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   EuG, 18.06.2019 - T-624/15   

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EuG, 18.06.2019 - T-624/15 (https://dejure.org/2019,16536)
EuG, Entscheidung vom 18.06.2019 - T-624/15 (https://dejure.org/2019,16536)
EuG, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - T-624/15 (https://dejure.org/2019,16536)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    European Food u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Schiedsspruch eines unter der Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) eingerichteten Schiedsgerichts - Zahlung von Schadensersatz, der bestimmten Wirtschaftsteilnehmern zuerkannt wurde - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG - T-694/15 (anhängig)

    Micula / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    In den Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15.

    Kläger in der Rechtssache T-694/15,.

    Die Kläger, die European Food SA, Starmill SRL, die Multipack SRL und die Scandic Distilleries SA in der Rechtssache T-624/15, Herr Ioan Micula in der Rechtssache T-694/15 und Herr Viorel Micula, die European Drinks SA, die Rieni Drinks SA, die Transilvania General Import-Export SRL und die West Leasing International SRL in der Rechtssache T-704/15, wurden in dem Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) - Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (ABl. 2015, L 232, S. 43, im Folgenden: angefochtener Beschluss) als Empfänger der Entschädigung bezeichnet, die ein unter der Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) eingerichtetes Schiedsgericht (im Folgenden: Schiedsgericht) mit Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden: Schiedsspruch) zugesprochen hatte.

    Die Kläger haben mit Klageschriften, die am 6. (Rechtssache T-624/15), 30. (Rechtssache T-694/15) und 28. November 2015 (Rechtssache T-704/15) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

    Mit Entscheidungen vom 18. März und 21. April 2016 (Rechtssache T-624/15), vom 18. März und 22. April 2016 (Rechtssache T-694/15) sowie vom 25. Mai und 21. April 2016 (Rechtssache T-704/15) hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts das Königreich Spanien und Ungarn als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

    Am 13. und 14. Juli 2016 (Rechtssachen T-624/15 und T-694/15) und am 14. Juli 2016 (Rechtssache T-704/15) haben das Königreich Spanien und Ungarn ihre jeweiligen Streithilfeschriftsätze bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

    Mit Schriftsatz, der am 27. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die Verbindung der Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren beantragt.

    In ihrer Stellungnahme zum Verbindungsantrag vom 14. März 2017 stimmte die Kommission einer Verbindung der Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zu, widersprach aber einer Verbindung dieser beiden Rechtssachen mit der Rechtssache T-704/15.

    Mit Schriftsätzen, die die Kläger am 21. Februar 2017 in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und die Kommission am 4. Mai 2017 in den Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht haben, haben diese Parteien eine vorrangige Behandlung beantragt.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 7. Februar 2018 sind die Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

    Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer), das es für geboten hielt, die Parteien aufzufordern, sich zur möglichen Verbindung der Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu äußern, gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens angeordnet.

    Die Kläger in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 beantragen,.

    In den Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 beantragt die Kommission, unterstützt durch die Streithelfer,.

    Außerdem tragen die Kläger im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 vor, dass jeder eventuelle Vorteil bereits vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden sei.

    Das Gericht geht davon aus, dass die Kläger in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 mit ihrem Vorbringen auch die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung bestreiten.

    Die Kläger in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 sind der Ansicht, dass der ihnen zugesprochene unbedingte Anspruch auf Entschädigung für die von Rumänien begangenen Verstöße und damit ein etwaiger Vorteil entweder zu dem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem Rumänien das BIT durch die Aufhebung der in der EGO vorgesehenen Anreize verletzt habe, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BIT, das Verpflichtungen Rumäniens gegenüber den Klägern vorgesehen habe, in jedem Fall aber vor dem Beitritt.

    Folglich greifen der erste Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 durch.

    Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 machen die Kläger geltend, der Schiedsspruch verschaffe ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil, sondern bezwecke lediglich, ihnen den erlittenen Schaden zu ersetzen.

    Aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 ergibt sich jedoch, dass das Unionsrecht auf die Entschädigung für die Rücknahme der EGO nicht anwendbar ist, zumindest nicht für die Zeit vor dem Beitritt, weil der Schiedsspruch, mit dem ein 2005 entstandener Schadensersatzanspruch festgestellt wurde, nicht zur Folge hatte, die Anwendbarkeit des Unionsrechts und die Zuständigkeit der Kommission für diesen früheren Zeitraum auszulösen.

    Aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 ergibt sich jedoch, dass die Kommission nicht zuständig ist und das Unionsrecht nicht auf die Regelung der EGO, auf deren Aufhebung und auf die Entschädigung für diese Aufhebung anwendbar ist, weil der Schiedsspruch, mit dem im Jahr 2013 das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs festgestellt wurde, nicht zur Folge hatte, die Anwendbarkeit des Unionsrechts und die Zuständigkeit der Kommission für frühere steuerliche Anreizmaßnahmen der EGO und damit für die in Rede stehende Entschädigung, die daraus folgt, auszulösen.

