Rechtsprechung
   EuG, 18.03.2009 - T-299/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8250
EuG, 18.03.2009 - T-299/05 (https://dejure.org/2009,8250)
EuG, Entscheidung vom 18.03.2009 - T-299/05 (https://dejure.org/2009,8250)
EuG, Entscheidung vom 18. März 2009 - T-299/05 (https://dejure.org/2009,8250)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,8250) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Dumping - Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in China - Marktwirtschaftlicher Status eines Unternehmens - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und c, Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

  • Europäischer Gerichtshof

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat

    Dumping - Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in China - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und c, Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

  • EU-Kommission PDF

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat

    Dumping - Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in China - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und c, Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

  • EU-Kommission

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat

    Dumping - Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in China - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und c, Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzinteresse bei aufgehobenen Maßnahmen; Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus [MWS] - [Shanghai Excell M&E Enterprise Co. Ltd und Shanghai Adeptech Precision Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union]

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutzinteresse bei aufgehobenen Maßnahmen; Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus [MWS] - [Shanghai Excell M&E Enterprise Co. Ltd und Shanghai Adeptech Precision Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat

    Dumping - Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in China - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und c, Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 26. Juli 2005 - Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 692/2005 des Rates vom 28. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in der ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 18.03.2009 - T-299/05
    Erstens ist festzustellen, dass allein das Auslaufen der angefochtenen Maßnahme während des Verfahrens nicht die Verpflichtung des Gemeinschaftsrichters nach sich zieht, wegen fehlenden Streitgegenstands oder Rechtsschutzinteresses zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 47).

    Der Rat hat die angefochtene Verordnung nämlich nicht förmlich zurückgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 48).

    Zweitens ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs möglich, dass ein Kläger weiterhin ein Interesse daran hat, eine Handlung eines Gemeinschaftsorgans für nichtig erklären zu lassen, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 50; vgl. auch in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, und vom 26. April 1988, Apesco/Kommission, 207/86, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16).

    Ein solches Interesse folgt aus Art. 233 Abs. 1 EG, wonach die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben (Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 51).

    Dieses Rechtsschutzinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann (Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 52).

    Im Gegensatz zur inhaltlichen Beurteilung einer Dumpingpraxis können die Modalitäten eines Überprüfungsverfahrens in ähnlichen Verfahren in der Zukunft wieder angewendet werden, so dass wegen der Möglichkeit künftiger Antidumpingverfahren gegen sie das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen in Bezug auf die angefochtene Verordnung selbst dann fortbesteht, wenn die Verordnung ihnen gegenüber keine Wirkung mehr entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 21.11.2002 - T-88/98

    Kundan und Tata / Rat

    Auszug aus EuG, 18.03.2009 - T-299/05
    Das Gericht habe nämlich mit Urteil vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat (T-88/98, Slg. 2002, II-4897), festgestellt, dass sich die Gemeinschaftsorgane bei der Vornahme derartiger Abzüge auf Anhaltspunkte stützen müssten, die darauf hinwiesen oder den Schluss zuließen, dass tatsächlich eine Provision gezahlt worden sei und dass sie geeignet gewesen sei, in bestimmtem Umfang die Vergleichbarkeit zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu beeinflussen.

    Da die für den Verkauf zuständigen Unternehmen und die Klägerinnen miteinander verbunden seien, spiele es keine Rolle, ob tatsächlich eine Provision gezahlt worden sei, da der vorliegende Fall anders liege als der, in dem das Urteil Kundan und Tata/Rat (siehe oben, Randnr. 247) ergangen sei und wo der Ausführer und das verkaufende Unternehmen voneinander unabhängig gewesen seien.

    Sie stützen ihre Auffassung im Wesentlichen darauf, dass das Gericht im Urteil Kundan und Tata/Rat (siehe oben, Randnr. 247) festgestellt habe, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden könne, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussten.

    Das Gericht hat im Urteil Kundan und Tata/Rat (siehe oben, Randnr. 247) insbesondere festgestellt, dass sich die Gemeinschaftsorgane für eine Berichtigung für Provisionen auf Anhaltspunkte hätten stützen müssen, die dafür sprechen oder den Schluss zulassen, dass tatsächlich eine Provision gezahlt wurde und dass sie geeignet war, in bestimmtem Umfang die Vergleichbarkeit von Ausfuhrpreis und Normalwert zu beeinflussen (Randnr. 95 des Urteils).

