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   EuG, 18.06.2008 - T-175/06   

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EuG, 18.06.2008 - T-175/06 (https://dejure.org/2008,13498)
EuG, Entscheidung vom 18.06.2008 - T-175/06 (https://dejure.org/2008,13498)
EuG, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - T-175/06 (https://dejure.org/2008,13498)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEZZOPANE - Ältere nationale Wortmarken MEZZO und MEZZOMIX - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Keine Verwechslungsgefahr

  • Europäischer Gerichtshof

    Coca-Cola / OHMI - San Polo (MEZZOPANE)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEZZOPANE - Ältere nationale Wortmarken MEZZO und MEZZOMIX - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Keine Verwechslungsgefahr

  • EU-Kommission PDF

    Coca-Cola / OHMI - San Polo (MEZZOPANE)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEZZOPANE - Ältere nationale Wortmarken MEZZO und MEZZOMIX - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Keine Verwechslungsgefahr

  • EU-Kommission

    Coca-Cola / OHMI - San Polo (MEZZOPANE)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEZZOPANE - Ältere nationale Wortmarken MEZZO und MEZZOMIX - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Keine Verwechslungsgefahr“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEZZOPANE; Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1b der Verordnung Nr. 40/94 insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr; Visueller Zeichenvergleich der Marken MEZZOPANE, MEZZOMIX und MEZZO; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Coca-Cola / OHMI - San Polo (MEZZOPANE)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEZZOPANE - Ältere nationale Wortmarken MEZZO und MEZZOMIX - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Keine Verwechslungsgefahr

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 29. Juni 2006 - Coca-Cola Company / HABM - Azienda Agricola San Polo (MEZZOPANE)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der nationalen Wortmarken "MEZZO" und "MEZZOMIX" für Waren der Klasse 32 auf Aufhebung der Entscheidung R 99/2005-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. April 2006, mit der die ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2009, 143
  • GRUR-RR 2008, 339 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-175/06
    Selbst wenn Identität mit einem Zeichen besteht, dessen Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt ist, ist jedoch weiterhin der Beweis zu erbringen, dass eine Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht, weil Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 eine Identität oder Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraussetzt (Beschluss des Gerichtshofs vom 9. März 2007, Alecansan/HABM, C-196/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 22).

    Diese zwischen den fraglichen Waren bestehenden Gemeinsamkeiten in Verbindung mit dem Vorliegen identischer oder ähnlicher Zeichen, die auf den Waren für deren Vermarktung angebracht würden, könnten bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Annahme hervorrufen, dass die Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden seien, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden könne (vgl. entsprechend Urteil Canon, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 28).

    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl. entsprechend Urteil Canon, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 23).

    Die Klägerin schließt aus der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil Canon (oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 19) ergebe, dass selbst dann, wenn das Gericht die Ähnlichkeit zwischen den mit den fraglichen Marken gekennzeichneten Waren für nicht offensichtlich hielte, diese fehlende Ähnlichkeit der Waren angesichts der Ähnlichkeit der Marken und Kennzeichnungskraft der älteren Marke MEZZOMIX nicht den Ausschlag geben könne.

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. entsprechend Urteile Canon, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 17, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 19).

    Es ist ferner entschieden worden, dass die Eintragung einer Marke trotz eines eher geringen Grades der Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ausgeschlossen sein kann, wenn die Ähnlichkeit zwischen den Marken groß und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, insbesondere ihr Bekanntheitsgrad, hoch ist (vgl. entsprechend Urteil Canon, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 19).

    Nach Ansicht des Gerichts zieht die Klägerin somit aus der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil Canon (oben in Randnr. 19 angeführt) ergibt, zu Unrecht den Schluss, dass im vorliegenden Fall eine fehlende Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke MEZZOMIX nicht den Ausschlag geben könne.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-175/06
    Ferner ist nach der Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM, C-3/03 P, Slg. 2004, I-3657, Randnr. 29; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25).