    Folglich greifen auch der zweite Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 durch.

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Daher gewähre ihnen die Vollstreckung des Schiedsspruchs nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457) keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

    Der vorliegende Fall unterscheide sich grundlegend von dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ergangen sei.

    Außerdem kann die Entschädigung für einen erlittenen Schaden nicht als Beihilfe angesehen werden, außer wenn sie zu einer Entschädigung für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder unvereinbaren Beihilfe führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), worauf die Kommission im 104. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinweist.

    Da das Unionsrecht auf die Entschädigung für die Rücknahme der EGO nicht anwendbar ist, zumindest nicht für den Zeitraum vor dem Beitritt, können sich die Kläger zumindest für diesen Zeitraum auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), berufen.

  • EuG, 20.03.2013 - T-489/11

    Rousse Industry / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Daher hat die Kommission erst an diesem Tag die Zuständigkeit erlangt, die es ihr gestattet, die Maßnahmen Rumäniens nach Art. 108 AEUV zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 63 und 64).

    Da der Schiedsspruch somit nur ein Begleitumstand der in Rede stehenden Entschädigung ist und sich als solcher nicht von den früheren steuerlichen Anreizen trennen lässt, kann er nicht als neue Beihilfe angesehen werden und die Zuständigkeit der Kommission und die Geltung des Unionsrechts für sämtliche in der Vergangenheit eingetretenen Ereignisse begründen, d. h. für die den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Tatsachen, die dem Beitritt Rumäniens zur Union vorausgingen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175).

    Erst nach diesem Beitritt hat die Kommission nämlich die Zuständigkeit erworben, die es ihr gestattet, die Maßnahmen Rumäniens nach Art. 108 AEUV zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 63, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175).

  • EuGH, 20.03.2014 - C-271/13

    Rousse Industry / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Da der Schiedsspruch somit nur ein Begleitumstand der in Rede stehenden Entschädigung ist und sich als solcher nicht von den früheren steuerlichen Anreizen trennen lässt, kann er nicht als neue Beihilfe angesehen werden und die Zuständigkeit der Kommission und die Geltung des Unionsrechts für sämtliche in der Vergangenheit eingetretenen Ereignisse begründen, d. h. für die den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Tatsachen, die dem Beitritt Rumäniens zur Union vorausgingen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175).

    Erst nach diesem Beitritt hat die Kommission nämlich die Zuständigkeit erworben, die es ihr gestattet, die Maßnahmen Rumäniens nach Art. 108 AEUV zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 63, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine neue Vorschrift grundsätzlich unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-452/10

    Die 2004 erlassene italienische Regelung über die Anpassung der steuerlichen

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 21. Juni 2012, BNP Paribas und BNL/Kommission, C-452/10 P, EU:C:2012:366, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-302/04

    Ynos - Artikel 234 EG - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucher - Missbräuchliche

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Da sich außerdem sämtliche vom Schiedsgericht berücksichtigten Tatsachen vor diesem Beitritt ereignet haben, kann der Schiedsspruch nicht dazu führen, dass die Kommission für diesen früheren Sachverhalt zuständig wird und das Unionsrecht darauf anzuwenden ist, soweit dieser Sachverhalt seine Wirkungen vor diesem Beitritt entfaltet hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. Januar 2006, Ynos, C-302/04, EU:C:2006:9, Rn. 25 und 36).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-357/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Da das Unionsrecht und insbesondere die Art. 107 und 108 AEUV in Rumänien vor dessen Beitritt zur Union nicht anwendbar waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung), konnte die Kommission die ihr durch Art. 108 AEUV verliehenen Befugnisse nicht ausüben und insbesondere nicht die in der EGO für die Zeit vor diesem Beitritt vorgesehenen Anreize ahnden.
  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Insoweit ist hervorzuheben, dass das Schiedsgericht im vorliegenden Fall anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 38 bis 41), ergangen ist, nicht verpflichtet war, das Unionsrecht auf den dem Beitritt vorausgegangenen Sachverhalt anzuwenden, mit dem es befasst war.
  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-129/12

    Magdeburger Mühlenwerke - Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung -

  • EuGH, 06.07.2017 - C-245/16

    Nerea

  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:423), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) - Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (ABl. 2015, L 232, S. 43) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Mit Klageschriften, die am 6., 30. und 28. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben European Food, Starmill, Multipack und Scandic Distilleries in der Rechtssache T-624/15, Herr Ioan Micula in der Rechtssache T-694/15 und Herr Viorel Micula, European Drinks, Rieni Drinks, Transilvania General Import-Export und West Leasing International in der Rechtssache T-704/15 jeweils Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht dem ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 statt, mit denen zum einen die Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV gerügt und zum anderen geltend gemacht wurde, dass durch die Zahlung der Entschädigung kein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft werde, da der angebliche Vorteil vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden sei.