  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

    Auszug aus EuG, 18.03.2009 - T-299/05
    Sowohl aus der Verwendung des Wortes "und" zwischen dem vierten und dem fünften Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung als auch aus dem Wesen dieser Voraussetzungen ergibt sich, dass diese kumulativ sind, so dass der Antrag eines Herstellers auf Zuerkennung des MWS abzulehnen ist, wenn er eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 54).

    Vorweg ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T-162/94, Slg. 1996, II-427, Randnr. 72, vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat, T-97/95, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51, vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T-118/96, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32, vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat, T-340/99, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 53, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 48).

    Zweitens ist die nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung für bestimmte Länder geltende Ausnahme zu der in Buchst. a dieser Vorschrift vorgesehenen Methode zur Ermittlung des Normalwerts eng auszulegen (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.07.1998 - T-118/96

    Thai Bicycle / Rat

    Auszug aus EuG, 18.03.2009 - T-299/05
    Vorweg ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T-162/94, Slg. 1996, II-427, Randnr. 72, vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat, T-97/95, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51, vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T-118/96, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32, vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat, T-340/99, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 53, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 48).

    Die Nachprüfung einer Beurteilung der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19, Urteile Thai Bicycle/Rat, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 33, Arne Mathisen/Rat, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 54, und Shanghai Teraoka Electronics/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 49).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    Auszug aus EuG, 18.03.2009 - T-299/05
    Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-245/03

    Merck, Sharp & Dohme - Richtlinie 89/105/EWG - Arzneimittel für den menschlichen

    Auszug aus EuG, 18.03.2009 - T-299/05
    Da auch keine andere Vorschrift der Grundverordnung Angaben hierzu enthält, sind die Zielsetzung und die Struktur dieser Verordnung zu untersuchen, um zu entscheiden, ob diese dahin auszulegen ist, dass der MWS gewährt werden muss oder die fragliche Überprüfung nicht mehr fortgesetzt werden kann, wenn die Kommission die Dreimonatsfrist überschritten hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2005, Merck, Sharp & Dohme, C-245/03, Slg. 2005, I-637, Randnr. 26).
  • EuGH, 12.12.1995 - C-399/93

    Oude Luttikhuis u.a. / Verenigde Coöperatieve Melkindustrie Coberco

    Auszug aus EuG, 18.03.2009 - T-299/05
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Befreiungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel eng auszulegen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1995, 0ude Luttikhuis u. a., C-399/93, Slg. 1995, I-4515, Randnr. 23, vom 18. Januar 2001, Kommission/Spanien, C-83/99, Slg. 2001, I-445, Randnr. 19, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, C-5/01, Slg. 2002, I-11991, Randnr. 56, Urteil Shanghai Teraoka Electronics/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 50).
  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.03.2009 - T-299/05
    Jedenfalls kann mangels einer Vorschrift, die ausdrücklich oder stillschweigend die Folgen der Überschreitung einer Verfahrensfrist wie der in Rede stehenden regelt, die fragliche Überschreitung nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Rechtsakts oder eines Teils desselben, der in der besagten Frist zu erlassen war, führen, wenn erwiesen ist, dass der Rechtsakt ohne diesen Verfahrensverstoß einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47, und vom 23. April 1986, Bernardi/Parlament, 150/84, Slg. 1986, 1375, Randnr. 28).
  • EuG, 04.07.2002 - T-340/99

    Arne Mathisen / Rat

    Auszug aus EuG, 18.03.2009 - T-299/05
    Vorweg ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T-162/94, Slg. 1996, II-427, Randnr. 72, vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat, T-97/95, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51, vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T-118/96, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32, vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat, T-340/99, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 53, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 48).
  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuG, 18.03.2009 - T-299/05
    Die Gemeinschaft ist nämlich eine Rechtsgemeinschaft in dem Sinne, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, d. h. dem EG-Vertrag, und dem aus diesem abgeleiteten Recht stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuGH, 07.05.1987 - 240/84