    Nach der Rechtsprechung ist außerdem die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil SABEL, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 24).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-175/06
    Ferner ist nach der Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM, C-3/03 P, Slg. 2004, I-3657, Randnr. 29; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. entsprechend Urteile Canon, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 17, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 19).

  • EuG, 15.02.2005 - T-296/02

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (LINDENHOF) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-175/06
    Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2005, Lidl Stiftung/HABM - REWE-Zentral (LINDENHOF) (T-296/02, Slg. 2005, II-563), ergibt, nicht in Frage gestellt, da in diesem Urteil nur die theoretische Möglichkeit anerkannt wird, dass Fruchtgetränke und Fruchtsäfte als alkoholische Getränke einschließend angesehen werden könnten, ohne dass in dem Urteil die Klassen 32 und 33 systematisch ausgelegt worden wären.
  • EuGH, 09.07.1987 - 356/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-175/06
    Der Gerichtshof hat jedoch die Auffassung eingenommen, dass in Anbetracht der großen Qualitäts- und dementsprechend Preisunterschiede zwischen den Weinen zur Ermittlung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Bier, einem volkstümlichen und in großem Umfang konsumierten Getränk, und Wein entscheidend auf die dem allgemeinen Publikum am ehesten zugänglichen Weine abzustellen ist, bei denen es sich im Regelfall um die leichtesten und billigsten Weine handelt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien, 356/85, Slg. 1987, 3299, Randnr. 10; vgl. auch Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1983, Kommission/Vereinigtes Königreich, 170/78, Slg. 1983, 2265, Randnr. 8, und vom 17. Juni 1999, Socridis, C-166/98, Slg. 1999, I-3791, Randnr. 18).
  • EuG, 01.03.2005 - T-169/03

    Sergio Rossi / OHMI - Sissi Rossi (SISSI ROSSI)

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-175/06
    Was den Charakter von Wein und Bier als einander ergänzende Waren im Sinne der oben in Randnr. 61 angeführten Rechtsprechung anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass sich diese Komplementarität auf den engen Zusammenhang zwischen den Produkten in dem Sinne bezieht, dass eines von ihnen für die Verwendung des anderen unentbehrlich oder wichtig ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM - Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T-169/03, Slg. 2005, II-685, Randnr. 60).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-166/98

    Socridis

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-175/06
    Der Gerichtshof hat jedoch die Auffassung eingenommen, dass in Anbetracht der großen Qualitäts- und dementsprechend Preisunterschiede zwischen den Weinen zur Ermittlung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Bier, einem volkstümlichen und in großem Umfang konsumierten Getränk, und Wein entscheidend auf die dem allgemeinen Publikum am ehesten zugänglichen Weine abzustellen ist, bei denen es sich im Regelfall um die leichtesten und billigsten Weine handelt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien, 356/85, Slg. 1987, 3299, Randnr. 10; vgl. auch Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1983, Kommission/Vereinigtes Königreich, 170/78, Slg. 1983, 2265, Randnr. 8, und vom 17. Juni 1999, Socridis, C-166/98, Slg. 1999, I-3791, Randnr. 18).
  • EuGH, 12.07.1983 - 170/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-175/06
    Der Gerichtshof hat jedoch die Auffassung eingenommen, dass in Anbetracht der großen Qualitäts- und dementsprechend Preisunterschiede zwischen den Weinen zur Ermittlung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Bier, einem volkstümlichen und in großem Umfang konsumierten Getränk, und Wein entscheidend auf die dem allgemeinen Publikum am ehesten zugänglichen Weine abzustellen ist, bei denen es sich im Regelfall um die leichtesten und billigsten Weine handelt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien, 356/85, Slg. 1987, 3299, Randnr. 10; vgl. auch Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1983, Kommission/Vereinigtes Königreich, 170/78, Slg. 1983, 2265, Randnr. 8, und vom 17. Juni 1999, Socridis, C-166/98, Slg. 1999, I-3791, Randnr. 18).
  • EuG, 16.03.2005 - T-112/03

