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   EuG, 18.07.2017 - T-57/16   

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https://dejure.org/2017,24780
EuG, 18.07.2017 - T-57/16 (https://dejure.org/2017,24780)
EuG, Entscheidung vom 18.07.2017 - T-57/16 (https://dejure.org/2017,24780)
EuG, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - T-57/16 (https://dejure.org/2017,24780)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Chanel/ EUIPO - Jing Zhou (Ornement)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Ornament darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Betroffenes Erzeugnis - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Kein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Chanel/ EUIPO - Jing Zhou (Ornement)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Ornament darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Betroffenes Erzeugnis - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Kein ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Chanel/ EUIPO - Jing Zhou (Ornement)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 07.11.2013 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 18.07.2017 - T-57/16
    Die Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters sowie seiner Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 setzt die Feststellung voraus, dass alle Geschmacksmuster, auf die die Nichtigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters gestützt wird, tatsächlich existieren und der Öffentlichkeit früher zugänglich gemacht worden sind (Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 21).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Geschmacksmuster als Verzierung eingetragen werden kann, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze (T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584), ergangen ist, die ein Geschmacksmuster betraf, das als zur Klasse 32 gehörendes Logo eingetragen war.

    Im Unterschied zu der oben in Rn. 42 angeführten Rechtssache, in der das Urteil vom 7. November 2013 (Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584), ergangen ist und in der die streitigen Geschmacksmuster allgemein die Sektoren Bekleidung und Sportausrüstung betrafen, ist das Chanel-Monogramm im vorliegenden Fall außerdem für eine sehr große Zahl von Erzeugnissen eingetragen, das angegriffene Geschmacksmuster hingegen als Verzierung ohne jede Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet werden soll.

    Was die bereits dem EUIPO vorgelegten Fotografien von Sonnenbrillen betrifft, ist außerdem festzustellen, dass diese Fotografien jedenfalls nur als Beispiel für eine mögliche Verwendung des angegriffenen Geschmacksmusters berücksichtigt werden können, auch hinsichtlich der Ausrichtung oder der Größe, in der die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster verwendet werden, und dass sie somit nicht als einziger Anknüpfungspunkt angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 30, und vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 78).

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 18.07.2017 - T-57/16
    Im Rahmen der konkreten Beurteilung des Gesamteindrucks, der durch die fraglichen Geschmacksmuster beim informierten Benutzer, der eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik hat, erweckt wird, ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des streitigen Geschmacksmusters zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 72).

    Zur Bestimmung des Erzeugnisses, in das das streitige Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, ist die sich auf dieses Erzeugnis beziehende Angabe in der Anmeldung dieses Geschmacksmusters zu berücksichtigen, daneben jedoch gegebenenfalls auch das Geschmacksmuster selbst, soweit es die Art, Bestimmung oder Funktion des Erzeugnisses näher beschreibt (Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 56).

    Die genannten Dokumente sind daher zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 24, und vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 28).

  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

    Auszug aus EuG, 18.07.2017 - T-57/16
    Folglich ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 sowie aus ständiger Rechtsprechung, dass die Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters von dem Gesamteindruck abhängt, den es beim informierten Benutzer hervorruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 17, und vom 25. Oktober 2013, Merlin u. a./HABM - Dusyma [Spiele], T-231/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:560, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Gesamteindruck zwangsläufig auch anhand der Art und Weise zu bestimmen ist, wie das fragliche Produkt benutzt wird, insbesondere im Hinblick auf seine hierbei übliche Handhabung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2010, Fernmeldegeräte, T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 66).

  • EuG, 09.09.2011 - T-11/08

    Kwang Yang Motor / OHMI - Honda Giken Kogyo (Moteur à combustion interne)

    Auszug aus EuG, 18.07.2017 - T-57/16
    Somit stützt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen (Urteil vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM- Honda Giken Kogyo [Verbrennungsmotor], T-11/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:447, Rn. 33).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall keinerlei Vorgaben aufgrund der durch die technische Funktion der Verzierung oder eines Bestandteils der Verzierung bedingten Merkmale oder der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften festgestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, Verbrennungsmotor, T-11/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:447, Rn. 32).

  • EuG, 29.10.2015 - T-334/14

    Roca Sanitario / OHMI - Villeroy & Boch (Robinet à commande unique)

    Auszug aus EuG, 18.07.2017 - T-57/16
    Schließlich geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Vergleich der durch die Geschmacksmuster erweckten Gesamteindrücke synthetischer Art sein muss und sich nicht auf den analytischen Vergleich einer Aufzählung von Ähnlichkeiten und Unterschieden beschränken kann (Urteil vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 58).

