einwendungen erhoben werden, Sache des Präsidenten des Spruchkörpers, zunächst zu prüfen, ob die einzelnen Unterlagen und Angaben, gegen deren Vertraulichkeit Einwendungen erhoben werden und deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, vertraulich sind (Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 38, und vom 5. Oktober 2012, 0range/Kommission, T-258/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:524, Rn. 22).

    Es ist nämlich zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim - wie etwa Geschäftsgeheimnisse wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art - oder vertraulich - wie etwa reine Geschäftsinterna - sind, einerseits und den Aktenstücken oder Angaben, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, vertraulich sein können, andererseits zu unterscheiden (Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 34, und vom 5. Oktober 2012, 0range/Kommission, T-258/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:524, Rn. 23).

    Als Viertes nimmt der Präsident des Spruchkörpers, wenn er aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass bestimmte Unterlagen und Informationen, gegen deren Vertraulichkeit Einwendungen erhoben werden, vertraulich sind, in einem zweiten Schritt jeweils eine Würdigung und Abwägung der Interessen vor (Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 42, und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 24).

    Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse einer der Hauptparteien beantragt, wägt der Präsident des Spruchkörpers daher für jede dieser Unterlagen oder jede dieser Informationen das berechtigte Interesse der betroffenen Partei daran, dass ihre Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer ab, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 44, und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 25).

    In Anbetracht des kontradiktorischen und öffentlichen Charakters der gerichtlichen Erörterung müssen die Hauptparteien jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass sich bestimmte vertrauliche Unterlagen oder Informationen, deren Aufnahme in die Akten ihnen wichtig war, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (Beschluss vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 46).

    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach ständiger Rechtsprechung mangels praktischen Erfolgs zurückzuweisen ist, wenn eine Information in den Verfahrensunterlagen mehrfach erscheint und es eine Partei versäumt, die vertrauliche Behandlung aller Passagen, in denen diese Angabe vorkommt, zu beantragen, so dass diese gleichwohl den Streithelfern zur Kenntnis gelangt (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2010, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, nicht veröffentlicht, Rn. 39).

    Folglich ist davon auszugehen, dass sich die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben nur insoweit auswirkt, als sich später nicht herausstellt, dass sich einige dieser Angaben in Passagen der Verfahrensunterlagen finden, die den Streithelfern übermittelt worden sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 53, und vom 2. März 2010, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, nicht veröffentlicht, Rn. 41).

    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass Angaben, die vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, als nicht mehr aktuell anzusehen sind, wenn nicht ausnahmsweise der Antragsteller nachweist, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil seiner eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission, T-341/12, EU:T:2015:51, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist über den Antrag auf vertrauliche Behandlung dieser Unterlagen unter Berücksichtigung der Unbestimmtheit der allgemein gehaltenen, knappen Begründung des diese Unterlagen betreffenden Antrags (Beschluss vom 18. April 2013, Greenwood Houseware [Zhuhai] u. a./Rat, T-191/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:199, Rn. 46; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 33) sowie der entsprechenden Anzahl an Seiten, die Gegenstand des Antrags sind, und des Alters der geschwärzten Angaben zu entscheiden.

  • EuG, 26.06.2008 - T-108/07

    Spira / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-827/14
    Als Zweites sind die Informationen als nicht vertraulich anzusehen, die die Streithelferinnen betreffen und diesen zwangsläufig bekannt sind, sowie die Informationen, von denen die Streithelferinnen rechtmäßig bereits Kenntnis erlangt haben oder bereits Kenntnis nehmen können, und die Informationen, die sich weitgehend aus denen ergeben oder herleiten lassen, die ihnen übermittelt worden sind (vgl. Beschluss vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass Angaben, die vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, als nicht mehr aktuell anzusehen sind, wenn nicht ausnahmsweise der Antragsteller nachweist, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil seiner eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission, T-341/12, EU:T:2015:51, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen betreffen die in Rn. 65 des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben zwar zum größten Teil einen nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligten Dritten, nämlich Slovak Telekom, jedoch können die Ansprüche Dritter auf Schutz der sie betreffenden vertraulichen Informationen nicht dazu führen, dass automatisch eine vertrauliche Behandlung aller Informationen gewährt wird, die von diesen Dritten als vertraulich angesehen werden (Beschluss vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 87; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 3. Juni 1997, Gencor/Kommission, T-102/96, EU:T:1997:82, Rn. 17).