    'L''Oréal / OHMI - Revlon (FLEXI AIR)'

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-175/06
    Hinsichtlich des Vergleichs der älteren deutschen Marke MEZZOMIX und der angemeldeten Marke MEZZOPANE ist nämlich in Erinnerung zu rufen, dass nach der Rechtsprechung der Verbraucher üblicherweise dem ersten Teil der Wörter mehr Gewicht beilegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts MUNDICOR, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 81, und vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, Slg. 2005, II-949, Randnrn.
  • EuG, 06.07.2004 - T-117/02

    Grupo El Prado Cervera / OHMI - Héritiers Debuschewitz (CHUFAFIT) -

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-175/06
    Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2004, Grupo El Prado Cervera/HABM - Héritiers Debuschewitz [CHUFAFIT], T-117/02, Slg. 2004, II-2073, Randnr. 48, und vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM - Audi [ALLTREK], T-158/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).
  • EuG, 15.01.2003 - T-99/01

    Mystery Drinks / OHMI - Karlsberg Brauerei (MYSTERY)

  • EuG, 17.03.2004 - T-183/02

    El Corte Inglés / OHMI - González Cabello (MUNDICOR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 04.05.2005 - T-22/04

    Reemark / OHMI - Bluenet (Westlife) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 25.11.2003 - T-286/02

    Oriental Kitchen / OHMI - Mou Dybfrost (KIAP MOU)

  • EuG, 16.05.2007 - T-158/05

    Trek Bicycle / OHMI - Audi (ALLTREK) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuGH, 09.03.2007 - C-196/06

    Alecansan / HABM

  • EuG, 04.10.2018 - T-150/17

    Asolo / EUIPO - Red Bull (FLÜGEL)

    Die Klägerin bezieht sich hierfür auf das Urteil vom 15. Februar 2005, Lidl Stiftung/HABM - REWE-Zentral (LINDENHOF) (T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 57), wonach viele alkoholische und alkoholfreie Getränke nacheinander konsumiert oder sogar miteinander gemischt werden könnten, ohne deswegen einander ähnlich zu sein, und das Urteil vom 18. Juni 2008, Coca-Cola/HABM - San Polo (MEZZOPANE) (T-175/06, EU:T:2008:212).

    Zu der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung führt das EUIPO aus, das Urteil vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE (T-175/06, EU:T:2008:212), sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der Vergleich alkoholfreie Getränke auf der einen und Schaumweine auf der anderen Seite betroffen habe, während im vorliegenden Fall Energiegetränke mit der weiteren Kategorie der alkoholischen Getränke verglichen werden müssten.

    Insbesondere sei das Urteil vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE (T-175/06, EU:T:2008:212), ein isolierter Fall, während nach der überwiegenden Rechtsprechung zumindest ein geringer Grad an Ähnlichkeit zwischen den Waren der Klassen 32 und 33 bestehe.

    Somit können ein alkoholisches Getränk und ein Energiegetränk nicht allein deshalb als einander ähnlich angesehen werden, weil sie miteinander gemischt, zusammen konsumiert oder zusammen vertrieben werden können, denn diese Waren unterscheiden sich nach Art, Bestimmung und Nutzung, da die einen Alkohol enthalten und die anderen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 79).

    Des Näheren ist bereits entschieden worden, dass der deutsche Durchschnittsverbraucher an die Trennung zwischen alkoholischen und alkoholfreien Getränken gewöhnt ist und auf sie achtet; sie ist im Übrigen notwendig, da bestimmte Verbraucher keinen Alkohol konsumieren möchten oder können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, LINDENHOF, T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 54, und vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 80).

