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   EuG, 18.05.2017 - T-170/17   

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EuG, 18.05.2017 - T-170/17 (https://dejure.org/2017,15818)
EuG, Entscheidung vom 18.05.2017 - T-170/17 (https://dejure.org/2017,15818)
EuG, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - T-170/17 (https://dejure.org/2017,15818)
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 12.06.2019 - T-167/17

    RV / Kommission

    In seiner Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen des Parlaments und des Rates hat der Kläger ferner Auszüge aus dem Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351), zitiert, ohne ausdrückliche Schlussfolgerungen zu ziehen.

    Im Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351), hat der Präsident des Gerichts als für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiger Richter die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission, den Kläger in dieser Rechtssache in Urlaub im dienstlichen Interesse und in Anbetracht dessen, dass er bereits das "Ruhestandsalter" nach Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts erreicht hatte, gleichzeitig nach Art. 42c Abs. 5 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, angeordnet (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 16).

    Erstens unterschieden die Art. 22 und 23 des Anhangs XIII des Statuts ebenso wie Art. 52 des Statuts prima facie klar zwischen dem gesetzlichen Ruhestandsalter, in dem der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werde, und dem Mindestruhestandsalter, das als das Alter zu verstehen sei, ab dem der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand beantragen könne (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 50).

    Zweitens bestimme, auch wenn sich in systematischer Hinsicht bei der Verknüpfung der Vorschriften des Statuts, die allgemein die Versetzung in den Ruhestand und das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst regelten, und Art. 42c des Statuts auf den ersten Blick gewisse Schwierigkeiten ergeben könnten, Art. 42c Abs. 5 des Statuts doch ausdrücklich: "Wenn der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte das Ruhestandsalter erreicht, so wird er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt." Zwar sei Art. 42c des Statuts als lex specialis anzusehen, dies ändere jedoch nichts daran, dass seine Tragweite zu ermitteln sei (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 52 und 54).

    Drittens sei zu prüfen, ob es Art. 42c des Statuts dem ersten Anschein nach erlaube, einen Beamten, der das Mindestruhestandsalter erreicht habe, gegen seinen Willen in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 55).

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter hat dies insbesondere auf der Grundlage der grammatischen Auslegung dieser Vorschrift verneint (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 56 bis 63).

    Die oben dargelegten Erwägungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters im Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351), betreffen den Anwendungsbereich von Art. 42c des Statuts, soweit die Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse und die gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen die Folge der Anwendung dieser Vorschrift auf einen Beamten waren, der vor dem 1. Januar 2014 seinen Dienst angetreten und das "Ruhestandsalter" -von der Kommission als das Ruhestandsalter nach Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 5 des Anhangs XIII des Statuts verstanden - erreicht hatte.

    Das Zusammenspiel von Art. 42c Abs. 5 des Statuts und Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 5 des Anhangs XIII des Statuts hat in der Analyse der Kommission in dieser Sache dazu geführt, dass der betreffende Beamte in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 16).

    Die Wendungen "Dauer des Urlaubs" und "Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandsalters" in Art. 42c Abs. 4 Satz 1 des Statuts bestätigen die Schlussfolgerung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters im Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 59), wonach der Urlaub im dienstlichen Interesse eine bestimmte Dauer haben muss.

    Wie der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 61), ausgeführt hat, kommt die Anwendung von Art. 42c des Statuts durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einer "Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen im dienstlichen Interesse" gegen den Willen des Betroffenen gleich.

  • EuG, 08.05.2019 - T-170/17

    RW / Kommission

    Mit Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351), hat der Präsident des Gerichts den Vollzug der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt.

    Mit Beschluss vom 10. Januar 2018, Kommission/RW (C-442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6), hat der Vizepräsident des Gerichtshofs das Rechtsmittel der Kommission gegen den Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351), zurückgewiesen.

    Wie der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter ausgeführt hat, kommt die Anwendung von Art. 42c des Statuts durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einer "Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen im dienstlichen Interesse" gegen den Willen des Betroffenen gleich (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 61).

  • EuG, 05.01.2024 - T-1123/23

    Meucci/ Parlament und EAD

    À l'appui de son argumentation, le requérant se réfère aux points 81 à 89 de l'ordonnance du 18 mai 2017, RW/Commission (T-170/17 R, non publiée, EU:T:2017:351).

    Troisièmement, il convient de distinguer le cas d'espèce de l'affaire ayant donné lieu à l'ordonnance du 18 mai 2017, RW/Commission (T-170/17 R, non publiée, EU:T:2017:351).

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