    Darüber hinaus gab das Gericht dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 sowie dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 statt, die im Wesentlichen die fehlerhafte rechtliche Einstufung des Schiedsspruchs im Hinblick auf die Begriffe "Vorteil" und "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV betrafen.

    - den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 sowie den ersten und den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen;.

    - die verbundenen Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 zur Entscheidung über die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;.

    - hilfsweise, dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-704/15 stattzugeben und dementsprechend den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;.

    Erstens beurteile der Generalanwalt in Nr. 138 seiner Schlussanträge fehlerhaft, welche Folgen sich für die Antwort auf den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 aus dem Rechtsfehler ergäben, den das Gericht seiner Ansicht nach begangen hat, als es entschieden habe, dass die angebliche staatliche Beihilfe zum Zeitpunkt der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung unter Verstoß gegen das BIT gewährt worden sei.

    Die genaue Bestimmung der in Rede stehenden staatlichen Beihilfemaßnahme sei ebenfalls eine entscheidende Frage, die im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 behandelt worden sei, so dass der Gerichtshof, sollte er den Überlegungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen folgen, die Prüfung dieser Frage an das Gericht zurückverweisen müsste.

    Dies trifft im vorliegenden Fall auf den ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 zu, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV nicht zuständig sei, sowie für den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15, mit dem vorgebracht wird, dass kein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege, der durch die Zahlung der Entschädigung gewährt worden sei, soweit dieser Teil diese Zuständigkeit mit der Begründung in Frage stellt, dass der angebliche Vorteil vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden sei.

    Daher sind der erste Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen, soweit mit ihnen die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV in Frage gestellt werden soll.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T - 624/15, T - 694/15 und T - 704/15, EU:T:2019:423), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19

    Kommission/ European Food u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food SA u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:423), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) - Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (ABl. 2015, L 232, S. 43, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Mit Klageschriften, die am 6., 30. bzw. 28. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben European Food, Starmill, Multipack und Scandic Distilleries in der Rechtssache T-624/15, Ioan Micula in der Rechtssache T-694/15 und Viorel Micula, European Drinks, Rieni Drinks, Transilvania General Import-Export und West Leasing in der Rechtssache T-704/15 jeweils Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht zum einen dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und dem ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 statt, mit denen die Unzuständigkeit der Kommission und die Unanwendbarkeit des Unionsrechts auf einen Sachverhalt vor dem Beitritt Rumäniens zur Union geltend gemacht wurden.

    Zum anderen gab das Gericht dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 statt, mit denen die fehlerhafte Einstufung des Schiedsspruchs als "Vorteil" und "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV gerügt wurde.

    - den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 sowie den ersten und den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen,.

    - die verbundenen Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 an das Gericht zurückzuverweisen und.

    - hilfsweise, dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-704/15 stattzugeben und dementsprechend den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären,.

    Da sich anhand der vorliegenden Analyse feststellen lässt, dass die Kommission für die Prüfung der in Rede stehenden Entschädigung nach Art. 108 AEUV zuständig war, sind folglich der erste Teil des mit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-704/15 geltend gemachten ersten Klagegrundes und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen.

    In Anbetracht all dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass das angefochtene Urteil aufzuheben, der erste Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen und die verbundenen Rechtssachen T-624/15, T-694/15, und T-704/15 zur Entscheidung über die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen sind.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food SA u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423), aufzuheben,.

    - den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und den ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 zurückzuweisen und.

    - die verbundenen Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 zur Entscheidung über die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen.

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    Mit Urteil vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423), hob das Gericht den abschließenden Beschluss vollumfänglich im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die Kommission für dessen Erlass nach Art. 108 AEUV in zeitlicher Hinsicht nicht zuständig gewesen sei (im Folgenden: Urteil des Gerichts).

    Diese Rechtssache, die unter den Aktenzeichen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV in das Register eingetragen wurde, ist beim Gericht anhängig.

    Die Investoren hatten zur Stützung ihrer Klage auf Nichtigerklärung des abschließenden Beschlusses, die sie beim Gericht nach Art. 263 AEUV erhoben hatten, mit ihren ersten Klagegründen in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 sowie mit ihrem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-704/15 geltend gemacht, dass diese Begründung der Kommission fehlerhaft sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

    8 T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423.

    70 Urteil vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423, Rn. 58).

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