    Folglich wird es diese Unterscheidung beim Vergleich zwischen dem Energiegetränk der älteren Marke und dem alkoholischen Getränk der angemeldeten Marke vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 81, und vom 3. Oktober 2012, TEQUILA MATADOR HECHO EN MEXICO, T-584/10, EU:T:2012:518, Rn. 65).

    Ungeachtet der Unterschiede, die gewiss zwischen den in der vorliegenden Rechtssache betroffenen Waren und denjenigen bestehen, die in der mit dem Urteil vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE (T-175/06, EU:T:2008:212), entschiedenen Rechtssache betroffen waren, gelten doch die Erwägungen des Unionsrichters zur Wahrnehmung der Getränke je nach ihrem Alkoholgehalt zweifellos in einem Kontext wie dem der vorliegenden Rechtssache.

  • EuG, 22.09.2021 - T-195/20

    Sociedade da Água de Monchique/ EUIPO - Ventura Vendrell (chic ÁGUA ALCALINA 9,5

    Ferner ist bereits entschieden worden, dass aus dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Klasse 33 hervorgeht, dass sie alle alkoholischen Getränke mit Ausnahme von Bieren umfasst (Urteil vom 18. Juni 2008, Coca-Cola/HABM - San Polo [MEZZOPANE], T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 74).

    Außerdem ist entschieden worden, dass die Unterscheidung zwischen alkoholischen und alkoholfreien Getränken notwendig ist, da bestimmte Verbraucher keinen Alkohol konsumieren möchten oder können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Lidl Stiftung/HABM - Rewe-Zentral [LINDENHOF], T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 54, vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 79 bis 81, und vom 4. Oktober 2018, FLÜGEL, T-150/17, EU:T:2018:641, Rn. 82).

    Diese Beurteilungen erfolgten zwar im Zusammenhang mit deutschen und österreichischen Verbrauchern (Urteile vom 15. Februar 2005, LINDENHOF, T-296/02, EU:T:2005:49, Rn. 45, vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 21, und vom 4. Oktober 2018, FLÜGEL, T-150/17, EU:T:2018:641, Rn. 69).

    Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Käufer einer der von der angemeldeten Marke erfassten Waren "in Flaschen abgefüllte Wasser; nicht medizinische Mineralwasser; Mineralwässer [Getränke]" der Klasse 32 gezwungen wäre, eine von der älteren Marke erfasste Ware der Klasse 33 zu kaufen und umgekehrt (vgl. für Weine einerseits und für Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke andererseits Urteil vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 84).

    Er wird entweder Mineralwasser oder eines dieser alkoholischen Getränke kaufen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE, T-175/06, EU:T:2008:212, Rn. 85).

    Außerdem hat das Gericht in Rn. 82 des Urteils vom 18. Juni 2008, MEZZOPANE (T-175/06, EU:T:2008:212), im Wesentlichen festgestellt, dass Weine als "alkoholische Getränke" als solche sowohl in Geschäften als auch auf Getränkekarten klar von den "alkoholfreien Getränken" getrennt sind und dass der durchschnittliche Verbraucher an die Trennung zwischen alkoholischen und alkoholfreien Getränken gewöhnt ist.

  • BPatG, 28.04.2022 - 26 W (pat) 526/21

    Markenbeschwerdeverfahren - "Crux (Wortmarke)/CRUZ (Unionswortmarke)" -

    Im Verfahren vor dem DPMA hat er die Auffassung vertreten, eine Verwechslungsgefahr sei wegen geringer Kennzeichnungskraft der älteren Marke, abweichender Schreibweise und großer klanglicher Unterschiede der Vergleichsmarken zu verneinen, weshalb es letztlich nicht darauf ankomme, dass "Weine" und "alkoholfreie Getränke" nicht ähnlich seien (EuG GRUR Int. 2009, 143 Rdnr. 90 - Coca Cola/HABM (MEZZOPANE).

    e) Die vom Inhaber der angegriffenen Marke angeführte Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 18. Juni 2008 (GRUR Int. 2009, 143 Rdnr. 90 - The Coca-Cola Company/HABM [MEZZOPANE]), in der im Gegensatz zu der höchstrichterlichen (BGH a. a. O. - EVIAN/REVIAN) sowie der ständigen Rechtsprechung des BPatG eine Ähnlichkeit zwischen Wein und alkoholfreien Getränken verneint worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung, weil das Recht der Unionsmarke ein autonomes, von nationalen Rechten unabhängiges System ist.