    Was die bereits dem EUIPO vorgelegten Fotografien von Sonnenbrillen betrifft, ist außerdem festzustellen, dass diese Fotografien jedenfalls nur als Beispiel für eine mögliche Verwendung des angegriffenen Geschmacksmusters berücksichtigt werden können, auch hinsichtlich der Ausrichtung oder der Größe, in der die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster verwendet werden, und dass sie somit nicht als einziger Anknüpfungspunkt angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 30, und vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 78).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuG, 18.07.2017 - T-57/16
    In Anbetracht der Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster kann die große Gestaltungsfreiheit das Fehlen eines von diesen Mustern hervorgerufenen unterschiedlichen Gesamteindrucks nach der Rechtsprechung nur verstärken, zumal die Unterschiede nur bei einem direkten Vergleich wahrzunehmen sind, der nicht immer sofort möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 55).
  • EuG, 13.11.2012 - T-83/11

    Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 18.07.2017 - T-57/16
    Die genannten Dokumente sind daher zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 24, und vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 28).
  • EuG, 11.02.2009 - T-413/07

    Bayern Innovativ / OHMI - Life Sciences Partners Perstock (LifeScience)

    Auszug aus EuG, 18.07.2017 - T-57/16
    Daher ist der zweite Klageantrag der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2009, Bayern Innovativ/HABM - Life Sciences Partners Perstock [LifeScience], T-413/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:34, Rn. 17.
  • EuG, 12.05.2010 - T-148/08

    'Beifa Group / OHMI - Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Instrument d''écriture)' -

    Auszug aus EuG, 18.07.2017 - T-57/16
    Aus der zuletzt genannten Bestimmung folgt, dass das Gericht dem EUIPO, das die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des Urteils des Gerichts zu ziehen hat, keine Anordnungen erteilen kann (Urteil vom 12. Mai 2010, Beifa Group/HABM - Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibinstrument], T-148/08, EU:T:2010:190, Rn. 40).
  • EuG, 06.06.2013 - T-68/11

    Kastenholz / OHMI - Qwatchme (Cadrans de montre) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 18.07.2017 - T-57/16
    Das Geschmacksmuster darf darum nicht als eine Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters oder der schöpferischen Idee anzusehen sein, die erstmals in diesem entwickelt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM - Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 71, und vom 4. Februar 2014, Gandia Blasco/HABM - Sachi Premium-Outdoor Furniture [kubischer Sessel], T-339/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:54, Rn. 40).
  • EuG, 25.10.2013 - T-231/10

    Merlin u.a. / OHMI - Dusyma (Jeu) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • EuG, 04.02.2014 - T-339/12

    Gandia Blasco / OHMI - Sachi Premium-Outdoor Furniture (Fauteuil cubique)

  • EuG, 10.09.2015 - T-526/13

    H&M Hennes & Mauritz / OHMI - Yves Saint Laurent (Sacs à main)

  • EuG, 06.06.2019 - T-210/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Insoweit ist jedoch erstens festzustellen, dass zur Bestimmung der Erzeugnisse, in die ein Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zunächst die einschlägige Angabe in der Anmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil vom 18. Juli 2017, Chanel/EUIPO - Jing Zhou und Golden Rose 999 [Ornament], T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 41).

    Schließlich darf das Geschmacksmuster als solches nicht als eine Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters oder eine bloße bildliche Entwicklung der schöpferischen Idee anzusehen sein, die erstmals in diesem wiedergegeben wurde (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, 0rnament, T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.06.2019 - T-209/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures)

    Insoweit ist jedoch erstens festzustellen, dass zur Bestimmung der Erzeugnisse, in die ein Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zunächst die einschlägige Angabe in der Anmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil vom 18. Juli 2017, Chanel/EUIPO - Jing Zhou und Golden Rose 999 [Ornament], T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 41).

    Schließlich darf das Geschmacksmuster als solches nicht als eine Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters oder eine bloße bildliche Entwicklung der schöpferischen Idee anzusehen sein, die erstmals in diesem wiedergegeben wurde (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, 0rnament, T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.09.2019 - T-219/18

    Piaggios Rechte des geistigen Eigentums an dem Motorroller Vespa LX wurden nicht

    Je größer umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto weniger reichen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Chanel/EUIPO - Jing Zhou und Golden Rose 999 [Ornament], T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 30).
  • EuG, 21.04.2021 - T-44/20

    Das Gericht weist die Klage von Chanel gegen die Eintragung einer Marke von

    Similarly, the judgment of 18 July 2017, Chanel v EUIPO - Jing Zhou and Golden Rose 999 (Ornament) (T-57/16, EU:T:2017:517), in the field of Community designs, proceeds from the application of criteria other than those applicable for the purposes of the comparison of signs under Article 8(5) of Regulation No 207/2009.
  • EuG, 24.10.2019 - T-560/18

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patchs médicaux)

    Somit bestärkt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, Chanel/EUIPO - Jing Zhou und Golden Rose 999 [Ornament], T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.10.2019 - T-559/18

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patch médicaux) -

    Somit bestärkt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, Chanel/EUIPO - Jing Zhou und Golden Rose 999 [Ornament], T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.04.2021 - T-326/20

    Bibita Group/ EUIPO - Benkomers (Bouteille pour boissons) -

    Somit stützt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, 0rnament, T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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