    Toyo / Rat

  • EuG, 14.11.2006 - T-138/02

    Nanjing Metalink / Rat - Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in

  • EuGH, 23.04.1986 - 150/84

    Bernardi / Parlament

  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

  • EuGH, 12.12.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

  • EuG, 29.01.1998 - T-97/95

    Sinochem / Rat

  • EuGH, 11.07.1990 - 320/86

    Stanko France / Kommission und Rat

  • EuGH, 11.07.1990 - 188/87
  • EuGH, 26.10.2006 - C-248/04

    Koninklijke Coöperatie Cosun - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft -

  • EuG, 05.06.1996 - T-162/94

    NMB France SARL, NMB-Minebea-GmbH, NMB UK Ltd und NMB Italia Srl gegen Kommission

  • EuGH, 26.04.1988 - 207/86

    Apesco / Kommission EWG

  • EuGH, 17.04.2008 - C-373/06

    Flaherty / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände -

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuG, 10.03.2005 - T-228/00

    Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuG - T-256/00

    SACRA / Kommission

  • EuG - T-259/00

    Veneziana di Navigazione / Kommission

  • EuG, 01.06.2017 - T-442/12

    Changmao Biochemical Engineering / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der ausführende Hersteller, der eine MWB begehrt, die Beweislast trägt (Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 83).

    In der Tat führt nach der Rechtsprechung nicht jede Überschreitung dieser Frist durch die Kommission ohne Weiteres zur Nichtigerklärung der anschließend erlassenen Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 115 und 116, und vom 10. Oktober 2012, Ningbo Yonghong Fasteners/Rat, T-150/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:529, Rn. 53).

    Sie kann also, wenn die Kommission die Dreimonatsfrist überschreitet, nicht automatisch angewandt werden, da dies nirgendwo vorgesehen ist (Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 121).

    Nach der Rechtsprechung ist eine Unregelmäßigkeit wie die Überschreitung der Dreimonatsfrist nur geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung zu berühren, wenn die Klagepartei nachweist, dass die Antwort auf den Antrag auf Gewährung der MWB anders und für sie günstiger hätte ausfallen können, wenn sie innerhalb der Frist erfolgt wäre (Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, T-192/08, EU:T:2011:619, Rn. 303; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 138, und vom 18. September 2012, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T-156/11, EU:T:2012:431, Rn. 160).

    Drittens erlaubt, anders als die Klägerin offenbar meint, die von ihr zitierte Rechtsprechung nicht den Schluss, dass die angefochtene Verordnung deshalb für nichtig erklärt werden müsste, weil die Kommission, als nach Ablauf der Dreimonatsfrist über die MWB entschieden wurde, über alle Informationen verfügte, die für die Berechnung der Dumpingspanne aufgrund einer gewährten MWB erforderlich waren (Urteile vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat, T-138/02, EU:T:2006:343, Rn. 44, vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 127, und vom 10. Oktober 2012, Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat, T-170/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:531, Rn. 50).

    Die Organe dürfen diese ursprüngliche Entscheidung allerdings, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden oder in bestimmten Fällen auch ohne neue Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung revidieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 127, und vom 8. November 2011, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, T-274/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:639, Rn. 37 bis 39).

  • EuG, 25.01.2017 - T-512/09

    Rusal Armenal / Rat

    Da zum einen die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung genannten Bedingungen kumulativer Art sind (Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 76) und die Klägerin zum anderen mit den zwei Teilen ihres Klagegrundes die Feststellungen zum zweiten und zum dritten Gedankenstrich dieses Art. 2 Abs. 7 Buchst. c beanstandet, ist festzustellen, dass die Zurückweisung eines dieser Teile ausreicht, um den Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

    Vorab stellt das Gericht fest, dass die vorliegende Rüge die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung auf die Umstände des vorliegenden Falls betrifft und dass der Umfang der ausgeübten Kontrolle dem den Organen im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen zuerkannten weiten Ermessen Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Unionsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen ist es Sache der Unionsorgane, zu beurteilen, ob das von dem ausführenden Hersteller vorgelegte Material als Beweis dafür ausreicht, dass die Bedingungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, und Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob diese Beurteilung einen offensichtlichen Fehler enthält (vgl. Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

    Im Rahmen des vierten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht sei nicht auf das Vorbringen eingegangen, wonach die Versagung eines Rechtsschutzinteresses für die Nichtigerklärung von Rechtsakten, die nicht zur Erhebung von Beträgen geführt hätten und außer Kraft getreten seien, bevor das Gericht über ihre Wirksamkeit entschieden habe, diese Rechtsakte jeder gerichtlichen Kontrolle entziehen und somit gegen Art. 263 AEUV verstoßen würde, wie das Gericht bereits im Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T-299/05, EU:T:2009:72), entschieden habe.