  • EuG, 21.09.2012 - T-278/10

    Wesergold Getränkeindustrie / OHMI - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) -

    In diesem Zusammenhang sei der Verweis auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Coca-Cola/HABM - San Polo (MEZZOPANE) (T-175/06, Slg. 2008, II-1055), unzutreffend, da es nicht Spirituosen, sondern Wein betreffe.
  • EuG, 11.05.2010 - T-492/08

    Wessang / OHMI - Greinwald (star foods) - Gemeinschaftsmarke -

    Diese Produkte unterscheiden sich bereits von ihrer Art her, weil die einen Alkohol enthalten und die anderen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Coca-Cola/HABM - San Polo [MEZZOPANE], T-175/06, Slg. 2008, II-1055, Randnr. 79).
  • EuG, 22.05.2012 - T-546/10

    Nordmilch / OHMI - Lactimilk (MILRAM) - Gemeinschaftsmarke -

    Weitere Faktoren können berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Vertriebskanäle der betreffenden Waren (vgl. Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg. 2007, II-2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Juni 2008, Coca-Cola/HABM - San Polo [MEZZOPANE], T-175/06, Slg. 2008, II-1055, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.10.2012 - T-584/10

    Yilmaz / OHMI - Tequila Cuervo (TEQUILA MATADOR HECHO EN MEXICO) -

    - nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteile vom 18. Juni 2008, Coca-Cola/HABM - San Polo [MEZZOPANE], T-175/06, Slg. 2008, II-1055, und vom 29. April 2009, Bodegas Montebello/HABM - Montebello [MONTEBELLO RHUM AGRICOLE], T-430/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) unterschieden sich die mit der Anmeldemarke beanspruchten alkoholhaltigen Getränke sowohl von den Waren "Biere" (Randnrn. 21 bis 30) als auch von den Waren "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" (Randnrn. 32 bis 40), wie sie von der älteren deutschen Marke erfasst seien, und zwar im Hinblick auf ihre Art, ihre Herkunft, ihre Zutaten, ihre Herstellungsweise, ihre Bestimmung, ihre Verwendung, ihre fehlende Substituierbarkeit und ihre fehlende Komplementarität, auch wenn einige dieser Waren in gewissem Umfang in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden;.
  • EuG, 19.11.2014 - T-138/13

    Evonik Oil Additives / OHMI - BRB International (VISCOTECH)

    Toutefois, la jurisprudence a également estimé que cette considération ne saurait valoir dans tous les cas [arrêts du 16 mai 2007, Trek Bicycle/OHMI - Audi (ALLTREK), T-158/05, EU:T:2007:143, point 70, et du 18 juin 2008, Coca-Cola/OHMI - San Polo (MEZZOPANE), T-175/06, Rec, EU:T:2008:212, point 31].
  • EuG, 10.09.2014 - T-199/13

    DTM Ricambi / OHMI - STAR (STAR)

    En l'espèce, les « éléments constitutifs pour embarcations et avions " compris dans la classe 12 et visés par la marque internationale antérieure doivent être interprétés d'un point de vue systématique, au regard de la logique et du système inhérent à la classification de Nice, tout en tenant compte des descriptifs et des notes explicatives concernant les classes 7 et 12 [voir, en ce sens, arrêt du 18 juin 2008, Coca-Cola/OHMI - San Polo (MEZZOPANE), T-175/06, Rec, EU:T:2008:212, points 72 à 78].
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