    Als Viertes sind die Informationen als nicht vertraulich anzusehen, bei denen es sich nicht ihrem Wesen nach um Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Angaben handelt und bezüglich deren die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie geheim oder vertraulich sind (Beschluss vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 71; vgl. auch Rn. 40 des vorliegenden Beschlusses).

    Nach der Rechtsprechung können nämlich nur Tatsachen (oder Tatsachenbeschreibungen) als ihrem Wesen nach vertraulich eingestuft werden, nicht aber Beurteilungen von Tatsachen oder rein rechtliche Erwägungen, die vor den Streithelfern grundsätzlich nicht verborgen werden dürfen (vgl. Beschluss vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nur ausnahmsweise auf eine gesamte Anlage eines Schriftsatzes beziehen darf und eine vertrauliche Behandlung für eine Anlage als Ganzes nicht auf der Grundlage einer pauschalen, allgemein gehaltenen Begründung gewährt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. April 2013, Greenwood Houseware [Zhuhai] u. a./Rat, T-191/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:199, Rn. 44).

  • EuG, 31.07.2008 - T-336/07

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-827/14
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach ständiger Rechtsprechung mangels praktischen Erfolgs zurückzuweisen ist, wenn eine Information in den Verfahrensunterlagen mehrfach erscheint und es eine Partei versäumt, die vertrauliche Behandlung aller Passagen, in denen diese Angabe vorkommt, zu beantragen, so dass diese gleichwohl den Streithelfern zur Kenntnis gelangt (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2010, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, nicht veröffentlicht, Rn. 39).

    Dasselbe gilt für Anträge auf vertrauliche Behandlung, die sich auf Informationen beziehen, die in der nicht vertraulichen Fassung des angefochtenen Beschlusses enthalten sind, die die Kommission auf ihrer Website zugänglich gemacht hat (Beschluss vom 2. März 2010, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, nicht veröffentlicht, Rn. 39).

    Folglich ist davon auszugehen, dass sich die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben nur insoweit auswirkt, als sich später nicht herausstellt, dass sich einige dieser Angaben in Passagen der Verfahrensunterlagen finden, die den Streithelfern übermittelt worden sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 53, und vom 2. März 2010, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, nicht veröffentlicht, Rn. 41).

  • EuG, 05.10.2012 - T-258/10

    Orange / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-827/14
    Daher ist einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er Angaben betrifft, hinsichtlich deren keine oder keine ausdrücklichen und präzisen Einwände vom Streithelfer erhoben worden sind (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2012, 0range/Kommission, T-258/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:524, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Drittes ist es, wenn gegen einen Antrag auf vertrauliche Behandlung Einwendungen erhoben werden, Sache des Präsidenten des Spruchkörpers, zunächst zu prüfen, ob die einzelnen Unterlagen und Angaben, gegen deren Vertraulichkeit Einwendungen erhoben werden und deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, vertraulich sind (Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 38, und vom 5. Oktober 2012, 0range/Kommission, T-258/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:524, Rn. 22).

    Es ist nämlich zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim - wie etwa Geschäftsgeheimnisse wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art - oder vertraulich - wie etwa reine Geschäftsinterna - sind, einerseits und den Aktenstücken oder Angaben, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, vertraulich sein können, andererseits zu unterscheiden (Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 34, und vom 5. Oktober 2012, 0range/Kommission, T-258/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:524, Rn. 23).

  • EuG, 14.10.2009 - T-353/08

    vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste / Kommission - Sprachregelung

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-827/14
    Somit kann der vertrauliche Charakter von Unterlagen oder Informationen, für die über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung geliefert wird, nur anerkannt werden, soweit sie als ihrem Wesen nach vertraulich angesehen werden können (Beschlüsse vom 18. November 2008, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, T-274/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:508, Rn. 25, und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 17).

    Als Viertes nimmt der Präsident des Spruchkörpers, wenn er aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass bestimmte Unterlagen und Informationen, gegen deren Vertraulichkeit Einwendungen erhoben werden, vertraulich sind, in einem zweiten Schritt jeweils eine Würdigung und Abwägung der Interessen vor (Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 42, und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 24).

    Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse einer der Hauptparteien beantragt, wägt der Präsident des Spruchkörpers daher für jede dieser Unterlagen oder jede dieser Informationen das berechtigte Interesse der betroffenen Partei daran, dass ihre Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer ab, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 44, und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 25).

  • EuG, 18.04.2013 - T-191/10

    Greenwood Houseware (Zhuhai) u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-827/14
    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nur ausnahmsweise auf eine gesamte Anlage eines Schriftsatzes beziehen darf und eine vertrauliche Behandlung für eine Anlage als Ganzes nicht auf der Grundlage einer pauschalen, allgemein gehaltenen Begründung gewährt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. April 2013, Greenwood Houseware [Zhuhai] u. a./Rat, T-191/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:199, Rn. 44).

    Unter diesen Umständen ist über den Antrag auf vertrauliche Behandlung dieser Unterlagen unter Berücksichtigung der Unbestimmtheit der allgemein gehaltenen, knappen Begründung des diese Unterlagen betreffenden Antrags (Beschluss vom 18. April 2013, Greenwood Houseware [Zhuhai] u. a./Rat, T-191/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:199, Rn. 46; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 33) sowie der entsprechenden Anzahl an Seiten, die Gegenstand des Antrags sind, und des Alters der geschwärzten Angaben zu entscheiden.

  • EuG, 18.11.2008 - T-274/07

    Zhejiang Harmonic Hardware Products / Rat

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-827/14
    Somit kann der vertrauliche Charakter von Unterlagen oder Informationen, für die über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung geliefert wird, nur anerkannt werden, soweit sie als ihrem Wesen nach vertraulich angesehen werden können (Beschlüsse vom 18. November 2008, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, T-274/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:508, Rn. 25, und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 17).
  • EuG, 03.06.1997 - T-102/96

    Gencor Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe -

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-827/14
    Im Übrigen betreffen die in Rn. 65 des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben zwar zum größten Teil einen nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligten Dritten, nämlich Slovak Telekom, jedoch können die Ansprüche Dritter auf Schutz der sie betreffenden vertraulichen Informationen nicht dazu führen, dass automatisch eine vertrauliche Behandlung aller Informationen gewährt wird, die von diesen Dritten als vertraulich angesehen werden (Beschluss vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 87; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 3. Juni 1997, Gencor/Kommission, T-102/96, EU:T:1997:82, Rn. 17).
  • EuG, 03.10.2014 - T-454/13

    SNCM / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-827/14
    Infolgedessen ist eine vertrauliche Behandlung dieser Angaben mangels einer besonderen Begründung, mit der dargelegt würde, dass die Offenlegung der betreffenden Angaben gegenüber den Streithelferinnen trotz des Umstands, dass diese Angaben nicht mehr aktuell sind, den geschäftlichen Interessen der Klägerin oder eines Dritten schaden könnte, abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 28. Januar 2014, Novartis Europharm/Kommission, T-67/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:75, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Oktober 2014, SNCM/Kommission, T-454/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:898, Rn. 25).
  • EuG, 21.09.2015 - T-688/13

    Deloitte Consulting / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-827/14
    Diese Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass den Streithelfern alle den Hauptparteien zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt werden müssen und nur ausnahmsweise bestimmte vertrauliche Unterlagen oder Informationen von dieser Übermittlung ausgenommen werden können (vgl. Beschluss vom 21. September 2015, Deloitte Consulting/Kommission, T-688/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:745, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.01.2015 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer

  • EuG, 28.01.2014 - T-67/13

    Novartis Europharm / Kommission

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

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