    Im Hinblick auf den vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 56 und 57 des Urteils vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T-299/05, EU:T:2009:72), unmittelbar darauf abzielten, die in Rn. 44 jenes Urteils zusammengefasste Argumentation des Rates in jener Rechtssache zu widerlegen, die betreffenden Kläger hätten kein Rechtsschutzinteresse mehr, da die Verordnung, deren Nichtigerklärung sie anstrebten, nach Erhebung der Nichtigkeitsklage außer Kraft getreten sei und sie auf ihrer Grundlage keinen Antidumpingzoll entrichtet hätten.

    Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil entgegen dem, was die Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels zur Stützung des vierten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorbringt, die Gründe erkennen lässt, aus denen das Gericht die in den Rn. 56 und 57 des Urteils vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T-299/05, EU:T:2009:72), dargelegten Erwägungen nicht auf den vorliegenden Fall angewandt hat.

  • FG München, 24.10.2013 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus

    Dagegen ist es Sache der Gemeinschaftsorgane zu beurteilen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen als Beweis dafür ausreichen, dass alle Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Grundverordnung erfüllt sind (vgl. EuG-Urteil vom 17. Juni 2009 Rs. T-498/04, Slg. 2009, II-01969; EuG-Urteil vom 18. März 2009 Rs. T-299/05, ABl. 2009, II-00565).

    Durch die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Absatz Grundverordnung geregelte Frist soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Entscheidung, ob ein Ausführer/Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, nicht danach getroffen wird, wie sie sich auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirkt (vgl. EuG-Urteil vom 14. November 2006 Rs.T-138/02, Slg. 2006, II-04347, und vgl. EuG-Urteil vom 18. März 2009 Rs. T-299/05, a. a. O.).

    Die Überschreitung dieser Frist kann daher nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Rechtsakts oder eines Teils desselben, der in der besagten Frist zu erlassen war, führen, wenn erwiesen ist, dass der Rechtsakt ohne diesen Verfahrensverstoß einen anderen Inhalt hätte haben können (EuG-Urteil vom 18. März 2009 Rs. T-299/05, a. a. O.).

  • FG München, 10.03.2014 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus

    Dagegen ist es Sache der Gemeinschaftsorgane zu beurteilen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen als Beweis dafür ausreichen, dass alle Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Grundverordnung erfüllt sind (vgl. EuG-Urteil vom 17. Juni 2009 Rs. T-498/04 , Slg. 2009, II-01969; EuG-Urteil vom 18. März 2009 Rs. T-299/05 , ABl. 2009, II-00565).

    Durch die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Absatz Grundverordnung geregelte Frist soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Entscheidung, ob ein Ausführer/Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, nicht danach getroffen wird, wie sie sich auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirkt (vgl. EuG-Urteil vom 14. November 2006 Rs. T-138/02 , Slg. 2006, II-04347, und vgl. EuG-Urteil vom 18. März 2009 Rs. T-299/05 , a. a. O.).

    Die Überschreitung dieser Frist kann daher nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Rechtsakts oder eines Teils desselben, der in der besagten Frist zu erlassen war, führen, wenn erwiesen ist, dass der Rechtsakt ohne diesen Verfahrensverstoß einen anderen Inhalt hätte haben können ( EuG-Urteil vom 18. März 2009 Rs. T-299/05 , a. a. O.).

  • EuG, 28.06.2019 - T-741/16

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Il importe de rappeler, à titre liminaire, que, dans le domaine des mesures de défense commerciale, les institutions de l'Union disposent d'un large pouvoir d'appréciation en raison de la complexité des situations économiques, politiques et juridiques qu'elles doivent examiner (voir arrêt du 18 mars 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise et Shanghai Adeptech Precision/Conseil, T-299/05, EU:T:2009:72, point 79 et jurisprudence citée).

