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   EuG, 18.09.1992 - T-13/90   

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EuG, 18.09.1992 - T-13/90 (https://dejure.org/1992,18181)
EuG, Entscheidung vom 18.09.1992 - T-13/90 (https://dejure.org/1992,18181)
EuG, Entscheidung vom 18. September 1992 - T-13/90 (https://dejure.org/1992,18181)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines ehemaligen freien Mitarbeiters und Beschäftigten bei der Kommission als Hilfskraft auf Zulassung nach Nichtbestehen einer schriftlichen Prüfung im Auswahlverfahren für Schreibkräfte; Ablehnung einer Einstellung aus ärztlicher Sicht mangels gesundheitlicher ...

  • Judicialis
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 18.09.1992 - T-121/89

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-13/90
    Volltext siehe unter: EuG - 18.09.1992 - AZ: T 121/89.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-404/92

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Bediensteter

    Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-121/89 und T-13/90(1) (im folgenden: angefochtenes Urteil).

    Am 3. März 1990 erhob der Rechtsmittelführer beim Gericht eine zweite, unter dem Aktenzeichen T-13/90 eingetragene Klage, die auf Ersatz des ihm angeblich durch das Verhalten der Kommission entstandenen Schadens gerichtet war.

    Das Gericht hat die Union syndicale mit Beschlüssen vom 13. Februar 1990 und vom 24. Oktober 1990 als Streithelferin in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 zugelassen.

    Den in der Rechtssache T-13/90 gestellten Schadensersatzantrag weist das Gericht, nachdem es die Argumente der Beteiligten in den Randnummern 66 bis 72 des angefochtenen Urteils dargestellt hat, in den Randnummern 73 bis 75 mit folgender Begründung zurück:.

    In der Rechtssache T-13/90 beantragte er, die Kommission zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 10 000 000 BFR zum Ausgleich für den ihm von ihr verursachten Schaden zu verurteilen.

    Hinsichtlich des Schadensersatzantrags ist zwischen den Anträgen des Rechtsmittelführers in der Rechtssache T-121/89 und in der Rechtssache T-13/90 zu unterscheiden.

    Dagegen beantragte er in der Rechtssache T-13/90 neben der Aufhebung der angefochtenen Handlungen, die Kommission zur Zahlung von 10 000 000 BFR als pauschalen Schadensersatz ° für den ihm angeblich durch das Verhalten der Kommission entstandenen immateriellen Schaden ° zu verurteilen.

    Es bleibt noch auf den ° den Gegenstand der Rechtssache T-13/90 bildenden ° Antrag des Rechtsmittelführers auf Ersatz des immateriellen Schadens einzugehen.

    In seiner vor Gericht in der Rechtssache T-13/90 eingereichten Erwiderung führt der Rechtsmittelführer näher aus, worin diese letztgenannte Verletzung genau bestehe.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-404/92

    X / Kommission

    1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 2. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission, Slg. 1992, II-2195) eingelegt, mit dem das Gericht seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es wegen mangelnder körperlicher Eignung des Rechtsmittelführers abgelehnt hatte, diesen für einen Zeitraum von sechs Monaten als Bediensteter auf Zeit einzustellen, und seinen Antrag auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zurückgewiesen hat.

    5 Der Rechtsmittelführer hat mit Klageschrift, die am 3. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine zweite Klage (Rechtssache T-13/90) erhoben, die auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 10 000 000 BFR gerichtet war.

    26 Mit der Klage in der Rechtssache T-13/90 hat der Rechtsmittelführer Ersatz des immateriellen Schadens beantragt, der ihm durch die vom Arzt der Kommission gegen ihn erhobenen Beschuldigungen, die schwerwiegende moralische und psychische Folgen hätten haben können, entstanden sei.

    1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission) wird insoweit aufgehoben, als damit der Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1989 zurückgewiesen wurden.

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