    Il en est notamment ainsi dans le domaine des mesures de défense commerciale, où les institutions de l'Union disposent d'un large pouvoir d'appréciation en raison de la complexité des situations économiques, politiques et juridiques qu'elles doivent examiner (voir arrêt du 18 mars 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise et Shanghai Adeptech Precision/Conseil, T-299/05, EU:T:2009:72, point 79 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13

    C & J Clark International - Vorabentscheidungsersuchen - Dumping - Gültigkeit der

    54 - Siehe beispielsweise die Urteile Shanghai Excell M & E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T-299/05, EU:T:2009:72), Since Hardware (Guangzhou)/Rat (T-156/11, EU:T:2012:431) sowie Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat (T-443/11, EU:T:2014:774).

    55 - Urteil Shanghai Excell M & E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 116, 118 und 119).

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Zudem hat ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines ihn unmittelbar berührenden Rechtsakts, um vom Unionsrichter feststellen zu lassen, dass ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt wurde, weil diese Feststellung als Grundlage einer etwaigen Klage auf angemessenen Ersatz des durch die angefochtene Handlung entstandenen Schadens dienen kann (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, Slg, EU:C:1998:148, Rn.74, und vom 18. März 2009, Shanghai Excell M & E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, Slg, EU:T:2009:72, Rn. 53 bis 55).
  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

    Ein Kläger kann nämlich weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung eines nicht durchgeführten, ihn unmittelbar berührenden Rechtsakts haben, um vom Unionsrichter feststellen zu lassen, dass ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt wurde, damit er aufgrund dieser Feststellung eine Klage auf angemessenen Ersatz des durch die angefochtene Handlung entstandenen Schadens erheben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, Slg. 2009, II-565, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.05.2018 - T-431/12

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung

    Ebenfalls nach der Rechtsprechung kann der Kläger ein Interesse daran behalten, die Aufhebung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans zu beantragen, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50, und vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 48).
  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 12.05.2010 - T-560/08

    Kommission / Meierhofer - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

  • EuG, 16.12.2011 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Umwelt und

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2013 - C-239/12

    Abdulrahim / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 18.09.2012 - T-156/11

    Since Hardware (Guangzhou) / Rat - Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

  • EuG, 22.04.2015 - T-320/09

    Das Gericht der EU erklärt die Eintragung einer griechischen Gesellschaft in das

  • EuG, 15.12.2016 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

  • EuG, 09.06.2016 - T-277/13

    Marquis Energy / Rat

  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-687/13

    Fliesen-Zentrum Deutschland - Antidumpingzoll - Gültigkeit der

  • EuG, 11.09.2014 - T-443/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

  • EuG, 18.11.2015 - T-75/12

    Nu Air Polska / Kommission

  • EuG, 07.02.2013 - T-84/07

    EuroChem MCC / Rat - Dumping - Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und

  • EuG, 18.11.2015 - T-76/12

    Nu Air Compressors and Tools / Kommission

  • FG Düsseldorf, 13.11.2015 - 4 K 1307/14

    Erstattung eines Antidumpingzolls aufgrund der behaupteten Nichtigkeit einer

  • EuG, 16.12.2015 - T-108/13

    VTZ u.a. / Rat

  • EuG, 25.06.2015 - T-26/12

    PT Musim Mas / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-374/12

    Valimar - Gemeinsame Handelspolitik - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 384/96 -

  • EuG, 21.03.2014 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission

  • EuG, 14.11.2013 - T-456/11

    ICdA u.a. / Kommission - REACH - Übergangsmaßnahmen bezüglich der Beschränkungen,

  • EuGöD, 19.10.2006 - F-28/06

    Sequeira Wandschneider / Kommission

  • EuG, 01.03.2018 - T-402/15

    Polen / Kommission - EFRE - Weigerung, eine finanzielle Beteiligung an einem

  • EuG, 26.09.2012 - T-269/10

    LIS / Kommission - Dumping - Einfuhren von integrierten elektronischen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht